BT-Drucksache 18/5202

Hochwertige Palliativ- und Hospizversorgung als soziales Menschenrecht sichern

Vom 16. Juni 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5202
18. Wahlperiode 16.06.2015
Antrag
der Abgeordneten Birgit Wöllert, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann
(Zwickau), Azize Tank, Matthias W. Birkwald, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein,
Sigrid Hupach, Katja Kipping, Cornelia Möhring, Norbert Müller (Potsdam),
Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler, Harald Weinberg,
Katrin Werner, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Hochwertige Palliativ- und Hospizversorgung als soziales Menschenrecht
sichern

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Würdevolles Sterben ist in Deutschland nicht an jedem Ort, in jeder Situation und
nicht für alle in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen möglich. Es
fehlt an einer gesamtgesellschaftlichen und flächendeckenden Hospizkultur wie
auch an hochwertigen palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Angeboten.
Die Würde des Menschen zu wahren, ist insbesondere in der Lebensphase des Ster-
bens eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung.

Mehr als 90 Prozent der Sterbenden leben und erleben einen längeren Zeitraum als
multimorbide, chronisch Kranke oder hochbetagte Pflegebedürftige. Ihre Möglich-
keiten für soziale Teilhabe und ein eigenständiges Leben schwinden. In dieser unsi-
cheren Lebensphase entsteht Angst vor Einsamkeit, Abhängigkeit und Fremdbestim-
mung. Die Befürchtung, unerträgliche Schmerzen unbehandelt ertragen zu müssen,
ist hoch. Schwerstkranke und absehbar sterbende Menschen suchen und brauchen
medizinische und empathische Kompetenz, aktive Einbindung der Angehörigen so-
wie besondere Pflege, Vertrautheit und Begleitung.

2013 starben weniger als 15 Prozent aller Verstorbenen zu Hause. Von den mehr als
893.000 Verstorbenen wurden etwa 48 Prozent in Krankenhäusern und etwa 39 Pro-
zent in stationären Pflegeeinrichtungen betreut. 25.000 Schwerstkranke – also weni-
ger als 3 Prozent – starben in stationären Hospizen.

In Pflegeheimen und in ländlichen Räumen ist eine qualifizierte Palliativversorgung
und dem Hospizgedanken verpflichtete häusliche Sterbebegleitung oft nicht verfüg-
bar. Für Menschen, die auf soziale Sicherungsleistungen angewiesen sind, für Be-
wohnerinnen und Bewohner in stationären Behinderteneinrichtungen oder Woh-
nungslose und Migrantinnen und Migranten bleibt der Zugang zu hochwertigen Pal-
liativleistungen und Hospizangeboten erschwert. Auch regional ist der Zugang zu
palliativer Versorgung unterschiedlich. Insbesondere in den neuen Bundesländern
sowie in Flächenländern fehlen bedarfsdeckende qualifizierte Angebote.

Palliativversorgung ist mehr als unmittelbare Sterbebegleitung. Das palliative Kon-
zept umfasst bestmögliche Symptomkontrolle, Pflege der sozialen Interaktion, unter

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Einbindung der Familie und Freunde, Möglichkeiten des inneren und äußeren Ab-
schiednehmens und die Vermeidung medizinisch nicht indizierter unnötiger Diag-
nostik und Therapie. Palliativmedizinische Maßnahmen wie die Schmerzbehand-
lung werden zunehmend bereits vor der unmittelbaren Sterbephase notwendig. Be-
treuungsangebote zur Steigerung der Lebensqualität erhalten eine besondere Bedeu-
tung.

Sterbende Menschen brauchen zeitnah und wohnortnah verfügbare Palliativange-
bote, eingebettet in eine gesamtgesellschaftliche Hospizkultur. Doch hochwertige
Palliativangebote gehören nicht selbstverständlich zur Regelversorgung.

Nach palliativmedizinisch gesicherten Standards werden vorwiegend Tumorpatien-
tinnen und -patienten betreut. Patientinnen und Patienten mit chronischen Herz-,
Nieren- oder Lungenerkrankungen sowie multimorbid erkrankte Menschen sind un-
terversorgt. Das Aus- und Fortbildungsniveau, insbesondere der hausärztlichen Ärz-
teschaft, wächst nur unzureichend. Von 350.000 Medizinerinnen und Medizinern
erwarben weniger als 10.000 einen Zusatztitel als Palliativmedizinerin oder -medi-
ziner. Nur in 15 Prozent der Krankenhäuser sind Palliativstationen vorhanden. In der
stationären Regelversorgung fehlen Palliativfachkräfte. Die Krankenhäuser kämpfen
mit Vergütungsregelungen, die einer menschenwürdigen Versorgung im Wege ste-
hen. Denn die pauschale Vergütung im Fallpauschalen-System bildet den besonde-
ren Bedarf, die erhöhte Verweildauer und die Verschiedenheit der Palliativpatientin-
nen und -patienten nicht ausreichend ab.

