Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.01.2019, Az. 1 C 15/18

1. Senat | REWIS RS 2019, 11520

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Gegenstand

Unwirksamkeit einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung nach stattgebendem Eilbeschluss


Leitsatz

1. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, weil dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationaler Schutz gewährt worden ist, und droht es ihm zugleich die Abschiebung an, werden beide Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit einer die aufschiebende Wirkung der Abschiebungsandrohung anordnenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts unabhängig von den Gründen der Stattgabe kraft Gesetzes unwirksam.

2. In diesen Fällen ist das Asylverfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortzuführen. Bei dieser Fortführung muss sich das Bundesamt mit den vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren geäußerten ernstlichen Zweifeln auseinandersetzen, ist aber an dessen Bewertung nicht gebunden. Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - einschließlich etwaiger sich aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts ergebender Vorgaben - weiterhin vor, muss es erneut eine Unzulässigkeitsentscheidung treffen.

3. Eine "Endlosschleife" im Verfahren kann das Bundesamt in dieser Konstellation mit den Entscheidungsinstrumenten, die das Asylgesetz zur Verfügung stellt, vermeiden. Insbesondere kann es eine rechtsgrundsätzliche Klärung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren dadurch herbeiführen, dass es entweder ausnahmsweise vom Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 2 AsylG bis zu einer endgültigen gerichtlichen Überprüfung seiner erneuten Unzulässigkeitsentscheidung in einem Hauptsacheverfahren absieht oder eine Abschiebungsandrohung erlässt, deren Vollzug aber bis zu einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt.

4. Mit dem Asylgesetz objektiv nicht im Einklang steht die Praxis des Bundesamts, bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung die Abschiebungsandrohung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG mit einer bei Klageerhebung erst nach der Unanfechtbarkeit laufenden 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergebenden Rechtsfolgen eines stattgebenden gerichtlichen Eilbeschlusses.

2

Der Kläger, ein [X.] Staatsangehöriger, erhielt im Oktober 2015 in [X.]. Anfang 2017 stellte er in [X.] erneut einen Asylantrag. Diesen Antrag lehnte das [X.] - [X.] - mit Bescheid vom 21. Juni 2017 als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.] nicht vorliegen (Ziffer 2). Zugleich drohte es dem Kläger die Abschiebung nach [X.] an verbunden mit der Feststellung, dass er nicht nach [X.] abgeschoben werden darf (Ziffer 3), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 [X.] auf 30 Monate ab dem [X.] (Ziffer 4). Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unzulässig sei, weil dem Kläger bereits in [X.] internationaler Schutz gewährt worden sei. Dort drohe ihm auch keine gegen Art. 3 [X.] verstoßende Behandlung.

3

Hiergegen erhob der Kläger Klage und begehrte vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Beschluss vom 17. Juli 2017 gab das Verwaltungsgericht dem Eilantrag statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an. Zur Begründung führte es aus, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könne.

4

Mit Urteil vom 15. Januar 2018 stellte das Verwaltungsgericht antragsgemäß fest, dass die Regelungen in Ziffern 1 und 3 des Bescheids des [X.]s unwirksam geworden sind, und hob den Bescheid im Übrigen auf. Die [X.] und die Abschiebungsandrohung seien mit der stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren unwirksam geworden, ohne dass es darauf ankomme, aus welchen Gründen dem Eilantrag stattgegeben worden sei. Einer teleologischen Reduktion des § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Fälle, in denen auch die [X.] durchgreifenden rechtlichen Zweifeln begegne, widerspreche die Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 3 [X.]. Die gleichzeitige Anordnung der Fortführung des Asylverfahrens berühre zwar nicht die Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.]; das [X.] könne aber im Übrigen zu einer abweichenden Beurteilung kommen. Mit der Unwirksamkeit der [X.] und der Abschiebungsandrohung entfielen die Voraussetzungen für die Entscheidung des [X.]s zum nationalen [X.] und zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.

5

Die Beklagte rügt mit der Sprungrevision insbesondere eine Verletzung des § 37 Abs. 1 [X.] und des § 60 Abs. 1 und 2 [X.]. Gegen eine uneingeschränkte Anwendung des § 37 Abs. 1 [X.] spreche, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nicht sinnvoll sei und dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration widerspreche, wenn hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] keine andere Entscheidung ergehen könne. Auch nach § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 [X.] scheide bei anderweitiger Schutzgewähr eine Sachprüfung aus. Die Vorgängerregelung in § 37 [X.] a.F. habe nur unbeachtliche Asylanträge erfasst. Bei der Neufassung des § 37 [X.] handele es sich um eine Folgeänderung zur Abschaffung dieser Kategorie. Asylanträge nach Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat seien nie unbeachtlich gewesen, da die Mitgliedstaaten keine "sonstigen" Drittstaaten seien. Angesichts der auch in diesen Fällen bestehenden Verfolgungssicherheit habe es nahe gelegen, die Unzulässigkeitsfälle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in die Neufassung des § 35 [X.] aufzunehmen. Bei der überschießenden Fortführung der [X.] in § 37 [X.] handele es sich hingegen um ein redaktionelles Versehen, dem durch teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs zu begegnen sei. Dem stehe weder die Ausnahmeregelung des § 37 Abs. 3 [X.] noch die Möglichkeit entgegen, dass bei einer erneuten Verbescheidung jedenfalls zum nationalen [X.], der Abschiebungsandrohung und der Einreise- und [X.] eine andere Entscheidung ergehen könnte. Das Abstellen auf den Ausgang des [X.] sei systematisch für unbeachtliche Asylanträge entwickelt worden. Hier sei die Fortführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 2 [X.] a.F. vorgegeben gewesen, wenn - aus welchen Gründen auch immer - eine Rückführung nicht innerhalb von drei Monaten möglich gewesen sei. Die nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 [X.] dauerhaft gebotene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig sei damit nicht vergleichbar. Die Entscheidung, dass der Kläger nicht nach [X.] abgeschoben werden dürfe, hätte schon deshalb nicht aufgehoben werden dürfen, weil sie den Kläger nicht in seinen Rechten verletze.

6

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Eine teleologische Reduktion sei nicht möglich. Mit der Verpflichtung zur Fortführung des Verfahrens müsse das [X.] eine inhaltliche Entscheidung treffen und dürfe den Asylantrag nicht erneut als unzulässig ablehnen. Die Beseitigung von Unklarheiten bei der Anwendung des § 37 Abs. 1 [X.] obliege allein dem Gesetzgeber.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die [X.] und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des [X.] vom 21. Juni 2017 unwirksam geworden sind (1.). Auch die Aufhebung der Entscheidung zum nationalen [X.] und zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht zu beanstanden (2.). Soweit das [X.] zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach [X.] festgestellt hat, dass der Kläger nicht nach [X.] abgeschoben werden darf, war diese - den Kläger ausschließlich begünstigende - Feststellung bei sachdienlicher Auslegung von seinem Klagebegehren nie umfasst. Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht hierzu keine Entscheidung getroffen.

