(1) 1Für Aktien, die mit einem Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht). 2Der Vorzug kann insbesondere in einem auf die Aktie vorweg entfallenden Gewinnanteil (Vorabdividende) oder einem erhöhten Gewinnanteil (Mehrdividende) bestehen. 3Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist eine Vorabdividende nachzuzahlen.
(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden.
Fußnote Paragraph
(+++ § 139 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 109 Abs. 3 Satz 3 KAGB +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
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