BT-Drucksache 18/13374

Reformbedarf bei der Anerkennung von Berufskrankheiten

Vom 17. August 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/13374
18. Wahlperiode 17.08.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Katja Kipping,
Jutta Krellmann, Thomas Lutze, Thomas Nord, Richard Pitterle,
Michael Schlecht, Dr. Axel Troost, Kathrin Vogler, Harald Weinberg,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Reformbedarf bei der Anerkennung von Berufskrankheiten

Nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gelten eng eingegrenzte Er-
krankungen als Berufskrankheiten (BK). Zwingend vorausgesetzt werden hierfür
stets die Prüfung und Feststellung besonderer Gefährdungen am Arbeitsplatz.
Diesen Einwirkungen müssen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in
erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt gewesen sein.
Erkenntnisse aufgrund der Erkrankung einer Einzelperson genügen nicht. Die
derzeit anerkennungsfähigen und ggf. zu entschädigenden Berufskrankheiten fin-
den sich in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. Als zuständige Trä-
ger der Unfallversicherung sind es die Berufsgenossenschaften, die festzustellen
haben, ob die betreffende Erkrankung durch versicherte berufliche Tätigkeiten
verursacht wurde. Das ist die Voraussetzung für die Gewährung von Renten und
Entschädigungen.
Die Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung tragen die Arbeitgeber alleine.
Hierin begründet sich möglicherweise eine Anfälligkeit, in eigenem finanziellem
Interesse möglichst wenigen Anträgen auf Anerkennung als Berufskrankheit
stattzugeben. „Dass die Stellen, die für eventuelle Schäden bezahlen sollen, diese
auch ermitteln, ist eine absolut einmalige Besonderheit unserer Rechtsordnung“,
sagt Hans-Joachim Woitowitz, emeritierter Professor für Arbeitsmedizin der Uni-
versität Gießen (s. www.taz.de/!5076530/).
Offenkundig jedenfalls ist nach Ansicht der Fragesteller ein Missverhältnis zwi-
schen Verdachtsmeldungen und der Anerkennung von Berufskrankheiten – be-
sonders auch im Zusammenhang mit Asbest. Dabei stellt sich auch die Frage, ob
die gesetzlichen Hürden zu hoch sind. Verbleiben die Kosten für Behandlung und
Rehabilitation berufsbedingt Erkrankter bei den Kranken- und Rentenversiche-
rungen, bedeutet das eine Umverteilung zulasten der Beschäftigten, weil hierfür
auch Arbeitnehmerbeiträge gezahlt werden. Für die Betroffenen kommt als Prob-
lematik hinzu, dass „angesichts des häufig fortgeschrittenen Lebensalters der
Versicherten Gesamtverfahrensdauern (…) von oft über zehn Jahren rasch zur
faktischen Rechtsverweigerung (geraten)“ (s. Soziale Sicherheit 10-11/2016).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Kosten haben nach Kenntnis der Bundesregierung berufsbedingte

Erkrankungen in den letzten 15 Jahren jeweils verursacht, und welchen An-
teil davon tragen die gesetzlichen Krankenkassen bzw. die Berufsgenossen-
schaften (bitte einzeln aufschlüsseln)?

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2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anerkennungsquote der
Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit in den letzten 15 Jahren entwi-
ckelt, und wie erklärt sich die Bundesregierung diese Entwicklung?

3. Wie lange dauerte nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils der Aufnah-
meprozess der einzelnen Berufskrankheiten (BK) von den ersten begründe-
ten Verdachtsfällen bis zur Aufnahme in Anlage 1 der BK-Verordnung (bitte
einzeln angeben)?

4. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung für die An-
erkennung als Berufskrankheit in den letzten 15 Jahren auf § 9 Absatz 2
SGB VII („Wie-BK“) zurückgegriffen (bitte jährlich angeben), und wie er-
klärt sich die Bundesregierung diese Zahlen?

5. Wie viele Klagen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten
15 Jahren aufgrund einer Ablehnung auf Anerkennung als Berufskrankheit,
und wie viele dieser Klagen waren für den Kläger/die Klägerin erfolgreich
(bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)?

