BT-Drucksache 18/4804

Gute Arbeit in der Wissenschaft - Stabile Ausfinanzierung statt Unsicherheiten auf Kosten der Beschäftigten und Wissenschaftszeitvertragsgesetz grunderneuern

Vom 5. Mai 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4804
18. Wahlperiode 05.05.2015
Antrag
der Abgeordneten Nicole Gohlke, Sigrid Hupach, Sabine Zimmermann (Zwickau),
Matthias W. Birkwald, Dr. Rosemarie Hein, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Ralph
Lenkert, Cornelia Möhring, Norbert Müller (Potsdam), Harald Petzold (Havelland),
Dr. Petra Sitte, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Katrin Werner, Birgit
Wöllert, Jörn Wunderlich,
Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Gute Arbeit in der Wissenschaft Stabile Ausfinanzierung statt Unsicherheiten
auf Kosten der Beschäftigten und Wissenschaftszeitvertragsgesetz
grunderneuern

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das deutsche Hochschul- und Wissenschaftssystem erlebte im vergangenen Jahr-
zehnt eine rasante – von neoliberalen Paradigmen geleitete Umgestaltung: Wettbe-
werb, Deregulierung und Flexibilisierung wurden zu bestimmenden Merkmalen.
Leidtragende sind die Studierenden sowie die wissenschaftlichen und wissenschafts-
unterstützenden Beschäftigten.

Nicht zuletzt hat sich das 2007 in Kraft getretene Wissenschaftszeitvertragsgesetz
(WissZeitVG) verheerend auf die Arbeitsverhältnisse ausgewirkt: Seither haben sich
die Arbeitsbedingungen für viele Beschäftigte an den öffentlichen Hochschulen und
außeruniversitären Forschungseinrichtungen noch einmal massiv verschlechtert.

Über 80 Prozent des an den Hochschulen angestellten hauptamtlichen wissenschaft-
lichen Personals ist befristet beschäftigt. Gleichzeitig haben die Vertragslaufzeit so-
wie der Stellenumfang kontinuierlich abgenommen, so dass die Durchschnittsver-
tragsdauer an den Hochschulen bei über der Hälfte der Verträge weniger als 12 Mo-
nate beträgt und mehr als zwei Drittel Teilzeitverträge sind.

Dieser Trend lässt sich ähnlich an den von Bund und Ländern gemeinsam finanzier-
ten außeruniversitären Forschungseinrichtungen (Max-Planck-Gesellschaft, Fraun-
hofer-Gesellschaft, Helmholtz-Gemeinschaft und Leibniz-Gemeinschaft) beobach-
ten. Im Jahr 2012 waren dort fast 60 Prozent aller wissenschaftlichen Beschäftigten
in einem befristeten Arbeitsverhältnis, etwa die Hälfte der Verträge läuft kürzer als
ein Jahr.

Durch solche Bedingungen wird die Karriere- genauso wie die eigene Lebenspla-
nung verunmöglicht. Besonders auf Frauen, die im männlich dominierten Wissen-
schaftsbetrieb ohnehin nicht die gleichen Aufstiegschancen haben, wirken diese Be-
dingungen abschreckend, was sich am sinkenden Anteil von Frauen auf den unter-
schiedlichen Qualifikationsstufen widerspiegelt: Während bei Studienabschlüssen

Drucksache 18/4804 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
der Frauenanteil noch bei etwa 50 Prozent liegt, nimmt er über Promotionen
(~40 Prozent), Habilitationen (~30 Prozent) bis zu Professuren (~20 Prozent) im
Durchschnitt stetig ab. Zudem werden nicht einmal zwei Prozent der Arbeitsver-
träge, die unter das WissZeitVG fallen, auf Grundlage der optionalen familienpoli-
tischen Komponente verlängert, die eine Verlängerung der Verträge um zwei Jahre
je Kind für deren Betreuung vorsieht.

Letztlich stehen die meisten kurzen Vertragslaufzeiten und Stellenzuschnitte in kei-
nem sächlichen Zusammenhang mit der Dauer von Qualifikationsphasen oder Dritt-
mittelprojekten, die eine Befristung nach dem WissZeitVG rechtfertigen. Das Wiss-
ZeitVG wurde herangezogen, um auch wissenschaftsunterstützendes Personal für
die Ausübung klassischer Daueraufgaben ausschließlich befristet zu beschäftigen –
auch für sie ist eine Aneinanderreihung sachgrundlos befristeter Verträge oft keine
Seltenheit. Die Befristungspraxis in der deutschen Wissenschaft hat sich damit von
den ursprünglichen Notwendigkeiten für Zeitverträge in der Nachwuchsentwicklung
- beispielsweise um zeitlich begrenzte Qualifizierungsphasen zu ermöglichen – ent-
koppelt.

