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Sie können sich § 34 AsylG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
(2) 1Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. 2Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
Abschiebungsandrohung | Abschiebungsandrohung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des | f | 1 | (1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des |
2 | Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn | 2 | Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, | 4 | der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, | 6 | dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, | ||
7 | 2a. | 7 | 2a. | ||
8 | dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, | 8 | dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht | 10 | die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht | ||
11 | vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des | 11 | vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des | ||
n | 12 | § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und | n | 12 | § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist, |
13 | 4. | 13 | 4. | ||
t | t | 14 | der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der | ||
15 | Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und | ||||
16 | 5. | ||||
14 | der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. | 17 | der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. | ||
15 | Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht | 18 | Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht | ||
16 | erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § | 19 | erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § | ||
17 | 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig. | 20 | 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig. | ||
18 | (2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den | 21 | (2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den | ||
19 | Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren | 22 | Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren | ||
20 | bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die | 23 | bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die | ||
21 | Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren | 24 | Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren | ||
22 | Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. | 25 | Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. |
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