BT-Drucksache 18/10811

Liberalisierung des Dienstleistungshandels mit dem TiSA-Abkommen (Trade in Services Agreement)

Vom 9. Januar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10811
18. Wahlperiode 09.01.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Klaus Ernst, Annette Groth, Inge Höger, Andrej Hunko,
Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Lutze, Niema Movassat,
Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel Troost,
Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Liberalisierung des Dienstleistungshandels mit dem TiSA-Abkommen (Trade in
Services Agreement)

Seit 2012 laufen die öffentlich weitgehend „geheimen“ Verhandlungen zur For-
mulierung eines TiSA-Abkommens (TiSA: Trade in Services Agreement), mit
dem der Dienstleistungshandel der daran beteiligten Nationen stärker liberalisiert
werden soll. An den Verhandlungen ist auch die EU beteiligt und so die Bundes-
regierung mittelbar eingebunden. Informiert wird der Deutsche Bundestag über
die TiSA-Verhandlungen ähnlich wie über die Handelsabkommen CETA (EU mit
Kanada) und TTIP (EU mit USA): Dokumente werden elektronisch zur Verfü-
gung gestellt und über den Verlauf der Verhandlungen wird allgemein informiert.
Eine tiefergehende inhaltliche politische und öffentliche Debatte des Parlaments
gab es bisher nicht. Parlamentarische Mitwirkungsrechte beim TiSA sind nicht
vorgesehen und werden von der Bundesregierung auch nicht angemahnt. Ebenso
wenig gibt es bislang belastbare Studien, Gutachten und Ausarbeitungen zu mög-
lichen Effekten von TiSA-Bestimmungen (wie sie in Kapitelentwürfen bereits
vorliegen und/oder in die Verhandlungen eingebracht werden), beispielsweise für
den europäischen Daten- oder Verbraucherschutz, die Arbeitsgesetzgebung oder
die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen.
Das Abkommen soll den Handel mit Dienstleistungen liberalisieren und „neue“
verbindliche Regeln für deren Regulierung festlegen. Dienstleistungen machen
in den Ländern der TiSA-Verhandlungsgruppe den Großteil der Wirtschaftstä-
tigkeiten aus; entsprechend werden Änderungen bei deren Regulierung fast alle
Aspekte von Arbeit, Leben und Politik betreffen. Die im Jahr 2016 veröffent-
lichten vorläufigen Vertragskapitel (https://netzpolitik.org//2016/neue-tisa-
leaks-handelsinteressen-gehen-vor-datenschutz-netzneutralitaet-und-it-si-
cherheit/; www.ituc-csi.org/IMG/pdf/ituc-tisa-report_de.pdf) zeigen den umfas-
senden Geltungsbereich. Es behandelt u. a. Transport- und Energieleistungen,
Einzelhandel, elektronischen Handel, Expresszustelldienste, Telekommunika-
tion, Bankleistungen, Leistungen im Gesundheits- und im privaten Bildungswe-
sen. Im Unterschied zum Warenhandel unterliegen Dienstleistungen gewöhnlich
keinen Einfuhrzöllen oder anderen nichttarifären Handelshemmnissen. „Hürden“
des Dienstleistungshandels sind deshalb originär europäische, nationale und lo-
kale Vorschriften wie Eigentumsbeschränkungen, Lizenzanforderungen, Quali-
tätsstandards, Finanzregelungen zu Universaldienstleistungen und öffentlichen
Dienstleistungen etwa im Gesundheits- oder Bildungswesen. Das TiSA soll Vor-
schriften abbauen, die kommerzielle Ziele und Aktivitäten von Dienstleistungs-

https://netzpolitik.org/2016/neue-tisa-leaks-handelsinteressen-gehen-vor-datenschutz-netzneutralitaet-und-it-sicherheit
https://netzpolitik.org/2016/neue-tisa-leaks-handelsinteressen-gehen-vor-datenschutz-netzneutralitaet-und-it-sicherheit
https://netzpolitik.org/2016/neue-tisa-leaks-handelsinteressen-gehen-vor-datenschutz-netzneutralitaet-und-it-sicherheit
Drucksache 18/10811 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

unternehmen begrenzen. Logischerweise rücken damit stets Themen im Zusam-
menhang mit ausländischen Investitionen, gemeinwohlorientierter Regulierung
und der befristeten Freizügigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in
den Mittelpunkt. Praktisch wird ein TiSA-Abkommen das künftige Recht der de-
mokratischen Regulierung von Dienstleistungen verändern können, sei es in
Deutschland oder einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung das TiSA-Verhandlungs-

mandat der Europäischen Kommission veröffentlicht, bzw. wird die Bundes-
regierung sich für eine Veröffentlichung einsetzen?
Wenn nein, warum nicht?

2. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Zeitplan für die
TiSA-Verhandlungen aus?

3. Rechnet die Bundesregierung angesichts der neuen US-Administration mit
einem veränderten Zeitplan der TiSA-Verhandlungen oder mit signifikanten
inhaltlichen Änderungen am bisherigen Vertragstext?

Wenn ja, in welchen Bereichen?
Wenn nein, warum nicht?

4. Wird der vorläufige Vertragstext allen Abgeordneten und Mitarbeitern des
Deutschen Bundestages uneingeschränkt zugänglich sein, oder wird er ver-
gleichbaren Restriktionen wie TTIP-Kapitel unterliegen und in den ent-
sprechenden Räumen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
(BMWi) ausgelegt?

5. Wie könnte konkret eine bessere parlamentarische Mitwirkung bei den
TiSA-Verhandlungen umgesetzt werden, oder wird die Übermittlung von
Dokumenten und deren Kennzeichnung als „vertraulich“, „nur für den
Dienstgebrauch“ oder „limited/restricted“ an die Abgeordneten des Bundes-
tages weiterhin als Beleg demokratischer Mitwirkung bei solchen Verhand-
lungen verstanden?

6. Wie setzt sich sonst die Bundesregierung für eine wirkliche, frühzeitige und
öffentliche Transparenz der TiSA-Verhandlungen und die parlamentarische
Mitwirkung im laufenden Verfahren ein, oder bleibt die breite Öffentlichkeit
und damit auch die politische Debatte darauf angewiesen, von TiSA-Ange-
boten der EU-Verhandlungsführer und entsprechenden Dokumenten durch
„leaks“ informiert zu werden?

7. Welche praktischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den anhal-
tenden öffentlichen Protesten, der breiten inhaltlichen Kritik in Europa und
Nordamerika an der intransparenten Verhandlungsführung rund um die Ab-
kommen CETA und TTIP für die TiSA-Verhandlungen, die aus Sicht der
Fragesteller noch intransparenter ablaufen?

8. Hält die Bundesregierung die restriktive Informationspolitik und den weitge-
henden Ausschluss der breiten Öffentlichkeit für richtig bzw. die einge-
schränkte Beteiligung nationaler Parlamente bei den möglichen Effekten von
internationalen Abkommen wie CETA, TTIP und TiSA bis auf die kommu-
nale Ebene für hilfreich angesichts der massiven Legitimationsprobleme der
europäischen Politik und des nach wie vor bestehenden Demokratiedefizits
der EU-Institutionen?

9. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung für eine grundlegende Prüfung des
europäischen Ansatzes bei internationalen Verhandlungen von Handels- und
Investitionsschutzabkommen ein, und welche praktischen Konsequenzen für
die laufenden TiSA-Verhandlungen resultieren daraus?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10811

10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Debatte nach Vorlage eines

vorläufigen TiSA-Vertragstextes im Bundestag in einem ausreichenden Zeit-
rahmen stattfindet und die jeweiligen Ausschüsse eine sorgfältige inhaltliche
Prüfungen zu den möglichen Folgen von TISA-Bestimmungen u. a. für die
Erbringung von Dienstleistungen, den nationalen Datenschutz oder die Frei-
zügigkeit von Personen und das Arbeitsrecht durchführen können?

11. Werden mit Vorlage des vorläufigen TiSA-Vertragstextes entsprechend be-
lastbare Wirkungsstudien zu ökonomischen, sozialen und regulatorischen
Folgen für zentrale Kernbereiche (u. a. Arbeits- und Verbraucherschutz, re-
gulatorische Konsequenzen, Datenschutz, Freizügigkeit von Dienstleistern
sowie deren Vergütungssystemen und deren Besteuerung) in Auftrag gege-
ben und vorgelegt?

12. Wenn für solche Studien kein Bedarf gesehen wird, wie stellt sich die Bun-
desregierung eine in Ansätzen faktenbasierte und objektive Entscheidungs-
findung des Deutschen Bundestages über ein TiSA-Abkommen vor?

13. Wie bewertet die Bundesregierung die sehr engen, massiven Konsultationen
der EU-Repräsentanten mit Unternehmensvertretern und deren Lobbyorga-
nisationen zu den TiSA-Verhandlungen, wie sie etwa durch eine jüngste
Auswertung der zivilgesellschaftlichen Organisation LobbyControl (www.
lobbycontrol.de/2016/12/tisa-hochprozenige-lobbypower/) vorgelegt wurde?