8

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das Asylgesetz in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 <[X.] I S. 1798>, zuletzt geändert durch das während des Revisionsverfahrens am 12. Dezember 2018 in [X.] getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Dezember 2018 <[X.] I S. 2250>) - [X.] -. Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des [X.]s eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das [X.] - entschiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte ([X.], Urteil vom 11. September 2007 - 10 [X.] 8.07 - [X.]E 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das [X.] nach § 77 Abs. 1 [X.] regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 [X.] 23.12 - [X.]E 146, 67 Rn. 12). Die hier maßgeblichen Bestimmungen haben sich seit der Entscheidung des [X.] allerdings nicht geändert.

9

1. Die Klage ist hinsichtlich der [X.] und der Abschiebungsandrohung im Bescheid des [X.] (Ziffern 1 und 3) mit dem vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht zuletzt gestellten Feststellungsantrag zulässig und begründet.

Nach § 37 Abs. 1 [X.] werden die Entscheidung des [X.] über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.] und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht (Satz 1); das [X.] hat das Asylverfahren fortzuführen (Satz 2). Diese Vorschrift regelt die besonderen gesetzlichen Wirkungen eines erfolgreichen [X.] gegen eine Abschiebungsandrohung im Falle eines vom [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat) oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 [X.] (Aufnahmebereitschaft eines sonstigen [X.], in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war) als unzulässig abgelehnten Asylantrags. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorliegen (a). Dies führt zur Unwirksamkeit der [X.] und der Abschiebungsandrohung im Bescheid des [X.] vom 21. Juni 2017 (b). Weder handelt es sich bei der ausdrücklichen Einbeziehung von [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] um ein Redaktionsversehen (aa) noch lassen sich der Anwendungsbereich oder die Wirkungen des § 37 Abs. 1 [X.] bei [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] im Wege einer teleologischen Reduktion beschränken ([X.]). Damit ist das Asylverfahren vom [X.] nach § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] fortzuführen (c).

a) Vorliegend hat das [X.] den Asylantrag wegen Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat ([X.]) nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] als unzulässig abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung in diesen Mitgliedstaat angedroht. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2017 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet hat.

b) Die in § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnete Unwirksamkeit geht über die allgemeinen Wirkungen eines stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO hinaus. Während Beschlüsse, mit denen einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben wird, in aller Regel nur die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes hemmen, führt der Erfolg eines [X.] in den von § 37 Abs. 1 [X.] erfassten Fällen kraft Gesetzes allein auf der Grundlage einer vorläufigen, am Maßstab der ernstlichen Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 [X.]) auszurichtenden gerichtlichen Überprüfung zur (endgültigen) Unwirksamkeit sowohl der [X.] als auch der Abschiebungsandrohung. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens, ohne dass es zu einer abschließenden - den Bindungswirkungen des § 121 VwGO unterliegenden - gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit dieser beiden Entscheidungen kommt. Dabei differenziert § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht danach, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet und ob das Verwaltungsgericht den in § 36 Abs. 4 [X.] vorgegebenen Maßstab zutreffend angewendet hat.

aa) Die ausdrückliche Einbeziehung von [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] beruht nicht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Hiervon ist auszugehen, wenn der Gesetzeswortlaut in der Ausgestaltung und Formulierung aufgrund einer fehlerhaften oder missverständlichen redaktionellen oder technischen Umsetzung nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Für die von der [X.] behauptete irrtümlich überschießende Umsetzung der [X.] in § 37 Abs. 1 [X.] auf [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] im Sinne eines bloßen Redaktionsversehens finden sich in den Gesetzesmaterialien keine Anknüpfungspunkte. Mit dem [X.] vom 31. Juli 2016 ([X.] I S. 1939) hat der Gesetzgeber die frühere Kategorie der unbeachtlichen Asylanträge abgeschafft. Seitdem können Asylanträge nur noch - wie im Unionsrecht vorgesehen - als unzulässig oder (offensichtlich) unbegründet abgelehnt werden. Zugleich wurden in § 29 Abs. 1 [X.] die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst ([X.]. 18/8615 [X.]). Mit der begrifflichen Änderung in § 29 [X.] von der Unbeachtlichkeit eines Asylantrags zu dessen Unzulässigkeit bedurften auch die Vorschriften über die Behandlung unbeachtlicher Asylanträge der Überarbeitung. Dabei war dem Gesetzgeber bekannt, dass beide Begriffe nicht deckungsgleich sind, sondern die frühere Unbeachtlichkeit nur einen Unterfall der jetzigen Unzulässigkeit darstellt; dies folgt aus dem Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass zu den möglichen Gründen einer Unzulässigkeit nunmehr "auch" die Gründe zählen, aus denen ein Asylantrag bisher als unbeachtlich betrachtet wurde ([X.]. 18/8615 [X.]). Die nicht näher begründeten "Folgeänderungen" in den §§ 35 ff. [X.] anlässlich "der Abschaffung der Behandlung von Asylanträgen als unbeachtlich und der daraus resultierenden Änderung des § 29 [X.]" ([X.]. 18/8615 [X.]) hat der Gesetzgeber nicht auf alle unzulässigen Asylanträge, sondern nur auf [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.] erstreckt. Dies stellt in Bezug auf [X.]en wegen Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat eine Erweiterung des bisherigen Anwendungsbereichs dar. Den Gesetzesmaterialien ist diese Erweiterung als gewollt zu entnehmen, auch wenn nicht ausgeführt wird, warum der Gesetzgeber die zuvor auf unbeachtliche Asylanträge beschränkten Regelungen um diese Fallgruppe erweitert hat. In den Gesetzesmaterialien finden sich aber auch keine Hinweise, dass die mit der Änderung (u.a.) des § 37 Abs. 1 [X.] verbundene Erweiterung nicht gewollt war. Damit kann über die Motive des Gesetzgebers nur spekuliert werden. Gegen ein bloßes Redaktionsversehen spricht zudem, dass dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen unzulässigen und unbeachtlichen Asylanträgen bekannt war, er auch an anderen Stellen jeweils deutlich zum Ausdruck gebracht hat, in welchem Umfang einzelne Unzulässigkeitstatbestände einer Sonderregelung unterliegen (vgl. z.B. § 30a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, § 31 Abs. 4 und 6 und § 34a Abs. 1 [X.]), und den Gesetzesmaterialien nichts für die von der [X.] aufgestellte Behauptung zu entnehmen ist, dass die Erweiterung der Regelung in § 37 Abs. 1 [X.] auf [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] lediglich auf einer irrtümlich überschießenden Umsetzung der [X.] beruht.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Unbeachtlichkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 [X.] a.F. ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer tatsächlichen Rückführungsmöglichkeit stand ([...] wenn offensichtlich ist, dass [...] die Rückführung [...] möglich ist) und das Asylverfahren nach § 29 Abs. 2 [X.] a.F. fortzuführen war, wenn eine Rückführung in den sonstigen (sicheren) [X.] innerhalb von drei Monaten nicht möglich war, während ein Asylantrag bei Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - vorbehaltlich etwaiger vom [X.] zu klärender und über den Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu beachtender Einschränkungen insbesondere bei dort gegen Art. 3 [X.]/Art. 4 GR[X.] verstoßenden Lebensbedingungen für Schutzberechtigte (vgl. u.a. [X.], Beschlüsse vom 23. März 2017 - 1 [X.] 17.16 - [X.]E 158, 271, vom 27. Juni 2017 - 1 [X.] 26.16 - [X.] 451.902 Europ. [X.] u. Asylrecht Nr. 91 und vom 2. August 2017 - 1 [X.] 37.16 - ZAR 2018, 178; s.a. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 25. Juli 2018 - [X.]-297/17 - Rn. 108 ff., 120) - unabhängig davon unzulässig ist. Auf diesen Unterschied wird in den Gesetzesmaterialien zum [X.] mit keinem Wort eingegangen. Stattdessen stellt der Gesetzgeber auch bei dem an die Stelle unbeachtlicher Asylanträge getretenen [X.] des § 29 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 27 [X.] wegen anderweitiger Sicherheit in einem sonstigen [X.] tatbestandlich nur (noch) auf dessen Aufnahmebereitschaft ab. Diese ist bei Mitgliedstaaten, die einem Ausländer internationalen Schutz gewährt haben, auf der Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems typischerweise zu unterstellen.

