Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2010, Az. IX ZR 188/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7611

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Gegenstand

Insolvenzplanverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft: Behandlung der Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter Vorzugsdividenden


Leitsatz

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft sind im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens die unselbstständigen Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter Vorzugsdividenden wie Forderungen letztrangiger Insolvenzgläubiger zu behandeln. Diese Ansprüche gelten mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans als erloschen, soweit im Plan nicht etwas anderes bestimmt ist .

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 30. September 2009 und das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 10. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger sind Inhaber von Vorzugsaktien der beklagten Aktiengesellschaft. Über deren Vermögen wurde am 1. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerversammlung beschloss, die [X.] im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens zu sanieren. Kernpunkt der Sanierung war die Beseitigung der Überschuldung und die Wiederherstellung des Eigenkapitals. Die außerordentliche Hauptversammlung der [X.]n vom 8. März 2007 beschloss eine Kapitalherabsetzung und eine anschließende Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien. Der Vorstand wurde angewiesen, die Kapitalmaßnahmen erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

2

Der Insolvenzplan wurde von der Gläubigerversammlung am 4. September 2007 angenommen. Die Gläubiger sollten 14,7 % als Barquote und weitere 23,7 % erhalten. Von 61,6 % der Forderungen sollte die [X.] befreit werden.

3

Das Insolvenzgericht bestätigte den Insolvenzplan mit Beschluss vom 14. November 2007. Der Plan stand unter der Bedingung, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der [X.]n über die Kapitalmaßnahmen bestandskräftig und die neuen Aktien durch die Erwerbergesellschaft gezeichnet werden. Die Beschlüsse über die Kapitalmaßnahmen und deren Durchführung wurde am 7. Dezember 2007 im Handelsregister eingetragen.

4

Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 31. Dezember 2007 aufgehoben. Am 2. Januar 2008 veröffentlichte die [X.] eine Mitteilung, dass durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens die bis dahin entstandenen Rechte der Inhaber von Vorzugsaktien auf Nachzahlung rückständiger Vorzugsbeträge und deren Stimmrecht erloschen seien. [X.] waren von der [X.]n seit dem Geschäftsjahr 2003 nicht mehr geleistet worden.

5

Die Kläger begehren die Feststellung, dass ihnen für ihre Vorzugsaktien ein Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG sowie Nachzahlungsrechte für die seit dem Geschäftsjahr 2003 nicht geleisteten [X.] zustehen.

6

Die [X.] vertritt die Auffassung, dass der Anspruch auf Nachzahlung der Vorzugsbeträge und das hiermit nach § 140 Abs. 2 Satz 1 AktG verbundene Stimmrecht mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans erloschen sind.

7

Landgericht ([X.], 1337) und Berufungsgericht ([X.], 2350) haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] das Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage.

I.

9

[X.] hat gemeint, die den Klägern zustehenden [X.]e seien ni[X.]ht erlos[X.]hen, weil sie von der in § 227 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Rests[X.]huldbefreiung ni[X.]ht erfasst würden. Infolge dessen seien die Kläger weiterhin gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 [X.] stimmbere[X.]htigt. Die in § 227 Abs. 1 [X.] vorgesehene Rests[X.]huldbefreiung komme nur gegenüber [X.] in Betra[X.]ht. [X.] seien jedo[X.]h keine Insolvenzgläubiger. Das [X.] der [X.] sei - sofern ni[X.]ht in der Satzung der Gesells[X.]haft als bedingter Geldzahlungsanspru[X.]h ausgestaltet, was hier ni[X.]ht der Fall gewesen sei - bis zu einem Gewinnverwendungsbes[X.]hluss der Hauptversammlung ledigli[X.]h ein unselbständiger Bestandteil der Vorzugsaktie.

Eine entspre[X.]hende Anwendung des § 227 Abs. 1 [X.] auf das [X.] komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Anlass für eine entspre[X.]hende ri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htsfortbildung bestehe ni[X.]ht, weil es an einer planwidrigen Regelungslü[X.]ke fehle. Das Insolvenzplanverfahren eröffne den Beteiligten ausrei[X.]hende Gestaltungsmögli[X.]hkeiten. Insbesondere biete § 249 [X.] die Mögli[X.]hkeit, die Wirksamkeit des Insolvenzplans von Leistungen Dritter abhängig zu ma[X.]hen, hier von dem entspre[X.]henden Verzi[X.]ht der [X.].