In der Anwendung des WissZeitVG treten zudem immer wieder Rechtsunsicherhei-
ten zu Tage, weshalb es regelmäßig Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen
bietet. Beispielsweise über die Frage, auf welche Beschäftigtengruppen es anzuwen-
den sei, und welche arbeitsrechtlichen Missstände es deckt. Oft wird das Gesetz von
Leitungen von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der praktischen An-
wendung in seinen Möglichkeiten für Deregulierungen und Befristungsunwesen ge-
nutzt. Personal- und Doktorandenvertretungen prangern seit Jahren die durch das
Gesetz entstandenen weiteren konkreten Missstände für die Betroffenen an:
schlechte Betreuung, niedrige Bezahlung, unsichere Karriereperspektiven und zu
wenig Zeit für die eigene wissenschaftliche Arbeit.

Das WissZeitVG ist jedoch nicht die alleinige Ursache für diese Problemlagen. Die
unzureichende Finanzierung des Wissenschaftssystems – insbesondere der öffentli-
chen Hochschulen – verbunden mit kurzatmigen Finanzierungszusagen von Seiten
der Politik müssen hier genauso genannt werden. Rein projekt- oder programmori-
entierte Fördermaßnahmen, wie der Hochschulpakt 2020 oder die Exzellenzinitia-
tive, sind aufgrund ihrer begrenzten Laufzeit und der daraus resultierenden geringen
Planungssicherheit wesentliche Ursache für die prekäre Situation im Wissenschafts-
betrieb.

An den Hochschulen und Forschungseinrichtungen setzt sich mit zunehmender
Haushaltsautonomie ein Trend durch, auf Kosten der beruflichen Perspektiven von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Personalhaushalte zu flexibilisieren.
Die Probleme, die sich aus der stetig sinkenden öffentlichen Grundfinanzierung und
der parallel steigenden Abhängigkeit von Drittmitteln ergeben, werden auf diese
Weise vollständig auf das Personal abgewälzt. Dieser Prozess wird an den außeruni-
versitären Einrichtungen mit den Regelungen der Wissenschaftsfreiheitsinitiative
sowie den Regelungen im Pakt für Forschung und Innovation noch verstärkt, die den
Wettbewerb zwischen den einzelnen Einrichtungen und Struktureinheiten verschär-
fen. Auf Grund dieser kurzfristigen Wettbewerbsorientierung wird in den Hochschu-
len und Wissenschaftseinrichtungen weitgehend auf eine kontinuierliche Personal-
entwicklung verzichtet.

Zur Attraktivität und Leistungsfähigkeit der Wissenschaftslandschaft hat das Wiss-
ZeitVG nicht beigetragen und sollte daher schnell grundlegend überarbeitet werden.
Anstatt der fast vollständig deregulierten Möglichkeiten zur Befristung in der Wis-
senschaft, sollte das WissZeitVG vernünftige Mindeststandards für gute Arbeit de-
finieren, die die Karrierewege in der Wissenschaft erleichtern. Langfristig sollten
wissenschaftsspezifische Regelungen, beispielsweise für Qualifikationszwecke, in
das bundesweit geltende allgemeine Arbeitsrecht eingegliedert werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4804
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. in Abstimmung mit den Ländern die Politik der durch temporäre Pakte befriste-
ten Finanzierung des Wissenschaftssystems zu beenden, dessen Finanzierung
deutlich anzuheben und auf einem hohen Niveau zu verstetigen sowie regelmä-
ßig an die Preis- und Einkommensentwicklung anzupassen:
a) die Exzellenzinitiative mit Ablauf der derzeit laufenden Förderperiode ein-

zustellen, um mit den frei werdenden Finanzmitteln eine Verbesserung der
Grundfinanzierung der Hochschulen zu ermöglichen,

b) die erste Säule des Hochschulpakts 2020 zu verstetigen und auf dem Niveau
von 2017 dauerhaft fortzuführen,

