Art. 7 BayHZG

Verordnungsermächtigung

Bayern

(1) 1Die Bestimmungen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums getroffen,

1.
wenn das Einvernehmen nach Art. 3 Abs. 5 nicht herzustellen ist,
2.
wenn die Hochschule Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 und die hierzu ergangenen Bestimmungen nicht beachtet,
3.
wenn die Hochschule im Fall des Art. 3 Abs. 2 untätig bleibt,
4.
wenn die Hochschule bei einer Veränderung der Kapazitäten nicht unverzüglich eine Anpassung der Zulassungszahlen vornimmt und dadurch ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 droht.

2Die Hochschule ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören, es sei denn, die Regelung ist unaufschiebbar.

(2) Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums können ausführende Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 1 erlassen werden.

(3) Für das örtliche Auswahlverfahren können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums

1.
im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 Quoten für einzelne Bewerbergruppen gebildet werden, soweit dies im Hinblick auf Art und Typus der erworbenen Hochschulzugangsberechtigung oder die besonderen Anforderungen der Lehramtsstudiengänge zur Sicherstellung der Chancengerechtigkeit notwendig ist,
2.
Einzelheiten zu den Kriterien in den Quoten nach Art. 5 Abs. 4, bestimmt werden,
3.
das Zulassungsverfahren einschließlich der Fristen und der Zuständigkeiten geregelt werden; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden,
4.
das Serviceverfahren und die Teilnahme der Hochschulen am Serviceverfahren nach Art. 10 geregelt werden.

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 11. Mai 2024 02:22

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.10.2023.
G. Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist


Alte Fassungen (a.F.) zu Art. 7 BayHZG:
Fassung bis Synopse Archiv
10.09.2021 Synopse Alte Version laden.

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