BT-Drucksache 17/8878

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen in Wirtschaftsunternehmen (ChGlFöG)

Vom 6. März 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8878
17. Wahlperiode 06. 03. 2012

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Eva Högl, Christel Humme, Elke Ferner, Caren Marks,
Sebastian Edathy, Ingo Egloff, Petra Ernstberger, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke,
Kerstin Griese, Gabriele Hiller-Ohm, Petra Hinz (Essen), Ute Kumpf,
Christine Lambrecht, Burkhard Lischka, Thomas Oppermann, Stefan Rebmann,
Marianne Schieder (Schwandorf), Sonja Steffen, Christoph Strässer,
Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und
Frauen in Wirtschaftsunternehmen (ChGlFöG)

A. Problem

Deutschland hat erhebliche Defizite bei der Gleichstellung in der Privatwirt-
schaft. Der Anteil von Frauen in Führungspositionen stagniert auf niedrigem Ni-
veau. Die im Juli 2001 getroffene Vereinbarung der damaligen Bundesregierung
mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zur Förderung der Chancen-
gleichheit von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft hat keine nennens-
werten Fortschritte gebracht. Nach wie vor sind Aufsichtsräte und Vorstände
von großen Unternehmen fest in der Hand von Männern. In den 30 im Deut-
schen Aktienindex (DAX 30) notierten Unternehmen liegt der Frauenanteil bei
Vorstandsmitgliedern derzeit bei inakzeptablen 3,7 Prozent.

Freiwilligkeit führt also nicht zu gerechter Teilhabe. Bestätigt wird diese Erfah-
rung erneut durch die von Bundesministerin Dr. Kristina Schröder jüngst hoch-
gelobte Selbstverpflichtung der deutschen DAX-Konzerne. Denn die selbst-
gesteckten Ziele der Unternehmen enthalten bedauerlicherweise keine Aussagen
zur Steigerung des Frauenanteils in Aufsichtsräten und Vorständen.

Die geschlechtergerechte Besetzung der Aufsichtsräte in großen Unternehmen
und die Besetzung der Vorstände können deshalb nicht mehr den Unternehmen
allein überlassen bleiben. Notwendig sind gesetzliche Vorgaben.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht eine Mindestquote von 40 Prozent für Frauen und
Männer in Aufsichtsräten und Vorständen ab 2015 vor. Die Quote wird stufen-

weise umgesetzt.

In einer ersten Stufe gilt bereits ab 1. Januar 2013 für Neubesetzungen in Auf-
sichtsräten eine Mindestquote von 30 Prozent und in Vorständen von 20 Prozent.

Die Regelungen gelten für börsennotierte und mitbestimmte Unternehmen. Das
Quotengebot wird über ein Verbot der Gremienbesetzung über die Geschlechter-
quote hinaus umgesetzt. Werden keine Personen des unterrepräsentierten Ge-

Drucksache 17/8878 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

schlechts gewählt bzw. bestellt, müssen die dafür vorgesehenen Plätze unbesetzt
bleiben.

Bei Aufsichtsräten in mitbestimmten Unternehmen müssen hinsichtlich der
Quote die Bänke der Aktionärsseite und der Arbeitnehmerseite getrennt betrach-
tet werden. Auf jeder Bank muss die Quote eingehalten werden. Gelingt dies
nicht, können die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Plätze
nicht besetzt werden. Die drohende Nichtbesetzung wirkt selbstregulierend.
Denn jede Bank hat das Bestreben, ihre Plätze zu besetzen.

Falls dennoch Unterbesetzung eintritt, hat das zunächst keine Auswirkungen auf
die Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrates. Der unterbesetzte Aufsichtsrat bleibt
im Grundsatz beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus
denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat, an der Beschlussfassung
teilnimmt (§ 108 Absatz 2 des Aktiengesetzes – AktG). Künftig wird allerdings
gesetzlich Beschlussunfähigkeit bestimmt, wenn der Aufsichtsrat länger als
zwölf Monate nicht die erforderliche Mitgliederzahl aufweist.

Ob ein unterbesetzter Vorstand geschäftsführungs- und vertretungsbefugt ist,
richtet sich vor allem nach der Satzung der Gesellschaft und muss im Einzelfall
geklärt werden. Falls danach weitere Vorstandsmitglieder erforderlich sein soll-
ten, muss eine gerichtliche Vorstandsbestellung (unter Beachtung der Quoten-
vorgabe) nach § 85 AktG erfolgen. Hat der Vorstand jedoch die zur Vertretung
der Gesellschaft erforderlichen Mitglieder und fehlen nur die übrigen nach der
Satzung noch zu bestellenden Mitglieder, ist eine gerichtliche Ersatzbestellung
– außer in dringenden Fällen – unnötig und auch unzulässig. Hat der Vorstand
länger als zwölf Monate nicht die vorgesehene Mitgliederzahl, geht wie im Falle
der Führungslosigkeit der Gesellschaft nach § 78 Absatz 1 AktG die passive
Vertretungsmacht auf den Aufsichtsrat über. Die Gesellschaft wird dann im Hin-
blick auf empfangsbedürftige Willenserklärungen und für die Zustellung von
Schriftstücken durch den Aufsichtsrat vertreten.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Keine.

gesetzte Zahl an, wird er beschlussunfähig.“
Im Falle von Teilgremien kann eine Wahl nur soweit er-
folgen, als die Mindestquote für jedes Geschlecht im je-
weiligen Teilgremium eingehalten werden kann.

