BT-Drucksache 17/9976

Genossenschaftsgründungen erleichtern, Wohnungsgenossenschaften stärken, bewährtes Prüfsystem erhalten

Vom 13. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9976 (neu)
17. Wahlperiode 20. 11. 2012

Antrag
der Abgeordneten Ingo Egloff, Burkhard Lischka, Sebastian Edathy, Petra
Ernstberger, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Gabriele Hiller-Ohm, Dr. Eva Högl,
Ute Kumpf, Christine Lambrecht, Thomas Oppermann, Stefan Rebmann,
Marianne Schieder (Schwandorf), Dr. Carsten Sieling, Sonja Steffen,
Christoph Strässer, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

Genossenschaftsgründungen erleichtern, Wohnungsgenossenschaften
stärken, bewährtes Prüfsystem erhalten

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die Rechtsform der Genossenschaft hat großes Potenzial für gemeinschaft-
liche Existenzgründungen. Es gibt viele Betätigungsfelder für Genossen-
schaften im sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Bereich. Auch die
regionale Entwicklung – von der Nahversorgung über Stadtmarketing, Unter-
nehmenskooperationen bis hin zur Erhaltung öffentlicher Infrastruktur –
könnte mit Genossenschaften vorangebracht werden. Für Freiberufler und für
die Kultur- und Kreativwirtschaft ist die Genossenschaft ebenfalls eine ge-
eignete Rechtsform. Die genossenschaftliche Idee der Selbsthilfe könnte
schließlich für bürgerschaftliches Engagement, das mit wirtschaftlicher Be-
tätigung verbunden ist, ideal umgesetzt werden. Dieses Potenzial der Genos-
senschaft wird in Deutschland bei Weitem nicht ausgeschöpft.

Das zeigt sich daran, dass seit vielen Jahren nur wenige neue Genossenschaf-
ten gegründet werden. Im gesamten Jahr 2006 gab es lediglich 85 Genossen-
schaftsgründungen in ganz Deutschland. Diese Entwicklung war seinerzeit
Anlass für den Gesetzgeber, mit dem Gesetz zur Einführung der Europä-
ischen Genossenschaft vom 14. August 2006 auch Erleichterungen für klei-
nere Genossenschaften vorzusehen. Mit der damaligen Reform wurde unter
anderem die Rechtsform ausdrücklich für soziale und kulturelle Zwecke ge-
öffnet und die Mindestmitgliederzahl von sieben auf drei gesenkt. Außerdem
wurden investierende Mitglieder und für kleine Genossenschaften Erleichte-
rungen bei der Organbestellung zugelassen. Schließlich wurden kleinere
Genossenschaften mit einer Bilanzsumme unter 1 Mio. Euro und Umsatz-
erlösen unter 2 Mio. Euro von der Jahresabschlussprüfung befreit.
Die extrem niedrigen Gründungszahlen sind seit dieser Reform leicht ange-
stiegen.

Seitdem werden jährlich zwischen 200 und 250 Genossenschaften neu ge-
gründet, ein großer Teil davon im Bereich der erneuerbaren Energien. So
wurden in den letzten Jahren über 500 Energiegenossenschaften gegründet,
an denen sich mehr als 80 000 Bürger beteiligen. Neugründungen gibt es aber

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auch beispielsweise auf dem Gebiet der ländlichen Nahversorgung, bei
medizinischen Dienstleistungen, bei kulturellen Angeboten und sozialen
Selbsthilfeeinrichtungen. Die Genossenschaftsverbände unterstützen Neu-
gründungen in vielfältiger Weise. Sie beraten Gründungswillige, stellen
beispielsweise Gründungsmaterialien zur Verfügung, haben Onlineratgeber
für junge Genossenschaften entwickelt und kommen ihnen vielfach bei Prü-
fungsgebühren entgegen. Die Verbände stellen innovative Geschäftsmodelle
und erfolgreiche Gründungsbeispiele vor und begleiten das von den Verein-
ten Nationen ausgerufene „Internationale Jahr der Genossenschaften 2012“
mit einer Öffentlichkeitskampagne unter dem Motto „Genossenschaften –
Ein Gewinn für alle“.

Dennoch muss man bei nüchterner Betrachtung feststellen, dass Genossen-
schaften bei den Neueintragungen im Handelsregister eine Randerscheinung
darstellen. Im Jahr 2010 wurden monatlich allenfalls 20 neue Genossenschaf-
ten gegründet, aber durchschnittlich 5 300 neue Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung (GmbH) in die Handelsregister eingetragen, insgesamt
fast 64 000 im Jahr. Von Januar bis Oktober 2010 wurden außerdem im
Schnitt monatlich gut 2 000 Unternehmergesellschaften (haftungsbe-
schränkt) neu gegründet (Zahlen nach Wilhelm Niemeier, Festschrift für
Günther H. Roth, C. H. Beck, München 2011).