Auch beim Übergang aus der stationären in die ambulante Palliativbetreuung entste-
hen vielfältige Probleme. Noch immer werden Sterbende aus Palliativstationen ent-
lassen, ohne dass die ambulante Weiterversorgung gesichert ist.

Sowohl die palliativmedizinische als auch die allgemeine und spezialisierte ambu-
lante Palliativversorgung in Pflegeheimen und stationären Einrichtungen der Behin-
dertenhilfe sind völlig unzureichend und teilweise skandalös. Hier sterben Menschen
oft unter vermeidbaren Schmerzen und nicht selten allein. 30 Prozent der Bewohne-
rinnen und Bewohner versterben innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme
in das Pflegeheim und 60 Prozent innerhalb des ersten Heimjahres.

Trotz des Engagements der Pflegekräfte fehlt es – wie in den Krankenhäusern – an
Personal und an Zeit aufgrund von Arbeitsverdichtung und hohen Betreuungsschlüs-
seln. Es fehlen Fachkräfte für Palliativpflege und Hospizangebote. Ambulante Pal-
liativversorgung wird nur zögerlich von den Hausärzten verordnet. Das stellt Pfle-
gende, Angehörige und Gepflegte oft vor unwürdige Entscheidungen. So werden
Schwerstkranke und Sterbende mehrfach ohne Heilungsaussicht in Kliniken ver-
bracht und nicht in ihrer Häuslichkeit versorgt.

Bestehende Angebote sind den Bürgerinnen und Bürgern oft nicht bekannt. Das gilt
auch für mögliche Behandlungsmethoden und Kostenregelungen. Bürgernahe und
barrierefreie Informationsangebote fehlen ebenso wie aufsuchende Beratung über
die Pflegestützpunkte, Patientenberatung oder Servicestellen.

Palliativversorgung ist Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Für eine hoch-
wertige Palliativversorgung und Sterbebegleitung braucht es eine alle Versorgungs-
formen verbindende, bundesweite Gesamtstrategie auf der Basis einheitlicher Qua-
litätsstandards, die bedarfsgerecht finanziert werden muss.

Reale Selbstbestimmung der Menschen am Lebensende erfordert neben flächende-
ckenden Palliativ- und Hospizangeboten eine Reform der Pflegeversicherung, den
Ausbau der interdisziplinären und sektorenübergreifenden Versorgung sowie ener-
gische Schritte für eine patientenzentrierte Bedarfsplanung.

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II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, um den Rechtsanspruch auf allgemeine Palli-
ativversorgung gesetzlich so auszugestalten, dass jede Bürgerin und jeder Bür-
ger diesen unabhängig von der Art der Erkrankung, von der Behinderung, von
dem individuellen Lebensort, der Wohnform sowie der Versicherungsform in
Anspruch nehmen kann.

Dazu gehören im Einzelnen,
– den Anspruch auf allgemeine (APV), allgemeine ambulante (AAPV) sowie

spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) als Bestandteil der
Regelversorgung sowohl im Sozialgesetzbuch V als auch im Sozialgesetz-
buch XI präzise auszugestalten,

– die Ungleichbehandlung von Bewohnerinnen und Bewohnern in stationären
Pflegeeinrichtungen bezüglich des Anspruches auf eine Betreuung im stati-
onären Hospiz aufzuheben,

– im Rahmen der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu si-
chern, dass erweiterte Angebote der Sterbebegleitung in stationären Pflege-
einrichtungen nicht zu weiter steigenden Eigenanteilen der Bewohnerinnen
und Bewohner und für deren Angehörige führen,

– die medizinische Behandlungspflege in den stationären Pflegeeinrichtungen
und den Einrichtungen der Behindertenhilfe als Regelleistung der Kranken-
kassen im Sozialgesetzbuch V zu verankern,

– einen Rechtsanspruch auf individuelle palliative Versorgungsplanung unab-
hängig von der Wohnform einzuführen;

2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, um den flächendeckenden, barrierefreien Aus-
bau von Hospizangeboten insbesondere im ländlichen Raum sowie im ambulan-
ten Bereich und ihre interkulturelle Ausgestaltung zu fördern.

