BT-Drucksache 18/6726

Die Scientology-Organisation als internationaler Wirtschaftskonzern

Vom 16. November 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6726
18. Wahlperiode 16.11.2015

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst, Frank Tempel, Dr. André Hahn,

Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Katrin Kunert, Thomas Nord, Petra Pau,

Harald Petzold (Havelland) , Michael Schlecht, Dr. Axel Troost und

der Fraktion DIE LINKE.

Die Scientology-Organisation als internationaler Wirtschaftskonzern

Die Aktivitäten der Scientology-Organisation mit ihren „zahlreichen, internatio-
nal agierenden Unter- und Tarnorganisationen“ (Berliner Senatsverwaltung für
Inneres und Sport, www.berlin.de/sen/inneres/verfassungsschutz/themenfelder/
scientology-organisation/ideologie-und-struktur/#Strukturen, zuletzt abgerufen
am 29. Oktober 2015) werden seit Jahren von dem Bundesamt und teilweise auch
von den Landesämtern für Verfassungsschutz beobachtet. Das Oberverwaltungs-
gericht Münster hielt mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Februar 2008 – 5
A 130/05 – die Beobachtung unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel für zu-
lässig und geboten, da „gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen“,
dass die Vereine Scientology Kirche Deutschland e. V. und Scientology Kirche
Berlin e. V. „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
verfolgen“. Der Beobachtung steht insbesondere nicht entgegen, dass sich die
Vereine selbst als Religionsgemeinschaften verstehen und auf Artikel 4 des
Grundgesetzes (GG) berufen, da auch dieses Grundrecht nicht schrankenlos ge-
währleistet wird. Ob die Scientology Kirche tatsächlich eine Weltanschauungs-
oder Religionsgemeinschaft ist, ist offengeblieben.

Die Scientology-Organisationen versuchen seit vielen Jahren erfolglos, sich mit
Hinweis auf ihr behauptetes Selbstverständnis als Religionsgemeinschaft unter
Berufung auf Artikel 4 GG den allgemeinen Gesetzen, die die Ausübung wirt-
schaftlicher Betätigung regeln, zu entziehen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit
Beschluss vom 22. März 1995 – 5 AZB 21/94 – ausgeführt, dass der Verein Sci-
entology Kirche Hamburg e. V. schon keine Weltanschauungs- oder Religions-
gemeinschaft ist und hauptamtlich tätige Mitglieder als Arbeitnehmer zu qualifi-
zieren sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Feb-
ruar 1995 – 1 B 205/93 – dargelegt, dass auch Weltanschauungs- und Religions-
gemeinschaften, die sich wirtschaftlich betätigen, der Gewerbeordnung unter-
worfen sind. Das Finanzgericht Münster hat mit Gerichtsbescheid vom
25. Mai 1994 – 15 K 5247/87 U – nach einer Betriebsprüfung die Einnahmen
u. a. aus Verkäufen von Druckerzeugnissen, Seminaren und Kursen als wirt-
schaftliche Leistungen eines Unternehmers ungeachtet des behaupteten Selbst-
verständnisses als Religionsgemeinschaft qualifiziert. Und nicht zuletzt führte
das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 17. März 2000 –
7 E 1044/97 – aus, dass eine gewerbliche Tätigkeit ungeachtet des behaupteten
Selbstverständnisses als Religionsgemeinschaft auch die Pflichtmitgliedschaft in
der Industrie- und Handelskammer nach sich zieht.

Drucksache 18/6726 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

 