6. Wie viele dieser Klagen gelangten nach Kenntnis der Bundesregierung bis
vor das Bundessozialgericht (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

7. Wie lange dauerte ein Anerkennungsverfahren durchschnittlich und im Me-
dian?

8. Wie oft dauerte nach Kenntnis der Bundesregierung das Verfahren zur An-
erkennung einer Berufskrankheit in den letzten 15 Jahren unter einem Jahr,
zwischen einem und zwei Jahren, zwischen zwei und fünf Jahren, zwischen
fünf und zehn Jahren und über zehn Jahren bzw. ist noch offen (bitte auch
nach Krankheiten aufschlüsseln)?

9. Bei welchen drei Berufskrankheiten dauerte nach Kenntnis der Bundesregie-
rung das Verfahren zur Anerkennung in den letzten 15 Jahren durchschnitt-
lich am längsten, und welches sind die Ursachen?

10. Sieht die Bundesregierung an dieser Stelle Handlungsbedarf – insbesondere
mit Blick auf § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB I): „Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass je-
der Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise,
umfassend und zügig erhält“ (bitte begründen)?

Gesetzeslage
11. Inwiefern hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, dass sehr strenge

Anforderungen an den wissenschaftlichen Nachweis gelten, wie die mono-
kausale Verursachung einer BK und den Vollbeweis (bitte jeweils begrün-
den)?

12. Welcher genaue Wert wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis
für die gesetzliche Norm des gruppentypischen Erkrankungsrisikos „in er-
heblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung“ (§ 9 Absatz 1 SGB VII)
verwendet, und warum?

13. Welche Krankheiten wurden in den letzten zehn Jahren bei welcher Berufs-
gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung nicht anerkannt, weil das Erkran-
kungsrisiko nur 10 Prozent bzw. nur 20 Prozent über dem durchschnittlichen
Wert lag?

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14. Wie erklärt sich die Bundesregierung die hohe Zahl von Berufskrankheiten,

bei denen eine berufliche Verursachung festgestellt wurde, aber die versiche-
rungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren (vgl. Bundestags-
drucksache 18/10620, Abb. 12)?
Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf, wie etwa die Streichung
des Unterlassungszwanges nach § 9 Absatz 1 (bitte begründen)?

15. Teilt die Bundesregierung die Forderung, dass für die Arbeitsanamnese feh-
lende Unterlagen durch Erklärung der Betroffenen zu ersetzen sind, damit
die Betroffenen nicht unter den Versäumnissen ihrer Arbeitgeber leiden müs-
sen (vgl. Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversor-
gung)?
Was unternimmt die Bundesregierung hinsichtlich der Problematik des Be-
weisnotstandes konkret?

16. Seit wann werden nach Kenntnis der Bundesregierung von dem Ärztlichen
Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ keine Merkblätter zur Begut-
achtung mehr erstellt, und warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass eine Übertra-
gung dieser Aufgabe auf die gesetzliche Unfallversicherung („Empfehlun-
gen zu BK“) im Hinblick auf die Objektivität problematisch ist (bitte begrün-
den) und daher rückgängig gemacht werden sollte?

17. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, eine Härtefallklausel,
die das Listenprinzip ergänzt (vgl. Prof. Dr. Wolfgang Spellbrink in Soziales
Recht 4/2014 und 1/2015), einzuführen, etwa um Arbeitnehmer, die in einem
seltenen Beruf arbeiten, oder solche mit einer höchst spezifischen Einzelfall-
kombinationen von Stoffen, für die es keine jeweils spezifische Berufskrank-
heit aufgrund von wissenschaftlichen Studien geben kann, nicht zu benach-
teiligen?

18. Welche Überlegungen gibt es in der Bundesregierung, psychische Erkran-
kungen in die BK-Liste aufzunehmen (bitte begründen)?

Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales (BMAS)
19. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung eine gesetzliche Verankerung

des Ärztlichen Sachverständigenbeirates „Berufskrankheiten“, und wenn
nein, warum nicht?

20. Welche Dokumentations- und Protokollpflichten bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung für o. g. Sachverständigenbeirat (bitte begründen), und wie
wird Transparenz hergestellt über die Beratungen und darüber, welche Er-
krankungen und Forschungsergebnisse Anlass von Beratungen werden (bitte
begründen)?