Dazu gehören im Einzelnen,
– die bedarfsdeckende Finanzierung der Hospizleistungen, einschließlich der

Vollfinanzierung der stationären Hospize zu sichern,
– eine Sachkostenfinanzierung für ambulante Hospizleistungen mindestens in

Höhe von 25 Prozent der erbrachten Betreuungsleistungen sicherzustellen,
– eine eigenständige Rahmenvereinbarung für Kinderhospize verpflichtend

vorzuschreiben;
3. einen Gesetzentwurf vorzulegen und die weiteren notwendigen Maßnahmen zu

ergreifen, um die Palliativversorgung und Sterbebegleitung in Krankenhäusern
und Pflegeeinrichtungen qualitativ zu verbessern.

Dazu gehören im Einzelnen,
– den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu beauftragen, Qualitäts- und

Personalbemessungsstandards für eine hochwertige Versorgung festzule-
gen, um sicherzustellen, dass in jedem Krankenhaus und jeder stationären
Pflegeeinrichtung durchgehend Palliativ-Care-Fachkräfte zur Verfügung
stehen,

– den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu beauftragen, den Abschluss
von Selektivverträgen auszuschließen, wenn diese Menschen von lebensbe-
grenzenden Erkrankungen betroffen sind,

– koordinierte ärztliche Leistungen der allgemeinen ambulanten Palliativver-
sorgung in Netzwerken mit anderen Ärzten, allgemeinen und Palliativ-Pfle-
gediensten sowie Hospizdiensten als obligaten Bestandteil des kassenärztli-
chen Sicherstellungsauftrages nach §73 SGB V konkret zu benennen,

– den Ausbau von Palliativstationen in Krankenhäusern voranzutreiben,

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– dauerhaft Palliativstationen oder Palliativeinheiten krankenhausindividuell
als besondere Einrichtung außerhalb der Fallpauschalen zu finanzieren,

– Palliativbeauftragte als Koordinatorinnen und Koordinatoren in jeder Pfle-
geeinrichtung einzusetzen,

– das Entlassmanagement aus dem Krankenhaus in die ambulante Weiterver-
sorgung flächendeckend zu einem funktionierenden Fallmanagement aus-
zugestalten;

4. gemeinsam mit den Akteurinnen und Akteuren der Selbstverwaltung, Leistungs-
erbringerinnen und Leistungserbringern, Sozialverbänden und Gewerkschaften
sowie Betroffeneninitiativen, mit kommunalen Akteuren und Wissenschaftlern
eine nationale Palliativstrategie zu erarbeiten.

Dazu gehören im Einzelnen,
– bundeseinheitliche, wissenschaftlich begründete und überprüfbare Quali-

täts- und Versorgungsstandards zu entwickeln und überprüfbar einzuführen,
die Versorgungsforschung zu qualifizieren und weitere Patientenleitlinien,
wie etwa für demenzielle Erkrankungen, vorzulegen,

– die Datengrundlage bundesweit zu verbessern einschließlich eines bundes-
weit gültigen Sterbekatasters,

– bundeseinheitlich die palliativmedizinische, palliativpflegerische und hos-
pizorientierte Ausbildung in den Gesundheits- und Pflegeberufen, ein-
schließlich kostenfreier Fort- und Weiterbildungsbildungsangebote durch
ein Berufsgesetz zu regeln,

– Fördermaßnahmen zu prüfen, um regionale und kommunale Netzwerke für
eine wohnort-, lebens- und familiennahe sowie barrierefreie Palliativ- und
Hospizversorgung zu initiieren,

– Informations- und Beratungsangebote zu qualifizieren, barrierefrei auszu-
gestalten und insbesondere die aufsuchende Beratung auszubauen,

– eine regelmäßige Palliativberichterstattung der Bundesregierung gegenüber
dem Bundestag im Zeitraum von zwei Jahren zu implementieren;

5. Das Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt, der nach Ausschöpfung des inner-
staatlichen Rechtsweges die Möglichkeit der Einleitung eines Individualbe-
schwerdeverfahrens bei Verletzung sozialer Menschenrechte vorsieht, unver-
züglich zu unterzeichnen und dem Bundestag einen Gesetzeentwurf zur Ratifi-
zierung vorzulegen.

