BT-Drucksache 18/7872

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU-Forschungsförderungsgesetz)

Vom 15. März 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7872
18. Wahlperiode 15.03.2016

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Kerstin Andreae, Kai Gehring, Dr. Thomas Gambke, Katja
Dörner, Matthias Gastel, Ekin Deligöz, Anja Hajduk, Oliver Krischer, Dr. Tobias
Lindner, Özcan Mutlu, Lisa Paus, Brigitte Pothmer, Tabea Rößner, Elisabeth
Scharfenberg, Dr. Gerhard Schick, Kordula Schulz-Asche, Dr. Wolfgang
Strengmann-Kuhn, Markus Tressel, Beate Walter-Rosenheimer und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung
und Entwicklung kleinerer und mittlerer Unternehmen
(KMU-Forschungsförderungsgesetz)

A. Problem
Die bisherige Innovationsförderung in Deutschland erreicht kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) nur unzureichend und benachteiligt sie im Vergleich zu
großen Unternehmen. Auch die Konzentration der Projektförderung auf be-
stimmte Technologiefelder schließt viele KMU von vornherein von einer Förde-
rung aus. Der hohe bürokratische Aufwand wirkt abschreckend, Information und
Beratung kommen nicht an. Über 60 Prozent der kontinuierlich forschenden klei-
nen und mittleren Unternehmen werden von der öffentlichen Innovations- und
FuE-Förderung (FuE – Forschung und Entwicklung) nicht erreicht. Hier liegt in
Deutschland ein enormes Innovationspotenzial brach, mit spürbaren Folgen. So
hat die Expertenkommission für Forschung und Innovation in ihrem Gutachten
(EFI-Gutachten 2015) mit Sorge darüber berichtet, dass die Innovationsaufwen-
dungen in kleinen und mittleren Unternehmen bezogen auf deren Umsatz erheb-
lich gesunken sind. Im aktuell vorgelegten Gutachten 2016 fordert die Experten-
kommission nun die Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung für
kleine und mittlere Unternehmen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken.
Kleine und mittlere Unternehmen brauchen einen stärkeren Anreiz, neue Produkte
und Verfahren zu entwickeln und Zukunftsbereiche zu erschließen. Diese Unter-
nehmen sind das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Sie sind die Mitgestalter bei
der ökologischen und sozialen Modernisierung. Forschung und Entwicklung sind
dabei die wichtigsten Ressourcen. Eine kreative Innovationskultur ist der Schlüs-
sel für den Wandel zu einer nachhaltigen Gesellschaft und Wirtschaftsweise. Al-
les Große fängt einmal im Kleinen an. Deshalb ist es notwendig, eine gezielte und
unbürokratische Förderung für kleine und mittlere Unternehmen einzuführen. Zu-
mal innerhalb der Europäischen Union nur noch Estland und Deutschland auf eine
steuerliche Forschungsförderung verzichten.

Drucksache 18/7872 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Auch für eine höhere Forschungsdynamik insgesamt ist eine steuerliche For-
schungsförderung unverzichtbar. Derzeit erzielt Deutschland einen Anteil der ge-
samten FuE-Ausgaben am Bruttoinlandsprodukt (BIP) von knapp 3 Prozent. An-
dere Länder wie Schweden, Japan und Korea haben diese 3-Prozent-Marke schon
lange hinter sich gelassen. Um seine Stellung als eine der führenden Wirtschafts-
und Innovationsnationen zu bewahren, sollte sich Deutschland an der FuE-Inten-
sität der weltweiten Spitzengruppe orientieren und als Zielmarke mindestens
3,5 Prozent anstreben.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht einen Forschungsbonus in Form einer Steuerermäßigung
von 15 Prozent aller FuE-Ausgaben für alle Unternehmen bis zu 249 Mitarbeitern
vor. Die Steuergutschrift soll zusätzlich zur bestehenden Projektförderung einge-
führt werden. Dieser Forschungsbonus führt zu einer Verbesserung der internen
Finanzierungsmöglichkeiten und entfaltet eine erhebliche mobilisierende Wir-
kung für zusätzliche Investitionen in Forschung und Entwicklung.

C. Alternativen
Alternativ käme die steuerliche Forschungsförderung aller Unternehmen in Be-
tracht. Das hätte jedoch wesentlich höhere Kosten zur Folge. Außerdem profitie-
ren vor allem große Unternehmen derzeit von der in Deutschland bestehenden
Projektförderung, kleine und mittlere Unternehmen hingegen weit weniger. Der
Gesetzentwurf stellt daher gezielt auf die Unterstützung kleiner und mittlerer Un-
ternehmen ab.

