AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Inhaltsverzeichnis


Abschnitt 1

Allgemeiner Teil



Abschnitt 2

Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung



Abschnitt 3

Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr



Abschnitt 4

Rechtsschutz



Abschnitt 5

Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse



Abschnitt 6

Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung

§ 25 AGG
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 26 AGG
Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen
§ 26a AGG
Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
§ 26b AGG
Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
§ 26c AGG
Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Amtseid
§ 26d AGG
Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
§ 26e AGG
Verschwiegenheitspflicht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
§ 26f AGG
Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
§ 26g AGG
Anspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen
§ 26h AGG
Verwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
§ 26i AGG
Berufsbeschränkung
§ 27 AGG
Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 28 AGG
Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes
§ 29 AGG
Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
§ 30 AGG
Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes


Abschnitt 7

Schlussvorschriften


(+++ Textnachweis ab: 18.8.2006 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/1158 (CELEX-Nr.: 32019L1158) vgl. G v. 19.12.2022 I 2510
+++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.8.2006 I 1897 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 18.8.2006 in Kraft getreten.
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