Im Übrigen ergebe si[X.]h aus der Anwendung des Gesetzes für die Beklagte keine unbillig bena[X.]hteiligende Re[X.]htslage. Denn deren Interessen sei kein Vorrang einzuräumen gegenüber den bere[X.]htigten Interessen der [X.] an dem Erhalt ihrer [X.]e. Es habe der Beklagten s[X.]hon seit langem freigestanden, satzungsmäßig festzulegen, dass [X.]e der [X.] im Insolvenzfall erlös[X.]hen.

Eine derartige Re[X.]htsfortbildung widersprä[X.]he außerdem re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätzen, da die [X.] ihre Re[X.]hte ohne Mögli[X.]hkeit der Einflussnahme verlören, im Zweifel sogar ohne hiervon überhaupt Kenntnis zu erlangen.

II.

Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Prüfung ni[X.]ht stand.

Die unselbständigen Forderungen der Kläger auf Na[X.]hzahlung der seit dem Ges[X.]häftsjahr 2003 ni[X.]ht geleisteten Vorzugsdividenden sind erlos[X.]hen, weil sie wie letztrangige Insolvenzforderungen zu behandeln sind. Sie gelten damit gemäß § 225 Abs. 1 [X.] als erlassen. Aus diesen erlassenen Forderungen kann au[X.]h kein Stimmre[X.]ht na[X.]h § 140 Abs. 2 Satz 1 [X.] mehr abgeleitet werden.

1. Bei den unselbständigen Forderungen der [X.] auf Na[X.]hzahlung der Vorzugsdividende handelt es si[X.]h zwar in der Insolvenz der Aktiengesells[X.]haft ni[X.]ht um Forderungen eines Insolvenzgläubigers. Insolvenzgläubiger sind gemäß § 38 [X.] persönli[X.]he Gläubiger, die einen zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspru[X.]h gegen den S[X.]huldner haben.

a) Der Anspru[X.]h auf Vorzugsdividende der stimmre[X.]htslosen [X.] gemäß § 139 Abs. 1, § 140 Abs. 1 [X.] ist zunä[X.]hst nur ein mitglieds[X.]haftli[X.]hes Re[X.]ht ([X.]/[X.], 4. Aufl. § 139 Rn. 11; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 139 Rn. 10). Dieses erstarkt zu einem selbständigen übertragbaren Anspru[X.]h erst dann, wenn ein Gewinnverwendungsbes[X.]hluss von der Hauptversammlung gefasst wird ([X.], 263, 264 f; [X.]/[X.], aaO § 139 Rn. 13; [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.] Z[X.] 2009, 1129 f).

Au[X.]h der [X.], dessen fehlender Ausglei[X.]h gemäß § 140 Abs. 2 [X.] zum Aufleben des Stimmre[X.]hts der Inhaber der Vorzugsaktien führt, wird erst dur[X.]h den Gewinnverwendungsbes[X.]hluss ein selbständig übertragbarer Anspru[X.]h ([X.], 263, 264 f; [X.]/[X.], aaO § 139 Rn. 23; [X.]/[X.], aaO § 139 Rn. 14; [X.]/[X.] aaO).

Da es im vorliegenden Fall an den entspre[X.]henden Gewinnverwendungsbes[X.]hlüssen fehlte, hatten die Kläger hinsi[X.]htli[X.]h ihrer jeweiligen Ansprü[X.]he auf Vorzugsdividende ledigli[X.]h mitglieds[X.]haftli[X.]he Re[X.]hte. Sie waren keine Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 [X.].

b) Von der Mögli[X.]hkeit des § 140 Abs. 3 [X.], den Anspru[X.]h auf Na[X.]hzahlung des [X.] so auszugestalten, dass er als Anspru[X.]h bereits entsteht unter der aufs[X.]hiebenden Bedingung, dass später ein Gewinnverwendungsbes[X.]hluss gefasst wird (vgl. [X.], 263, 264 f; [X.]/[X.], aaO § 140 Rn. 32; [X.]/[X.], aaO § 140 Rn. 15; [X.], [X.]. § 140 Rn. 10), hatte die Beklagte keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht. In diesem Fall hätte bereits ein selbständig abtretbarer Anspru[X.]h vorgelegen, der jeweils im [X.]punkt eines späteren Gewinnverwendungsbes[X.]hlusses entstanden wäre ([X.]/[X.], aaO § 140 Rn. 15; [X.]/[X.], aaO § 140 Rn. 32; [X.]/[X.], aaO; vgl. au[X.]h [X.], aaO). Der Inhaber eines sol[X.]hen selbständig übertragbaren [X.]s wäre Insolvenzgläubiger.