Dass dem Gesetzgeber möglicherweise die rechtlichen Folgen der Gesetzesänderung nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang bewusst waren, er sich also inhaltlich über die Reichweite der Neuregelung geirrt hat, weil er nicht erkannt hat, dass § 37 Abs. 1 [X.] mit der Erstreckung auf [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - vorbehaltlich etwaiger einschränkender unionsrechtlicher Vorgaben - nunmehr auch Fälle erfasst, in denen er eine Schutzgewährung eigentlich zwingend ausschließen wollte, genügt für die Annahme eines Redaktionsversehens nicht. Insoweit kann nur der Gesetzgeber die vom [X.] erstrebte Einschränkung vornehmen. Eine derartige "Korrektur" ist - trotz zahlreicher verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, die angesichts des eindeutigen Wortlauts von der uneingeschränkten Anwendung des § 37 Abs. 1 [X.] auch bei [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ausgehen - bislang nicht erfolgt.

[X.]) § 37 Abs. 1 [X.] kann auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt werden, dass im vorliegenden Verfahren zumindest die [X.] nicht unwirksam geworden ist. Nach Art. 20 Abs. 3 [X.] ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Die Gerichte sind [X.] einschlägig gültiger Normen zu deren Anwendung verpflichtet und dürfen sich über diese Gesetzesbindung nicht hinwegsetzen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 [X.]) schließt es aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des [X.] in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen ([X.], [X.] vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 [X.] - NJW 2012, 669 Rn. 44 und vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - NJW-RR 2016, 1366 Rn. 36, jeweils m.w.N.). Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem [X.] zwar nicht, das Recht fortzuentwickeln. Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, [X.] aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird ([X.], Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [X.]E 126, 286 <306> und [X.] vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 [X.] - NJW 2012, 669 Rn. 46). Der Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind allerdings mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt ([X.], [X.] vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - NJW-RR 2016, 1366 Rn. 37 m.w.N.). Der [X.] darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu füllen. Dabei verletzt ein [X.] seine Bindung an "Gesetz und Recht" nicht zwangsläufig durch eine Auslegung, die nicht im Wortlaut des Gesetzes vorgegeben ist. Denn die Verfassung schreibt keine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation vor: Vielmehr zählt zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung auch die teleologische Reduktion ([X.], [X.] vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - NJW-RR 2016, 1366 Rn. 50). [X.]liche Rechtsfortbildung darf aber nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Sie ist u.a. zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll ([X.], Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 [X.] 28.12 - [X.] 436.45 § 1 UVG Nr. 5 Rn. 9). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des [X.], keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift hingegen unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein ([X.], Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - [X.]E 128, 193 <210>, [X.] vom 3. März 2015 - 1 BvR 3226/14 - NZS 2015, 502 Rn. 18 und vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - NJW-RR 2016, 1366 Rn. 39). Die Gerichte überschreiten die zulässigen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändern oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schaffen ([X.], Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [X.]E 126, 286 <306>). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen sie diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen ([X.], Urteil vom 18. April 2013 - 5 [X.] 18.12 - [X.] 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22; Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 - juris Rn. 8 ff.).

Nach diesen Maßstäben scheidet eine teleologische Reduktion des § 37 Abs. 1 [X.] aus. Die Eigenart der teleologischen Reduktion besteht - als Gegenstück zur Analogie - darin, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen ([X.], [X.] vom 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230 <2231>). Bei einer derart planwidrigen Gesetzeslücke ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege teleologischer Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen ([X.], Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 [X.] 10.11 - [X.]E 142, 10 Rn. 15). Weder die ausdrückliche Einbeziehung von [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 [X.] noch der Umstand, dass die damit kraft Gesetzes verbundenen Wirkungen unabhängig von den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben hat, stets auch die [X.] erfassen, widersprechen der inneren Teleologie (Zielsetzung) der Regelung. Der Entstehungsgeschichte der Norm ist kein vom klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm (1) abweichender Wille des Gesetzgebers (2) zu entnehmen. Auch erfordern weder systematische Gründe (3) noch Sinn und Zweck (4) eine dem Wortlaut zuwiderlaufende einschränkende Auslegung. Die Entscheidung des [X.] vom 25. Oktober 1988 - 9 [X.] 2.88 - erging zu einer anderen Rechtslage (5). Einer Vorlage an den [X.] oder zumindest eines Abwartens auf eine Entscheidung in den beim [X.] anhängigen Vorabentscheidungsverfahren bedarf es nicht (6).