21. Nach welchen Kriterien trifft das BMAS die Auswahl der Mitglieder des
Sachverständigenbeirates „Berufskrankheiten“?

22. Wird die finanzielle und organisatorische Unabhängigkeit der ehrenamtlich
tätigen Mitglieder des Ärztlichen Sachverständigenbeirates zu den Berufsge-
nossenschaften nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft, und inwiefern
gilt eine Abhängigkeit als Ausschlussgrund (bitte begründen)?

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23. Warum nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung an den Beratungen stets

auch zwei Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung, also der Arbeitge-
berseite, als ständige Gäste teil (s. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen
Bundestages, www.bundestag.de/blob/511130/2f0763dc6360b77b6b05b4c
0730e3e4a/wd-6-024-17-pdf-data.pdf, WD 6 – 3000 – 024/17, S. 5), aber
niemand von der Arbeitnehmerseite?

Haben diese ein Rederecht (bitte begründen)?
24. Seit wann sind nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitigen Mitglie-

der des Sachverständigenbeirates im Einzelnen bereits für den Sachverstän-
digenrat tätig?

25. Welche wissenschaftliche Zuarbeit gibt es nach Kenntnis der Bundesregie-
rung von Seiten des BMAS für den Sachverständigenbeirat „Berufskrank-
heiten“?

26. Wie viele Mitarbeiter arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung im
BMAS bzw. in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu
Berufskrankheiten?

Gutachterwesen/Berufsgenossenschaften (BGen)
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Mängeln bei Arbeitsanam-

nese und Begutachtung, welche Beschwerden gab es diesbezüglich, wie
wurde diesen nachgegangen, und welchen Reformbedarf sieht die Bundesre-
gierung?

28. Wie wird die Objektivität der Gutachter nach Auffassung der Bundesregie-
rung sichergestellt, und gibt es eine externe Qualitätssicherung der Gutachter
(bitte begründen)?

29. Wie wird nach Auffassung der Bundesregierung konkret verhindert, dass ein
finanzieller Anreiz für Berufsgenossenschaften und Gutachter (mit Blick auf
Folgeaufträge) besteht, Ansprüche von Versicherten abzuweisen (vgl.
www.taz.de/!519136/ und www.taz.de/!5186434/: „Die Berufsgenossen-
schaften führen Listen von ihnen genehmen Gutachtern. Und die Sozialge-
richte würden die gelisteten Fachleute fast immer als Gerichtsgutachter be-
stimmen“), und welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung diesbe-
züglich (bitte begründen)?

30. Wie viele der Gutachter stehen nach Kenntnis der Bundesregierung etwa
über Beraterverträge bei den Berufsgenossenschaften oder eine Anstellung
an von BGen betriebenen Kliniken in vertraglicher Beziehung zum Unfall-
versicherungsträger?
Wie wird dies erfasst, bzw. warum wird dies nicht erfasst, und wird die Bun-
desregierung das ändern (bitte begründen)?

31. Teilt die Bundesregierung die Forderung, dass die Gutachter ihre Nebenein-
künfte offenlegen sollen (bitte begründen)?

32. Teilt die Bundesregierung die Forderung, dass Gutachter, die entsprechend
Frage 27 in vertraglicher Beziehung zum Unfallversicherungsträger stehen,
als befangen zu erklären sind (bitte begründen)?

33. Wie viele Gutachten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letz-
ten 15 Jahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufskrankhei-
ten ausgestellt (bitte jährlich aufschlüsseln), welcher Anteil der Feststel-
lungsverfahren stützte sich in den letzten 15 Jahren auf Gutachten, die im
Auftrag der Berufsgenossenschaften erstellt wurden, und welcher Anteil an
Gutachten wurde von staatlichen Gewerbeärzten erstellt (bitte nach Jahren
und Bundesländern aufschlüsseln)?

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34. Teilt die Bundesregierung die Kritik daran, dass § 200 Absatz 2 SGB VII

kein verbindliches Gegenvorschlagsrecht bzgl. der Gutachterauswahl ent-
hält, was zur Folge hat, dass die Geschädigten eigene Gutachter selbst zahlen
müssen, wozu viele nicht in der Lage sind (vgl. www.taz.de/!5186434/)?
Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf (bitte begründen)?

