BT-Drucksache 17/9733

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/9392 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93) b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/9391 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen

Vom 23. Mai 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9733
17. Wahlperiode 23. 05. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9392 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93)

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9391 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen

A. Problem

Im derzeitigen Wahlrecht besteht insoweit eine Rechtsschutzlücke, als Vereini-
gungen, die vom Bundeswahlausschuss nicht als Parteien für eine Wahl zugelas-
sen werden, nur die Möglichkeit haben, nach der Wahl einen Wahleinspruch
nach Artikel 41 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzulegen. Dies
war auch Gegenstand im Bericht der Organisation für Sicherheit und Zusam-
menarbeit in Europa (OSZE) zur Beobachtung der Bundestagswahl 2009.

Grundsätzlich steht bei der Prüfung von Wahleinsprüchen durch den Deutschen
Bundestag und das Bundesverfassungsgericht die Frage nach der zutreffenden
Zusammensetzung des Deutschen Bundestages im Vordergrund. Nach der bis-
herigen Praxis des Wahlprüfungsausschusses werden Wahleinsprüche aber auch
hinsichtlich einer möglichen Verletzung subjektiver Wahlrechte geprüft. Das Er-
gebnis dieser Prüfung wird in den Entscheidungsgründen entsprechend gewür-
digt und den zuständigen Wahlorganen zur Kenntnis gebracht, um eine Wieder-
holung dieses Wahlfehlers bei künftigen Wahlen zu vermeiden. Eine besondere

Hervorhebung im Beschlusstenor des Deutschen Bundestages findet aber bisher
nur dann statt, wenn der Wahlfehler konkrete Auswirkungen auf die Mandats-
verteilung im Deutschen Bundestag hätte haben können. Dies wurde zuweilen
von Beschwerdeführern als unbefriedigend empfunden, die die Verletzung ihrer
persönlichen Wahlrechte nicht ausreichend gewürdigt sahen.

Drucksache 17/9733 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Nach künftigem Recht sollen Vereinigungen, die vom Bundeswahlausschuss
nicht als Parteien für eine Wahl zugelassen worden sind, die Möglichkeit haben,
noch vor der Wahl Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben zu kön-
nen. Hierfür ist auch eine Änderung von Artikel 93 des Grundgesetzes (Druck-
sache 17/9392) erforderlich.

Zudem sollen der Bundeswahlausschuss und die Landeswahlausschüsse um je
zwei Richterinnen oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts beziehungs-
weise eines Oberverwaltungsgerichts ergänzt werden.

Im Wahlprüfungsverfahren soll künftig die Feststellung der Verletzung eines
subjektiven Wahlrechts ausdrücklich im Entscheidungstenor des Deutschen
Bundestages und gegebenenfalls des Bundesverfassungsgerichts festgehalten
werden, auch wenn sie keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Wahl hatte. In
der Ausschussfassung werden die Vorgaben für das Verfahren des Wahlprü-
fungsausschusses präzisiert. Für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsge-
richt soll zudem auf das bisherige Erfordernis des Beitritts von 100 Wahlberech-
tigten (§ 48 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) verzichtet werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/9392 und Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/9391 in geänderter Fassung mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Durch die Änderungen fallen insoweit Kosten an, als durch die Beschwerde-
möglichkeit zum Bundesverfassungsgericht mit zusätzlichen Verfahren zu rech-
nen ist und die Wahlorgane insoweit Organisationsaufwand betreiben. Zusätz-
liche Kosten entstehen zudem durch die Ergänzung von Bundeswahlausschuss
und Landeswahlausschüssen um je zwei Richter/-innen sowie durch die Erwei-
terung des Umfangs der Wahlprüfung beim Deutschen Bundestag und beim
Bundesverfassungsgericht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9733

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9392 unverändert anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9391 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Durchführung
der Wahl“ ein Komma und die Wörter „soweit sie der Wahlprüfung
nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen,“ eingefügt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

‚2. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vorbereitung oder
Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder
einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, führt der
Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die Einholung
von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn
eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sit-
ze im Bundestag nicht auszuschließen ist.“‘

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

2. In Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden nach den
Wörtern „Durchführung der Wahl“ ein Komma und die Wörter „soweit sie
der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen,“ einge-
fügt.