(1) Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist klar und eindeutig und lässt keine Einschränkung erkennen. Danach werden die Entscheidung des [X.] über die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.] und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Damit erstreckt sich die Unwirksamkeit ausdrücklich auch auf die einer Abschiebungsandrohung vorausgehende [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und ist für die [X.] allein maßgebend, dass das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen hat, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen dies geschehen ist, also ob das Gericht ernstliche Zweifel auch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Asylantrags oder nur am Vorliegen einer der sonstigen Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung hat.

(2) Für einen planwidrig zu weit gefassten Gesetzeswortlaut ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. Insoweit kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Redaktionsversehens verwiesen werden. Die Änderung des § 37 Abs. 1 [X.] erfolgte ohne weitergehende Begründung oder sonstige Hinweise auf mögliche Motive des Gesetzgebers als "Folgeänderung" anlässlich der Abschaffung der Behandlung von Anträgen als unbeachtlich und der daraus resultierenden Änderung des § 29 [X.]. Schon die für unbeachtliche Asylanträge geltende Vorgängerregelung in § 37 Abs. 1 [X.] a.F. differenzierte nicht nach den Gründen für den Erfolg eines [X.]. Dementsprechend war vor der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der Literatur anerkannt, dass die Rechtsfolgen (Unwirksamkeit der Unbeachtlichkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung) hiervon losgelöst eintraten ([X.], ZAR 2017, 447 <449 m.w.N. unter [X.]. 11>). Wenn der Gesetzgeber im Wissen um die bisherige Auslegung der Norm insoweit eine Differenzierung gewollt hätte, hätte nahe gelegen, dies ausdrücklich zu regeln. Stattdessen hat er ohne weitere Begründung den Anwendungsbereich auf [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erweitert.

(3) Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs oder der Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Eilbeschlüsse, die zu dem Ergebnis kommen, dass nicht nur die Abschiebungsandrohung, sondern schon die [X.] ernstlichen Zweifeln begegnet, widerspräche zudem der inneren Systematik des § 37 [X.].

Dass sich die Unwirksamkeit unabhängig von den stattgebenden Gründen stets auch auf die [X.] erstreckt, zeigt die Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach das Asylverfahren vom [X.] "fortzuführen" ist. [X.] des Verwaltungsverfahrens, das durch einen Asylantrag eingeleitet wird, ist neben dem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter das Begehren auf Zuerkennung von internationalem Schutz (§ 13 Abs. 2 [X.]; [X.], Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 [X.] 23.15 - [X.] 402.242 § 10 [X.] Nr. 6 Rn. 17). Eine "Fortführung" des Asylverfahrens durch das [X.] setzt damit begrifflich voraus, dass das behördliche Verfahren nicht bereits durch eine das Begehren des Antragstellers ablehnende [X.] des [X.] abgeschlossen ist. Das spricht gegen die Annahme, dass die [X.] in bestimmten Fällen von der [X.] ausgeschlossen sein könnte.

Dies bestätigt auch die Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 3 [X.]. Danach finden § 37 Abs. 1 und 2 [X.] keine Anwendung, wenn aufgrund der Entscheidung des [X.] die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten [X.] vollziehbar wird. Diese Sonderregelung knüpft an § 59 Abs. 3 Satz 3 [X.] an, wonach eine Abschiebungsandrohung lediglich teilrechtswidrig ist, wenn dem Ausländer entgegen § 59 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Abschiebung in einen Staat angedroht worden ist, für den ein Abschiebungsverbot besteht. § 37 Abs. 3 [X.] regelt folglich den Fall, dass in einer Abschiebungsandrohung mehrere [X.] benannt sind, das Gericht dem [X.] jedoch nur teilweise stattgibt, weil es im Hinblick auf mindestens einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten [X.] keine ernstlichen Zweifel an der Zulässigkeit der Abschiebung in diesen Staat hat. Ordnet das Verwaltungsgericht in diesem Sinne die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich eines oder eines Teils von mehreren [X.] an und lehnt es den Antrag im Übrigen - d.h. im Hinblick auf mindestens einen der in der Abschiebungsandrohung genannten [X.] - ab, treten nach § 37 Abs. 3 [X.] die Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 und 2 [X.] nicht ein. Allerdings darf die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde den Aufenthalt nur in einen Zielstaat beenden, für den das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Abschiebung nicht für ernstlich zweifelhaft hält. Damit hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Folgen des § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] ausdrücklich für jene Fälle ausgeschlossen, in denen das Gericht nicht hinsichtlich aller in der Abschiebungsandrohung bezeichneten [X.] ein Abschiebungsverbot angenommen hat. Die Regelung dieser Ausnahme setzt voraus, dass ansonsten die Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] auch dann Anwendung finden, wenn dem [X.] nur wegen eines Abschiebungsverbots stattgegeben worden ist. Bei einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs oder der Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] auf Fälle, in denen auch hinsichtlich der [X.] ernstliche Zweifel bestehen, verbliebe für die ausdrückliche Rückausnahme des § 37 Abs. 3 [X.] zudem kein sinnvoller Anwendungsbereich.

Dem steht nicht entgegen, dass einem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.] nach § 35 [X.] die Abschiebung in den Staat anzudrohen ist, in dem er vor Verfolgung sicher war. Die [X.] stellt grundsätzlich einen von der Abschiebungsandrohung im Übrigen abtrennbaren Teil dar. Auch wenn bei einer auf § 35 [X.] gestützten Abschiebungsandrohung der Ausländer nur in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem er vor Verfolgung sicher war, können hierfür mehrere [X.] - innerhalb wie außerhalb der [X.] - in Betracht kommen.

Unerheblich ist, dass es sich bei § 37 Abs. 3 [X.] nicht um eine im Kontext mit der Neukonzeption der Unzulässigkeitstatbestände aufgenommene Bestimmung handelt. Da - nach den vorstehenden Ausführungen - nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 37 Abs. 1 [X.] um ein bloßes Redaktionsversehen handelt, ist bei der (systematischen) Auslegung die Regelung in § 37 Abs. 3 [X.] miteinzubeziehen.