c) die Länder bei der Finanzierung der tatsächlichen durchschnittlichen Kos-
ten eines Studienplatzes zu unterstützen,

d) die themenspezifischen Forschungsförderprogramme zugunsten der Grund-
finanzierung der von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten außeruni-
versitären Forschungseinrichtungen sowie der öffentlichen Hochschulen im
Verwaltungsbereich der Länder abzuschmelzen,

e) anstelle des Pakts für Forschung und Innovation gemeinsam mit den Län-
dern eine dauerhafte Vereinbarung über die Finanzierung der von ihnen ge-
meinsam finanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen abzu-
schließen, in der sie diesen einen jährlichen Ausgleich für die Lohn- und
Preissteigerungen sowie einen darüber hinausgehenden prozentualen An-
stieg zur Finanzierung ihrer Weiterentwicklung zusichern. Im gleichen
Zuge Grundsätze zur Herstellung der Gleichstellung von Frauen und Män-
nern in Führungspositionen und in der Wissenschaft insgesamt festzuschrei-
ben;

2. auf die Länder einzuwirken, die Finanzierung ihrer Hochschulen sowie der ge-
meinsam finanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen nicht an um-
strittene, auf Wettbewerb abzielende Indikatoren zu koppeln. Sogenannte out-
put-orientierte Finanzierungssysteme greifen in die Freiheit der Wissenschaft
ein und werden langfristig den Erkenntnisfortschritt massiv behindern;

3. mit den Ländern die gemeinsam finanzierten Wissenschaftsorganisationen zu
einem Eintritt in die einschlägigen Arbeitgeberverbände sowie zum Abschluss
von Tarifverträgen zu bewegen;

4. mit einem Anreizprogramm zehn Jahre lang die Einrichtung von 100.000 unbe-
fristeten Stellen zu fördern, um auf diesem Wege knapp der Hälfte des ange-
stellten wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen eine dauerhafte Per-
spektive zu ermöglichen. Dabei ist eine Besetzung der Stellen mit einem Anteil
von 50 % Frauen anzustreben;

5. mittelfristig die Einnahmesituation der Länder durch die stärkere Beteiligung
der wirtschaftlich Leistungsfähigen an den Kosten des Gemeinwesens, insbe-
sondere durch die Ausschöpfung des Aufkommenspotentials der Erbschaft-
steuer sowie der Wiedererhebung der Vermögensteuer, zu verbessern. Die Be-
teiligung des Bundes an der Hochschulfinanzierung ist im Zuge dieser Steuer-
reform zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen;

6. gemeinsam mit den Ländern eine Reform der Karrierewege und Personalstruk-
turen im Wissenschaftsbereich einzuleiten, um eine breitere Berufsperspektive
für Beschäftigte im Wissenschaftssystem neben der Professur zu ermöglichen.

Drucksache 18/4804 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung im Zuge der Einbringung

eines Gesetzentwurfs zur Novellierung des WissZeitVG auf,

1. Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen, die unter das Wiss-
ZeitVG fallen, zur unbefristeten Beschäftigung zu verpflichten, wenn dem be-
treffenden Personal Daueraufgaben übertragen werden und ein Befristungs-
grund nach diesem Gesetz bzw. dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht be-
steht;

2. aus dem WissZeitVG die Klausel zum grundsätzlichen Ausschluss abweichen-
der Vereinbarungen („Tarifsperre“) gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 WissZeitVG zu
streichen, um mittels dieser Anpassungsmöglichkeit durch die Tarifpartner vor
Ort den verschiedenen Situationen an Hochschulen und außeruniversitären For-
schungseinrichtungen Rechnung tragen zu können. Hierbei soll das WissZeitVG
Mindeststandards setzen, es sollten jedoch für die Beschäftigten günstigere Re-
gelungen möglich sein;

3. unmissverständlich zu regeln, dass befristete Arbeitsverträge nur dann unter das
WissZeitVG fallen und zulässig sind, wenn sie entweder einem Qualifizierungs-
ziel dienen oder bei Forschungsprojekten der Bedarf an zusätzlicher Arbeitsleis-
tung nur vorübergehend besteht und das Projekt überwiegend aus den Mitteln
Dritter finanziert wird (wissenschaftsspezifische Sachgründe). Die Möglichkeit
der sachgrundlosen Befristung ist aus dem WissZeitVG zu streichen;