2. [X.] der Kläger sind wie letztrangige Insolvenzforderungen zu behandeln.

a) Im Insolvenzplan kann gemäß § 217 [X.] nur die Befriedigung der absonderungsbere[X.]htigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des S[X.]huldners na[X.]h Beendigung des Insolvenzverfahrens geregelt werden. Er soll zwar den Beteiligten die Mögli[X.]hkeit geben, im Interesse der bestmögli[X.]hen Befriedigung der Gläubiger das Verfahren mögli[X.]hst flexibel zu gestalten. Voraussetzung ist aber immer, dass [X.] Gegenstände geregelt werden ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2009 - [X.], [X.], 480, 482 Rn. 25).

Auf die gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Strukturen des Insolvenzs[X.]huldners kann der Insolvenzplan keine Auswirkungen haben. Derartige Maßnahmen müssen vielmehr - wie au[X.]h im vorliegenden Fall ges[X.]hehen - außerhalb des [X.] dur[X.]hgeführt werden. Im Insolvenzplan kann allerdings vorgesehen werden, dass vor der Bestätigung des Plans bestimmte Leistungen erbra[X.]ht oder andere Maßnahmen verwirkli[X.]ht werden sollen. In diesem Fall darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, § 249 [X.].

b) Gemäß § 249 [X.] kann der Plan von der Bedingung abhängig gema[X.]ht werden, dass vor seiner Bestätigung bestimmte Leistungen erbra[X.]ht werden. Das können au[X.]h Leistungen Dritter, z.B. der [X.] sein. Im vorliegenden Fall hätte das Wirksamwerden des Insolvenzplans an die Bedingung geknüpft werden können, dass die [X.]e der [X.] erlös[X.]hen.

Ein - ni[X.]ht praktikabler - individueller Verzi[X.]ht aller [X.] ist zwar ni[X.]ht nötig. Die wirksame Aufhebung des [X.]s dur[X.]h satzungsändernden Hauptversammlungsbes[X.]hluss na[X.]h §§ 179 ff [X.] und zusätzli[X.]hen qualifiziert zustimmenden Sonderbes[X.]hluss der [X.] na[X.]h § 141 [X.] ist aber, au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Anfe[X.]htbarkeit der [X.]üsse, mit erhebli[X.]hen Unwägbarkeiten verbunden. Ein Anteil der [X.] von mehr als 25 % könnte den Eintritt einer sol[X.]hen Bedingung endgültig verhindern.

[X.]) Das wäre jedo[X.]h mit der Systematik des Insolvenzre[X.]hts ni[X.]ht vereinbar. Würde nämli[X.]h ans[X.]hließend das Regelinsolvenzverfahren dur[X.]hgeführt, hätten die [X.] nur dann eine Aussi[X.]ht auf Befriedigung ihrer Ansprü[X.]he auf Na[X.]hzahlung, wenn die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berü[X.]ksi[X.]htigt worden sind (§ 199 [X.]). Rei[X.]ht die Masse hierfür ni[X.]ht aus, gibt es au[X.]h keinen Übers[X.]huss, der zu verteilen wäre. Die Ansprü[X.]he der Anteilseigner des S[X.]huldners haben hinter den Ansprü[X.]hen der Insolvenzgläubiger zurü[X.]kzutreten (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.]). Deswegen können [X.], deren Ansprü[X.]he im Insolvenzverfahren ni[X.]ht dur[X.]hzusetzen wären, eine Sanierung der [X.] mit der Verweigerung ihres Beitrags ni[X.]ht verhindern.