(4) Auch Sinn und Zweck des Asylgesetzes und speziell der Regelung in § 37 Abs. 1 [X.] gebieten keine vom Wortlaut der Norm abweichende einschränkende Auslegung. Der Gesetzgeber hat dem [X.] im Asylverfahren eine umfassende Entscheidungskompetenz eingeräumt. Dies bestätigt die Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.], die im Falle einer stattgebenden Eilentscheidung neben der Unwirksamkeit der [X.] und der Abschiebungsandrohung anordnet, dass das Asylverfahren durch das [X.] fortzuführen ist. Die Sonderregelungen in den §§ 35 ff. [X.] zur Aufenthaltsbeendigung bei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.] unzulässigen Asylanträgen sollen bei anderweitiger Verfolgungssicherheit eine schnelle Aufenthaltsbeendigung ermöglichen. Diesen Normzweck bestätigt auch die Regelung in § 37 Abs. 3 [X.], wonach Absatz 1 nicht greift, wenn aufgrund der Entscheidung des [X.] die Abschiebung nur in einen von mehreren in der Abschiebungsandrohung bezeichneten [X.] nicht vollziehbar wird. Gibt das Verwaltungsgericht bei [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.] einem Eilantrag gegen die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung wegen ernstlicher Zweifel statt, steht dies einer zeitnahen Abschiebung regelmäßig entgegen. In diesen Fällen soll - zur Straffung des gerichtlichen Verfahrens - nicht der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden, sondern das Asylverfahren unter Vorwegnahme der kassatorischen Wirkung einer stattgebenden Hauptsacheentscheidung vom [X.] fortgeführt werden.

Bei einer teleologischen Reduktion würde diese durch Straffung des gerichtlichen Verfahrens bezweckte Verfahrensbeschleunigung weitgehend verpuffen. Zur Vermeidung einer - im Asylrecht nach dem Gedanken der [X.] grundsätzlich unerwünschten - Verfahrensaufspaltung würde das [X.] bei einer - unterstellt - weiterhin wirksamen [X.] regelmäßig zunächst den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten, bevor es - unter Berücksichtigung der vom Gericht im Eilverfahren geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung - den erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung erwägen würde. Denn das weitere Vorgehen hinge in diesem Fall (auch) vom Fortbestand der [X.] ab, über deren Rechtmäßigkeit das Gericht erst im Hauptsacheverfahren abschließend entschiede. Ein Abwarten würde sich erst recht - mit Blick auf etwaige der Klärung durch den [X.] unterliegende unionsrechtliche Einschränkungen bei der Auslegung und Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - in Fällen aufdrängen, in denen das Gericht - wie hier - die Erfolgsaussichten der Klage wegen eines möglichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 3 [X.] ausdrücklich als offen bewertet und auf das Erfordernis einer abschließenden Klärung in einem Hauptsacheverfahren verweist.

(5) Die Entscheidung des [X.] vom 25. Oktober 1988 - 9 [X.] 2.88 - ([X.]E 80, 313) zur Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG 1982 erging zu einer gänzlich anderen Rechtslage. Aus ihr lassen sich angesichts der vielfältigen zwischenzeitlichen Rechtsänderungen, die sowohl den Wegfall der früheren Kompetenzaufteilung zwischen der Ausländerbehörde und dem [X.] als auch die zwischenzeitliche Einführung eines Katalogs von [X.] unter Aufgabe der früher allein maßgeblichen Kategorie der Unbeachtlichkeit eines Asylantrags betreffen, keine verlässlichen Rückschlüsse für die Auslegung des § 37 Abs. 1 [X.] ziehen.

(6) Die beim [X.] anhängigen Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der unionsrechtlichen Vorgaben für ein Gebrauchmachen von der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes eingeräumten Möglichkeit zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. u.a. [X.], Beschlüsse vom 23. März 2017 - 1 [X.] 17.16 - [X.]E 158, 271, vom 27. Juni 2017 - 1 [X.] 26.16 - [X.] 451.902 Europ. [X.] u. Asylrecht Nr. 91 und vom 2. August 2017 - 1 [X.] 37.16 - ZAR 2018, 178) stehen einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Denn es geht hier nicht um etwaige sich aus dem Unionsrecht ergebende Einschränkungen bei der Anwendung des auf die Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/[X.] gestützten [X.]es des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (vgl. hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts [X.] in den verbundenen Rechtssachen - [X.]-297/17 u.a. - vom 25. Juli 2018), sondern um die Auslegung und Anwendung der in § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten [X.] einer stattgebenden Entscheidung in einem Eilverfahren. Hierbei handelt es sich um eine prozessuale Besonderheit im nationalen Recht, die nicht auf einer unionsrechtlichen Vorgabe beruht. Insbesondere fordert das Unionsrecht bei der Frage, ob ein Asylantrag wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat unzulässig ist, nicht den Verzicht auf eine endgültige Klärung in einem Hauptsacheverfahren nach einer positiven Entscheidung in einem Eilverfahren. Dies schließt es aber nicht aus, dass sich aus einer Klärung der dem [X.] vorgelegten Fragen möglicherweise neue unionsrechtliche Anstöße hinsichtlich der hier nicht streitgegenständlichen (weiteren) Rechtsfolge in § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] (Fortführung des Asylverfahrens durch das [X.]) zur Vermeidung einer unerwünschten "Endlosschleife" ergeben.

Bei dieser Sachlage liegt die Annahme eines planwidrig zu weit gefassten Wortlauts des § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] eher fern. Dass dem Gesetzgeber möglicherweise die Tragweite seiner "Folgeänderung" nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang bewusst war, er sich also inhaltlich über die Tragweite seiner Entscheidung geirrt hat, weil er nicht erkannt hat, dass § 37 Abs. 1 [X.] mit der Erstreckung auf [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auch Fälle erfasst, in denen er die Gewährung von Flüchtlingsschutz auf der Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems eigentlich ausschließen wollte, reicht für eine an die Begründung des stattgebenden [X.]es anknüpfende teleologische Reduktion nicht aus. Auch in Fällen, in denen eine Fortführung des Asylverfahrens nicht sinnvoll ist, weil hierbei - vorbehaltlich etwaiger einschränkender unionsrechtlicher Vorgaben - keine andere (Asyl-)Entscheidung zu erwarten ist, obliegt eine Korrektur der Norm allein dem Gesetzgeber.

c) Hinsichtlich der weiteren Behandlung des Asylantrags weist der [X.] daraufhin, dass das Asylverfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] vom [X.] in dem Stadium, in dem es sich vor der Ablehnung befunden hat, fortzuführen ist. Dabei muss sich das [X.] mit den vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren angedeuteten Zweifeln auseinandersetzen, ist an dessen Bewertung aber nicht gebunden (aa). Die [X.], die das Asylgesetz zur Verfügung stellt, ermöglichen dem [X.] auch im Falle einer neuerlichen [X.] die Vermeidung einer "Endlosschleife" im Verfahren ([X.]). Bei dieser Auslegung bestehen gegen die Regelung in § 37 Abs. 1 [X.] weder unions- noch verfassungsrechtliche Bedenken (cc).

aa) Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] muss das [X.] nach einer stattgebenden Eilentscheidung - unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht geäußerten ernstlichen Zweifel - erneut über den Asylantrag und die damit verbundenen aufenthaltsrechtlichen Folgen entscheiden. Kommt es hierbei zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - auch bei Beachtung etwaiger sich aus dem Unionsrecht ergebender Einschränkungen - weiterhin vorliegen, muss es den Asylantrag - selbst in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht seinen stattgebenden [X.] ausdrücklich (auch) auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der [X.] gestützt hat - erneut als unzulässig ablehnen. § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist nicht zu entnehmen, dass das [X.] den Asylantrag nach einem stattgebenden [X.] stets inhaltlich prüfen muss oder zumindest nicht mehr wegen des von ihm ursprünglich angenommenen [X.]es ablehnen darf.

