(1) 1In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags vergibt die Hochschule die Studienplätze nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests in Kombination mit der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt. 2Abgeschlossene Berufsausbildungen nach Satz 1 sind mit 40 % zu gewichten. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehört. 4Im Übrigen entscheidet das Los.
(2) 1Beim Auswahlverfahren der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 3 des Staatsvertrags kann die Hochschule bei der Vergabe der Studienplätze ausschließlich die dort ausdrücklich genannten Kriterien berücksichtigen. 2Sie kann insgesamt bis zu 15 % der im Auswahlverfahren zur Verfügung stehenden Studienplätze allein nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder allein nach den in Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags genannten Kriterien vergeben. 3Bei Ranggleichheit wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Art. 2 angehört. 4Im Übrigen entscheidet das Los.
(3) 1Die Hochschule regelt die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags durch Satzung. 2In dieser kann festgelegt werden, dass für die Durchführung von Studieneignungstests im Sinn des Art. 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Gebühren von bis zu 100 € erhoben werden können; die Satzung regelt insbesondere die Höhe und Fälligkeit dieser Gebühren.
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.10.2023.
G. Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
04.01.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
10.10.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
Nutzen Sie unsere Suche.
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D