BT-Drucksache 18/6023

Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen - Teil II

Vom 11. September 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6023
18. Wahlperiode 11.09.2015

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Katja Dörner, Kai Gehring,
Britta Haßelmann, Maria Klein-Schmeink, Renate Künast, Monika Lazar,
Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Claudia Roth (Augsburg),
Elisabeth Scharfenberg, Doris Wagner und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
gegenüber Ehen – Teil II

Die Bundesregierung verschließt sich dem Weg, den weltweit viele demokrati-
sche Staaten gehen, und lehnt die Abschaffung des Eheverbots für gleichge-
schlechtliche Paare ab. Darüber hinaus beharrt sie darauf, Lesben und Schwule
wie Bürgerinnen und Bürger zweiter Klasse zu behandeln und setzt nicht mal die
Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts um, wonach eine Diskriminierung
aufgrund sexueller Identität grundrechtswidrig ist.

Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in mehreren Entscheidungen ge-
forderte rechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit
Ehepaaren (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06,
2 BvR 288/07 zu Ehegattensplitting, BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2009,
1 BvR 1164/07 zur Hinterbliebenenversorgung, BVerfG, Beschluss vom
21. Juli 2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 zur Erbschafts- und Schenkungs-
steuer, BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, 2 BvR 1397/09 zum beamtenrecht-
lichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012, 1 BvL 16/11 zur
Grunderwerbssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2013, 1 BvL 1/11,
1 BvR 3247/09 zur sukzessiven Adoption) überfordert offensichtlich die dritte
Regierung unter der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und die zweite Große
Koalition in den letzten Jahren.

Zwar steht im zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Koalitionsvertrag der
folgende, unmissverständliche Satz:

„Rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften
schlechter stellen, werden wir beseitigen.“ (S. 105)

Dennoch antwortete die Bundesregierung am 8. Mai 2015, anderthalb Jahre nach
der Unterschreibung des Koalitionsvertrages, auf 28 Fragen nach den eventuellen
Gründen für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung eingetragener Lebens-
partnerschaften und den Ehen mit einem erstaunlichen Satz:

„Die Meinungsbildung der Bundesregierung zu diesen Fragen ist noch nicht ab-
geschlossen.“ (Bundestagsdrucksache 18/4862).

Drucksache 18/6023 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Kurz danach hat die Bundesregierung dem Bundesrat einen Gesetzentwurf zur
Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (Bundesratsdrucksache 259/15) zuge-
leitet. Damit wurde die Überforderung der Bundesregierung bei der „Bereinigung
des Rechts der Lebenspartner“ bzw. bei der Beseitigung der rechtlichen Regelun-
gen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen, offen-
sichtlich.

Obwohl es noch immer etwa 150 Regelungen in über 50 Gesetzen und Verord-
nungen gibt, die der Rechtsprechung des BVerfG aus Sicht der Fragesteller nicht
gerecht werden, will die Bundesregierung die „auf Dauer angelegten, rechtlich
verfestigten Partnerschaften, die eine gegenseitige Unterhalts- und Einstands-
pflicht begründen“ (so das BVerfG über eingetragene Lebenspartnerschaften und
Ehen) weiterhin in über 30 Gesetzen und Verordnungen grundgesetzwidrig nach
der sexuellen Orientierung der Partnerinnen und Partner unterschiedlich behan-
deln.

Darüber hinaus lehnt die Bundesregierung die Einführung einer Generalklausel,
wonach alle ehebezogenen Vorschriften in den Bundesgesetzen in gleicher Weise
für Lebenspartnerschaften gelten sollten, ohne Begründung ab. Sie gibt lediglich
den aus Sicht der Fragesteller absurden Hinweis auf die Zahl der Normen des
Bundesrechts, die die Ehe (1 558) bzw. die Lebenspartnerschaft (259) erwähnen,
und führt die Liste der zehn „ehe- oder lebenspartnerschaftsbezogenen Gesetze“
an, die in den letzten zwei Legislaturperioden vom Bundesministerium für Justiz
und für Verbraucherschutz „begleitet“ worden waren.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche der 1 558 ehebezogenen Normen des Bundesrechts, die von der Bun-
desregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdruck-
sache 18/4862 erwähnt wurden, sollen nach Meinung der Bundesregierung
weiterhin nur auf Ehegatten aber nicht auf Lebenspartnerinnen und Lebens-
partner angewendet werden (bitte jeweils im Lichte der ständigen Rechtspre-
chung des BVerfG begründen)?

2. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob Lesben und Schwule über besondere persönliche Eigenschaf-
ten verfügen, die eine Ungleichbehandlung im Explosionsstoffgesetz recht-
fertigen können?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

3. Warum soll die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner mit den Ehegatten im Explosionsstoffgesetz nach dem vorge-
legten Gesetzentwurf auf Bundesratsdrucksache 259/15 beibehalten werden?

4. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abgeschlos-
sen, ob es Gründe gibt, warum die Förderung des Schutzes von Lebenspartner-
schaften als Förderung der Allgemeinheit anders als die Förderung des Schut-
zes von Ehe, Sport, Pflanzenzucht und vielem mehr nicht anerkannt werden
sollte?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

5. Warum soll die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften
mit Ehen in der Abgabenordnung nach dem vorgelegten Gesetzentwurf auf
Bundesratsdrucksache 259/15 beibehalten werden?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6023

6. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

7. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

8. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

9. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

10. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bun-
des gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

11. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundes-
anstalt für Arbeit gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

12. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

13. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst
gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

Drucksache 18/6023 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

14. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in
der Bundeswehrverwaltung gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

15. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in
der Bundeswehrverwaltung gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

16. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektroni-
schen Aufklärung des Bundes gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

17. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektroni-
schen Aufklärung des Bundes gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

18. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bun-
deswehr gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

19. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-
Unfallkasse gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

20. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-
Unfallkasse gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6023

21. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehr-
verwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

22. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dafür, ein-
getragene Lebenspartnerschaften und Ehen im gehobenen und höheren
Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – gleich-
zubehandeln, sie aber im mittleren Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik – ungleich zu behandeln?

23. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

24. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

25. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

26. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe für die Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften und Ehen in der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
dung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung
Bahnwesen – gibt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

27. Warum sollen nach der Meinung der Bundesregierung Lebenspartnerinnen
bzw. Lebenspartner und Ehegatten nach dem vorgelegten Gesetzentwurf auf
Bundesratsdrucksache 259/15 in den 20 Verordnungen, die in den Fragen 6
bis 21 und 23 bis 26 genannt werden, unterschiedlich behandelt werden?

28. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob die sogenannte Kappungsregelung des § 17b Absatz 4 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB (Beschränkung
der Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft oder
gleichgeschlechtlichen Ehe auf das nach deutschem Lebenspartnerschafts-
recht vorgesehene Maß) weiterhin erforderlich ist?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

Drucksache 18/6023 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

29. Warum soll nach dem vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung die
die Kappungsregelung des § 17 b Absatz 4 EGBGB beibehalten werden?

30. Welche Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft
bzw. im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe sollen nach Mei-
nung der Bundesregierung Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in
Deutschland vorenthalten werden (bitte nach Rechten und Pflichten auf-
schlüsseln und einzeln begründen)?

31. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe gibt, wonach der Standesbeamte das Recht behalten
sollte, seine Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft zu ver-
weigern, auch wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

32. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe gibt, eine von einem Scheinstandesbeamten begrün-
dete Lebenspartnerschaft anders als eine von einem Scheinstandesbeamten
geschlossene Ehe als unwirksam zu werten?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

33. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, ob es Gründe gibt, eine nicht vor der zuständigen Behörde ge-
schlossenen Ehe anders als eine nicht vor der zuständigen Behörde begrün-
dete Lebenspartnerschaft zu heilen?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

34. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, warum das frühere Bestehen der Verwandtschaft auch im Falle
deren Erlöschens bzw. deren Auflösung durch Annahme als Kind ein Ehe-,
aber kein Lebenspartnerschaftshindernis darstellt?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

35. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, warum die Gründe für die Aufhebung einer Ehe nicht denjenigen
für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft entsprechen (vgl. § 1314
Absatz 2 BGB)?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

36. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, warum der bösgläubige Lebenspartner bzw. die bösgläubige Le-
benspartnerin nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft anders als der
bösgläubige Ehegatte nach der Aufhebung der Ehe weiterhin Ansprüche gel-
tend machen kann (vgl. § 1318 BGB)?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

37. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, warum zwei Lebenspartnerinnen oder zwei Lebenspartner nicht
wie ein Ehepaar gemeinschaftlich zum Vormund bestellt werden können?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6023

38. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, warum bei eheähnlichen Paaren – anders als bei verpartnerten Le-
benspartnerinnen – im Falle einer Insemination durch Fremdsamen der Part-
ner der biologischen Mutter seine Vaterschaft an dem mit dem Samen eines
anderen Mannes gezeugten Kind schon vor der Geburt anerkennen darf mit
der Folge, dass das Kind ab der Geburt zwei Eltern hat?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte, NJW 2013, 2173, begründen, wonach es ge-
gen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt, wenn nichteheliche ver-
schiedengeschlechtliche Paare bei der Adoption besser behandelt werden als
vergleichbare gleichgeschlechtliche Paare)?

39. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, warum für die Einbürgerung der Lebenspartnerinnen und Lebens-
partner Deutscher, denen das Sorgerecht für ein deutsches Kind zusteht, an-
dere Regeln gelten sollten als für Ehegatten (vgl. § 9 Absatz 2 des Staatsan-
gehörigkeitsgesetzes)?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

40. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, warum für die Einbürgerung der Lebenspartnerinnen und Lebens-
partner und der minderjährigen Kinder des Ausländers andere Regeln gelten
sollten als für Ehegatten und minderjährige Kinder des Ausländers (vgl. § 10
Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes)?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

41. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, warum für die Einbürgerung der Lebenspartnerinnen und Leben-
spartner eines Spätaussiedlers andere Regeln gelten sollten als für Ehegatten
eines Spätaussiedlers (vgl. § 40a des Staatsangehörigkeitsgesetzes)?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

42. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, warum der Ausschluss des früheren Ehegatten, aber nicht des
früheren Lebenspartners bzw. der früheren Lebenspartnerin, vom Offenba-
rungsverbot nach dem Transsexuellengesetz (TSG) in bestimmten Situatio-
nen eingeschränkt werden sollte (vgl. § 5 Absatz 2 des Transsexuellengeset-
zes)?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

43. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, warum Ansprüche auf Leistungen aus der Versicherung oder Ver-
sorgung eines früheren Lebenspartners bzw. einer früheren Lebenspartnerin,
anders als beim früheren Ehegatten, nach einer Personenstandsänderung ge-
mäß § 8 TSG begründet werden (vgl. § 12 Absatz 2 TSG)?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

Drucksache 18/6023 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

44. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, warum Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Infektions-
schutzgesetz anders behandelt werden sollten als Ehegatten?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

45. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, warum Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in den Approba-
tionsordnungen für Ärzte und Zahnärzte gegenüber ihren verheirateten Kol-
leginnen und Kollegen privilegiert werden sollten?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

46. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, warum in der Zivilprozessordnung beim Antrag auf Aufhebung
einer Ehe – anders als beim Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartner-
schaft – das Verfahren ausgesetzt werden kann?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

47. Ist die Meinungsbildung der Bundesregierung bezüglich der Frage abge-
schlossen, warum in den Bevölkerungsstatistiken andere Merkmale bei Ehe-
gatten als bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern erhoben werden soll-
ten (vgl. § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes)?

Wenn ja, wie ist das Ergebnis des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der
Bundesregierung (bitte begründen)?

48. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum die in § 51
Absatz 10 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes genannte Sonderfrist für die Nie-
derlassungserlaubnis eines mit einem Ausländer in ehelicher Lebensgemein-
schaft lebenden Ehegatten nicht für die Niederlassungserlaubnis eines Le-
benspartners gilt?

Wenn ja, bitte im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts begründen?

Wenn nein, warum soll diese Diskriminierung nach dem vorgelegten Ent-
wurf der Bundesregierung beibehalten werden?

49. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen
6 bis 47 genannten Ungleichbehandlungen, soweit sie einen Regelungsbe-
reich des Unionsrecht betreffen, im Hinblick auf das Gleichbehandlungsge-
bot der EU-Grundrechtecharta, auf die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie zu
Beschäftigung und Beruf, und die Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofes zur Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft (z. B. Ma-
ruko-Urteil)?

50. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen 6 bis
47 genannten Ungleichbehandlungen im Hinblick auf das Diskriminierungs-
verbot der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Gleichstel-
lung von Ehe und Lebenspartnerschaft bzw. zur Gleichbehandlung homose-
xueller und heterosexueller Paare?

Berlin, den 11. September 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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