Das Verwaltungsgericht trifft im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Entscheidung. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] hat es die Aussetzung der Abschiebung anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Im Gegensatz zur Kassation eines rechtswidrigen Verwaltungsakts in einem Hauptsacheverfahren mit entsprechender (materieller) Rechtskraftbindung beschränkt sich der einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgebende Beschluss auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des [X.]. Damit enthält er keine abschließende Aussage zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, sondern nur zu dessen Vollziehbarkeit. Eine weitergehende Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus der Sonderregelung in § 37 Abs. 1 [X.]. Danach hat ein stattgebender [X.] kraft Gesetzes die Unwirksamkeit sowohl der Abschiebungsandrohung als auch der ihr zugrunde liegenden [X.] zur Folge und ist das Asylverfahren durch das [X.] fortzuführen. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob das [X.] im fortzuführenden Verfahren den Antrag (weiterhin) als unzulässig ablehnen muss. § 37 Abs. 1 [X.] ist nicht zu entnehmen, dass eine Stattgabe im Eilverfahren automatisch zur Zulässigkeit des Asylantrags führt mit der Folge, dass dieser schon deshalb und ungeachtet der in § 29 Abs. 1 [X.] abschließend aufgeführten [X.] vom [X.] nunmehr inhaltlich geprüft werden muss. Eine derartige Bindung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift (1) noch aus der [X.] (2). Auch systematische Erwägungen (3) und Sinn und Zweck der Norm (4) erfordern nicht eine Auslegung der Norm in diesem Sinne.

(1) Dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] (Fortführung des Asylverfahrens durch das [X.]) ist lediglich zu entnehmen, dass der Asylantrag vom [X.] einer erneuten Prüfung und Verbescheidung zuzuführen ist. Die Vorschrift verhält sich hingegen nicht dazu, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es hierbei den Asylantrag erneut als unzulässig ablehnen darf oder eine materielle Prüfung vornehmen muss.

(2) Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verpflichtung des [X.] zu einer Sachprüfung nach einem stattgebenden [X.]. Die Änderung des § 37 Abs. 1 [X.] erfolgte zusammen mit der Änderung weiterer Vorschriften ohne weitergehende Begründung oder sonstige Hinweise auf mögliche Motive des Gesetzgebers als "Folgeänderung" anlässlich der Abschaffung der Behandlung von Anträgen als unbeachtlich und der daraus resultierenden Änderung des § 29 [X.]. Es finden sich im Gesetzgebungsverfahren keinerlei Hinweise, dass der Gesetzgeber mit der - auf [X.]en nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erweiterten - Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei den [X.] des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.] auf eine abschließende (Voll-)Prüfung in einem Hauptsacheverfahren verzichten wollte und allein ernstliche Zweifel der ersten Instanz an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung entgegen der Regelung in § 29 Abs. 1 [X.], wonach Asylanträge bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zwingend abzulehnen sind, eine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags auslösen sollten.

Inhaltlich geht die Regelung zurück auf die Vorschrift über das Verfahren bei unbeachtlichen Asylanträgen in § 10 AsylVfG 1982. Danach oblag die Prüfung der Beachtlichkeit seinerzeit der Ausländerbehörde und war in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, dem allein wegen eines Abschiebungshindernisses entsprochen wurde, nicht zur Weiterleitung eines unbeachtlichen (Folge-)Antrags an das [X.] und damit zu einer Sachprüfung führte ([X.], Urteil vom 25. Oktober 1988 - 9 [X.] 2.88 - [X.]E 80, 313). Hätte der Gesetzgeber anlässlich späterer Rechtsänderungen gewollt, dass nach einem stattgebenden [X.] stets eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags durch das [X.] erfolgen muss, hätte es nahe gelegen, dies durch eine entsprechende Formulierung deutlich zum Ausdruck zu bringen. Stattdessen hat er - nach Aufhebung der Kompetenzen der Ausländerbehörde durch das AsylVfG 1992 - die Unterscheidung zwischen beachtlichen und unbeachtlichen Asylanträgen zunächst beibehalten und das [X.] bei unbeachtlichen Asylanträgen im Falle einer stattgebenden Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren nur pauschal zur "Fortführung" des Asylverfahrens verpflichtet. Entsprechendes gilt nach Abschaffung der Kategorie der unbeachtlichen Asylanträge für nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 [X.] unzulässige Asylanträge.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung in § 29 Abs. 2 AsylVfG 1992, wonach bei einem unbeachtlichen Asylantrag das Asylverfahren fortzuführen war, wenn die Rückführung nicht innerhalb von drei Monaten möglich war. Hierbei handelte es sich trotz identischer Formulierung ("Fortführung des Asylverfahrens") ersichtlich um eine Ergänzung der tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines unbeachtlichen Asylantrags in § 29 Abs. 1 AsylVfG 1992, der ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Rückführungsmöglichkeit stand. Einen vergleichbaren Vorbehalt enthält weder der an die Stelle der Unbeachtlichkeit getretene [X.] des § 29 Abs. 1 Nr. 4 [X.], der nur auf die Wiederaufnahmebereitschaft abstellt, noch der hier maßgebliche [X.] des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. In den Gesetzesmaterialien zum [X.] finden sich auch keine Hinweise, dass mit der Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine mit § 29 Abs. 2 AsylVfG 1992 vergleichbare tatbestandliche Ergänzung in Bezug auf die [X.] des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.] beabsichtigt war. Vielmehr ist ein Asylantrag nach der aktuellen gesetzlichen Konzeption bei Vorliegen einer der Tatbestandsalternativen des § 29 Abs. 1 [X.] - vorbehaltlich etwaiger unionsrechtlicher Einschränkungen - zwingend als unzulässig abzulehnen.

