Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 768
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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27.05.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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