BT-Drucksache 18/13148

Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben zur Durchsetzung der Rechte von illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen in Deutschland

Vom 18. Juli 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/13148
18. Wahlperiode 18.07.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Brigitte Pothmer,
Ekin Deligöz, Renate Künast, Markus Kurth, Monika Lazar,
Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben zur Durchsetzung der Rechte von illegal
beschäftigten Drittstaatsangehörigen in Deutschland

Eine aktuelle Studie des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und des Eu-
ropäischen Migrationsnetzwerks zur illegalen Beschäftigung von Drittstaatsange-
hörigen in Deutschland (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/
EMN/Studien/wp74-emn-illegale-beschaeftigung-drittstaatsangehoerige-deutsch
land.html?nn=1367522 <5. Juli 2017>) geht auf die Umsetzung der Richtlinie
2009/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über
Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Dritt-
staatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, deren Umsetzungs-
frist am 20. Juli 2011 abgelaufen ist, ein. Bei der Darstellung fehlen Angaben zur
Umsetzung von Artikel 6 und 13, wonach die Mitgliedstaaten
 sicherstellen müssen, dass Arbeitgeber ausstehende Zahlungen (Vergütungen

u. Ä.) an illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige leisten müssen (Artikel 6
Absatz 1),

 Mechanismen einrichten müssen, um sicherzustellen, dass illegal beschäftige
Drittstaatsangehörige einen Anspruch gegen den Arbeitgeber für alle ausste-
henden Vergütungen geltend machen und eine diesbezügliche gerichtliche
Entscheidung vollstrecken lassen können, oder sich an die zuständige Behörde
wenden können, um ein Verfahren einzuleiten, um ausstehende Vergütungen
einzuziehen (Artikel 6 Absatz 2),

 sicherstellen müssen, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige vor der
Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung systematisch und objektiv
über ihre Rechte informiert werden (Artikel 6 Absatz 2)

 dafür Sorge tragen müssen, dass die erforderlichen Mechanismen zur Verfü-
gung stehen, um zu gewährleisten, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehö-
rige auch nach der Rückkehr bzw. Rückführung die Nachzahlung der ihnen
zustehenden Vergütungen erhalten können (Artikel 6 Absatz 4),

 sicherstellen müssen, dass es wirksame Verfahren gibt, mit deren Hilfe illegal
beschäftigte Drittstaatsangehörige unmittelbar oder über von den Mitgliedstaa-
ten benannte Dritte Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber einreichen können
(Artikel 13 Absatz 1), und

Drucksache 18/13148 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

 sicherstellen müssen, dass Dritte, die ein berechtigtes Interesse daran haben,

für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen illegal
beschäftigter Drittstaatsangehöriger oder zu deren Unterstützung mit deren
Einwilligung an Verwaltungs- und zivilrechtlichen Verfahren, die zur Richtli-
nienumsetzung vorgesehen sind, beteiligen können (Artikel 13 Absatz 2).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Absatz 4a und 4b des Aufent-

haltsgesetzes (AufenthG) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2013 beantragt, erteilt und verlängert (bitte nach Rechtsgrundlage und Bun-
desländern aufschlüsseln)?

2. Inwiefern hält es die Bundesregierung für sachgerecht, die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG an die Einlei-
tung eines Ermittlungsverfahrens zu knüpfen?

3. Werden nach Auffassung der Bundesregierung die Vorgaben von Artikel 6
und 13 der o. g. Richtlinie in das deutsche Recht umgesetzt?
a) Wenn ja, durch welche konkreten Vorschriften?
b) Wenn nein, warum nicht?

Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht
nachzukommen?

4. Ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass Arbeitgeber
ausstehende Zahlungen an illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige leisten
müssen?
a) Wenn ja, durch welche konkreten Vorschriften?
b) Wenn nein, warum nicht?

Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht
nachzukommen?

5. Wurden nach Auffassung der Bundesregierung Mechanismen eingerichtet,
um sicherzustellen, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige einen An-
spruch gegen den Arbeitgeber für alle ausstehenden Vergütungen geltend
machen und eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung vollstrecken las-
sen können, oder sich an die zuständige Behörde wenden können, um ein
Verfahren einzuleiten, um ausstehende Vergütungen einzuziehen?
a) Wenn ja, durch welche Mechanismen, und aufgrund welcher konkreten

Vorschriften?
b) Wenn nein, warum nicht?

Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht
nachzukommen?

6. Werden nach Auffassung der Bundesregierung illegal beschäftigte Dritt-
staatsangehörige vor der Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung
systematisch und objektiv über ihre Rechte informiert?
a) Wenn ja, von welcher Stelle und auf welche Weise?

In wie vielen Fällen ist dies seit Ablauf der Umsetzungsfrist der o. g.
Richtlinie erfolgt bzw. nicht erfolgt (bitte nach Bundesländern aufschlüs-
seln)?

b) Wenn nein, warum nicht?
Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht
nachzukommen?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13148
7. Stehen nach Auffassung der Bundesregierung die erforderlichen Mechanis-
men zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass illegal beschäftigte Dritt-
staatsangehörige auch nach der Rückkehr bzw. Rückführung die Nachzah-
lung der ihnen zustehenden Vergütungen erhalten können?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?

Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht
nachzukommen?

8. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung wirksame Verfahren, mit de-
ren Hilfe illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige unmittelbar oder über von
den Mitgliedstaaten benannte Dritte Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber ein-
reichen können?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?

Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht
nachzukommen?

9. Ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass Dritte, die ein
berechtigtes Interesse daran haben, für die Einhaltung dieser Richtlinie zu
sorgen, sich entweder im Namen illegal beschäftigter Drittstaatsangehöriger
oder zu deren Unterstützung mit deren Einwilligung an Verwaltungs- und
zivilrechtlichen Verfahren, die zur Richtlinienumsetzung vorgesehen sind,
beteiligen können?
a) Wenn ja, welche Dritten haben nach Auffassung der Bundesregierung ein

solches berechtigtes Interesse, und aufgrund welcher konkreten Vor-
schriften können sie sich an den jeweiligen Verfahren beteiligen?

b) Wenn nein, warum nicht?
Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht
nachzukommen?

Berlin, den 17. Juli 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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