Die geringe Attraktivität der Rechtsform Genossenschaft für Gründungsini-
tiativen hat Ursachen. Die Genossenschaft hat vergleichsweise hohe Rechts-
formkosten und ist mit erheblichem Aufwand verbunden:

– Bevor eine Genossenschaft ins Genossenschaftsregister eingetragen wer-
den kann, muss sie erfolgreich eine Gründungsprüfung durchlaufen, die
die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells beurteilt und von den Prüfungs-
verbänden gegen Entgelt durchgeführt wird, § 11 Absatz 2 Nummer 3 des
Genossenschaftsgesetzes (GenG).

– Bei allen Genossenschaften – auch den kleinsten – werden regelmäßig die
Einrichtungen, die Vermögenslage, die Geschäftsführung der Genossen-
schaft sowie die Führung der Mitgliederliste durch den Prüfungsverband
geprüft, § 53 Absatz 1 GenG. Hierfür sind Prüfungsgebühren zu entrich-
ten. Bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis 2 Mio. Euro ist
diese Pflichtprüfung jedes zweite Jahr durchzuführen, im Übrigen jähr-
lich.

– Auch sehr kleine Genossenschaften mit geringen Umsätzen und Vermö-
genswerten müssen weitgehende Vorgaben zur Rechnungslegung erfül-
len. Da Genossenschaften nach § 17 GenG als Kaufleute im Sinne des
Handelsgesetzbuchs gelten, unterliegen sie dessen Rechnungslegungsvor-
schriften und müssen eine ausführliche Bilanz mit Lagebericht und An-
hang sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen und den Jahres-
abschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Hinzu kommt, dass Genossenschaftsgründer dadurch benachteiligt sind, dass
sie nur unter Schwierigkeiten oder gar keine Gründungsförderung erhalten.
Die Förderprogramme (Gründercoaching, Gründungszuschuss, Gründerkre-
dite) zielen auf die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch einen
einzelnen Unternehmensgründer ab. Genossenschaftsgründungen passen
nicht in diese Förderungsmuster. Einige Beispiele:

– Gründercoaching kann nach den Richtlinien des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales wie auch nach den Richtlinien des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Technologie nur dann gefördert werden, wenn
die Existenzgründer bei Beteiligungen über eine ausreichende unternehme-

rische Entscheidungsfreiheit verfügen. Bei Genossenschaften mit mehre-
ren Gründern ist die Entscheidungsfreiheit jedes einzelnen Antragstellers

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9976 (neu)

naturgemäß beschränkt und kann unter die Grenze der ausreichenden Ent-
scheidungsfreiheit fallen. Zudem sind viele Genossenschaften offen und
auf Mitgliederzuwachs angelegt.

– Der ERP-Gründerkredit (ERP = European Recovery Programme), das
sogenannte Startgeld der KfW Bankengruppe, unterstützt Existenzgrün-
der und junge Unternehmen mit einem geringen Fremdfinanzierungsbe-
darf. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Antragsteller – insbesondere
aufgrund eines Gesellschaftsanteils von grundsätzlich mindestens 10 Pro-
zent – hinreichenden unternehmerischen Einfluss besitzt. Förderschädlich
ist ein Stimmenanteil eines anderen Gesellschafters, der Satzungsänderun-
gen ermöglicht. Solche Fördervoraussetzungen widersprechen der Rechts-
form der Genossenschaft. Engagierte Gründer von Dorfläden erhalten des-
halb beispielsweise kein Startgeld.

– Das Finanzierungsinstrument „Unternehmerkapital“ der KfW Banken-
gruppe kann von Genossenschaften in der Gründungsphase nicht in An-
spruch genommen werden.

– Beteiligungskapital der KfW Bankengruppe (ERP-Startfonds) wird nur
gewährt, wenn der Geschäftsführer, Gründer oder andere Schlüsselperso-
nen zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 25 Prozent der Firmenan-
teile halten. Auch das widerspricht der Rechtsform der Genossenschaft.

Spezielle Förderprogramme für Genossenschaftsgründungen, wie sie etwa in
Schweden oder in Italien bestehen, gibt es nicht.

