BT-Drucksache 18/1495

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/909, 18/1489 - Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Vom 21. Mai 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/1495
18. Wahlperiode 21.05.2014

Änderungsantrag
der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Sabine Zimmermann (Zwickau),
Roland Claus, Klaus Ernst, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Katrin Kunert,
Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmer-
mann und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/909, 18/1489 –

Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in
der gesetzliche Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 (Inhaltsübersicht) wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe

b1 eingefügt:
‚b1) Die Angabe zu § 295a wird wie folgt gefasst:

„§ 295a (weggefallen)“.‘
b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

„11a. In § 254d Absatz 1 werden die Nummer 3 und 6 aufgehoben.“
c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14. §295a wird aufgehoben.“
d) In Nummer 15 wird § 307d Absatz 2 wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „und persönlichen Entgeltpunk-

ten (Ost)“ gestrichen.

Berlin, den 21. Mai 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Drucksache 18/1495 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Im 25. Jahr der deutschen Einheit wird bei der Bewertung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung noch immer nach Ost und West unterschieden. Für Kinder, die nach 1992 geboren wur-
den, fällt der Zahlbetrag für die Anerkennung von Erziehungsleistungen ab dem 01. Juli 2014 mit 79,17 Euro
im Osten niedriger aus als mit 85,83 Euro im Westteil des Landes. Den betroffenen Müttern und Vätern ist
diese Ungleichbehandlung nicht mehr vermittelbar. Jedes Kind muss der Gesellschaft gleich viel wert sein,
und zwar unabhängig von seiner geografischen Herkunft oder seinem Geburtsjahr. Dies gilt selbstverständ-
lich auch für die Bewertung der bereits anerkannten und zukünftigen Kindererziehungszeiten.

Zu Buchstabe a
Änderung der Inhaltsübersicht aufgrund der Streichung einer bestehenden Vorschrift.

Zu Buchstabe b
Mit dieser Änderung werden für Zeiten der Erziehung eines Kindes gleiche Entgeltpunkte gewährt, unabhän-
gig vom geografischen Wohnsitz zum 18. Mai 1990.

Zu Buchstabe c
Durch die Streichung wird die Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet mit
dem maßgebenden aktuellen Rentenwert bewertet.

Zu Buchstabe d
Mit der Änderung wird sichergestellt, dass bei Bestandsrenten, die aus Gründen der Vereinfachung der tech-
nischen Umsetzung die verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeit als Zuschlag erhalten, der Wert
einem Entgeltpunkt im Westen entspricht.

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