Enthielte § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Verpflichtung des [X.] zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags, bewirkte dies eine - vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollte - Entwertung der [X.] des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.], weil für eine stattgebende Eilentscheidung bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung genügten und es damit bei dieser Auslegung des § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit der gesetzlichen [X.] des § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] nie zu einer abschließenden gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der [X.] in einem Hauptsacheverfahren käme. Hätte der Gesetzgeber die [X.] des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.] tatbestandlich unter den Vorbehalt einer zeitnahen Abschiebung stellen wollen, hätte es zudem näher gelegen, dies - entsprechend der früheren Regelung für unbeachtliche Asylanträge in § 29 [X.] a.F. - direkt bei den Tatbestandsvoraussetzungen für eine [X.] zu regeln statt dort den [X.] des § 29 Abs. 1 Nr. 4 [X.] - abweichend zur früheren Regelung bei unbeachtlichen Asylanträgen - nur (noch) von der Aufnahmebereitschaft abhängig zu machen.

(3) Auch systematische Erwägungen bestätigen den rein verfahrensrechtlichen [X.]harakter der Fortführungsanordnung. § 29 Abs. 1 [X.] regelt, wann ein Asylantrag - vorbehaltlich etwaiger unionsrechtlicher Vorgaben - unzulässig ist. Der [X.] der §§ 35 ff. [X.] findet sich hingegen im Unterabschnitt "Aufenthaltsbeendigung" und enthält spezialgesetzliche Regelungen zur Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung bei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.] unzulässigen Asylanträgen. Die verfahrensrechtliche Ausrichtung ergibt sich auch aus der Überschrift des § 36 [X.] ("Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit") und des § 37 [X.] ("Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung"). Soweit sich § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit der gesetzlich angeordneten Unwirksamkeit unmittelbar auf die asylrechtliche [X.] bezieht, handelt es sich um eine klar formulierte Ausnahme, derer es bedurfte, weil ohne die Unwirksamkeit (auch) der [X.] kein Raum für eine Fortführung des Verfahrens durch das [X.] (gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]) bestünde.

Im Übrigen sind die in § 29 Abs. 1 [X.] zusammengefassten [X.] nicht nur vom [X.], sondern auch von den Gerichten zu beachten. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Gerichte bei einer rechtswidrigen [X.] vor einer Aufhebung prüfen müssen, ob diese in eine andere [X.] umgedeutet werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 [X.] 26.16 - [X.] 451.902 Europ. [X.] u. Asylrecht Nr. 91 Rn. 27). Da es sich bei den [X.] des § 29 Abs. 1 [X.] um zwingendes Recht handelt, ist im gerichtlichen Verfahren aber auch in Fällen, in denen das [X.] möglicherweise irrtümlich einen Asylantrag als unbegründet statt als unzulässig abgelehnt hat, zunächst der Frage der Zulässigkeit des Asylantrags nachzugehen, bevor das Gericht einer Verpflichtungsklage stattgibt. Hierfür bedarf es einer abschließenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen in einem Hauptsacheverfahren.

Eine Bindung stünde zudem im Widerspruch zu § 60 Abs. 1 und 2 [X.], wonach bei anderweitiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes - auch insoweit vorbehaltlich etwaiger einschränkender unionsrechtlicher Vorgaben - keine neuerliche Sachprüfung durch das [X.] erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausländer in den [X.] abgeschoben werden kann oder ihm eine freiwillige Rückkehr dorthin zumutbar ist; in diesen Fällen soll der Ausländer nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers nur [X.] genießen (§ 60 Abs. 10 [X.]).

(4) Auch Sinn und Zweck der Norm erfordern nicht zwingend eine Bindungswirkung. § 37 Abs. 1 [X.] dient der Verfahrensbeschleunigung. Durch Straffung des gerichtlichen Verfahrens soll zügig ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden. Dem dient die [X.] des § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach [X.] und Abschiebungsandrohung schon bei einem - auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung zu stützenden - stattgebenden [X.] kraft Gesetzes unwirksam werden. Hierdurch soll die ansonsten dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Kassation des Verwaltungsakts vorweggenommen werden. Mit § 37 Abs. 1 [X.] soll das [X.] hingegen nicht verpflichtet werden, entgegen der eindeutigen Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] einen unzulässigen Asylantrag in der Sache zu prüfen.

Bei einer Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags in den von § 37 Abs. 1 [X.] erfassten Fällen käme es zudem zu einem nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch insbesondere gegenüber Schutzsuchenden, bei denen das [X.] den Asylantrag wegen Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig ablehnt, aber - etwa wegen eines Abschiebungsverbots - vom Erlass einer Abschiebungsandrohung absieht oder zumindest nach § 80 Abs. 4 VwGO deren Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aussetzt. In diesen Fallkonstellationen kann der Schutzsuchende nur über eine erfolgreiche Anfechtungsklage gegen die [X.] eine inhaltliche Prüfung seines Asylantrags durch das [X.] erreichen. Nichts anderes gilt, wenn einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom Gericht nicht entsprochen wird, die Abschiebungsandrohung im Hauptsacheverfahren aber als rechtswidrig aufgehoben wird. Warum Ausländer, bei denen das [X.] eine Abschiebungsandrohung erlassen hat und lediglich eine stattgebende Eilentscheidung vorliegt, hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung ihres Asylantrags im Ergebnis besser stehen sollen als Ausländer, bei denen schon das [X.] wegen eines Abschiebungsverbots oder aus anderen Gründen vom Erlass einer Abschiebungsandrohung absieht oder zumindest deren Vollzug vorläufig aussetzt oder das Gericht erst im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung bejaht, ist sachlich nicht nachvollziehbar und lässt sich auch nicht mit einer Beschleunigung und Straffung des Gerichtsverfahrens begründen. Dies gilt umso mehr, als für eine Stattgabe im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits ein vorübergehendes und/oder durch eine entsprechende Zusicherung des [X.] genügt. Dieser Wertungswiderspruch lässt sich auch nicht durch eine erweiternde Auslegung des § 37 Abs. 1 [X.] - etwa auf Fälle, in denen das [X.] vom Erlass einer Abschiebungsandrohung gänzlich abgesehen oder deren Vollziehung ausgesetzt hat - verringern, zumal § 37 Abs. 1 [X.] aufgrund seines Ausnahmecharakters und seiner weitreichenden Folgen grundsätzlich eng auszulegen ist.

§ 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] verliert bei der hier vorgenommenen Auslegung seine Existenzberechtigung auch nicht dadurch, dass das [X.] seine Entscheidungen während des gerichtlichen Verfahrens jederzeit von sich aus aufheben und/oder ändern kann. Denn § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] geht über diese Möglichkeit insofern hinaus, als es das [X.] zu einer neuerlichen Entscheidung verpflichtet.

[X.]) [X.] die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der [X.] im fortzuführenden Asylverfahren keine Bindungswirkung, ermöglichen die [X.], die das Asylgesetz zur Verfügung stellt, dem [X.] in dem von ihm fortzuführenden Asylverfahren ein Vermeiden der von ihm befürchteten "Endlosschleife" im Verfahren.