14. Stellt eine solche Abstimmung europäischer Verhandlungsführer mit Unter-
nehmensvertretern und deren Lobbyorganisationen eine ausgewogene, de-
mokratische Basis für die Formulierung eines Verhandlungsmandates der
Europäischen Kommission, für europäische Angebote im Verhandlungspro-
zess und eine Zustimmung zu Vertragskapiteln dar?

15. Sollte dieser privilegierte Zugang zu politischen Entscheidungsträgern unbe-
denklich sein, knüpft die Bundesregierung ihre Zustimmung zum TiSA-Ab-
kommen eventuell daran, dass ein vergleichbar quantitativer wie qualitativer
Zugang von Bürgerinnen und Bürgern, Beschäftigten, Gewerkschaften, Ver-
braucher- und Umweltschutzverbänden eine Mindestbedingung für die Rati-
fikation eines Vertragstextes ist?
Wenn ja, wie soll dies gewährleistet werden, und welche Maßnahmen wer-
den durchgesetzt?
Wenn nein, wie wird ein gleichwertiger Zugang zu den Verhandlungsführern
und die Formulierung von Positionen jenseits spezifischer Unternehmensin-
teressen überhaupt möglich?

16. Hat die Bundesregierung die Unterzeichnung der ILO-Konventionen (ILO:
International Labour Organization) zu den Kernarbeitsnormen als Kernbe-
dingung aller TiSA-Vertragspartner eingefordert, oder ist sie der Ansicht, das
TiSA sei nicht der richtige Ort dafür?

17. Sollten nicht einmal die ILO-Kernarbeitsnormen als Mindestbedingungen
für das TiSA-Abkommen gelten und dort rechtsverbindlich aufgenommen
sein, welchen konkreten Wert haben dann entsprechende Absichtserklärun-
gen und „rote Linien“, wie sie etwa das Europäische Parlament für die TiSA-
Verhandlungen im Hinblick auf die Arbeitsstandards im Dienstleistungssek-
tor formuliert?

18. Soll es bei dem TiSA einen vertraglich ausformulierten und fixierten Sank-
tionsmechanismus geben, wenn Dienstleister gegen geltende Arbeits-, So-
zial- und Umweltstandards verstoßen?
Wenn nein, warum setzt sich die Bundesregierung nicht dafür ein und knüpft
ihre Zustimmung an einen solchen Mechanismus?

http://www.lobbycontrol.de/2016/12/tisa-hochprozenige-lobbypower/
http://www.lobbycontrol.de/2016/12/tisa-hochprozenige-lobbypower/
Drucksache 18/10811 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

19. Werden bei den TiSA-Verhandlungen ähnliche Vorbehalte der Bundesregie-

rung im Hinblick auf die Zuständigkeit der EU-Kommission in bestimmten
inhaltlichen Fragen formuliert, wie sie über Protokollnotizen zu CETA vor-
gelegen haben?
Wenn nein, warum nicht?

20. Wie wird konkret im TiSA-Abkommen die öffentliche Daseinsvorsorge ge-
schützt und das „Recht zur Regulierung“ juristisch klar festgeschrieben?

21. Für welche Dienstleistungen hat die Bundesregierung signalisiert, entspre-
chende Verpflichtungen zur Liberalisierung einzugehen?

22. Für welche Anwendungsbereiche im TiSA-Abkommen hat die Bundesregie-
rung über die gemeinsame Liste hinaus „individuelle“ Regelungen für sich
in Anspruch genommen, bzw. wird sie noch solche für Deutschland formu-
lieren und in die Verhandlungen einbringen?

23. Welche Ausnahmen sind bisher in die Verpflichtungsliste für Deutschland
aufgenommen worden (in welchen Abschnitten und für welche Anwen-
dungsbereiche im TiSA)?

24. Wie werden die sensiblen Bereiche audiovisuelle und kulturelle Dienstleis-
tungen rechtssicher vor Verpflichtungen im TiSA geschützt, wo laut BMWi
mit Hinweis auf das GATS-Abkommen (GATS: General Agreement of Trade
in Services) von 1994 keine generellen Definitionen und Ausnahmenregelun-
gen aufgenommen werden können (siehe Bundestagsdrucksache 18/2447),
aber über das GATS hinaus keine völkerrechtlich verbindlichen Verpflich-
tungen eingegangen werden sollen?