D. Kosten
Durch den neuen Forschungsbonus ergeben sich für die öffentlichen Haushalte
Steuermindereinnahmen von rund 770 Millionen Euro. Dabei wird eine Steige-
rung der relevanten FuE-Ausgaben infolge der Förderung von 20 Prozent ange-
nommen. Die Ermittlung der durch dieses Gesetz entstehenden Steuerminderein-
nahmen basiert auf den Zahlen der FuE-Datenerhebung der Wissenschaftsstatis-
tik, die im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für das
Jahr 2014 erhoben wurden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7872

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung
und Entwicklung kleinerer und mittlerer Unternehmen

(KMU-Forschungsförderungsgesetz)

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Dem § 35b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert
worden ist, wird folgender Unterabschnitt 6 angefügt:

„6. Steuerermäßigung bei Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen

§ 35c
Steuerermäßigung bei Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen

(1) Für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen aus den Bereichen Grundlagenforschung, industrielle
Forschung oder experimentelle Entwicklung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag
1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Unterneh-

men der Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 um 15 Prozent der Aufwendungen
für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (Forschungsbonus),

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft als Mitunternehmer im Sinne des § 15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 um 15 Prozent der anteiligen Aufwendungen für For-
schungs- und Entwicklungsaufwendungen (Forschungsbonus).
(2) Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesell-

schaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der auf die einzelnen Mitunternehmer oder
auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Der Anteil
eines Mitunternehmers an dem Forschungsbonus richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunterneh-
merschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu be-
rücksichtigen. Der anteilige Forschungsbonus ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermit-
teln.

(3) Der Forschungsbonus kann in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen während des ge-
samten Wirtschaftsjahres, für das der Forschungsbonus beantragt wird, eigenständig ist und die Größenmerkmale
eines kleinen und mittleren Unternehmens nicht überschreitet.

(4) Die Höhe des Forschungsbonus ist insgesamt auf den Betrag von 15 Millionen Euro pro Unternehmen
und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Höchstbetrag) beschränkt. Bei Aufwendungen für Durchführbar-
keitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten ist der Forschungsbonus auf 7,5 Millionen Euro pro
Studie beschränkt.

Drucksache 18/7872 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(5) Absatz 1 gilt nicht für den Fall, dass der Steuerpflichtige für denselben Zweck öffentlich geförderte
Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch nimmt oder genommen hat. Eine Kumulierung mit für andere
Zwecke gewährten Beihilfen ist zulässig.

(6) Der Forschungsbonus kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb oder die Betriebs-
stätte, in dem bzw. in der die Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen vorgenommen werden, in der Europäi-
schen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(7) Die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können durchgeführt werden als
a) Vorhaben eines einzelnen Unternehmens,
b) Kooperationsvorhaben von mindestens zwei gesellschaftsrechtlich voneinander unabhängigen Unterneh-

men,
c) Kooperationsvorhaben von Unternehmen in Zusammenarbeit mit einer Einrichtung oder mehreren Einrich-

tungen für Forschung und Wissensverbreitung,
d) Vorhaben, die von anderen Unternehmen beauftragt wurden.
Im Fall eines Kooperationsvorhabens gilt die Höchstgrenze nach Absatz 4 anteilig für die beteiligten Unterneh-
men.

(8) Der Forschungsbonus entfällt rückwirkend, wenn das Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren nach Beantragung des Forschungsbonus seine Eigenständigkeit verliert.

(9) Entfällt der Forschungsbonus rückwirkend nach Absatz 8, ist er rückgängig zu machen. Wurden die
Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zu-
grunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. Das gilt auch
dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden
insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Vorausset-
zungen des Absatzes 3 erstmals nicht mehr vorliegen.

(10) Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Ein-
künfte zuständige Finanzamt. Für die Ermittlung des Forschungsbonus nach Absatz 1 ist die Feststellung des
Anteils an dem Forschungsbonus nach Absatz 2 Satz 1 Grundlagenbescheid.

(11) Bei Einkünften eines Unternehmens, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses
der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnen-
markt nicht nachgekommen ist, wird keine Steuerermäßigung für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
nach Absatz 1 gewährt.

