Allgemeiner Teil
Verbot der Benachteiligung
Organisationspflichten des Arbeitgebers
Rechte der Beschäftigten
Ergänzende Vorschriften
Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung
Änderungen an diesem Gesetz als übersichtliche Synopsen finden Sie hier:
Synopsen AGG(+++ Textnachweis ab: 18.8.2006 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.8.2006 I 1897 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 18.8.2006 in Kraft getreten.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/1158 (CELEX-Nr.: 32019L1158) vgl. G v. 19.12.2022 I 2510
+++)