Berlin, den 10. Mai 2012

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Thomas Strobl (Heilbronn)
Vorsitzender
und Berichterstatter

Dr. Dieter Wiefelspütz
Berichterstatter

Dr. Dagmar Enkelmann
Berichterstatterin

Jörg van Essen
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

menhang auf die bereits bestehende entsprechende Praxis
des Wahlprüfungsausschusses. Auch wenn die Wahlprüfung,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9392 unverändert und
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9391 mit den aus der
wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtspre-
chung hervorgehoben habe, in erster Linie die Gültigkeit der
Wahl und damit die zutreffende Zusammensetzung des Bun-
destages zum Gegenstand habe, werde schon jetzt einer vor-

Beschlussempfehlung ersichtlichen Maßgaben anzunehmen.
Die Fraktion DIE LINKE. enthielt sich bei der Abstimmung
über die Gesetzentwürfe der Stimme unter Hinweis auf ihren
eigenen Gesetzentwurf zur Stärkung des Rechtsschutzes im
Drucksache 17/9733 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Thomas Strobl (Heilbronn), Dr. Dieter Wiefelspütz,
Dr. Dagmar Enkelmann, Jörg van Essen und Jerzy Montag

I. Beratungsverlauf

Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe auf Druck-
sachen 17/9392 und 17/9391 in seiner 175. Sitzung am
26. April 2012 in erster Lesung beraten und zur federführen-
den Beratung dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung und zur Mitberatung dem
Innenausschuss, dem Rechtsausschuss sowie dem Haus-
haltsausschuss überwiesen.

Der Innenausschuss hat die Vorlagen in seiner 73. Sitzung,
der Rechtsausschuss in seiner 83. Sitzung und der Haus-
haltsausschuss in seiner 89. Sitzung jeweils am 9. Mai 2012
beraten. Alle Ausschüsse haben mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme der beiden Gesetzentwürfe empfohlen.

Im Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
ordnung (1. Ausschuss) unterstützten alle Fraktionen das
Ziel der Gesetzentwürfe, den Rechtsschutz von Vereinigun-
gen, die vom Bundeswahlausschuss nicht zur Wahl zugelas-
sen worden sind, zu verbessern. Insbesondere bei der letzten
Bundestagswahl, bei der mehrere kleinere Vereinigungen
betroffen waren, habe sich gezeigt, dass ein Rechtsschutz im
Rahmen der Wahlprüfung nach der Wahl als unzureichend
empfunden werde. Sie verwiesen darauf, dass dies auch im
Bericht der OSZE zur Beobachtung der Wahl aufgegriffen
worden sei. Deshalb habe der Wahlprüfungsausschuss in sei-
ner letzten Beschlussempfehlung zur Wahlprüfung auf
Drucksache 17/6300 empfohlen, die Bundesregierung um
Prüfung zu bitten, ob das Rechtsmittelverfahren im Rahmen
des Bundeswahlrechts, speziell im Hinblick auf Entschei-
dungen zur Anerkennung der Parteieigenschaft nach § 18
Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes, verbessert werden kann.

Deshalb begrüßten alle Fraktionen die im Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/9391 vorgesehene neue Beschwerdemög-
lichkeit unmittelbar zum Bundesverfassungsgericht, die
noch vor der Wahl erhoben werden kann, sowie die Ergän-
zung des Bundeswahlausschusses und der Landeswahlaus-
schüsse um je zwei Richter/Richterinnen aus dem Bundes-
verwaltungsgericht beziehungsweise aus dem jeweiligen
Oberverwaltungsgericht des Landes. Auf die diesbezügli-
chen Begründungen in der Drucksache 17/9391 kann inso-
weit verwiesen werden.