4. im WissZeitVG Mindestvertragslaufzeiten zu definieren, so dass die Verträge
die Förderdauer der zu bearbeitenden Projekte bzw. die im betreffenden Fach
üblicherweise aufgewandte Zeitdauer zur Erreichung des angestrebten Qualifi-
kationsziels nicht unterschreiten. Insgesamt soll eine Mindestlaufzeit von 24
Monaten, sofern nicht zwischen den Tarifpartnern anders verhandelt, nicht un-
terschritten werden und bei Befristungen mit Qualifikationsziel (beispielsweise
Promotion) dürfen 36 Monate Mindestvertragslaufzeit nicht unterschritten wer-
den, auch wenn diese aus Mitteln Dritter finanziert werden. Zudem ist über das
WissZeitVG sicherzustellen, dass nach der Promotion bei demselben Arbeitge-
ber Kettenbefristungen verhindert werden, indem die Anzahl zulässiger aufei-
nanderfolgender befristeter Verträge, die unter das WissZeitVG fallen, auf zwei
begrenzt wird;

5. im WissZeitVG zu verankern, dass in Beschäftigungsverhältnissen, die einem
Qualifizierungsziel dienen, die hierfür verfügbare Arbeitszeit zwei Drittel der
vereinbarten Arbeitszeit, mindestens jedoch 20 Stunden pro Woche, nicht un-
terschreiten darf. Unter einem Qualifikationsziel ist ein formaler Abschluss, bei-
spielsweise eine Promotion, sowie äquivalente Leistungen (wie Habilitation) zu
fassen. Ein Beschäftigungsverhältnis an einer Hochschule oder einer For-
schungseinrichtung begründet nicht grundsätzlich ein Qualifikationsziel;

6. im WissZeitVG zu verankern, dass nach abgeschlossener Promotion eine Be-
fristung mit Qualifizierungsziel nur dann zulässig ist, wenn mit den betroffenen
Beschäftigten vertraglich vereinbart wurde, dass bei Erreichung des Qualifika-
tionsziels die Befristungsabrede entfällt (Tenure-Track). Diese Feststellung er-
folgt mindestens zwei Jahre vor Erreichen der maximalen Befristungsdauer
durch ein unabhängiges Gutachten von internem und externem Fachpersonal so-
wie der Personalvertretung, in dem die fachliche, pädagogische und persönliche
Eignung im Hinblick auf das Qualifikationsziel bewertet wird;

7. im WissZeitVG den Rechtsanspruch festzuschreiben, dass Beschäftigten, die an
einer wissenschaftlichen Qualifikation oder in einem Projekt arbeiten, das über-
wiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, zur Betreuung eines oder mehrerer
eigener Kinder unter 18 Jahren eine automatische Verlängerung ihrer befristeten
Arbeitsverträge um die Dauer von zwei Jahren je Kind vertraglich zugesichert
werden muss, um eine Benachteiligung gerade von Frauen zu verhindern. Zur

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4804

Finanzierung dieser automatischen Verlängerung sollten entsprechende Finanz-
mittel in zentrale Fonds zurückgestellt werden, um kleine Hochschulen und In-
stitute nicht zu benachteiligen. Hierfür sollte vom Träger der jeweiligen Fonds
ein jährlich zu prüfender fester Prozentsatz auf die Einzelkosten jedes Drittmit-
telprojekts erhoben werden;

8. im WissZeitVG für Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderun-
gen eine Verlängerung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Höchstdauer der
befristeten Beschäftigung zu Qualifizierungszwecken um zwei Jahre einzufüh-
ren;

9. studentische Beschäftigte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie andere
überwiegend mit Lehraufgaben betraute Personenkreise sowie überwiegend mit
Daueraufgaben wissenschaftsunterstützendes Personal aus dem Geltungsbe-
reich des WissZeitVG auszuschließen;

10. im WissZeitVG die Befristung auf Grund von Drittmittelfinanzierung aus-
schließlich auf das wissenschaftliche Personal zu beschränken;

11. den Begriff Drittmittel klar zu fassen und auf Geldgeber jenseits des Hochschul-
trägers beziehungsweise der Träger der Forschungsinstitute zu beschränken;

12. die Auswirkung des WissZeitVG auf die Zusammensetzung der Beschäftigten
(z. B. Geschlecht, soziale Zusammensetzung) und ihre Arbeitsverhältnisse in
regelmäßigen Abständen zu evaluieren.

Berlin, den 5. Mai 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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