BT-Drucksache 18/2395

Beteiligung von Versicherten an Bewertungsreserven

Vom 25. August 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2395
18. Wahlperiode 25.08.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann,
Lisa Paus, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Beteiligung von Versicherten an Bewertungsreserven

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Sind die von Lebensversicherungsunternehmen in den Jahresdeklarationen

für das Jahr 2014 festgelegten Sockel- bzw. Mindestbeteiligungen an Bewer-
tungsreserven nach Kenntnis der Bundesregierung von einer Einschränkung
der Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 56a Absatz 3 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) betroffen?

2. Sind die von Lebensversicherungsunternehmen in den Jahresdeklarationen
für das Jahr 2014 festgelegten Sockelbeteiligungen nach Auffassung der
Bundesregierung eine Beteiligung an den Bewertungsreserven im Sinne des
§ 153 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)?

3. Sind die von Lebensversicherungsunternehmen in den Jahresdeklarationen
für das Jahr 2014 festgelegten Sockelbeteiligungen nach Auffassung der
Bundesregierung eine Beteiligung an den so genannten Schlussüberschüssen
und damit keine Beteiligung an den Bewertungsreserven im Sinne des § 153
Absatz 1 VVG?

4. Haben Versicherungsunternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung und/
oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Ver-
gangenheit durch die Bildung von Sockelbeteiligungen eine Beteiligung an
den Bewertungsreserven zu Lasten der Schlussüberschussbeteiligung vorge-
nommen?
Falls ja, wie wird verhindert, dass durch eine Einschränkung der Beteiligung
an den Bewertungsreserven nach § 56a Absatz 3 VAG nur die Sockelbeteili-
gung gemindert wird, ohne die Schlussüberschussbeteiligung wieder anzu-
heben, und so das Gesamtniveau der Überschussbeteiligung unter das Niveau
fällt, das vor Einführung der Beteiligung an den Bewertungsreserven be-
stand?

5. Unter welchen Voraussetzungen besteht für ein Versicherungsunternehmen
die Möglichkeit, eine Jahresdeklaration nachträglich zu ändern?

6. Hat ein Versicherungsunternehmen bei der Beteiligung der Versicherungs-
nehmer an den Bewertungsreserven nach § 153 Absatz 1 VVG neben den
direkt gehaltenen Vermögenswerten (z. B. Anleihen, Immobilien) auch die
über einen Spezialfonds gehaltenen Vermögenswerte mit dem Verkehrswert
einzubeziehen?

Drucksache 18/2395 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
7. Aus welchen Vorschriften ergab sich für die Aufsicht bzw. die Versicherungs-
unternehmen, dass die Verträge des Neubestandes bei der Überschussbeteili-
gung von Anfang an mit dem Altbestand gleichwertig zu behandeln waren,
die Gesamtverzinsung für alle Verträge materiell einheitlich festzulegen war
und eine Unterscheidung nach Neu- und Altbestand insoweit nicht erfolgte
(vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu den Fragen 11 und 12 auf Bundestags-
drucksache 17/13055)?
Steht dies nach Auffassung der Bundesregierung und/oder der BaFin nicht im
Widerspruch zu der Tatsache, dass es sich bei den Verträgen des Neubestan-
des und des Altbestandes um unterschiedliche Produkte, Risikoprofile etc.
handelt und die Regulierung des Altbestandes auf einem deutlich höheren Ni-
veau lag, als das bei den Verträgen des Neubestandes der Fall ist?

8. Kann die Bundesregierung ihre Auffassung, dass die Versicherungsunterneh-
men im Fall, dass das Zinsniveau am Kapitalmarkt auch nach dem Jahr 2000
über 7 Prozent geblieben wäre, auch mit einer einheitlichen Überschussbetei-
ligung eine gleichwertige Ausstattung der Rückstellung für Beitragsrück-
erstattung (RfB) in Alt- und Neubestand erreichen hätten können (vgl. Ant-
wort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zu den Fragen 8 und 9 auf Bundestagsdrucksache 17/13055),
anhand einer konkreten Beispielsrechnung belegen, und, falls ja, diese dem
Deutschen Bundestag zur Verfügung stellen?
Wie verlaufen in einem fiktiven Beispiel mit zwei Kundengruppen A und N
(A fängt im Jahr 1994 mit einer ungebundenen RfB in Höhe von 9,3 Mrd.
Euro, sprich 3,4 Prozent der Deckungsrückstellung, an, während N zu diesem
Zeitpunkt über 0 ungebundene RfB verfügt) die Zahlungsströme, die Gut-
schriften an Kunden und der Auf- und Abbau der ungebundenen RfB etc., so-
dass mit Ausscheiden des letzten Kunden von A die ungebundene RfB von A
aufgebraucht und die ungebundene RfB von N aufgebaut ist und gleichzeitig
beiden Kundengruppen dieselbe Verzinsung gewährt wird?

Berlin, den 25. August 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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