(4) Besteht der Aufsichtsrat oder das jeweilige Teilgre-
mium aus mehr als einem Mitglied, müssen Männer und
Frauen jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Pro-

Artikel 2

Weitere Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8878

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und
Frauen in Wirtschaftsunternehmen (ChGlFöG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 76 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person,
müssen Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von
mindestens 20 Prozent vertreten sein (Mindestquote).
Eine Bestellung ist nur soweit möglich, als die Mindest-
quote für jedes Geschlecht eingehalten werden kann.

(5) Absatz 4 gilt für börsennotierte Gesellschaften und
für Gesellschaften, die den in § 96 Absatz 1 genannten
Vorschriften über die Mitbestimmung unterliegen.“

2. § 78 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosig-
keit) oder gehören ihm länger als zwölf Monate weniger
Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte
Zahl an, wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegen-
über Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke
zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.“

3. § 85 wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Gericht hat die Bestellung nach Maßgabe von
§ 76 Absatz 4 und 5 vorzunehmen.“

4. Dem § 96 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

„(3) Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates sind
beide Geschlechter gerecht zu berücksichtigen. Wenn
sich der Aufsichtsrat aus Mitgliedern der Aktionäre und
der Arbeitnehmer zusammensetzt, sind sowohl bei den
Mitgliedern der Aktionäre als auch bei den Mitgliedern
der Arbeitnehmer (Teilgremien) bei getrennter Betrach-
tung beide Geschlechter gerecht zu berücksichtigen. Das
gilt auch für nach der Wahl hinzutretende Ersatzmitglie-
der. Eine gerechte Berücksichtigung beider Geschlechter
liegt vor, wenn die Zusammensetzung die in den Absät-
zen 4 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt. Eine Wahl
in den Aufsichtsrat ist nur soweit möglich, als die Min-
destquote für jedes Geschlecht eingehalten werden kann.

gesetzes oder im Sinne von § 5 Absatz 1 Buchstabe c des
Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes zu bestel-
len, bleibt es für die Erfüllung der Voraussetzungen des
Satzes 1 außer Betracht.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nur für börsennotierte
Gesellschaften und für Gesellschaften, die den in Ab-
satz 1 genannten Vorschriften über die Mitbestimmung
unterliegen.“

5. Nach § 101 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In den Aufsichtsrat einer Gesellschaft nach § 96
Absatz 5 können Personen nur dann gewählt werden,
wenn durch die Wahl nicht die gesetzliche Mindestanzahl
von Frauen oder Männern gemäß § 96 Absatz 3 und 4
unterschritten wird. In den Aufsichtsrat vor der Wahl
entsandte Mitglieder sind auf die Zahl der Angehörigen
eines Geschlechts anzurechnen.“

6. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlussfähigkeit
nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das
Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichts-
ratsmitglieds oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu
ergänzen; die Ergänzung ist nach Maßgabe des § 96
Absatz 3 bis 5 vorzunehmen.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gehören dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als
die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl an, so
hat ihn das Gericht auf Antrag in dringenden Fällen
auf diese Zahl zu ergänzen; die Ergänzung ist nach
Maßgabe des § 96 Absatz 3 bis 5 vorzunehmen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) „Absatz 2 ist auf einen Aufsichtsrat, in dem die
Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach dem
Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestim-
mungsergänzungsgesetz haben, mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass das Gericht den Aufsichtsrat hinsicht-
lich des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-
Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungser-
gänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichts-
ratsmitglieder gewählt wird, nicht ergänzen kann.“

7. Dem § 108 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

„Gehören dem Aufsichtsrat länger als zwölf Monate we-
niger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung fest-
zent vertreten sein. Ist ein weiteres Mitglied im Sinne von
§ 4 Absatz 1 Buchstabe c des Montan-Mitbestimmungs-

S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

Drucksache 17/8878 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

1. § 76 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenn der Vorstand aus

1. zwei, drei oder vier Mitgliedern besteht, müssen
Frauen und Männer jeweils mit mindestens einem
Mitglied,

2. fünf oder sechs Mitgliedern besteht, müssen Frauen
und Männer jeweils mit mindestens zwei Mitgliedern,

3. sieben oder acht Mitgliedern besteht, müssen Frauen
und Männer jeweils mit mindestens drei Mitgliedern,

4. neun oder mehr Mitgliedern besteht, müssen Frauen
und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens
40 Prozent

vertreten sein.“

2. § 96 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Besteht der Aufsichtsrat oder das jeweilige Teilgremium
aus mehr als drei Mitgliedern, müssen Männer und
Frauen jeweils mit einem Anteil von mindestens 40 Pro-
zent vertreten sein; bei zwei oder drei Mitgliedern setzt
sich der Aufsichtsrat oder das jeweilige Teilgremium aus
Angehörigen beider Geschlechter zusammen.“

Artikel 3

Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli
2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt
gefasst:

㤠16 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des
Leitungsorgans“.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mitglie-
der“ die Wörter „und Zusammensetzung“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 76 Absatz 4 und 5, § 78 Absatz 1 Satz 2 gelten ent-
sprechend.

3. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 96 Absatz 3 bis 5, § 101 Absatz 1a, § 104 Ab-
satz 1 bis 3, § 108 Absatz 2 des Aktiengesetzes gelten
entsprechend.“

4. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates
gelten § 76 Absatz 4 und 5, § 78 Absatz 1 Satz 2 des
Aktiengesetzes entsprechend.“

5. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

Artikel 4

Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in
einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz)
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675) wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 21 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vereinbarung hat hinsichtlich der Besetzung des
Aufsichts- oder Verwaltungsorgans § 76 Absatz 4 und 5,
§ 96 Absatz 3 bis 5 des Aktiengesetzes zu entsprechen.

2. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 76 Absatz 4 und 5, § 96 Absatz 3 bis 5, § 101 Ab-
satz 1 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

Artikel 5

Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1153), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 113 des Geset-
zes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und
Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Ge-
setzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 96 Abs. 2“ die
Angabe „bis 5“ und werden nach der Angabe „101
Abs. 1“ ein Komma und die Angabe „1a“ eingefügt.

2. § 39 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Gewerkschaftsvertreter“ entfällt das
Komma und es werden folgende Wörter angefügt:

„und die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderun-
gen des § 96 Absatz 3 bis 5 des Aktiengesetzes.“

Artikel 6

Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Das Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer
im Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 114 des Gesetzes zur Änderung
von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen
sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenord-
nung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird wie folgt aufgehoben:

1. § 4 Absatz 4 wird aufgehoben.

2. § 13 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstel-
lung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie die
„Für die Bestellung der geschäftsführenden Direktoren
gilt § 76 Absatz 4 und 5 entsprechend.

Maßgaben zur Sicherstellung der Einhaltung der Anfor-
derungen des § 96 Absatz 3 bis 5 des Aktiengesetzes;“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8878

Artikel 7

Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes

Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347) in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2 veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 220 der Neunten
Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 108 Abs. 2 Satz 4“ die
Angabe „und 5“ eingefügt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „§ 76 Abs. 3“ wird die Angabe „bis 5“
eingefügt.

3. § 15 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichne-
ten Wahlvorschläge und für die Sicherstellung der Ein-
haltung der Anforderungen des § 96 Absatz 3 bis 5 des
Aktiengesetzes.“

Artikel 8

Änderung des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes

Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbe-
stimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vor-
ständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und
Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (BGBl. I
S. 707) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 801-3 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 2 Absatz 112 des Gesetzes zur Änderung
von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen
sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenord-
nung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 17 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Verteilung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer auf diejenigen, die Arbeitnehmer eines Kon-
zernunternehmens sein müssen, und die Gewerk-
schaftsvertreter sowie die Maßgaben zur Sicherstellung
der Einhaltung der Anforderungen des § 96 Absatz 3
bis 5 des Aktiengesetzes,“

Artikel 9

Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer bei einer

grenzüberschreitenden Verschmelzung

Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3 veröffentlichten

30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Hinsichtlich der Besetzung des Aufsichts- oder Ver-
waltungsorgans hat die Vereinbarung § 96 Absatz 3 bis 5 des
Aktiengesetzes zu entsprechen.“

Artikel 10

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungs-
unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäsche-
prävention vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 76 Abs. 1 und 3“
die Angabe „bis 5“ eingefügt.

2. In § 35 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 96
Abs. 2“ die Angabe „bis 5“ und wird nach der Angabe
„101 Abs. 1“ die Angabe „, 1a“ eingefügt.

Artikel 11

Änderung des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränk-
ter Haftung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 846) in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1 veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 51 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über
Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilpro-
zessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Bestellung gilt § 76 Absatz 4 und 5 des Aktien-
gesetzes entsprechend.“

2. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Füh-
rungslosigkeit) oder hat sie länger als zwölf Monate we-
niger Geschäftsführer als durch Satzung festgesetzt, so
wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber
Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zuge-
stellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.“

3. Dem § 52 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Aufsichtsräte gelten § 96 Absatz 3 bis 5, § 101
Absatz 1a und § 108 Absatz 2 Satz 5 des Aktiengesetzes
entsprechend.“

Artikel 12

Evaluierungsbericht
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom

Die Bundesregierung legt dem Bundestag alle zwei Jahre,
erstmals bis 31. Dezember 2013 einen Bericht über die Aus-

Drucksache 17/8878 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

wirkungen des Gesetzes zur Förderung der Chancengleich-
heit von Männern und Frauen in Wirtschaftsunternehmen
gemäß § 76 Absatz 5 des Aktiengesetzes vor.

Artikel 13

Inkrafttreten

1. Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelung in Nummer 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es ist ab dem
1. Januar 2013 anzuwenden.

2. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Berlin, den 6. März 2012

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

bund im Rahmen des Projektes „Aktionärinnen fordern Mehrheit schon Ende 2009, eine Quote von 30 Prozent für
Gleichberechtigung“ ermittelten neuesten Zahlen. So wur-
den etwa bei den DAX-30-Unternehmen seit der letzten
Hauptversammlung des jeweiligen Unternehmens 37 Auf-

Aufsichtsräte und Vorstände einzuführen. Ab dem Jahr 2016
ist diese gesetzliche Quotenregelung für Unternehmen mit
mehr als 250 Mitarbeitern vorgesehen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8878

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zum Erfordernis einer gesetzlichen Regelung

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, eine geschlechterge-
rechte Besetzung von Aufsichtsräten und Vorständen bör-
sennotierter und mitbestimmter Unternehmen herzustellen.
Dabei werden Aufsichtsräte und Vorstände einer Mindest-
quote unterworfen.

Diese gesetzliche Regelung ist erforderlich, weil die Beset-
zung dieser Gremien auch in Deutschland nicht mehr der
freiwilligen Selbstregulierung überlassen bleiben kann.
Diese hat in den letzten zehn Jahren zu einer kaum erkenn-
baren Verbesserung des Frauenanteils geführt und es darf
prognostiziert werden, dass dies auch weiterhin wenig er-
folgversprechend sein wird.

Die Regierungskommission „Deutscher Corporate Gover-
nance Kodex“ hat im Mai 2010 zwar dessen Qualifikations-
anforderungen präzisiert und erwartet von Aufsichtsräten,
konkrete Pläne für mehr Frauen in ihren Bereichen vorzule-
gen. So schreibt der Kodex den Aufsichtsgremien börsenno-
tierter Unternehmen konkrete Ziele und Zeitvorgaben vor
durch die die Bemühungen der Unternehmen zur Erhöhung
des Frauenanteils dokumentiert werden sollen. Gleichzeitig
sollen sie regelmäßig darüber berichten, ob diese Ziele er-
reicht wurden.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex stellt jedoch
kein bindendes Recht dar, sondern gibt lediglich Empfehlun-
gen ab. Rechtliche Relevanz erlangt er nur über § 161 Aktien-
gesetz. Danach müssen börsennotierte Unternehmen jährlich
erklären, dass sie den Empfehlungen entsprochen haben oder
aus welchen Gründen sie ggf. bestimmte Empfehlungen
nicht angewendet haben. Für nicht börsennotierte Unterneh-
men wird die Beachtung des Kodex lediglich empfohlen.

Der Kodex empfiehlt, für die Besetzung von Vorständen auf
eine angemessene Beteiligung von Frauen zu achten, kon-
krete Ziele und Zeitvorgaben fehlen ebenso wie eine Defini-
tion des Begriffes „angemessen“.

Auch die von den DAX-30-Unternehmen im Oktober 2011
vorgestellten Selbstverpflichtungsziele zur Erhöhung des
Frauenanteils im Management stellen keine zielgerichtete
und erfolgversprechende Lösung dar, zumal lediglich Füh-
rungspositionen erfasst werden. Für Aufsichtsräte und Vor-
stände sind keine Zielvorgaben vorhanden, obwohl gerade
hier großer Handlungsbedarf besteht. Die von den Unterneh-
men selbst gesteckten Ziele sind daher für eine Erhöhung des
Frauenanteils nicht nur unzureichend sondern werden vor-
aussichtlich in den nächsten Jahren keinen wesentlichen Bei-
trag zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und damit
zur Herstellung von Chancengleichheit leisten.

Dafür sprechen auch die durch den Deutschen Juristinnen-

sichtsratspositionen mit Frauen besetzt, jedoch 76 Prozent
mit Männern.

Die Verteilung der Aufsichtsratspositionen auf der Anteils-
eignerseite 2011 bei den DAX-30-Unternehmen liegt bei
89 Prozent Männern und 11 Prozent Frauen.

Bei den Neubestellungen für Vorstände erfolgten 18 Beset-
zungen mit Männern, vier mit Frauen. Neu zu besetzende
Vorstände wurden also zu 82 Prozent mit Männern und zu
18 Prozent mit Frauen besetzt.

Insgesamt ergibt sich für Vorstände der DAX-30-Unterneh-
men für das Jahr 2011 eine Verteilung von 97 Prozent mit
Männern und 3 Prozent mit Frauen (Quelle: Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ),
„Aktionärinnen fordern Gleichberechtigung – 2011, Erhö-
hung des Frauenanteils in Führungspositionen im europäi-
schen Kontext, Deutscher Juristinnenbund e. V.).

Nach wie vor werden also Aufsichtsräte und Vorstände in
Deutschland von Männern dominiert. Deutschland kann sich
einen Ausschluss seiner hochqualifizierten Frauen in diesen
Funktionen jedoch nicht länger leisten. Daher ist eine ver-
bindliche gesetzliche Quotenregelung sowohl für die Auf-
sichtsräte als auch für die Vorstände erforderlich.

Der gesetzgeberische Handlungsbedarf wird auch durch
einen Beschluss der 82. Konferenz der Justizministerinnen
und Justizminister vom Mai 2011 bestätigt. In dem Be-
schluss wird festgehalten, dass die Einführung einer bundes-
gesetzlich geregelten Geschlechterquote für Führungspositi-
onen der Wirtschaft dringend geboten und sowohl mit Ver-
fassungsrecht als auch dem Europarecht grundsätzlich ver-
einbar ist.

