Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2016, Az. 1 StR 161/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10613

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Gegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Mittäterschaft bei Veranlassen einer Kurierfahrt


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] i.d. OPf. vom 27. Oktober 2015, soweit es den Angeklagten    K.    betrifft,

a) im Schuldspruch hinsichtlich Tat 4 der Urteilsgründe mit den zugrunde liegenden Feststellungen,

b) im Gesamtstrafausspruch und im Ausspruch über die Dauer des [X.] aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt und einen [X.] von zwei Jahren und drei Monaten angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg hat und im Übrigen unbegründet ist.

2

1. Im Fall 4 der Urteilsgründe hält die Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

a) Zwar ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Einfuhr keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze erfordert. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden und vom [X.] zugrunde gelegten Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen [X.] erscheinen lässt ([X.], Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 3 [X.], [X.], 633 und vom 1. September 2004 - 2 [X.], [X.], 229). Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer umfassend wertenden Betrachtung festzustellen; von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am [X.], der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen.

4

Dabei ist aber entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen der Einfuhrvorgang selbst ([X.], Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 [X.], [X.], 633; [X.], BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 907 mwN). Keine ausschlaggebende Bedeutung kann dabei indes dem Interesse eines mit der zu beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handel Treibenden am Gelingen des [X.] zukommen; in einem solchen Falle gewinnt insbesondere die Tatherrschaft bei der Einfuhr oder der Wille hierzu an Gewicht ([X.] aaO; [X.] aaO, Rn. 908). [X.] Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt dagegen nicht ([X.] aaO; Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 [X.], [X.], 410 mwN).

5

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Wertung des [X.]s, der Angeklagte sei auch im Fall 4 der [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, keinen Bestand haben. Die Feststellungen zur Einfuhr im Fall 4 der Urteilsgründe beschränken sich darauf, der Angeklagte habe sich das Rauschgift von einer bislang unbekannten Person liefern lassen. Entsprechend hat das [X.] die Wertung als täterschaftliche Begehung allein darauf gestützt, dass diese Fahrt auf die Veranlassung des ihr nicht beiwohnenden Angeklagten zurückzuführen sei und dieser ein maßgebliches Interesse an der Verbringung der Drogen nach [X.] hatte. Einen Einfluss auf die Fahrt als solche hat das [X.] hingegen nicht festgestellt.

6

c) Anderes gilt jedoch im Fall 2 der Urteilsgründe, bei dem das [X.] die Täterschaft auf den Einfluss des Angeklagten auf den Einfuhrvorgang selbst stützt. So hatte der Angeklagte das Rauschgift in der [X.] selbst im Transportfahrzeug versteckt.

7

2. Da der Senat im vorliegenden Fall nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Anstiftung zur Einfuhr anders hätte verteidigen können, scheidet eine Umstellung des Schuldspruchs schon aus diesem Grund aus. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt er auch die zugrunde liegenden Feststellungen mit dem Schuldspruch auf.

8

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 4 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung sowohl des [X.] als auch der Anordnung zur Dauer des [X.]s nach sich.

Raum                            Jäger                      Cirener

                  Fischer                        Bär

Meta

1 StR 161/16

02.06.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Weiden, 27. Oktober 2015, Az: 1 KLs 24 Js 7428/14

§ 29 BtMG, § 25 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2016, Az. 1 StR 161/16 (REWIS RS 2016, 10613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10613

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