BT-Drucksache 18/2017

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/1558, 18/2010 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)

Vom 2. Juli 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/2017
18. Wahlperiode 02.07.2014

Änderungsantrag
der Abgeordneten Jutta Krellmann, Klaus Ernst, Sabine Zimmermann (Zwickau),
Matthias W. Birkwald, Susanna Karawanskij, Thomas Lutze, Thomas Nord,
Richard Pitterle, Michael Schlecht, Azize Tank, Dr. Axel Troost und der
Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1558, 18/2010 (neu) –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie
(Tarifautonomiestärkungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht im Abschnitt 4 wird die Angabe zu § 24 gestri-

chen.
b) § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der
Höhe des Mindestlohns bis zum 10. Juni 2015 mit Wirkung zum 1. Janu-
ar 2016 zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission jährlich
über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.“

c) § 24 wird aufgehoben.
2. Artikel 6 Nummer 16 wird aufgehoben.
3. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Berlin, den 2. Juli 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Drucksache 18/2017 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Durch die Änderung wird die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum durch einen repräsentativen Tarif-
vertrag von der Zahlung des Mindestlohns abweichen zu können, gestrichen. Gleichzeitig wird durch die
Änderung der Mindestlohn gleich nach der Einführung in jährlichem Rhythmus angepasst.
Der gesetzliche Mindestlohn muss eine verbindliche Untergrenze darstellen, von der nicht nach unten abge-
wichen werden darf, erst recht nicht per Tarifvertrag. Die Funktion von Tarifverträgen ist es, für die Beschäf-
tigten kollektiv bessere Arbeitsbedingungen zu regeln als im Gesetz. Das Argument, auf diesem Weg die
Tarifbindung erhöhen zu wollen, ist daher mit Blick auf die Beschäftigten nicht stichhaltig. Es ist darüber
hinaus fraglich, ob es gelingt, die Tarifbindung dauerhaft zu erhöhen, da die Anreize zur Verbandsmitglied-
schaft für die Arbeitgeber im Jahr 2017 wieder entfallen.

Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 1)

Zu a)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung der Aufhebung von Artikel 1 § 24.

Zu b)
Durch die Änderung wird der Mindestlohn gleich nach der Einführung in jährlichem Rhythmus angepasst,
sodass dies nicht wie von der Bundesregierung geplant erstmalig zum 1. Januar 2018 geschieht.
Das Vorhaben, den ohnehin zu niedrigen Mindestlohn bis 2018 keiner Anpassung an die Entwicklung der
Tariflöhne zu unterziehen, ist inakzeptabel. Tariflöhne und Mindestlohn müssen sich im Gleichklang entwi-
ckeln, damit die Mindestlohnbeziehenden nicht abgehängt werden.
Ein Mindestlohn, der im Januar 2015 bei 8,50 Euro liegt, hat im Jahr 2018 nur noch eine Kaufkraft von 8
Euro. Ohne Änderung findet eine reale Entwertung des Mindestlohns statt. Der Mindestlohn ist dann aller
Voraussicht nach nicht einmal mehr existenzsichernd.

Zu c)
Mit dieser Änderung wird die Übergangsregelung, der zufolge für einen bestimmten Zeitraum mit einem
repräsentativen Tarifvertrag der Mindestlohn unterschritten werden kann, gestrichen. Damit wird gewährleis-
tet, dass der Mindestlohn ab seiner Einführung ohne Ausnahme für jedes Arbeitsverhältnis gilt.
Mit dieser Änderung wird ebenfalls die Übergangsregelung für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller
gestrichen, der zufolge bis zum 31. Dezember 2017 vom allgemeinen Mindestlohn abgewichen werden kann.
Es gibt keine sachlichen Gründe für die Sonderregelung für Zeitungszustellerinnen und -zusteller, vielmehr
handelt es sich hierbei um ein Produkt des Lobbyismus der Zeitungsverlegerinnen und Zeitungsverleger.

Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 6)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 3 (Änderung des Artikels 15)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.

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