f | (1) 1Die Bestimmungen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 werden durch Rechtsverordnung | f | (1) 1Die Bestimmungen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 werden durch Rechtsverordnung |
| des Staatsministeriums getroffen, | | des Staatsministeriums getroffen, |
| 1. | | 1. |
| wenn das Einvernehmen nach Art. 3 Abs. 5 nicht herzustellen ist, | | wenn das Einvernehmen nach Art. 3 Abs. 5 nicht herzustellen ist, |
| 2. | | 2. |
| wenn die Hochschule Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 und die hierzu ergangenen | | wenn die Hochschule Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 und die hierzu ergangenen |
| Bestimmungen nicht beachtet, | | Bestimmungen nicht beachtet, |
| 3. | | 3. |
| wenn die Hochschule im Fall des Art. 3 Abs. 2 untatig bleibt, | | wenn die Hochschule im Fall des Art. 3 Abs. 2 untatig bleibt, |
| 4. | | 4. |
| wenn die Hochschule bei einer Veranderung der Kapazitaten nicht unverzuglich | | wenn die Hochschule bei einer Veranderung der Kapazitaten nicht unverzuglich |
| eine Anpassung der Zulassungszahlen vornimmt und dadurch ein Verstoß gegen | | eine Anpassung der Zulassungszahlen vornimmt und dadurch ein Verstoß gegen |
| Art. 1 Abs. 1 droht. | | Art. 1 Abs. 1 droht. |
| 2Die Hochschule ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu horen, es sei denn, die | | 2Die Hochschule ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu horen, es sei denn, die |
| Regelung ist unaufschiebbar. | | Regelung ist unaufschiebbar. |
| (2) Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums konnen ausfuhrende | | (2) Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums konnen ausfuhrende |
| Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 1 erlassen werden. | | Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 1 erlassen werden. |
| (3) Fur das ortliche Auswahlverfahren konnen durch Rechtsverordnung des | | (3) Fur das ortliche Auswahlverfahren konnen durch Rechtsverordnung des |
| Staatsministeriums | | Staatsministeriums |
| 1. | | 1. |
| im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 Quoten fur einzelne Bewerbergruppen gebildet | | im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 Quoten fur einzelne Bewerbergruppen gebildet |
| werden, soweit dies im Hinblick auf Art und Typus der erworbenen | | werden, soweit dies im Hinblick auf Art und Typus der erworbenen |
| Hochschulzugangsberechtigung oder die besonderen Anforderungen der | | Hochschulzugangsberechtigung oder die besonderen Anforderungen der |
| Lehramtsstudiengange zur Sicherstellung der Chancengerechtigkeit notwendig | | Lehramtsstudiengange zur Sicherstellung der Chancengerechtigkeit notwendig |
| ist, | | ist, |
| 2. | | 2. |
t | Einzelheiten der Kriterienzu den Kriterien in den Quoten nach Art. 5 Abs. 4, | t | Einzelheiten zu den Kriterien in den Quoten nach Art. 5 Abs. 4, bestimmt |
| bestimmt werden, | | werden, |
| 3. | | 3. |
| das Zulassungsverfahren einschließlich der Fristen und der Zustandigkeiten | | das Zulassungsverfahren einschließlich der Fristen und der Zustandigkeiten |
| geregelt werden; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen | | geregelt werden; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen |
| Antragstellung vorgesehen werden, | | Antragstellung vorgesehen werden, |
| 4. | | 4. |
| das Serviceverfahren und die Teilnahme der Hochschulen am Serviceverfahren | | das Serviceverfahren und die Teilnahme der Hochschulen am Serviceverfahren |
| nach Art. 10 geregelt werden. | | nach Art. 10 geregelt werden. |