(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(2) 1Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2§ 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.
Fußnote Paragraph
(+++ § 230: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 14 AOEG 1977 +++)
Standangaben Gesetz
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
08.04.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
22.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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