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§ 230 AO vollständige alte Fassung
§ 230 AO
Hemmung der Verjährung
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des
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Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht
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anzuwenden.
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