Aus Sicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern ist die Scientology-Or-
ganisation ein „internationaler Wirtschaftskonzern“, der nach Gewinnmaximie-
rung strebt (Bayerisches Staatsministerium des Innern, „Das System Sciento-
logy – Fragen und Antworten“, S. 45; vgl. auch Senatsverwaltung für Inneres und
Sport, Verfassungsschutzbericht 2014, S. 151). Scientology besitzt eine „sehr
hohe finanzielle Schlagkraft, ist hierarchisch strukturiert, quasi militärisch ge-
führt und verfügt über ein weltweites Netzwerk von Niederlassungen“ (Innenmi-
nisterium des Landes Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2014,
Seite 234). Die finanziellen Reserven werden auf mehr als 3 Mrd. US-Dollar ge-
schätzt, wobei zu den ergiebigsten Geldquellen weltweite Spendeneinnahmen
und die Vermarktung von Publikationen, Seminaren und Lizenzen zählt (Innen-
ministerium des Landes Baden-Württemberg, a. a. O., S. 235). Vor diesem Hin-
tergrund wurde der zuletzt im Jahr 2002 erweiterte Maßnahmenkatalog der Bay-
erischen Staatsregierung gegen die Scientology-Organisation beschlossen, der
u. a. die Prüfung der Gemeinnützigkeit der Vereine, die Überprüfung aller Orga-
nisationen auf Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten, die Prüfung der Abführung
der Sozialversicherungsbeiträge durch die Organisationen für ihre Mitarbeiter
und der Einhaltung der Regeln des Arbeits-, Arbeitsschutz- und Gesundheits-
rechts als wichtige Maßnahmen im Kampf gegen Scientology benennt (Bayeri-
sches Staatsministerium des Innern, „Das System Scientology – Fragen und Ant-
worten“, S. 47). Die auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene zuständigen öf-
fentlichen Stellen dürften jedoch nur selten aus eigener Anschauung Kenntnisse
darüber haben, welche Vereine, Gesellschaften oder sonstige Organisationen und
Personen zur Scientology Organisation zu rechnen sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Erkenntnisse über
die Zugehörigkeit von Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisatio-
nen und Personen zur Scientology Organisation den nach §§ 14 Absatz 1,
146 Absatz 2, 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung (GewO) sowie §§ 12 Ab-
satz 1 Nummer 2, 8 Absatz 1 Nummer 1 d) und Nummer 2, 1 Absatz 2 Num-
mer 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) jeweils zu-
ständigen Landesordnungsbehörden zum Zwecke der Prüfung der Erfüllung
und gegebenenfalls Verfolgung des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht von
Beginn, der Verlegung oder dem Wechsel des Gegenstandes eines selbstän-
digen Betriebs eines stehenden Gewerbes?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie oft wurde eine solche Übermittlung veranlasst (bitte für die
letzten zehn Jahre nach Jahr, Bundesland und Behörde aufschlüsseln)?

2. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
zuständigen Behörden Verfahren zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten
nach §§ 14 Absatz 1, 146 Absatz 2, 155 Absatz 2 GewO sowie §§ 12 Ab-
satz 1 Nummer 2, 8 Absatz 1 Nummer 1 d) und Nummer 2, 1 Absatz 2 Num-
mer 4 SchwarzArbG gegen Vereine, Gesellschaften oder sonstige Organisa-
tionen und Personen, die nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter
für Verfassungsschutz der Scientology Organisation zuzurechnen sind, ein-
geleitet (bitte für die letzten zehn Jahre nach Jahr und Bundesland aufschlüs-
seln)?

a) In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Verfahren mit einer Geldbuße abgeschlossen (bitte für die letzten
zehn Jahre nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?

b) In welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Geldbußen innerhalb der letzten zehn Jahre verhängt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6726

 

3. Übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Erkenntnisse über
die Zugehörigkeit von Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisatio-
nen und Personen zur Scientology Organisation den nach §§ 1 Absatz 2
Nummer 2, 2 Absatz 1 Satz 2 SchwarzArbG zuständigen Landesfinanzbe-
hörden zur Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie oft wurde eine solche Übermittlung veranlasst (für die letzten
zehn Jahre bitte nach Jahr, Bundesland und Behörde aufschlüsseln)?

4. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
zuständigen Behörden Verfahren zur Verfolgung der § 1 Absatz 2 Num-
mer 2 SchwarzArbG entsprechenden Ordnungswidrigkeiten bzw. Strafver-
fahren gegen Vereine, Gesellschaften oder sonstige Organisationen und Per-
sonen, die nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter für Verfas-
sungsschutz der Scientology Organisation zuzurechnen sind, eingeleitet?

a) In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Verfahren mit einer Sanktion abgeschlossen (bitte für die letzten zehn
Jahre nach Jahr, Bundesland und Art der Sanktion aufschlüsseln)?

b) In welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Sanktionen innerhalb der letzten zehn Jahre verhängt (bitte nach Art der
Sanktion aufschlüsseln)?

c) In welcher Gesamthöhe haben nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Verfahren zu Steuernachzahlungen geführt (bitte für die letzten zehn
Jahre nach Steuerart aufschlüsseln)?

5. In wie vielen Fällen haben die Behörden der Zollverwaltung gemäß § 2 Ab-
satz 1 Satz 3 SchwarzArbG bei der Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflich-
ten durch die Landesfinanzbehörden mitgewirkt (bitte für die letzten zehn
Jahre nach Jahr, Bundesland und Behörde aufschlüsseln)?

Falls dies in keinem Fall geschah, warum nicht?

6. Übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Erkenntnisse über
die Zugehörigkeit von Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisatio-
nen und Personen zur Scientology Organisation dem Bundeszentralamt für
Steuern?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie oft wurde eine solche Übermittlung seit Bestehen des Bundes-
zentralamtes für Steuern veranlasst (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

7. Wie oft hat das Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1
des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) an Außenprüfungen von Vereinen,
Gesellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen, die nach Er-
kenntnissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der Scien-
tology Organisation zuzurechnen sind, mitgewirkt?

Falls dies nicht geschah, warum nicht?

8. Wie oft hat das Bundeszentralamt für Steuern gemäß gemäß § 19 Absatz 1
Satz 2, Absatz 5 FVG verlangt, dass die zuständigen Landesfinanzbehörden
Vereine, Gesellschaften oder sonstige Organisationen und Personen, die
nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der
Scientology Organisation zuzurechnen sind, prüfen?

Falls dies nicht geschah, warum nicht ?

9. Wie oft hat das Bundeszentralamt für Steuern gemäß gemäß § 19 Absatz 3
FVG, insbesondere im Hinblick auf die internationalen Aktivitäten der Sci-
entology Organisation Außenprüfungen bei Vereinen, Gesellschaften oder

Drucksache 18/6726 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

 

sonstigen Organisationen und Personen, die nach Erkenntnissen der Bundes-
und Landesämter für Verfassungsschutz der Scientology Organisation zuzu-
rechnen sind, selbst durchgeführt?

Falls dies nicht geschah, warum nicht?

10. Haben sich bei den Prüfungen durch bzw. unter Mitwirkung des Bundeszent-
ralamts für Steuern nach § 19 FVG Verstöße gegen die Erfüllung steuerlicher
Pflichten durch Vereine, Gesellschaften oder sonstigen Organisationen und
Personen, die nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter für Verfas-
sungsschutz der Scientology Organisation zuzurechnen sind, gezeigt?

Wenn ja, in welcher Höhe führten die Verstöße nach Kenntnis der Bundes-
regierung zu Steuernachzahlungen (bitte für die letzten zehn Jahre nach Steu-
erart aufschlüsseln)?

11. Übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Erkenntnisse über
die Zugehörigkeit von Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisatio-
nen und Personen zur Scientology Organisation den Behörden der Zollver-
waltung zur Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1
SchwarzArbG?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie oft wurde eine solche Übermittlung veranlasst (bitte für die
letzten zehn Jahre aufschlüsseln)?

12. Wie oft wurden durch die Behörden der Zollverwaltung bei Vereinen, Ge-
sellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen, die nach Erkennt-
nissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der Scientology
Organisation zuzurechnen sind, Verstöße gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 SchwarzArbG gegen die Pflichten nach § 28a Sozialgesetzbuch Vier-
tes Buch (SGB IV) ermittelt (bitte für die letzten zehn Jahre nach Jahr und
Bundesland aufschlüsseln)?