35. Wie viel verdient nach Kenntnis der Bundesregierung ein Gutachter durch-
schnittlich pro Gutachten, und wie viele Gutachten haben die 20 Ärzte mit
den meisten Gutachtenaufträgen jährlich ausgestellt?

36. Wie entwickelte sich die Anzahl der Gewerbeärzte nach Kenntnis der Bun-
desregierung in den letzten 15 Jahren in den einzelnen Bundesländern (bitte
jeweils einzeln aufschlüsseln)?
Wie erklärt sich die Bundesregierung ggf. diesen Trend, und warum werden
deren Aufgaben nicht an eine Bundeseinrichtung wie die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin übertragen (bitte begründen)?

37. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anerkennungsrate der
BK 1317 seit deren Einführung entwickelt (vgl. www.baua.de/DE/Angebote/
Publikationen/Praxis-kompakt/F3.pdf?__blob=publicationFile) (bitte ein-
zeln aufschlüsseln und auch absolute Zahlen angeben)?

38. Wie oft dauerte nach Kenntnis der Bundesregierung die Anerkennung der
BK 1317 unter einem Jahr, zwischen einem und zwei Jahren, zwischen zwei
und fünf Jahren, zwischen fünf und zehn Jahren und über zehn Jahren bzw.
ist noch offen?

39. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das 1998 von der Bundesregierung
veröffentlichte Merkblatt zur BK 1317 bis 2005 falsche Angaben enthielt, da
die zugrunde liegenden Quellen „systematisch verfälschend zitiert“ wurden
(s. die tageszeitung vom 24./ 25. August 2013) und auf dieser Grundlage
Anträge auf Anerkennung als BK abgelehnt wurden, und welchen Hand-
lungsbedarf leitet die Bundesregierung daraus ab, um solche Manipulationen
zu verhindern und Richtigstellungen zu beschleunigen (bitte begründen)?

40. Wie viele Fälle zur BK 1317 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
seitdem neu aufgerollt?

41. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jemals Ermittlungen bzw. Ver-
fahren aufgrund von Gutachtenfälschungen im Bereich Berufskrankheiten,
und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, warum nicht?
42. Welche Rolle hat nach Kenntnis der Bundesregierung in dieser Hinsicht das

Bundesversicherungsamt, wie sieht die Rechtsaufsicht konkret aus, und in-
wiefern sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Rechtsaufsicht auf
eine Fachaufsicht auszudehnen?

43. In wie viel Prozent der Fälle werden nach Kenntnis der Bundesregierung
Verwaltungsentscheidungen der Berufsgenossenschaften von den Sozialge-
richten ganz oder teilweise zugunsten von klagenden Versicherten abgeän-
dert oder aufgehoben (bitte nach den letzten 15 Jahren aufschlüsseln)?

44. Wie viele Befangenheitsanträge gegen Gutachter lehnten die Gerichte nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 15 Jahren ab (bitte nach Jahren
aufschlüsseln und absolut im Verhältnis zu den gestellten Anträgen ange-
ben)?

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45. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Beteiligung der Un-

fallversicherungsträger an der Forschung gemäß § 9 Absatz 8 SGB VII in
den letzten zehn Jahren in absoluten Zahlen (bitte jährlich aufschlüsseln)?
Und wie hoch war die staatliche Förderung der unabhängigen arbeitsmedizi-
nischen Forschung jeweils in diesen Jahren?

Asbest
46. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Anzeigen

auf Verdacht der asbestbedingten Berufskrankheit 4103, 4104 bzw. 4105 und
der jeweiligen Anerkennungsbescheide in den letzten zehn Jahren entwickelt
(bitte einzeln angeben), und worin begründet sich nach Auffassung der Bun-
desregierung diese Diskrepanz?

47. Welche Kosten haben diese gemeldeten Erkrankungen bisher in den letzten
zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt verursacht?

48. Wie viele Klagen erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung in den letz-
ten zehn Jahren aufgrund der Ablehnung auf Anerkennung als Berufskrank-
heit Nr. 4103, 4104 und 4105, und wie viele dieser Klagen waren für den
Kläger/die Klägerin erfolgreich (bitte jeweils nach Jahren, Sozial- und Lan-
dessozialgerichten aufschlüsseln)?