Auch von europäischer Ebene gibt es die Ankündigung, sich
im Frühjahr 2012 für einen Legislativvorschlag einzusetzen,
der auch vom Europäischen Parlament unterstützt wird. Ne-
ben der EU-Kommissarin Viviane Reding für Justiz, Grund-
rechte und Bürgerschaft hat sich auch der Binnenmarktkom-
missar Michel Barnier für europaweite gesetzliche Frauen-
quoten ausgesprochen. Denn insgesamt sind Frauen in füh-
renden Positionen unterrepräsentiert, wobei dies in den
einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgeprägt ist.

Deutschland liegt im europäischen Vergleich im unteren Drit-
tel und gehört zu den Schlusslichtern bei der Besetzung von
Vorstandsposten mit Frauen. Bei den Aufsichtsratsmandaten
rangiert Deutschland im Durchschnitt bzw. im unteren Drit-
tel; dieses Ergebnis kommt jedoch nur durch eine höhere Ent-
senderate von Frauen auf der Arbeitnehmerseite zustande.

Zu den Ländern, die bereits gesetzliche Regelungen einge-
führt bzw. verabschiedet haben, zählen Norwegen, Island,
Spanien, Frankreich, Belgien und Italien.

Auch das Parlament der Niederlande beschloss mit großer
sichtsratspositionen mit Männern besetzt, zwölf mit einer
Frau. Damit wurden also 24 Prozent der neu besetzten Auf-

Norwegen hat bereits 2003 als erstes Land eine Geschlech-
terquote von 40 Prozent für Aufsichtsräte eingeführt. Die Er-

Drucksache 17/8878 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gebnisse dort belegen eindrucksvoll, dass der Schlüssel zum
Erfolg eine Quote ist, die gesetzlich festgeschrieben wird.
Heute sind 42 Prozent der norwegischen Aufsichtsräte
Frauen (vor der Gesetzesverabschiedung waren es 7 Pro-
zent).

Diese Entwicklungen belegen eindrucksvoll das Erfordernis
gesetzgeberischen Handelns für Deutschland.

2. Regelungsinhalt

Der Gesetzentwurf sieht eine Mindestquote von 40 Prozent
für Frauen und Männer in Aufsichtsräten und Vorständen ab
2015 vor. Dabei wird die Quote stufenweise umgesetzt.

In einer ersten Stufe ab 1. Januar 2013 gilt für Neubesetzun-
gen in Aufsichtsräten eine Mindestquote von 30 Prozent und
in Vorständen von 20 Prozent.

Die Regelungen gelten sowohl für börsennotierte als auch
für mitbestimmte Unternehmen. Dabei wird das Quotenge-
bot über ein Verbot der Gremienbesetzung über die Ge-
schlechterquote hinaus umgesetzt. Werden keine Personen
des unterrepräsentierten Geschlechts gewählt bzw. bestellt,
müssen die dafür vorgesehenen Plätze unbesetzt bleiben.

Die Einbeziehung auch der mitbestimmten Unternehmen in
den Geltungsbereich des Gesetzes ist aus Gründen der Sys-
temgerechtigkeit angezeigt. Denn bei den der Mitbestim-
mung unterliegenden Unternehmen handelt es sich um sol-
che, die in der Regel mehr als 500 Beschäftigte haben und
deren Umsatz den eines börsennotierten Unternehmens
übersteigen oder zumindest in ähnlicher Größenordnung lie-
gen kann. Somit ist ihre gesellschaftliche und wirtschaftliche
Bedeutung mit der von börsennotierten Unternehmen durch-
aus vergleichbar. Daher müssen ihre Gremien ebenfalls die
Anforderungen einer Mindestquote erfüllen.

Die stufenweise Einführung der Mindestquote mit zunächst
unterschiedlicher Ausgestaltung für Aufsichtsräte und Vor-
stände berücksichtigt die Unterschiede zwischen Vorständen
und Aufsichtsräten, ihre Größe und Aufgaben und stellt somit
keine unverhältnismäßigen Anforderungen an die betroffe-
nen Unternehmen, sondern sichert ihre Handlungsfähigkeit
und die realistische Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben.

Zentrale Führungsaufgaben und Unternehmensentscheidun-
gen werden in den Vorständen getroffen. Da nicht davon aus-
gegangen werden kann, dass allein eine Erhöhung des An-
teils von Frauen in Aufsichtsräten zu einer Erhöhung des An-
teils weiblicher Vorstände führen wird, sind auch für Vor-
stände verbindliche gesetzliche Regelungen in Form einer
Mindestquote erforderlich. Nicht nur, weil – wie im Übrigen
durch entsprechende Studien deutlich geworden – eine Erhö-
hung weiblicher Führungskräfte positive Auswirkungen auf
den unternehmerischen Erfolg haben wird, sondern weil dies
für die gleichberechtigte Teilhabe unverzichtbar ist. Mit ei-
ner Mindestquote für Vorstände, wie sie der Gesetzentwurf
vorsieht, sind daher keine unverhältnismäßigen Benachtei-
ligungen für die Unternehmen verbunden.

