Art. 6 BayHZG

Zulassung zu höheren Fachsemestern und postgradualen Studiengängen

Bayern

(1) 1Ist in einem Studiengang für ein höheres Fachsemester eine Zulassungszahl festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. 2Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, sind die Studienplätze in folgender Reihenfolge zu vergeben:

1.
an Studierende, die an der betreffenden Hochschule im Studiengang Medizin auf einem Teilstudienplatz eingeschrieben sind,
2.
an Studierende, die an der betreffenden Hochschule in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben sind,
3.
an Studierende, die an der betreffenden Hochschule in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind,
4.
an Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2,
5.
an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.

3Bei Ranggleichheit erfolgt die Auswahl vorrangig nach der Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber, im Übrigen entscheidet das Los.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 können vorrangig Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.“

(3) 1Bei postgradualen Studiengängen wird die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Bildung einer Vorabquote entsprechend Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 auf Grund der Maßstäbe getroffen, die Voraussetzung für den Zugang zu dem postgradualen Studiengang sind. 2Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. 3Die zur Verfügung stehenden Studienplätze können nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Qualifikation für den postgradualen Studiengang ist, aufgeteilt werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. Mai 2024 22:18

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.10.2023.
G. Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist

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