49. Wie viele dieser Klagen gelangten nach Kenntnis der Bundesregierung
schließlich bis vor das Bundessozialgericht (bitte nach Jahren aufschlüs-
seln)?

50. Wie oft dauerte nach Kenntnis der Bundesregierung das Verfahren zur An-
erkennung einer Berufskrankheit Nr. 4103, 4104 bzw. 4105 in den letzten
zehn Jahren, unterteilt nach weniger als einem Jahr, zwischen einem und
zwei Jahren, zwischen zwei und fünf Jahren, zwischen fünf und zehn Jahren
und über zehn Jahren (bitte aufschlüsseln)?

Wie viele dieser Verfahren sind derzeit noch offen?
51. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die gesonderte Erfassung der ein-

zelnen Ablehnungsgründe (s. Abbildung 4 in Dokumentation des Berufs-
krankheiten-Geschehens in Deutschland, BK-DOK 2005) aufgegeben bzw.
nicht mehr veröffentlicht, und wenn ja, wann, und warum?

52. Wie stellen sich die Ablehnungsgründe, bezogen auf die Berufskrankheit-
Nr. 4104 nach Kenntnis der Bundesregierung dar (bitte aufschlüsseln und
einzeln angeben für die letzten 15 Jahre, in denen die Ablehnungsgründe ein-
zeln erfasst wurden)?

53. Wie viele Aufträge zur Begutachtung eines Antrags auf Anerkennung der
Berufskrankheit Nr. 4103, 4104 bzw. 4105 gingen in den letzten 15 Jahren
nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den entsprechenden Instituten
in Bochum, Gießen, Heidelberg und München (vgl. Bundestagsdrucksache
17/14465, Antwort zu Frage 5) ein (bitte einzeln aufschlüsseln)?

54. Wie viele dieser Gutachten empfahlen nach Kenntnis der Bundesregierung
in den letzten 15 Jahren eine Anerkennung als Berufskrankheit, und wie viele
wurden auf Grundlage der Asbestkörper-Zählmethode abgelehnt (bitte nach
Ort, Jahr und Berufskrankheit aufschlüsseln)?

55. Inwiefern kann die Bundesregierung bei der Georgius-Agricola-Stiftung-
Ruhr angesichts der Finanzierungsbeteiligung durch die gesetzliche Unfall-
versicherung inhaltliche Einflüsse ausschließen?

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56. Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl (absolut)

der Todesfälle asbestbedingter Berufserkrankter in den letzten zehn Jahren
(bitte nach BK-Nummer und Jahren aufschlüsseln), wie erklärt sich die Bun-
desregierung diese Entwicklung, und mit welcher weiteren Entwicklung ist
nach Meinung der Bundesregierung zu rechnen?

57. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es sich bei mehr als 90 Pro-
zent der Arbeitsplätze mit Asbestkontakt um Kontakt mit Weißasbest
(Chrysotil) handelte (vgl. Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und
Ergonomie, Ausgabe 4/2016, S. 234)?

58. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es international wissen-
schaftlicher Konsens ist, dass sich die Fasern von Weißasbest mit der Zeit
verflüchtigen und damit die Asbestkörper-Zählmethode in diesen Fällen ir-
relevant ist und keine Rolle für eine Nichtanerkennung als BK spielen darf
(vgl. z. B. Falkensteiner Empfehlung, S. 49)?

59. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass demnach bei einer Chrysotil-
Exposition eine Ablehnung auf Anerkennung als Berufskrankheit auf Grund-
lage der Asbestkörper-Zählmethode unzulässig war und ist?

60. Wie viele Betroffene einer Ablehnung unter Bezugnahme auf die „1 000-
Asbestkörperchen-Hypothese“ haben nach Kenntnis der Bundesregierung
eine Überprüfung der Entscheidung nach den §§ 44 ff. des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) beantragt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14465,
Antwort zu Frage 4; bitte nach Jahren aufschlüsseln), wie viele dieser Wi-
dersprüche hatten Erfolg, und welche weiteren Wege sieht die Bundesregie-
rung, das entstandene Unrecht wiedergutzumachen?

61. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es zahlreiche synkanzero-
gene Stoffe gibt, die in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden
müssten?

62. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Verschärfung der Techni-
schen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 zum Gesundheitsschutz im Bau-
handwerk beitragen würde?

Berlin, den 17. August 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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