Die Umsetzung der Quotenvorgabe erfolgt über ein Verbot
der Gremienbesetzung über die jeweilige Quote hinaus. Ver-
stößt der Aufsichtsrat bei der Wahl der Vorstände gegen die
gesetzliche Quotenvorgaben, bleiben die quotenmäßig zu be-
setzenden Vorstandsposten unbesetzt. Ob ein unterbesetzter

Einzelfall geklärt werden. Falls danach weitere Vorstandsmit-
glieder erforderlich sein sollten, muss eine gerichtliche Vor-
standsbestellung (unter Beachtung der Quotenvorgabe) nach
§ 85 des Aktiengesetzes (AktG) erfolgen. Hat der Vorstand je-
doch die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Mit-
glieder und fehlen nur die übrigen nach der Satzung noch zu
bestellenden Mitglieder, ist eine gerichtliche Ersatzbestellung
– außer in dringenden Fällen – unnötig und auch unzulässig.

In jedem Fall verliert der Vorstand aber nach zwölfmonatiger
Unterbesetzung seine passive Vertretungsmacht. Fortan
übernimmt der Aufsichtsrat alle mit der passiven Vertre-
tungsmacht verbundenen Handlungen für den Vorstand.
Diese Rechtsfolge ist nicht systemfremd und harmonisiert
auf der Rechtsfolgenseite mit der bestehenden aktienrechtli-
chen Vorschrift des § 78 Absatz 1 AktG, wonach zum Schutz
der Gläubiger bei Führungslosigkeit der Gesellschaft die
passive Vertretungsmacht auf den Aufsichtsrat übergeht.

Auch im Bereich der Quotierung der Aufsichtsräte setzt der
Gesetzentwurf auf Selbstregulierung und verzichtet weitge-
hend auf Einflussnahme von außen. Gelingt eine quotenge-
rechte Besetzung der Aufsichtsräte nicht, müssen die für das
unterrepräsentierte Geschlecht reservierten Plätze frei blei-
ben. Der Aufsichtsrat wird durch die Unterbesetzung nicht
handlungsunfähig, vielmehr verfügt er weiterhin über die zur
Beschlussfassung notwendigen Mehrheit. Die Nichtigkeit
von konkreten Aufsichtsratsbeschlüssen wird vermieden.
Nach einem Jahr der Unterbesetzung wird der quotenwidrig
besetzte Aufsichtsrat beschlussunfähig. Nun obliegt es der
Hauptversammlung, den Aufsichtsrat quotengerecht zu ver-
vollständigen. Die selbstregulierende Wirkung des Geset-
zesentwurfs zeigt sich insbesondere bei Quotierung von mit-
bestimmten Unternehmen. Die Quote ist sowohl auf der
Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitneh-
mervertreter einzuhalten. Bei Verstoß gegen dieses Gebot
gilt ebenfalls das Besetzungsverbot. Es ergibt sich aus der
Natur der Sache, dass beide Seiten zur Durchsetzung ihrer
jeweiligen Interessen ein Bestreben haben, die ihnen zuste-
henden Plätze auch tatsächlich besetzen zu können.

Im Ergebnis trägt der Gesetzesentwurf dem unbedingten Er-
fordernis der unternehmerischen Handlungsfähigkeit Rech-
nung. Die Unternehmen bleiben handlungsfähig, auch wenn
die Quotenregelungen nicht sofort umgesetzt werden.
Gleichzeitig sieht das Gesetz keine Ausnahmen und für Ein-
zelfälle wirksame Sanktionen vor, die zu einer konsequenten
Anwendung führen.

Dies stellt eine wirksame gesetzliche Lösung dar, die die
Einhaltung der gesetzlichen Geschlechterquote in verhält-
nismäßiger Weise gewährleistet, zugleich aber auf unange-
messene Sanktionen verzichtet.

3. Verfassungsrechtlicher Auftrag

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf kommt der Gesetzge-
ber dem Verfassungsauftrag aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 2
Grundgesetz nach, denn dieser verpflichtet den Staat, die tat-
sächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehen-
der Nachteile hinzuwirken.

Auf der Grundlage dieses Verfassungsauftrags zur Herstel-

Vorstand geschäftsführungs- und vertretungsbefugt ist, richtet
sich vor allem nach der Satzung der Gesellschaft und muss im

lung von Chancengleichheit in Beschäftigung und Beruf und
damit zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Män-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8878

nern auch in Führungspositionen – hier Aufsichtsräte und
Vorstände – ist eine gesetzliche Quotenregelung erforderlich.

Eine solche verbindliche Regelung für Aufsichtsräte und
Vorstände entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit, dem staatliche Eingriffe genügen müssen. Denn sie
ist auf der einen Seite geeignet, das angestrebte Ziel der Er-
höhung des Frauenanteils und zur Beseitigung der Unterre-
präsentanz von Frauen zu erreichen und sie ist auf der ande-
ren Seite auch erforderlich, da kein anderes milderes, geeig-
netes Mittel zur Verfügung steht.