Auch die nunmehr ausdrücklich im Gesetz genannte Fest-
stellung der Verletzung von Rechten einer einsprechenden
Person oder einer Gruppe einsprechender Personen bei der
Wahlprüfung fand die grundsätzliche Zustimmung aller
Fraktionen im Ausschuss. Sie verwiesen in diesem Zusam-

Wahlorganen zur Kenntnis gebracht, um eine Wiederholung
dieses Wahlfehlers bei künftigen Wahlen zu vermeiden. Nur
in den Fällen, in denen eine Rechtsverletzung nicht mit Si-
cherheit festgestellt werden könne, zum Beispiel, weil sich
die Aussagen der Einspruchsführer und der zuständigen
Wahlorgane unauflöslich widersprächen, unterbleibe die
ausdrückliche Feststellung einer Rechtsverletzung. Dies ge-
schehe jedoch nur dann, wenn der Wahlfehler – selbst unter
Zugrundelegung des Vortrags der Einspruchsführer – keine
Auswirkungen auf die Mandatsverteilung im Deutschen
Bundestag hätte haben können.

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen hatten aber
im Ausschuss die Befürchtung aufkommen lassen, dass mit
ihnen eine sehr viel umfangreichere und im Ergebnis unver-
hältnismäßige Ermittlungstätigkeit verbunden sein könnte.
Dies hätte eine nicht mehr hinnehmbare Verlängerung der
Verfahrensdauer sowohl beim Deutschen Bundestag als auch
beim Bundesverfassungsgericht zur Folge gehabt. Verstär-
kend wäre hinzugekommen, dass künftig das Erfordernis des
Beitritts von 100 Wahlberechtigten im Wahlprüfungsverfah-
ren vor dem Bundesverfassungsgericht entfallen soll und da-
her mit einer Zunahme der Verfahren in diesem Bereich zu
rechnen sei. Aber gerade zeitnahe Entscheidungen des Deut-
schen Bundestages und des Bundesverfassungsgerichts
seien nicht nur von Verfassungswegen geboten, sondern
dienten insbesondere der Rechtssicherheit und dem Rechts-
frieden.

Dem Ausschuss war es deshalb wichtig, durch entsprechen-
de Ergänzungen des Gesetzentwurfs zwei Punkte klarzustel-
len: Zum einen soll die Prüfung der Verletzung subjektiver
Wahlrechte nur insoweit erfolgen, als sie schon jetzt nach
Artikel 41 des Grundgesetzes der Wahlprüfung zugänglich
ist. Damit soll einer etwaigen Ausweitung der Prüfung auch
auf nicht wahlrechtsrelevante Rechtsverstöße im Vorfeld
von Wahlen entgegengewirkt werden. Zum anderen soll der
Umfang der Ermittlungen von subjektiven Wahlrechtsverlet-
zungen auf ein verhältnismäßiges Maß beschränkt werden.
Der Ausschuss verständigte sich darauf, die Ermittlungen in
der Regel auf die Einholung von Auskünften bei den Wahl-
organen beschränken zu können, wenn eine Auswirkung der
geltend gemachten Rechtsverletzung auf die Zusammenset-
zung des Deutschen Bundestages auszuschließen sei. Dies
entspräche im Wesentlichen der bisherigen Praxis des Aus-
schusses.

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
getragenen Verletzung subjektiver Wahlrechte in jedem Ein-
zelfall nachgegangen und das Ergebnis den zuständigen

Wahlrecht durch Einführung der Sonneborn-Regelung
(Drucksache 17/7848).

Wahlprüfungsausschuss zugrunde gelegte Umfang der
Wahlprüfung, wie er durch Artikel 41 des Grundgesetzes
sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts und die bisherige Praxis der Wahlprüfung
festgelegt ist.

Die vorgeschlagene Änderung lässt selbstverständlich die
bisherige Interpretation des Artikels 41 des Grundgesetzes
unberührt, nach der geltend gemachten Verletzungen des
objektiven Rechts im Zusammenhang mit der Vorbereitung
und Durchführung der Wahl im Einklang mit der bisherigen
Praxis des Wahlprüfungsausschusses nachzugehen ist.