Dem Berufungsgeri[X.]ht kann wegen dieser Konsequenz ni[X.]ht in der Beurteilung zugestimmt werden, es bestehe kein Bedarf für eine ri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htsfortbildung, weil im Insolvenzplan selbst eine ausrei[X.]hende Regelung getroffen werden könne.

d) Die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts würde im Ergebnis dazu führen, dass die [X.] besser stehen als Insolvenzgläubiger, deren Forderungen gemäß § 224 [X.] den Regelungen des Insolvenzplans unterfallen. Dies widersprä[X.]he dem dur[X.]h § 199 [X.] zum Ausdru[X.]k kommenden Re[X.]htsgedanken und dem Grundsatz der Gläubigerglei[X.]hbehandlung im Insolvenzverfahren. Eine sol[X.]he Besserstellung wäre ni[X.]ht einmal dann zu re[X.]htfertigen, wenn man den [X.], der si[X.]h auf die [X.] vor und während des Insolvenzverfahrens bezieht, dem Anspru[X.]h von [X.] glei[X.]hstellen würde. Es gibt aber - wie unter [X.]) bereits ausgeführt - s[X.]hon für eine sol[X.]he Glei[X.]hstellung keinen hinrei[X.]henden Grund.

e) Der selbstständige, wenn au[X.]h aufs[X.]hiebend bedingte Anspru[X.]h, der im Falle einer Satzungsregelung na[X.]h § 140 Abs. 3 [X.] vorläge, würde zwar grundsätzli[X.]h als Insolvenzforderung am Verfahren teilnehmen, wie si[X.]h jedenfalls aus § 191 Abs. 1 [X.] ergibt (vgl. HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 42 Rn. 12; HK-[X.]/Ei[X.]kmann, 5. Aufl. § 42 Rn. 5; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 42 Rn. 3 a). Selbst dieser Anspru[X.]h stünde jedo[X.]h mit den Ansprü[X.]hen ni[X.]ht na[X.]hrangiger Insolvenzgläubiger ni[X.]ht auf einer Stufe. Entspre[X.]hend der Vors[X.]hrift des § 199 [X.] wäre er vielmehr als na[X.]hrangig einzustufen. Das ergibt si[X.]h au[X.]h daraus, dass na[X.]h § 191 [X.] derartige aufs[X.]hiebend bedingte Forderungen bei Abs[X.]hlagsverteilungen ni[X.]ht befriedigt, sondern ledigli[X.]h gesi[X.]hert werden. Bei der S[X.]hlussverteilung werden sie endgültig ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, wenn die Mögli[X.]hkeit des Eintritts der Bedingung fern liegt, § 191 Abs. 2 [X.]. Dies ist aber immer dann der Fall, wenn die Dur[X.]hführung des Insolvenzverfahrens zur Auflösung der Gesells[X.]haft (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) und ihrer Liquidation führt und ein Übers[X.]huss ni[X.]ht zu erwarten ist. Eine Berü[X.]ksi[X.]htigung bei der Verteilung des Erlöses kommt dann ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

Den selbständigen Na[X.]hzahlungsansprü[X.]hen der [X.] kann eine Befriedigungsmögli[X.]hkeit ledigli[X.]h im Rang na[X.]h den na[X.]hrangigen Forderungen des § 39 Abs. 1 [X.] zuerkannt werden. Denn au[X.]h die Gläubiger der na[X.]hrangigen Insolvenzforderungen müssen dur[X.]h das Insolvenzgeri[X.]ht erst zur Forderungsanmeldung aufgefordert worden (§ 174 Abs. 3 [X.]), deren Forderungen geprüft (vgl. § 177 Abs. 2 [X.]) und erfüllt worden sein, bevor na[X.]h § 199 [X.] die Auskehrung eines Übers[X.]husses an die Inhaber von Vorzugsaktien in Betra[X.]ht kommt (HK-[X.]/[X.], aaO § 199 Rn. 1 f).

Derartige Ansprü[X.]he müssen deshalb au[X.]h im Insolvenzplanverfahren, das gemäß § 274 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] zur Fortsetzung der Gesells[X.]haft führen soll, gemäß § 225 Abs. 1 [X.] als erlassen gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, im Insolvenzplan ni[X.]hts Abwei[X.]hendes geregelt ist. Eine entspre[X.]hende Wertung ergibt si[X.]h au[X.]h aus § 245 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