Gegen eine gesetzliche Mindestquote für Vorstände spricht
auch nicht die Eigentumsgarantie des Artikels 14 des Grund-
gesetzes (GG.) Zwar sind das Anteilseigentum und das Eigen-
tum der Unternehmensträger durch Artikel 14 GG geschützt.
Jedoch bestimmt der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des
Eigentums. Auch die Sozialbindung des Eigentums aus Arti-
kel 14 Absatz 2 GG gibt dem Gesetzgeber Gestaltungsspiel-
raum. Insoweit sei auf die Ausführungen im Mitbestim-
mungsurteil des Bundesverfassungsgerichts verwiesen
(BVerfGE 50, 290 ff., 340, 343, 349).

4. Europarechtlicher Auftrag

Der Gesetzentwurf ist mit dem europäischen Recht verein-
bar. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vor allem
die Zielvorgabe des Artikels 3 Absatz 3 des Vertrages über
die Europäische Union (EUV), wonach „die Union die
Gleichstellung von Männern und Frauen fördert“. Diese pri-
märrechtliche Verpflichtung zur Sicherstellung der Gleich-
berechtigung wird durch eine Vielzahl von Vorschriften des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) in ihrer Bedeutung untermauert und näher konkre-
tisiert.

Artikel 8 AEUV statuiert die Verpflichtung aller Organe der
EU zur Förderung der Gleichstellung. Zugleich erteilt Arti-
kel 8 in Verbindung mit Artikel 10 AEUV der Europäischen
Union den verbindlichen Auftrag, die vorgefundener Un-
gleichheiten zwischen Männern und Frauen zu beseitigen.
Darüber hinaus führt Artikel 19 AEUV aus, dass „der Rat
[…] geeignete Vorkehrungen treffen [kann], um Diskrimi-
nierung aus Gründen des Geschlechts […] zu bekämpfen.“
Im Bereich der Sozialpolitik flankiert das durch Artikel 157
AEUV aufgestellte Entgeltgleichheitsgebot das unionsrecht-
liche Bekenntnis, Frauen in allen Bereichen der Gesellschaft
zu beteiligen.

Die herausragende Bedeutung des Ziels zur Förderung der
Chancengleichheit von Männern und Frauen in Wirtschafts-
unternehmen kommt zudem in Artikel 23 der EU-Grund-
rechte-Charta zum Ausdruck, der über Artikel 6 Absatz 2
EUV zur Auslegung des Gleichstellungsgebots argumenta-
tiv unterstützend herangezogen werden kann. Der Gesetz-
entwurf setzt folglich den europapolitischen Gleichstel-
lungsauftrag um und steht damit in Einklang mit den Zielen
der Europäischen Union.

Die Regelungen verstoßen nicht gegen die europarechtliche
Niederlassungsfreiheit. Denn sie gelten für alle nach den Re-
geln des deutschen Gesellschaftsrechts gegründeten börsen-
notierten und mitbestimmten Unternehmen. Deshalb können
sie keine diskriminierende Wirkung für EU-Bürger hinsicht-

Auch die in der Europäischen Union garantierte Kapitalver-
kehrsfreiheit ist nicht betroffen. Da die Quote nur die perso-
nelle Zusammensetzung von Aufsichts- und Leitungsgre-
mien beeinflusst, wird das Stimmrecht von ausländischen
Anteilseignern nicht beeinträchtigt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 76 Absatz 4 und 5 – neu)

Absatz 4 bestimmt für die Vorstandsbesetzung eine Mindest-
quote von 20 Prozent für jedes Geschlecht.

Diese Mindestquote führt dazu, dass im Vorstand bei zwei,
drei, vier oder fünf Mitgliedern mindestens eine Frau (oder
in einem Frauengremium ein Mann), bei sechs, sieben, acht
oder neun Mitgliedern mindestens zwei Frauen bestellt wer-
den müssen. Andernfalls müssen die dem unterrepräsentier-
ten Geschlecht vorbehaltenen Sitze frei bleiben.

Die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach
denen diese Zahl festgelegt wird, müssen nach § 23 Absatz 2
Nummer 6 AktG in der Satzung festgelegt sein. Eine übliche
Satzungsregelung lautet etwa, dass der Vorstand „aus we-
nigstens zwei Mitgliedern“ besteht. „Im Übrigen bestimmt
der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands.“

Eine Unterbesetzung des Vorstandes macht ihn nicht grund-
sätzlich handlungsunfähig. Auch ein unterbesetzter Vorstand
kann je nach Satzung die Gesellschaft vertreten. Die Satzung
kann beispielsweise bestimmen, dass „die Gesellschaft
durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Mitglied
des Vorstands zusammen mit einem Prokuristen gesetzlich
vertreten wird.“

Falls aber nach Gesetz oder Satzung eine zwingende Mindest-
größe vorgeschrieben ist oder wenn die Unterbesetzung für
die Vertretung der Gesellschaft nicht ausreicht, führt dies auf
Antrag zu einer gerichtlichen Aufstockung nach § 85 AktG.

Absatz 5 regelt den Geltungsbereich der Vorschriften über
die Mindestquote bei Vorstandsgremien.

