BT-Drucksache 18/7085

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/4631, 18/6916 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Vom 16. Dezember 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7085
18. Wahlperiode 16.12.2015

Änderungsantrag
der Abgeordneten Renate Künast, Nicole Maisch, Dr. Konstantin
von Notz, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Monika
Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Hans-Christian Ströbele und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

– Drucksachen 18/4631, 18/6916 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung
von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

1. Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:

,cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11. die Vorschriften, die für die Erhebung, Verarbeitung oder Nut-
zung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen
Unternehmer gelten.“ʻ

2. Doppelbuchstabe dd wird gestrichen.

Berlin, den 1. Dezember 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Drucksache 18/7085 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

§ 2 Absatz 2 Nummer 11 UKlaG legt fest, dass Regelungen, die Unternehmer beachten müssen, wenn sie
personenbezogene Daten von Verbrauchern erheben, verarbeiten oder nutzen, Verbraucherschutzgesetze im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG sind.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Begrenzung auf Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer betreffen, ist zu eng,
da sie die im Bundesdatenschutzgesetz festgeschriebenen Rechte der betroffenen Verbraucher auf Benachrich-
tigung, Auskunft, Löschung oder Sperrung (§§ 33 bis 35 BDSG) nicht erfassen. Auch Verstöße von Unterneh-
men gegen solche Vorschriften können über den Einzelfall hinaus die Kollektivinteressen der Verbraucherin-
nen und Verbraucher betreffen und sollten im Wege der Verbandsklage wirksam verfolgt werden können.

Auch die Beschränkung des Anwendungsbereichs der neuen Nummer 11 des § 2 Absatz 2 auf kommerzielle
oder vergleichbare Zwecke ist aus Verbraucherschutzsicht nicht sachgerecht. Es ist nicht ersichtlich, warum
ein datenschutzrechtswidriger Umgang mit Kundendaten im Zusammenhang mit der Begründung, Durchfüh-
rung oder Beendigung eines Rechtsgeschäfts nicht von der neuen Verbandsklagebefugnis umfasst werden soll.
So bestünde beispielsweise kein Klageanspruch gegenüber einem Unternehmen, das Daten auch nach Beendi-
gung eines Schuldverhältnisses ohne Einwilligung des Verbrauchers speichert, obwohl dies ein Verstoß gegen
datenschutzrechtliche Regelungen ist.

Zudem müsste die klagebefugte Einrichtung im konkreten Fall darlegen und beweisen, dass die Daten nicht
oder nicht nur im Rahmen eines Schuldverhältnisses, sondern auch für andere Zwecke wie beispielsweise Wer-
bung erhoben wurden. Dies ist für klagebefugte Verbände jedoch kaum nachweisbar.

Die in diesem Antrag vorgeschlagenen Änderungen entsprechen dem Wortlaut der Vorschrift, wie sie im Re-
ferentenentwurf vorgesehen war.

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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