Art. 2 BayHZG

Nachteilsausgleich

Bayern

1Bei der Bewerbung auf einen Studienplatz dürfen keine Nachteile entstehen

1.
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Art. 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz,
3.
aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts,
4.
aus der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz,
5.
aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
6.
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.

2Gleiches gilt für einen von Bewerberinnen oder Bewerbern nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 im Ausland geleisteten Dienst, wenn er von Inhalt und Ausmaß einem Dienst nach Satz 1 gleichwertig ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 10. Februar 2025 16:15

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.10.2023.
G. Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist


Alte Fassungen (a.F.) zu Art. 2 BayHZG:
Fassung bis Synopse Archiv
23.10.2024 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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