§ 35d
Definitionen

(1) Forschung und Entwicklung sind die systematische, schöpferische Arbeit zur Erweiterung des vorhan-
denen Wissens sowie die Verwendung dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.
Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen umfassen die Grundlagenforschung, die industrielle Forschung und
die experimentelle Entwicklung.

(2) Grundlagenforschung sind experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb
neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.

(3) Industrielle Forschung ist das planmäßige Forschen oder kritische Erforschen zur Gewinnung neuer
Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder
wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen.

(4) Experimentelle Entwicklung ist Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissen-
schaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel,
neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.

(5) Durchführbarkeitsstudie ist die Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel,
die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit
ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine
Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7872

(6) Ein Forschungsvorhaben ist eine einmalige, auf ein definiertes wissenschaftliches oder spezifisch prak-
tisches Ziel gerichtete inhaltlich und zeitlich abgrenzbare Arbeit im Bereich der Grundlagenforschung, der in-
dustriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung unter Einsatz von personellen und sachlichen Res-
sourcen.

(7) Nach dem „Arm’s-length-Prinzip“ dürfen sich die Bedingungen eines Rechtsgeschäfts zwischen Ver-
tragsparteien nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen
festgelegt werden würden, und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen.

(8) Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen sind nur solche im Sinne des § 4 Ab-
satz 4 des Einkommensteuergesetzes, die nicht unter § 4 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes fallen.

(9) Kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und
die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich
auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

(10) Ein Unternehmen ist eigenständig, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 bis 4 des Anhangs I der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union erfüllt sind.

(11) Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind Einrichtungen wie Hochschulen oder For-
schungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperati-
onseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder ihrer Finan-
zierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung
oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentli-
chung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss
sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die als Anteilseigner oder
Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu
den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden. Die Einrichtung muss ihren Sitz in einem Staat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben.

§ 35e
Förderfähige Aufwendungen

(1) Förderfähig sind die durch ein konkretes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unmittelbar verur-
sachten angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung angefallen
sind. Folgende Aufwendungen können steuermindernd geltend gemacht werden:
1. Personalkosten: Projektbezogene Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit und solange

diese für das Vorhaben eingesetzt werden und überwiegend mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorha-
ben beschäftigt sind;

2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungs- und Entwicklungsvor-
haben genutzt werden; werden Instrumente und Ausrüstung nicht während ihrer gesamten Betriebsdauer für
das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wert-
minderung während der Dauer des Vorhabens als förderfähig;

3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäu-
den kann nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während
der Dauer des Vorhabens steuerermäßigend geltend gemacht werden; bei Grundstücken sind die Kosten des
wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten als Steuerermäßigung geltend
zu machen;

4. Kosten der Auftragsforschung;
5. Kosten für unter Einhaltung des „Arm’s-length-Prinzips“ von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Pa-

tente;
6. Kosten für Beratungstätigkeiten, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
7. Durchführbarkeitsstudien als Vorbereitung zu Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
8. Kosten der Zertifizierung sowie
9. sonstige Betriebskosten, die ausschließlich und unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Drucksache 18/7872 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(2) Gemeinkosten sind nicht förderfähig.

§ 35f
Auftragsforschung und -entwicklung

(1) Ein kleines und mittleres Unternehmen (Auftraggeber) kann, soweit die Voraussetzungen der §§ 35c
und 35e vorliegen, den Forschungsbonus auch dann geltend machen, wenn es eine Einrichtung für Forschung und
Wissensverbreitung oder ein anderes kleines und mittleres Unternehmen mit dem Forschungs- und Entwicklungs-
vorhaben beauftragt. Bei der beauftragten Einrichtung oder dem beauftragten Unternehmen darf es sich nicht um
ein mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen oder ein Partnerunternehmen des Auftraggebers handeln.

(2) Die beauftragte Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder das beauftragte kleine und
mittlere Unternehmen müssen ihren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt-
schaftsraums haben.

(3) Die beauftragte Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder das beauftragte kleine und
mittlere Unternehmen können den Forschungsbonus in Anspruch nehmen, soweit bei ihnen die Voraussetzungen
der §§ 35c und 35e vorliegen und soweit der Forschungsbonus nicht vom Auftraggeber in Anspruch genommen
wurde.

§ 35g
Zertifikat

(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Forschungsbonus ist das Vorliegen eines Zertifikats, das
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Förderfähigkeit der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im
Sinne der §§ 35c und 35e bescheinigt und die Finanzverwaltung bei der späteren steuerlichen Veranlagung bindet.

