Vom 26. Juni 2014
Deutscher Bundestag Drucksache 18/1894 (neu)
18. Wahlperiode 26.06.2014
Änderungsantrag
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Klaus Ernst, Dr. Dietmar
Bartsch, Herbert Behrens, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Roland Claus,
Kerstin Kassner, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Dr. Gesine
Lötzsch, Thomas Lutze, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und
der Fraktion DIE LINKE.
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/1304, 18/1573, 18/1891 –
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung
weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 § 64 Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu
Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4,
Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeits-
verhältnisse sowie sonstiger Verträge, die mit Personen, die nicht in einem
Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen, im Rahmen dessen Betriebs- oder
Arbeitsorganisation erfüllt werden, und‘
Berlin, den 24. Juni 2014
Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Begründung
Künftig soll das Gesetz einen Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse
bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung regeln, welche für die Berechnung der Stromintensität eines
Unternehmens und damit möglicher Minderungen bei der Zahlung der EEG-Umlage maßgeblich ist. Mit dem
Ausschluss wird der bislang bestehende Anreiz zur Substitution sozialversicherungspflichtiger Normalar-
Drucksache 18/1894 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
beitsverhältnisse zugunsten von Leiharbeit eingedämmt. Allerdings greift die von der Koalition vorgesehene
Regelung deutlich zu kurz, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung durch die
Ausgliederung von Stammarbeitsplätzen auszuschließen. Der Gesetzestext soll deshalb nach einem Vor-
schlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) mit dem Einschub „ … sowie sonstiger Verträge, die mit
Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen, im Rahmen dessen Betriebs- oder
Arbeitsorganisation erfüllt werden …“ klarstellen, dass jegliche Kosten des Einsatzes von Fremdfirmenbe-
schäftigten im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen sowie die Kosten des Einsatzes von Schein- oder
Soloselbstständigen den Personalkosten der Stammbelegschaft bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung
gleichgestellt werden. Damit sollten Kosten für Fremdfirmenbeschäftigte jeglicher Ausprägung bei der Be-
rechnung der Bruttowertschöpfung künftig nicht mehr abzugsfähig sein.