Zu Buchstabe b

Grundsätzlich gilt auch für die Prüfung der Verletzung sub-
jektiver Wahlrechte, dass der Wahlprüfungsausschuss den
Sachverhalt aufzuklären hat, soweit die Einspruchsführer
eine mögliche Verletzung ausreichend substantiiert dargelegt
haben. Durch die vom Ausschuss vorgeschlagene Ergänzung
von § 5 Absatz 3 des Wahlprüfungsgesetzes wird der Um-
fang der Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses in
Fällen ohne Auswirkung auf die Verteilung der Sitze im
Deutschen Bundestag aber aus Gründen der Verhältnis-
mäßigkeit begrenzt. Danach soll der Ausschuss – entspre-

auch ohne eine Mandatsrelevanz den Sachverhalt weiter er-
mitteln kann. Dies kommt insbesondere in solchen Fällen in
Betracht, in denen ein besonders eklatanter Verstoß gegen
grundlegende aktive oder passive Wahlrechte zu befürchten
ist, oder aus sonstigen gewichtigen Gründen. Hierüber ent-
scheidet der Wahlprüfungsausschuss nach den allgemeinen
Regeln.

Bei jedem Wahleinspruch, mit dem zumindest auch die Ver-
letzung eines subjektiven Wahlrechts gerügt wird, stellt der
Wahlprüfungsausschuss das Ergebnis seiner diesbezügli-
chen Prüfung im Tenor seiner Beschlussempfehlung fest.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2

Zur Beibehaltung der Gleichförmigkeit der Wahlprüfungs-
verfahren beim Deutschen Bundestag und beim Bundesver-
fassungsgericht ist eine Ergänzung der Änderung von § 48
Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, die dem
neuen § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes entspricht,
notwendig.

Berlin, den 10. Mai 2012

Thomas Strobl (Heilbronn)
Berichterstatter

Dr. Dieter Wiefelspütz
Berichterstatter

Dr. Dagmar Enkelmann
Berichterstatterin

Jörg van Essen
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9733

II. Begründung zu den beschlossenen Änderungen
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/9391
(Buchstabe b der Beschlussempfehlung)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Durch den neuen § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes
wird die Prüfung subjektiver Wahlrechte im Wahlprüfungs-
verfahren ausdrücklich im Gesetz benannt. Die vom Aus-
schuss vorgeschlagene Ergänzung soll sicherstellen, dass der
Wahlprüfungsausschuss aber nicht auch solche Einsprüche
gegen eine Wahl aufklären muss, in denen die vorgetragene
subjektive Rechtsverletzung nicht in einem wahlrechtlich re-
levanten Zusammenhang mit der Wahl steht, sondern nur ge-
legentlich der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl
eingetreten ist. Maßstab hierfür ist der bereits bisher vom

chend der bisherigen Praxis – zu einem solchen Wahlein-
spruch zunächst Auskünfte einholen, zum Beispiel die
betroffenen Wahlorgane, das sind insbesondere die Landes-
und der Bundeswahlleiter, um eine schriftliche Stellungnah-
me bitten. Ist danach eine subjektive Wahlrechtsverletzung
unstreitig, stellt der Wahlprüfungsausschuss dies im Tenor
seines Beschlussvorschlags ausdrücklich fest.

Bleibt nach den Vorträgen der Einspruchsführer und der
Wahlorgane eine subjektive Wahlrechtsverletzung unklar,
macht der Wahlprüfungsausschuss von seinen weiteren
Möglichkeiten nach den §§ 5 und 6 des Wahlprüfungsgeset-
zes (insbesondere Zeugen- und Sachverständigenverneh-
mung, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) in der
Regel nur dann Gebrauch, wenn eine Mandatsrelevanz der
Rechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden kann.

Durch das gesetzliche Merkmal „in der Regel“ wird deutlich,
dass der Wahlprüfungsausschuss aus gegebenem Anlass

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.