f) Hat die Aktiengesells[X.]haft von einer Regelung im Sinne des § 140 Abs. 3 [X.] abgesehen, ist die Re[X.]htsstellung der Inhaber von Vorzugsaktien no[X.]h ungünstiger, weil sie dann no[X.]h ni[X.]ht Inhaber selbständiger, wenn au[X.]h bedingter Forderungsre[X.]hte sind. Dies s[X.]hließt es aus, dass sie insolvenzre[X.]htli[X.]h besser gestellt werden. Das insolvenzre[X.]htli[X.]he Ergebnis hinsi[X.]htli[X.]h der Re[X.]htsstellung der Inhaber der Vorzugsaktien bezügli[X.]h ihrer Na[X.]hzahlungsansprü[X.]he kann ni[X.]ht von einer Satzungsregelung der Aktiengesells[X.]haft na[X.]h § 140 Abs. 3 [X.] abhängen. Aus der Wertung, die si[X.]h aus § 140 [X.] einerseits, aus §§ 191, 199, 225, 227 [X.] andererseits ergibt, kann der unselbständige [X.] des [X.]s au[X.]h dann keine glei[X.]hrangige oder bessere Befriedigungsmögli[X.]hkeit als ein na[X.]hrangiger Insolvenzgläubiger beanspru[X.]hen, wenn es an einer Satzungsregelung na[X.]h § 140 Abs. 3 [X.] oder einem Gewinnverwendungsbes[X.]hluss fehlt.

Der [X.] kann insoweit zudem im Verhältnis zu den [X.] ni[X.]ht besser gestellt werden als der [X.]. Deren unters[X.]hiedli[X.]he Re[X.]htsstellung betrifft allein das Innenverhältnis der Gesells[X.]haft, die Bere[X.]htigung zwis[X.]hen den Aktionären. Die Re[X.]htsstellung der außenstehenden Gläubiger im Insolvenzverfahren kann dadur[X.]h ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt werden (vgl. [X.]/[X.] aaO S. 1134).

Die aktienre[X.]htli[X.]h bedeutsame Unters[X.]heidung zwis[X.]hen selbständigem (§ 140 Abs. 3 [X.]) und unselbständigem [X.] wird damit in keiner Weise tangiert. Ledigli[X.]h im Insolvenzverfahren sind diese Re[X.]hte im vorliegenden Zusammenhang glei[X.]h zu behandeln.

4. Diese Re[X.]htsfortbildung widerspri[X.]ht entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätzen. Sind die Inhaber von Vorzugsaktien wegen ihrer [X.]e aus den dargelegten Gründen wie letztrangige Insolvenzgläubiger zu behandeln, sind sie jedenfalls ni[X.]ht besser zu stellen als andere na[X.]hrangige Insolvenzgläubiger. Diese können im Regelinsolvenzverfahren ihre Forderungen nur dann anmelden, wenn sie hierzu gemäß § 174 Abs. 3 [X.] aufgefordert worden sind, weil für sie eine Befriedigungsmögli[X.]hkeit besteht. Immerhin sind die [X.] au[X.]h ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hter gestellt als diese.

Im Insolvenzplanverfahren sind für die einzelnen Rangklassen der na[X.]hrangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] Gruppen zu bilden, soweit deren Forderungen ni[X.]ht na[X.]h § 225 [X.] als erlassen gelten sollen. Das führt zwar dazu, dass diese Gläubiger im Falle, dass § 225 [X.] eingreifen soll, ni[X.]ht abstimmen dürfen. Sie sind aber dadur[X.]h ni[X.]ht re[X.]htlos gestellt, weil sie glei[X.]hwohl gemäß § 251 [X.] vorgehen und den dort geregelten Minderheitens[X.]hutz in Anspru[X.]h nehmen können (Mün[X.]hKomm-[X.]/Eidenmüller, aaO § 222 Rn. 63; HK-[X.]/[X.], aaO § 251 Rn. 3). Insoweit sind die [X.] ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hter gestellt als andere na[X.]hrangige Insolvenzgläubiger.

Ganter                               [X.]

                  Fis[X.]her                              [X.]

Meta

IX ZR 188/09

15.04.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 30. September 2009, Az: I-6 U 166/08, Urteil

§ 225 InsO, § 139 Abs 1 AktG, § 140 Abs 2 S 1 AktG, § 140 Abs 3 AktG, § 274 Abs 1 AktG, § 274 Abs 2 Nr 1 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2010, Az. IX ZR 188/09 (REWIS RS 2010, 7611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7611

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