Schließlich ist es für Genossenschaften schwierig geworden, Kredite ihrer
Mitglieder aufzunehmen. Diese historische Finanzierungsquelle hat die Ge-
nossenschaften in Deutschland seinerzeit groß gemacht – beispielsweise die
Wohnungsgenossenschaften oder die Konsumgenossenschaften. Mitglieder-
darlehen haben Investitionen der Genossenschaften ermöglicht, die einzelne
niemals hätten verwirklichen können. Während Kapitalgesellschaften auf
Kredite ihrer Gesellschafter zurückgreifen können, betreibt eine Genossen-
schaft, die Darlehen ihrer Mitglieder aufnehmen möchte, Bankgeschäfte
nach dem Kreditwesengesetz und muss alle Voraussetzung erfüllen, die da-
nach erforderlich sind. Neben regelmäßigen Meldungen an die Bankenauf-
sicht muss beispielsweise der Vorstand über die Bankleiterqualifikation ver-
fügen. So führt es zu erheblichen rechtlichen Komplikationen nach dem
Kreditwesengesetz, wenn Mitglieder von Winzergenossenschaften beispiels-
weise ihre Traubengelder länger stehen lassen wollen. Auch Energiegenos-
senschaften und andere investitionsintensive Genossenschaften würden sich
gerne unter leichteren Bedingungen mithilfe von Krediten ihrer Mitglieder
finanzieren.

Um nicht unter die Finanzdienstleistungsaufsicht zu fallen, dürfen Genossen-
schaften von ihren Mitgliedern nur Darlehen mit strenger Nachrangabrede
aufnehmen. Auch Genussscheine dürfen ausgegeben werden; allerdings fällt
die Genossenschaft dann unter die Prospektpflicht. Das alles sind überzogene
Erschwernisse.

Im Bericht des Bundesministeriums der Justiz vom Mai 2009 „über die Eva-
luierung der neuen Regelung über die Befreiung kleinerer Genossenschaften
von der Verpflichtung zur Prüfung ihres Jahresabschlusses durch das Gesetz
zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom 14. August 2006“ hatte das
Bundesministerium empfohlen, im Hinblick auf die Pflicht zur Prüfung des
Jahresabschlusses eine Gleichbehandlung zwischen Genossenschaften und
Kapitalgesellschaften herzustellen. Die bereits vorgenommene Befreiung
von der Pflicht zur Jahresabschlussprüfung habe sich bewährt. Sie betreffe

gut die Hälfte aller Genossenschaften, von denen sich aber ein großer Teil
(Wohnungsgenossenschaften ca. 67 Prozent, übrige Genossenschaften etwa

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31 Prozent) freiwillig der Jahresabschlussprüfung unterzogen habe. Gegen
eine Ausweitung der Befreiungsregelung bestünden keine Bedenken.

Weiter hat das Bundesministerium der Justiz angeregt, zu erwägen, durch
Änderung des Genossenschaftsgesetzes eine „Kleine Genossenschaft“ oder
„Kooperativgesellschaft (haftungsbeschränkt)“ einzuführen, die von der
Pflichtmitgliedschaft und Pflichtprüfung befreit ist, um nach dem Vorbild der
„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ Existenzgründungen im
Genossenschaftsbereich zu erleichtern. Das Bundesministerium der Justiz
hat angekündigt, in der 17. Legislaturperiode einen entsprechenden Gesetz-
entwurf vorzulegen. Dazu ist es bisher nicht gekommen.

2. Rund 2 000 Wohnungsgenossenschaften stellen in Deutschland über 2 Mil-
lionen Wohnungen. Ihre Grundsätze sind Selbsthilfe, Selbstverwaltung und
Selbstverantwortung. Rund 5 Millionen Menschen ermöglichen sie so ein
sicheres Wohnen. Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften brauchen im
Falle der Privatinsolvenz mehr Schutz vor Wohnungsverlust. § 109 Absatz 1
Satz 2 der Insolvenzordnung untersagt dem Insolvenzverwalter zwar die
mietrechtliche Kündigung der Wohnung des Schuldners. Diese Vorschrift ist
aber nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2009
(IX ZR 58/08) nicht entsprechend auf die Kündigung der Mitgliedschaft des
Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft anwendbar. Der Bundes-
gerichtshof hat es dahinstehen lassen, ob eine planwidrige Regelungslücke
vorliegt und ausgeführt, es sei keineswegs zwingend, dass der Wegfall des
Genossenschaftsanteils die Wohnungsgenossenschaft zur Kündigung des
Mietverhältnisses berechtigt. Dennoch ist das Wohnrecht gefährdet, was
nicht sinnvoll ist. Auf der anderen Seite befinden sich Wohnungsgenossen-
schaften nach Kündigung des Genossenschaftsanteils immer häufiger in der
Situation, dass Bewohner keine Mitglieder mehr sind. Das ist den Genossen-
schaften nicht zumutbar.