(2) Das Zertifikat muss spätestens bei Beantragung des Forschungsbonus vorliegen und ist zusammen mit
der Steuererklärung einzureichen.

(3) Die Zertifizierung kann an externe Zertifizierungsstellen delegiert werden. Die Anerkennung als Zerti-
fizierungsstelle erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen oder die zuständige nachgeordnete Behörde
auf Antrag.

(4) Über den Antrag auf Zertifizierung ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Sollte dem Antrag-
steller innerhalb dieser Frist keine Entscheidung zugegangen sein, gilt der Antrag als genehmigt.

(5) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Steuerpflichtige.

§ 35h
Auszahlung des Forschungsbonus

Übersteigt der Forschungsbonus die tatsächlich zu zahlende (tarifliche) Einkommensteuer, ist der überstei-
gende Betrag an den Steuerpflichtigen auszuzahlen.

§ 35i
Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Näheres zur Durchführung und zu dem Verfahren der Gewäh-
rung des Forschungsbonus, zur Rückzahlung nach § 35c Absatz 9, zu der Bestimmung der förderfähigen Auf-
wendungen nach § 35e, zur Ausgestaltung der Auftragsforschung und -entwicklung nach § 35f, zu der Gewährung
des Zertifikats, zu dem Verfahren für die Anerkennung der zertifizierenden Stellen nach § 35g sowie zur Auszah-
lung nach § 35h durch Rechtsverordnung zu erlassen.

(2) Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungs-
verfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7872

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Nach § 26 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert
worden ist, wird folgender § 26a eingefügt:

㤠26a
Die Bestimmungen der §§ 35c bis 35i des Einkommensteuergesetzes sind auf Körperschaften im Sinne des

§ 1 entsprechend anwendbar, soweit diese nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.“

Artikel 3

Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995

In § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden
ist, wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Die Steuerermäßigung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes beziehungsweise nach § 26a des Kör-
perschaftsteuergesetzes mindert die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags nicht.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 15. März 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Drucksache 18/7872 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