25. Wie sollen für Deutschland bzw. Europa öffentliche Dienstleistungen von
den TiSA-Bestimmungen rechtssicher ausgeschlossen werden, wenn sie
nach üblicher GATS-Konzeption erstens nicht eindeutig definiert sind und
zweitens die drei zentralen Kriterien (Dienstleistungen, die in hoheitlicher
Ausübung, nicht auf kommerzieller Grundlage und nicht im Wettbewerb er-
stellt werden) etwa im Kulturbereich gar nicht mehr erfüllt werden?

26. Welche Konsequenzen ergeben sich für die Bundesregierung aus den bishe-
rigen Verstößen und den Umgehungen des nationalen und europäischen Da-
tenschutzes durch international tätige Dienstleistungsunternehmen für die
entsprechenden TiSA-Kapitel?

27. Welche Datenschutzbestimmungen sollen beim TiSA konkret gelten, und
wie sind die entsprechenden Absätze formuliert?

28. Unterstützt die Bundesregierung die Europäische Kommission bei der For-
mulierung einer Verordnung, dass Dienstleister dazu angehalten werden,
personenbezogene Daten auf Servern im EU-Rechtsgebiet zu speichern, um
damit die Prüfung der Einhaltung europäischer Datenschutzbestimmungen
effektiver zu gewährleisten?

29. Inwiefern wird der Konflikt gelöst zwischen dem Datenschutz, zu dem laut
TiSA-Kerntext zwar Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre von Perso-
nen in den jeweiligen Ländern ergriffen werden dürfen, und dem kommer-
ziellen Interesse der Dienstleister, dass diese Maßnahmen nur so lange und
so weit reichen dürfen, wie sie konsistent mit den Vereinbarungen im TiSA
sind (siehe https://netzpolitik.org/2016/das-tisa-abkommen-datenschutz-und-
netzneutralitaet-koennen-als-handelshemmnis-ausgehebelt-werden/)?

30. Wie soll das europäische Datenschutzniveau konkret gehalten werden, wenn
im vorläufigen TiSA-Kapitel zu E-Commerce entsprechende Hindernisse
zur Sammlung, Verarbeitung und kommerziellen Weitergabe der Daten oder
Übertragung an Dritte mit dem Hinweis auf das konkrete Geschäft und Ge-
schäftsmodell ausgehebelt werden können (ebd.)?

https://netzpolitik.org/2016/das-tisa-abkommen-datenschutz-und-netzneutralitaet-koennen-als-handelshemmnis-ausgehebelt-werden/
https://netzpolitik.org/2016/das-tisa-abkommen-datenschutz-und-netzneutralitaet-koennen-als-handelshemmnis-ausgehebelt-werden/
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10811

31. Wie wird der effektive Schutz personen- und unternehmensbezogener euro-

päischer Daten im Ausland beim TiSA dann überhaupt generell garantiert,
wo schon der Ansatz des Rahmenabkommens „Safe Harbour“ in den USA
vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als unzureichend zurückgewiesen
wurde und das Folgeabkommen „Privacy Shield“ kaum substantielle Ver-
besserungen beinhaltet (siehe https://netzpolitik.org/2016/privacy-shield-
neue-grundlage-fuer-transatlantischen-datenverkehr-gilt-jetzt-noch/) und mit
den bisherigen Formulierungen wie etwa beim E-Commerce im TiSA Letz-
teres umgangen werden kann?

32. Wenn vor dem EuGH auch gegen das Folgeabkommen „Privacy Shield“ ge-
klagt wird, wie bereits angekündigt und dieses gleichfalls als unzureichend
eingestuft würde, inwiefern würde ein mögliches TiSA-Abkommen davon
betroffen sein, bzw. wie könnte das europäische Datenschutzniveau gesichert
werden?

33. Liegt das TiSA-Entwurfskapitel (Annex) zu Energiedienstleistungen mittler-
weile vor (siehe Antwort der Bundesregierung, Plenarprotokoll 18/192, An-
lage 6), und was beinhaltet es?

34. Welchen rechtlichen Charakter und welche Implikationen hat der Begriff
„Technologieneutralität“ bei Energiedienstleistungen, und warum sieht die
Bundesregierung konkret durch die mögliche Auslegung des Begriffs keine
„Gefährdung“ für die Regulierung von Energiedienstleistungen und die För-
derung wie den Ausbau regenerativer Energien (ebd.)?

Berlin, den 4. Januar 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

https://netzpolitik.org/2016/privacy-shield-neue-grundlage-fuer-transatlantischen-datenverkehr-gilt-jetzt-noch/
https://netzpolitik.org/2016/privacy-shield-neue-grundlage-fuer-transatlantischen-datenverkehr-gilt-jetzt-noch/
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.