Allgemeiner Teil
Verbot der Benachteiligung
Organisationspflichten des Arbeitgebers
Rechte der Beschäftigten
Ergänzende Vorschriften
Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
Antidiskriminierungsstelle
(+++ Textnachweis ab: 18.8.2006 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.8.2006 I 1897 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 18.8.2006 in Kraft getreten.