A. Allgemeiner Teil

Laut dem Gutachten der Expertenkommission für Forschung und Innovation zu Forschung, Innovation und Tech-
nologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands aus dem Jahre 2015 ist bei kleineren und mittleren Unternehmen der
Anteil der Innovationsausgaben am Umsatz von 2,7 Prozent im Jahr 1995 auf 1,4 Prozent im Jahr 2013 stark
abgesunken. Großunternehmen haben demgegenüber ihre Innovationsintensität von 3,0 Prozent auf 4,9 Prozent
steigern können. Auch absolut betrachtet sind die Ausgaben der kleineren und mittleren Unternehmen für Inno-
vationen seit 1995 nur leicht von 25,7 Mrd. Euro auf 34,4 Mrd. Euro gestiegen und bleiben damit deutlich hinter
der Ausgabendynamik großer Unternehmen zurück, bei denen die Ausgaben zeitgleich von 35,1 Mrd. Euro auf
122,7 Mrd. Euro mehr als verdreifacht haben.
Um den Anreiz für Innovationsausgaben zu steigern, gewährt der Gesetzentwurf kleineren und mittleren Unter-
nehmen eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen zur Forschung und Entwicklung zusätzlich zur Geltendma-
chung als Betriebsausgabe („Forschungsbonus“). Von dieser Regelung profitieren alle, die über gewerbliche Ein-
künfte verfügen, wie z.B. offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Über einen Verweis im
Körperschaftsteuergesetz gilt dies auch für juristische Personen wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Aktiengesellschaften und dergleichen.
Den Forschungsbonus können sowohl unbeschränkt Steuerpflichtige als auch beschränkt Steuerpflichtige, bei
denen die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihren inländi-
schen Einkünften stehen, in Anspruch nehmen.
Kleinere und mittlere Unternehmen sind solche, die über einen Mitarbeiteranteil von nicht mehr als 249 verfügen
und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme
sich auf höchstens 43 Millionen EUR beläuft. Die Steuerermäßigung beträgt 15% aller abzugsfähigen Aufwen-
dungen. Bei den Aufwendungen muss es sich um Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 4 EStG handeln. Insgesamt
kann ein Unternehmen eine Steuerermäßigung von 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in An-
spruch nehmen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Forschungsbonus richten sich nach den Vor-
gaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, Verordnung Nr. 651/2014 der Europäischen Kommis-
sion (AGVO). Beihilferegelungen sind gemäß Art. 3 Absatz 1 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar im Sinne
des Art. 107 Abs. 2 oder 3 AEUV und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt, sofern
diese Beihilfen die entsprechenden Voraussetzungen und Höchstgrenzen der Verordnung erfüllen.
Um Missbrauch zu vermeiden, kann der Forschungsbonus nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden,
deren Betrieb oder Betriebsstätte in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
Förderfähige Aufwendungen sind die durch ein konkretes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unmittelbar
verursachten angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung ange-
fallen sind. Dabei handelt es sich um Personalkosten, Kosten für Instrumente und Ausrüstung, für Gebäude und
Grundstücke, für die Auftragsforschung, für Patente, für Durchführbarkeitsstudien und Beratungstätigkeiten, der
Zertifizierung und sonstige Betriebskosten, die unmittelbar mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in
Verbindung stehen. Gemeinkosten können nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Für Vorhaben, die bereits öffentliche Förderungen für den gleichen Zweck erhalten, kann keine Steuerermäßigung
geltend gemacht werden.
Die Steuerermäßigung kann sowohl für eigene Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, als auch für Auftrags-
forschung und -entwicklung in Anspruch genommen werden. Da sich viele KMU aufgrund ihrer geringen Größe
und Finanzausstattung keine eigene Forschungsabteilung leisten können, stellt die Auftragsforschung gerade für
KMU eine attraktive Möglichkeit dar, ohne großen Investitionsaufwand Forschung zu betreiben. Bei der beauf-
tragten Stelle muss es sich um eine Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder ein anderes KMU
handeln. Auch hier gilt, dass der Auftraggeber seinen Sitz in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum
haben muss, um den Forschungsbonus in Anspruch nehmen zu können. Verzichtet der Auftraggeber auf die Gel-
tendmachung der Förderung, kann der Auftragnehmer diese in Anspruch nehmen, wenn er die Voraussetzungen
erfüllt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7872
Für die Inanspruchnahme des Forschungsbonus muss eine zertifizierende Stelle die Förderfähigkeit des For-
schungsvorhabens bescheinigt haben. Das Zertifikat bindet die Finanzverwaltung bei der späteren steuerlichen
Veranlagung. Durch Verordnung werden die Anforderungen an die zertifizierende Stelle und das Zertifizierungs-
verfahren geregelt. Die Kosten der Zertifizierung können von dem Steuerpflichtigen als förderfähige Aufwendun-
gen geltend gemacht werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 35c

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Steuerermäßigung für kleine und mittlere Unternehmen bei Forschungs- und Entwick-
lungsaufwendungen (Forschungsbonus). Werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirt-
schaft erzielt, erhalten die Unternehmer als die steuerlichen Träger des Unternehmens eine Steuerermäßigung in
Höhe von 15 Prozent aller Aufwendungen, die sie in der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder
der experimentellen Entwicklung getätigt haben, zusätzlich zu der Absetzung der Aufwendungen als Betriebsaus-
gabe.
Das Einkommen unterliegt der Besteuerung bei natürlichen Personen (§§ 1 Abs. 1, 2 EStG) und bei Körperschaf-
ten (§ 1 Abs. 1, 7, 8 KStG). Personengesellschaften sind als solche nicht Subjekt der Einkommensbesteuerung.
§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG rechnet den Gewinn, den diese Gesellschaften oder ihnen vergleichbare Personen-
vereinigungen erzielen, deshalb den einzelnen Beteiligten unmittelbar zu. Bei diesen wird der Gewinnanteil ent-
weder der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterworfen.
Die Steuerermäßigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss in der Einkommensteuererklärung klar und
eindeutig zum Ausdruck kommen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt, wie der Anteil eines Mitunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters an dem
Forschungsbonus bestimmt wird.

Zu Absatz 3

Von dem Forschungsbonus können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren. Das sind nach Definition
des Artikels 2 Nr. 1 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Fest-
stellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Arti-
kel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) Unternehmen, die weniger
als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von 50 Millionen Euro erzielen oder deren
Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
Die Unternehmen müssen eigenständig sein. Eigenständig ist ein Unternehmen nach Artikel 3 der AGVO, wenn
es nicht Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen ist.
„Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen
(das vorgeschaltete Unternehmen) hält — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unter-
nehmen mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten
Unternehmens).
Ausgenommen sind folgende Investoren, sofern sie nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unterneh-
men verbunden sind:
a) staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise

Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business
Angels“) und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der
Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 EUR nicht über-
schreitet;

b) Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

Drucksache 18/7872 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
c) institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;
d) autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als

5 000 Einwohnern.

„Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen
a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen

Unternehmens;
b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgre-

miums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund

einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszu-
üben;

d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit
anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die allei-
nige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die genannten Investoren
nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen – unbeschadet der Rechte,
die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.
Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der genannten Investoren untereinander
Partnerunternehmen bilden, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen
miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese
Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind. Als „benach-
barter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor-
oder nachgeschaltet ist.
Außer in den angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr
seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln
oder gemeinsam kontrolliert werden.

Zu Absatz 4

Insgesamt ist der Forschungsbonus auf fünfzehn Millionen Euro pro Unternehmen und pro Forschungs- und Ent-
wicklungsvorhaben beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Vorhaben über mehrere Jahre erstreckt. Durch
die Beschränkung werden die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der AGVO eingehalten. Diese Grenze, die nach
der AGVO für Vorhaben gilt, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen, soll nach diesem Ge-
setzentwurf für alle Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten. Ausgenommen sind Forschungsboni für
Durchführbarkeitsstudien zur Evaluierung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, bei denen der Bonus ge-
mäß Artikel 4 Nummer 1 i) vi) der AGVO auf einen Betrag von 7,5 Mio EUR pro Studie begrenzt ist.

Zu Absatz 5

Eine Kumulierung von Beihilfen für das gleiche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben soll ausgeschlossen
werden. Ein Forschungsprojekt, das anderweitige Förderungen oder Steuerermäßigungen erhält, beispielsweise
über eine Projektförderung, erhält keinen Forschungsbonus. Zulässig ist die Inanspruchnahme von weiteren Bei-
hilfen für andere Zwecke, z.B. steuerliche Investitionsanreize für regionale Zwecke oder der Investitionszulage.

Zu Absatz 6

Um Missbrauch zu vermeiden, ist der Forschungsbonus auf die Europäische Union und den Europäischen Wirt-
schaftsraum beschränkt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7872
Zu Absatz 7

Absatz 7 regelt, dass ein KMU der Forschungsbonus auch in Anspruch nehmen kann, wenn es bei einem For-
schungs- und Entwicklungsvorhaben mit anderen Unternehmen oder Einrichtungen für Forschung und Wissens-
verbreitung kooperiert oder von anderen Unternehmen beauftragt wird. Bei der Beauftragung durch ein anderes
KMU ist zu beachten, dass in diesem Fall der Auftraggeber berechtigt ist, den Forschungsbonus in Anspruch zu
nehmen.
Sind mehr als ein Unternehmen an einem konkreten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beteiligt, sind die
Höchstgrenzen von zwei Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr und 15 Millionen Euro pro Vorhaben nach Absatz 4
von den Unternehmen gemeinsam einzuhalten.

Zu Absatz 8

Den Forschungsbonus soll kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Daher sollen die Unternehmen,
die den Forschungsbonus erhalten, in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren ihre Eigenständigkeit bewah-
ren, andernfalls entfällt die Steuerermäßigung rückwirkend.

Zu Absatz 9

Absatz 9 regelt die Folgen eines rückwirkenden Entfallens des Forschungsbonus im Hinblick auf die Änderung
der Steuer- und Feststellungsbescheide.

Zu Absatz 10

Absatz 10 regelt die Zuständigkeit des Finanzamts für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2.

Zu Absatz 11

Die Regelung setzt Artikel 1 Nummer 4 a) der AGVO um.

Zu § 35d

Die Vorschrift liefert die Begriffsbestimmungen für die wesentlichen Begriffe des Gesetzes.

Zu § 35e

Die Regelung bestimmt die konkret förderfähigen Aufwendungen.

Zu § 35f

Zu Absatz 1

Förderfähig ist nicht nur die eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung, sondern auch die, die das KMU in
Auftrag gibt. Da sich viele KMU aufgrund ihrer geringen Größe und Finanzausstattung keine eigene Forschungs-
abteilung leisten können, stellt die Auftragsforschung gerade für KMU eine attraktive Möglichkeit dar, ohne gro-
ßen Investitionsaufwand Forschung zu betreiben. Bei der beauftragten Stelle muss es sich um eine Einrichtung
für Forschung und Wissensverbreitung oder ein anderes KMU handeln.

