BT-Drucksache 18/4797

Der Kultursektor im Vertragswerk des Freihandelsabkommens CETA der Europäischen Union mit Kanada

Vom 4. Mai 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4797
18. Wahlperiode 05.05.2015
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Klaus Ernst, Sigrid Hupach, Susanna Karawanskij,
Jutta Krellmann, Thomas Lutze, Thomas Nord, Harald Petzold (Havelland),
Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel Troost, Dr. Sahra Wagenknecht und
der Fraktion DIE LINKE.

Der Kultursektor im Vertragswerk des Freihandelsabkommens CETA der
Europäischen Union mit Kanada

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Bereiche des Kultursektors gehören nach Auffassung der Bundes-

regierung zu den audio-visuellen Dienstleistungen (bitte einzeln auflisten)?
2. Gehört der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach Auffassung der Bundes-

regierung zu dem im Freihandelsabkommen der Europäischen Union (EU)
mit Kanada (CETA) verwendeten Begriff der audio-visuellen Dienstleistun-
gen (bitte begründen)?

3. Von welchen Verpflichtungen des CETA-Vertrages ist der deutsche öffent-
lich-rechtliche Rundfunk betroffen?

4. Gehört der Buchhandel nach Auffassung der Bundesregierung zu dem im
CETA-Vertrag verwendeten Begriff der audio-visuellen Dienstleistungen
(bitte begründen)?

5. Von welchen Verpflichtungen des CETA-Vertrages sind der deutsche Buch-
handel und insbesondere die Buchpreisbindung betroffen?

6. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung der Verzicht auf eine Defini-
tion audio-visueller Dienstleistungen im CETA-Vertrag zu rechtfertigen?

7. Geht die Bundesregierung davon aus, dass der im CETA-Vertrag verwendete
Begriff der audio-visuellen Dienstleistungen im Sinne der Zentralen Produkt-
klassifikation der UN (Central Product Classification – CPC) zu verstehen ist
(falls nein, bitte um Begründung)?
Falls ja, welche Version der CPC ist für den CETA-Vertrag maßgeblich?

8. Hält es die Bundesregierung für richtig, nur die vom Begriff der audio-vi-
suellen Dienstleistungen erfasste Film-, Fernseh-, Radio-, Video- und Sound-
produktion von Verpflichtungen des CETA-Vertrages auszunehmen, nicht je-
doch die Textproduktion, und auch nicht die Verbreitung und Übertragung
von Kulturinhalten jeglicher Art (bitte begründen)?

9. Worin besteht nach Auffassung der Bundesregierung der Unterschied zwi-
schen audio-visuellen Dienstleistungen und „cultural industries“?

Drucksache 18/4797 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
10. Weshalb hält es die Bundesregierung für angemessen, auf der EU-Seite nur
die audio-visuellen Dienstleistungen von Verpflichtungen des CETA-Ver-
trages auszunehmen, während dem Vertragspartner Kanada eine weiter ge-
fasste Definition des Kultursektors („cultural industries“) und entsprechend
weiter gefasste Ausnahmen von Verpflichtungen des CETA-Vertrages zuge-
standen wird?

11. Aufgrund welcher konkreten Bestimmungen des CETA-Vertrages hält es
die Bundesregierung für zuverlässig gesichert, dass die deutsche Filmförde-
rung in keiner Weise von den Verpflichtungen des CETA-Vertrages tangiert
wird?

12. Sind die audio-visuellen Dienstleistungen der EU vollständig von den Be-
stimmungen des Investitionskapitels des CETA-Vertrages ausgenommen
(bitte begründen)?

13. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass staatliche Subventionen für
den Kulturbereich von den Bestimmungen des CETA-Investitionskapitels
betroffen sind (bitte begründen)?

14. Weshalb hat die Bundesregierung veranlasst, dass im Annex II des CETA-
Vertrages die gemäß CPC 96 definierten Kulturbereiche (CETA, S. 1576)
zwar von den Regelungen beispielsweise über den Marktzugang, die Inlän-
derbehandlung und die Meistbegünstigung ausgenommen sind, nicht jedoch
von den Abschnitten über die billige und gerechte Behandlung und den Ent-
eignungsschutz im Investitionskapitel?

15. Ist nach Auffassung der Bundesregierung für die EU zuverlässig gesichert,
dass sämtliche Bereiche kulturellen Schaffens von sämtlichen Verpflichtun-
gen des CETA-Vertrages ausgenommen sind (bitte begründen)?

Berlin, den 4. Mai 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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