(1) Zwar räumt § 29 Abs. 1 [X.] dem [X.] bei der Anwendung der [X.] kein Ermessen ein, sodass es - insbesondere in Fällen, in denen sich aus der stattgebenden Eilentscheidung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der [X.] ergeben - im Rahmen der nach § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] angeordneten Fortführung des Asylverfahrens den Asylantrag bei Vorliegen eines [X.]es nach § 29 Abs. 1 [X.] erneut als unzulässig ablehnen muss. Dabei ist derzeit aber (noch) offen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] über seinen Wortlaut hinaus über das Unionsrecht Einschränkungen unterliegt, wenn für Schutzberechtigte dort schlechte Lebensbedingungen bestehen (vgl. [X.], [X.] vom 23. März 2017 - 1 [X.] 20.16, 1 [X.] 17.16 und 1 [X.] 18.16 - juris und vom 2. August 2017 - 1 [X.] 2.17 und 1 [X.] 37.16 - juris; s.a. Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 25. Juli 2018 - [X.]-297/17 - Rn. 108 ff., 120).

(2) Die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung geäußerten Zweifel sind vom [X.] im Übrigen jedenfalls im Rahmen der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgeschriebenen Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 [X.] vor Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen. Nach Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbots soll dem Betroffenen von der Ausländerbehörde nach § 25 Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 4 [X.] regelmäßig eine mindestens einjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

(3) Auch kann das [X.], soweit es hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht im stattgebenden [X.] geäußerten Zweifel weiterhin zu keinem anderen Ergebnis kommt, eine rechtsgrundsätzliche gerichtliche Klärung in einem Hauptsacheverfahren dadurch herbeiführen, dass es - angesichts der vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren geäußerten Bedenken - nach § 31 Abs. 3 Satz 1 [X.] (nur) eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags und das Nichtvorliegen von [X.] nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.] trifft und vom Erlass einer neuerlichen Abschiebungsandrohung bis zu einer rechtskräftigen Überprüfung dieser beiden Entscheidungen absieht. Ein solches Vorgehen ist ausnahmsweise mit den §§ 34 ff. [X.] zu vereinbaren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 [X.] muss das [X.] zwar eine Abschiebungsentscheidung erlassen, in der es dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 [X.] die Abschiebung in den Staat androht, in dem er vor Verfolgung sicher war (§ 35 [X.]). Diese Entscheidung hat - wie § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.] zeigt ("soll") - regelmäßig zusammen mit der Entscheidung über den Asylantrag zu ergehen. Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation begründet das Fehlen einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren aber regelmäßig einen hinreichenden Grund für ein vom Grundsatz der [X.] ausnahmsweise abweichendes gestuftes Vorgehen. Dies gilt auch dann, wenn es - wie typischerweise in Asylverfahren - um die Klärung von Fragen geht, die angesichts identischer Betroffenheit einen größeren Personenkreis betreffen.

(4) Alternativ kann das [X.] in dem von ihm fortzuführenden Asylverfahren zur Herbeiführung einer rechtsgrundsätzlichen Klärung auch zusammen mit der erneuten [X.] eine Abschiebungsandrohung erlassen, deren Vollziehung aber nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aussetzen. Für eine derartige im Ermessen der Behörde liegende Aussetzungsentscheidung genügt grundsätzlich ein sachlich tragfähiger willkürfreier und nicht missbräuchlicher Anlass (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 [X.] 16.18 - Rn. 22 ff. zu den Voraussetzungen für eine behördliche Aussetzungsentscheidung in [X.]). Auch das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass zur abschließenden Klärung dieser Willkür- und Missbrauchsschwelle, da ein entsprechender Anlass jedenfalls in der vorliegenden Konstellation zur Herbeiführung einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nach einem stattgebenden [X.] vorläge.

(5) Hingegen darf das [X.] nicht - wie vorliegend geschehen - abweichend von § 36 Abs. 1 [X.] die Ausreisefrist in der Abschiebungsandrohung statt auf eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheids auf 30 Tage nach Bekanntgabe bzw. im Falle der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens festsetzen. Diese - vom [X.] unter Rückgriff auf die hier nicht einschlägige Auffangregelung in § 38 Abs. 1 [X.] festgesetzte - Ausreisefrist steht angesichts der eindeutigen Regelung in § 36 Abs. 1 [X.] objektiv nicht im Einklang mit dem Asylgesetz. Eine wegen der gesetzten Ausreisefrist objektiv rechtswidrige Abschiebungsandrohung kann - entgegen der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - auch nicht in eine rechtmäßige Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 1 [X.] unter gleichzeitiger Aussetzung des Vollzugs nach § 80 Abs. 4 VwGO umgedeutet werden.

cc) Kann das [X.] mit den [X.]n, die das Asylgesetz zur Verfügung stellt, eine "Endlosschleife" im weiteren Verfahren vermeiden, bestehen gegen die hier vorgenommene Auslegung des § 37 Abs. 1 [X.] auch keine unionsrechtlichen Bedenken. Insbesondere besteht mit Blick auf das Recht der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 46 Richtlinie 2013/32/[X.]) nicht die Gefahr, dass ihnen effektiver Rechtsschutz in angemessener [X.] vorenthalten wird. [X.] § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem [X.] nicht per se eine neuerliche [X.], erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von der [X.] mit Blick auf Art. 16a [X.] geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach sich die normative Vergewisserung bei sicheren [X.]en auch auf den [X.] erstrecke.

2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klage auch Erfolg hat, soweit sie sich gegen die Entscheidungen des [X.] zum nationalen [X.] und zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet (Ziffern 2 und 4 des Bescheids). Diese Entscheidungen werden von der Regelung in § 37 Abs. 1 [X.] zwar nicht erfasst. Mit der Unwirksamkeit der [X.] und der Abschiebungsandrohung sind aber die Grundlagen für diese vom [X.] ausgesprochenen Folgeentscheidungen entfallen und steht dem Kläger ein Aufhebungsanspruch zu, weil er den Makel dieser ihn grundsätzlich belastenden Regelungen nicht bis zu einer neuerlichen Entscheidung über seinen Asylantrag dulden muss.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 C 15/18

15.01.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Gießen, 15. Januar 2018, Az: 2 K 5228/17.GI.A, Urteil

§ 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 34 Abs 1 AsylVfG 1992, § 34 Abs 2 S 1 AsylVfG 1992, § 36 Abs 1 AsylVfG 1992, § 37 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 37 Abs 1 S 2 AsylVfG 1992, § 38 Abs 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, Art 3 MRK, § 80 Abs 4 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.01.2019, Az. 1 C 15/18 (REWIS RS 2019, 11520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11520

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