Zu Absatz 2

Um Missbrauch zu vermeiden, muss der Auftraggeber seinen Sitz in der EU oder dem Europäischen Wirtschafts-
raum haben, um den Forschungsbonus in Anspruch nehmen zu können.

Zu Absatz 3

Verzichtet der Auftraggeber auf die Geltendmachung des Forschungsbonus, kann der Auftragnehmer diesen in
Anspruch nehmen, wenn er die Voraussetzungen erfüllt.

Zu § 35g

Der Steuerpflichtige benötigt für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ein Zertifikat, das ihm das Vorlie-
gen der Voraussetzungen zur Geltendmachung des Forschungsbonus bescheinigt und die Finanzverwaltung bei

Drucksache 18/7872 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
der steuerlichen Veranlagung bindet. Die Zertifizierung schafft effiziente Kontrollmöglichkeiten für die Finanz-
verwaltung, um die Erreichung des Förderziels sicherzustellen. Sie ermöglicht die Koordination von direkter (pro-
jektorientierter) und indirekter (Forschungsbonus) FuE-Förderung, um Doppelförderungen zu verhindern. Dies
soll der Entlastung der Finanzämter dienen und die Förderentscheidung transparent und vorhersehbar für Unter-
nehmen und Finanzverwaltung machen.
Das Bundesfinanzministerium kann die Zertifizierung auf dem Verordnungsweg an externe Zertifizierungsstellen
delegieren. Der Antrag auf Zulassung als Zertifizierungsstelle kann beim Bundesministerium der Finanzen oder
der zuständigen nachgeordneten Behörde gestellt werden.
Die Begrenzung des Zeitraums auf drei Monate, innerhalb dessen eine Zertifizierungsentscheidung zu treffen ist,
sichert den beantragenden Unternehmen zudem eine Entscheidung innerhalb eines überschaubaren und verbind-
lichen Zeitraums zu. Sollte innerhalb dieser Frist dem Antragsteller keine Entscheidung zugegangen sein, ist dies
als positive Entscheidung der mit der Zertifizierung beauftragten Verwaltungsstelle zu werten.
Die Zertifizierung und die spätere steuerliche Veranlagung der Forschungs- und Entwicklungsausgaben zur Ge-
währung des Forschungsbonus sollen so gestaltet werden, dass gegenüber der heutigen Beantragung einer Pro-
jektförderung ein geringerer Bürokratieaufwand auf Seiten des Antragstellers anfällt. Referenz ist das Zentrale
Innovationsprogramm Mittelstand – ZIM. Dies soll spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch
den Normenkontrollrat überprüft werden. Als Ergebnis dieser Überprüfung sind diese Prozesse gegebenenfalls
zu überarbeiten.

Zu § 35h

Durch die Auszahlung des Forschungsbonus werden auch diejenigen Steuerpflichtigen zeitnah gefördert, die z.B.
aufgrund von sehr hohen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen noch keine Gewinne erzielen und deshalb
erst nach Jahren von der steuerlichen Förderung profitieren würden. Die Förderwirkung des Forschungsbonus
wird durch die Auszahlungsmöglichkeit deutlich verstärkt, eine zusätzliche Liquiditätskomponente wird einge-
fügt und es erreicht nun auch innovative Unternehmensgründungen.

Zu § 35i

Die Vorschrift ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen, um Näheres zur Durchführung und zu dem Ver-
fahren der Forschungsbonusgewährung, zu dessen Rückzahlung, zu den Einzelheiten des Zertifikats und der zer-
tifizierenden Stellen sowie zum Verlustvortrag zu regeln.

Zu Artikel 2

Von dem Forschungsbonus sollen auch kleine und mittlere Unternehmen profitieren, die körperschaftsteuerpflich-
tig sind. Daher verweist der neue § 26a auf die Regelungen im Einkommensteuergesetz und erklärt sie für ent-
sprechend anwendbar.

Zu Artikel 3

Die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags ist die festgesetzte Einkommensteuer bzw. Körperschafts-
teuer. Um zu verhindern, dass durch die Steuergutschrift auch die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags
vermindert, und so die Höhe der Steuergutschrift über 15% hinaus ansteigt, ist es erforderlich diese explizit aus-
zunehmen.

Zu Artikel 4

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.