(1) 1Die Bestimmungen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums getroffen,
2Die Hochschule ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören, es sei denn, die Regelung ist unaufschiebbar.
(2) Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums können ausführende Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 1 erlassen werden.
(3) Für das örtliche Auswahlverfahren können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.10.2023.
G. Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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10.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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