Berlin, den 16. Juni 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Palliativversorgung und an den Prinzipien der Hospizkultur entwickelte Begleitung bilden als zwei Versor-
gungslinien neben den kurativen, rehabilitativen und präventiven Bereichen die vierte Säule der Gesundheits-
versorgung und Pflege. Gleichzeitig gehen beide darüber hinaus; sie sind menschenrechtsbasiert als Grundrecht
zu verstehen und zu gewährleisten. Nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist „Pallia-
tivversorgung […] ein Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und ihren Familien, die mit
Problemen konfrontiert sind, welche mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen. Dies geschieht

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durch Vorbeugen und Lindern von Leiden durch frühzeitige Erkennung, sorgfältige Einschätzung und Behand-
lung von Schmerzen sowie anderen Problemen körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art.“

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit dem Beitritt zum UN-Sozialpakt im Einklang mit Artikel 12 Absatz
1 UN-Sozialpakt auch die sozialen Rechte von Menschen, die sich in der letzten Lebensphase befinden, ohne
jegliche Diskriminierung anerkannt (vgl. General Comment No. 14: The right to the highest attainable standard
of health E/C.12/2000/4, 11. August 2000).

Die European Association for Palliative Care (EAPC), die International Association for Palliative Care
(IAHPC), die Worldwide Palliative Care Alliance (WPCA) und Human Rights Watch (HRW) setzen sich mit
der Charta „Palliative Care – A Human Right“ gemeinsam dafür ein, dass der Zugang zur Palliativversorgung
als ein Menschenrecht gewährleistet wird.

In diesem Sinne unterstützen in Deutschland mehr als 1.100 Institutionen und mehr als 13.000 Einzelpersonen
die „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland“, erarbeitet von mehr als
200 Initiatoren (www.charta-zur-betreuung-sterbender.de). Die Umsetzung dieser Charta in bundesweite und
durch hohe, international anerkannte Qualitätsstandards gesicherte Regelungen gehört zum Sozialstaatsgebot
des Grundgesetzes.

Der palliative Versorgungsgrad in der Bundesrepublik Deutschland bleibt hinter den Möglichkeiten und auch
hinter den Empfehlungen der EAPC zurück. Von bemessenen 80-100 Betten in Hospizen und Palliativstationen
pro einer Million Einwohner www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik/13764/13768/13785/index.html?-
lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCLdX-
19f2ym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--) stehen deutschlandweit erst 40 Betten bereit.

Seit 2007 besteht für alle gesetzlich Versicherten ein Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung
(SAPV). Erreicht werden jedoch nur vier von zehn Anspruchsberechtigten. Experten schätzen einen Bedarf
von mindestens 10 Prozent. Das Angebot in ländlichen Regionen ist dreimal geringer als im städtischen Be-
reich. Anspruch auf SAPV haben Schwerstkranke, die eine „besonders aufwändige Versorgung benötigen“.
Die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) fehlt jedoch als „Unterbau“ der SAPV und ist inhaltlich
einseitig auf stationäre oder teilstationäre Hospizversorgung fokussiert.

Stationäre Hospize sind ein einzigartiges Angebot. Sie bieten Palliativmedizin, Palliativpflege und soziokultu-
relle Begleitung unter einem Dach in häuslicher Atmosphäre und ohne Kostendruck für die Betroffenen. Hier
steht die verbleibende mögliche Lebensqualität im Mittelpunkt. Notwendig sind mehr stationäre Hospizplätze.
Doch selbst eine schnelle Verdreifachung sichert keine dem Hospizgedanken verpflichtete Sterbebegleitung
für die Mehrheit der Sterbenden und ihre Familien und Zugehörigen.

In stationären Pflegeeinrichtungen besteht eine mehrseitige Ungleichbehandlung. Pflegeheimbewohnerinnen
und -bewohner haben per Gesetz nur in Ausnahmefällen die Chance auf einen stationären Hospizplatz. Die
medizinische Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen und in stationären Einrichtungen für be-
hinderte Menschen ist nicht Teil der Regelversorgung nach dem Sozialgesetzbuch V. Eine alle Palliativversor-
gungsformen und Sterbeorte erfassende Datengrundlage fehlt. So weist die Sterbestatistik des Bundes noch
nicht einmal die Sterbeorte aus. Erforderlich sind eine umfassende Versorgungsanalyse gemeinsam mit den
Ländern und Kommunen sowie eine wissenschaftliche Grundlage für eine gemeindenahe Bedarfsplanung.

Informationsangebote für Betroffene und ihre Zugehörigen stehen nicht ausreichend zur Verfügung, und deren
Inhalte sind oft nicht vergleichbar. Die Beratungsdienste der Kranken- und Pflegekassen sind zu wenig bekannt
und in der Regel schlecht erreichbar. Nebeneinander bestehen Patientenberatungsangebote, Pflegestützpunkte
nach SGB XI und Servicestellen nach dem SGB IX für Menschen mit Behinderungen. Durch fehlende Koor-
dination und fehlendes Fallmanagement gehen Wissen und personelle Kapazitäten verloren, die für mobile und
aufsuchende Beratungsleistungen nutzbar wären.
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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