3. Als Stabilitätsfaktor in der Bankenkrise haben sich die Genossenschaftsban-
ken erwiesen. Hier ist den genossenschaftlichen Prüfverbänden gesetzlich ein
dauerhaftes Mandat zur Prüfung ihrer Mitgliedsinstitute zugewiesen. Die
Prüfungseinrichtungen unterliegen einer direkten staatlichen Aufsicht. Sie
arbeiten bei der Durchführung der Prüfungen unabhängig und eigenverant-
wortlich und liefern hohe Prüfungsqualität. Die Europäische Kommission
will mit dem Verordnungsvorschlag über spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse einen regel-
mäßigen Wechsel des Abschlussprüfers erzwingen. Diese Bestimmungen
würden für Genossenschaftsbanken das bewährte und erfolgreiche System
der Prüfung durch genossenschaftliche Prüfverbände aushebeln. Das wäre
angesichts der guten Erfahrungen mit der genossenschaftlichen Prüfung kon-
traproduktiv. Auch in der jüngsten Finanz- und Wirtschaftskrise haben sich
die Genossenschaftsbanken stabiler als der Gesamtsektor bewiesen und wa-
ren gleichzeitig verlässlicher Partner für die Wirtschaft vor Ort.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. einen Gesetzentwurf zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vorzulegen,
der regelt, dass

– eine neue Gruppe sogenannter Kleinstgenossenschaften eingeführt wird;

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– Kleinstgenossenschaften in Anlehnung an die Kriterien der sogenannten
Micro-Richtlinie 2012/6/EU vom 14. März 2012 so abgegrenzt werden,
dass sie zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten dür-
fen:

a) Bilanzsumme 350 000 Euro

b) Nettoumsatzerlöse 700 000 Euro

c) mehr als zehn Mitarbeiter;

– für Kleinstgenossenschaften Erleichterungen bei der Rechnungslegung
festgelegt werden, die unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 2012/
6/EU mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

a) Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs

b) Verringerung der Gliederungstiefe im Jahresabschluss

c) Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses
im Bundesanzeiger;

– Kleinstgenossenschaften von der Pflichtprüfung nach § 53 GenG befreit
sind, ihren Jahresabschluss jedoch dem Prüfungsverband übermitteln
müssen;

– Kleinstgenossenschaften bei Nachfragen des Prüfungsverbandes zum Jah-
resabschluss sanktionsbewehrt auskunftspflichtig sind;

2. sicherzustellen,

– dass Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften im Falle der Privatinsol-
venz – ähnlich wie derzeit Mieter – vor dem Wohnungsverlust und Woh-
nungsgenossenschaften vor Mietern ohne Genossenschaftsanteil ge-
schützt werden;

– dass die Genossenschaften bei Wirtschafts- und Arbeitsförderprogram-
men nicht schlechter behandelt werden als Kapitalgesellschaften. Förder-
kriterien, die die Rechtsform der Genossenschaft benachteiligen, müssen
ausgeschlossen sein. Statt auf eine genossenschaftswidrige Mindestbetei-
ligung könnten die Förderrichtlinien auf die Organstellung der antragstel-
lenden Person abstellen. Existenzgründung in der Rechtsform der Genos-
senschaft muss wie andere Existenzgründungen in vergleichbarer Weise
gefördert werden. Gegebenenfalls müssen für Genossenschaften neue ge-
eignete Förderinstrumente entwickelt werden;

– dass Genossenschaften unter der Verpflichtung zur Offenlegung aller Ri-
siken durch eine Änderung des Kreditwesengesetzes oder des Genossen-
schaftsgesetzes ermöglicht wird, zur Finanzierung des Genossenschafts-
betriebes Kredite ihrer Mitglieder aufzunehmen;

3. zu prüfen,

– ob bei ehrenamtlicher Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeit die Haftung
gegenüber der Genossenschaft für in Wahrnehmung ihrer Pflichten verur-
sachte Schäden entsprechend der Regelung für Vereinsvorstände in § 31a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-
keit beschränkt werden kann;

– ob und wie für genossenschaftliche Kultur- und Kreativunternehmer in
Anlehnung an das geplante Investitionsprogramm für Sozialunternehmer
ein Förderprogramm der KfW Bankengruppe aufgelegt werden kann, um
mit einfachen Anreiz- und Rückzahlungsmöglichkeiten die Hürde des feh-
lenden Eigenkapitals zu überwinden;

Drucksache 17/9976 (neu) – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– ab welcher Darlehenssumme es erforderlich ist, dass auch eine Kleinstge-
nossenschaft der Pflichtprüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 GenG unter-
liegt, wenn sie von ihren Mitgliedern nicht nur Kleinkredite aufnimmt;

4. sich bei der Europäischen Kommission dafür einzusetzen,

dass entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates vom 2. März 2012
zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse (Bundesratsdrucksache 800/11) das
bewährte gesetzliche Dauerprüfmandat der genossenschaftlichen Prüfungs-
verbände erhalten bleibt.

Berlin, den 20. November 2012

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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