13. Wie oft wurden durch die Behörden der Zollverwaltung bei Vereinen, Ge-
sellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen, die nach Erkennt-
nissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der Scientology
Organisation zuzurechnen sind, Verstöße gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 SchwarzArbG ermittelt (bitte für die letzten zehn Jahre nach Jahr und
Bundesland aufschlüsseln)?

14. Wie oft wurden durch die Behörden der Zollverwaltung bei Vereinen, Ge-
sellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen, die nach Erkennt-
nissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der Scientology
Organisation zuzurechnen sind, Verstöße gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5 SchwarzArbG ermittelt (bitte für die letzten zehn Jahre nach Jahr und
Bundesland aufschlüsseln)?

15. Übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Erkenntnisse über
die Zugehörigkeit von Vereinen zur Scientology Organisation den jeweils für
das Vereinsregister zuständigen Gerichten, damit diese gemäß §§ 24, 374
Nummer 4, 395 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die
wesentlichen materiellen Voraussetzungen der Eintragung, insbesondere, ob
der eingetragene Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerich-
tet ist, §§ 21, 22 des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB), von Amts wegen prü-
fen und gegebenenfalls die Löschung veranlassen können?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie oft wurde eine solche Übermittlung veranlasst (bitte für die
letzten zehn Jahre nach Jahr, Bundesland und Registergericht aufschlüs-
seln)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6726

 

16. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Löschung
von Vereinen, die nach Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter für Ver-
fassungsschutz der Scientology Organisation zuzurechnen sind, gemäß § 395
FamFG aus dem Vereinsregister veranlasst (bitte für die letzten zehn Jahre
nach Jahr, Bundesland und gerichtlichem Aktenzeichen des Löschungsver-
fahrens aufschlüsseln)?

17. Wie vielen Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisationen, die nach
Erkenntnissen der Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz der Sci-
entology Organisation zuzurechnen sind, werden nach Kenntnis der Bundes-
regierung Steuervergünstigungen wegen der Verfolgung steuerbegünstigter
Zwecke, § 51 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO), eingeräumt?

18. Übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz seine Erkenntnisse über
die Zugehörigkeit von Vereinen, Gesellschaften oder sonstigen Organisatio-
nen zur Scientology Organisation den jeweils zuständigen Finanzbehörden
zur Prüfung der Zweckverwirklichung, § 51 Absatz 3 AO?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, in wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Finanzbehörden die Steuervergünstigung versagt (bitte für die letzten zehn
Jahre nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?

19. Unterstützt die Bundesregierung den oben benannten Maßnahmenkatalog
der Bayerischen Staatsregierung im Kampf gegen die Scientology Organisa-
tion?

Wenn ja, mit welchen Maßnahmen?

Wenn nein, warum nicht?

20. Erstreckt sich die Zusammenarbeit des Bundesamts für Verfassungsschutz
und der Landesämter für Verfassungsschutz, vgl. § 1 Absatz 2 und 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), auch auf Maßnahmen, wie
sie im oben benannten Maßnahmenkatalog der Bayerischen Staatsregierung
im Kampf gegen die Scientology Organisation benannt werden?

Wenn nein, warum nicht?

21. Erfüllen aus Sicht der Bundesregierung die in der Bundesrepublik Deutsch-
land aktiven Vereine der Scientology Organisation, insbesondere die offiziell
als „Kirche“ benannten Organisationseinheiten (innerhalb der Scientology
Organisation als „Orgs“ bezeichnet) in Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Frank-
furt a. M., Hannover, München und Stuttgart (www.scientology.de, Kirchen
in Deutschland) die rechtlichen Anforderungen an Weltanschauungs- oder
gar Religionsgemeinschaften, die dem Schutz des Artikel 4 GG unterliegen
(bitte begründen)?

22. Übermitteln nach Kenntnis der Bundesregierung die Landesämter für Ver-
fassungsschutz ihre Erkenntnisse über die Zugehörigkeit von Vereinen, Ge-
sellschaften oder sonstigen Organisationen und Personen zur Scientology
Organisation den in den Fragen 1 bis 21 benannten Behörden zur Wahrneh-
mung der jeweiligen dort benannten Prüfungsaufgaben?

Berlin, den 16. November 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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