Zu Nummer 2 (§ 78 Absatz 1 Satz 2)

Nach der Neuregelung führt die Unterbesetzung des Vor-
stands nach spätestens zwölf Monaten zu einer einge-
schränkten Vertretungsmacht des Vorstandes. Für die Ab-
gabe von Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft
und für die Zustellung von Schriftstücken wird die Gesell-
schaft ab diesem Zeitpunkt durch den Aufsichtsrat vertreten.

Zu Nummer 3 (§ 85 Absatz 4 – neu)

Der neue Absatz 4 bestimmt, dass bei notwendiger gericht-
licher Aufstockung des Vorstands die gesetzliche Quoten-
vorgabe zu beachten ist.

Zu Nummer 4 (§ 96 Absatz 3 bis 5 – neu)

Der neue Absatz 3 bestimmt eine gerechte Berücksichtigung
beider Geschlechter auch bei der Besetzung der Aufsichts-
räte. Bei mitbestimmten Unternehmen ist die Quote getrennt
von jedem Teilgremium/von jeder Bank einzuhalten. Sie gilt
lich des gleichen Zugangs zu Unternehmensgründung und
- leitung entfalten.

also sowohl für die Bank der Arbeitnehmer- als auch für die
Bank der Aktionärsseite.

Drucksache 17/8878 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Absatz 4 legt für Aufsichtsräte eine Mindestquote von
30 Prozent für jedes Geschlecht fest.

Das in Absatz 4 genannte weitere (neutrale) Mitglied ist
ebenfalls ein Teilgremium, für das als Einzelperson – keine
Quote gelten kann.

Absatz 5 regelt den Geltungsbereich der Vorschriften über
die Mindestquote.

Zu Nummer 5 (§ 101 Absatz 1a – neu)

Absatz 1a bestimmt, dass eine Wahl in den Aufsichtsrat nur
dann erfolgen kann, wenn durch die Wahl die Einhaltung der
Quote möglich bleibt. Besteht der Aufsichtsrat beispiels-
weise aus vier Männern und wird ein weiteres Mitglied ge-
wählt, kann nur eine Frau gewählt werden. Der Rückzug ei-
nes Mannes während laufender Amtszeit wird aber nicht ver-
langt. Wird keine Frau gewählt, muss der Sitz frei bleiben.

Die Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrates wird dadurch
grundsätzlich nicht berührt. Denn auch ein unterbesetzter
Aufsichtsrat bleibt beschlussfähig, es sei denn, in der Sat-
zung ist anderes geregelt. Nach § 108 Absatz 2 Satz 2 bis 4
AktG ist mangels anderer gesetzlicher oder satzungsrecht-
licher Bestimmung der Aufsichtsrat (nur) beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er
nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der
Beschlussfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindes-
tens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem Auf-
sichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Sat-
zung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine
Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis
nicht gewahrt ist. Durch die Neuregelung des § 108 in Num-
mer 7 tritt allerdings nach einem Jahr Unterbesetzung Be-
schlussunfähigkeit ein.

Zu Nummer 6 (§ 104 Absatz 2 bis 3)

Der neu eingefügte Satz 4 stellt klar, dass auch bei notwen-
diger gerichtlicher Aufstockung des Aufsichtsrates die ge-
setzliche Quotenvorgabe zu beachten ist. Eine gerichtliche
Aufstockung des Aufsichtsrates muss und kann nur im
Falle der Beschlussunfähigkeit des Gremiums oder in sons-
tigen dringenden Fällen erfolgen. Allein ein Zeitablauf von
drei Monaten oder in mitbestimmten Unternehmen jegliche
Unterbesetzung soll nicht mehr genügen. Dringlichkeit liegt
z. B. dann vor, wenn Entscheidungen anstehen, die für
Bestand oder Struktur der Gesellschaft von wesentlicher
Bedeutung sind (Übernahmeversuche, Umwandlung der
Gesellschaft).

Der Gesetzgeber vertraut im Übrigen auf selbstregulierende
Kräfte bei unterbesetzten Bänken.

Zu Nummer 7 (§ 108 Absatz 2 Satz 5 – neu)

Spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten muss ein unter-
besetzter Aufsichtsrat quotengerecht ergänzt werden, weil
durch die Neuregelung in § 108 Absatz 2 andernfalls Be-
schlussunfähigkeit eintritt.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 76 Absatz 4 Satz 1)

dabei eine konkrete Einteilung nach Köpfen für kleine Gre-
mien bis zu acht Mitgliedern vor. Damit wird vermieden,
dass die Quotenvorgabe nicht rechnerisch unmöglich ist (ein
Dreiergremium kann keine 40-prozentige Vorgabe erfüllen)
oder aber zu einer übererfüllenden paritätischen Besetzung
führen muss (Vierer-, Sechser-, Achtergremium).

Zu Nummer 2 (§ 96 Absatz 4 Satz 1)

Ab 1. Januar 2015 wird für Aufsichtsräte die Mindestquote
für jedes Geschlecht auf 40 Prozent angehoben. Bei zwei
oder drei Mitgliedern müssen Angehörige beider Geschlech-
ter vertreten sein.

Zu Artikel 3 (Änderung des SE-Ausführungs-
gesetzes)

Artikel 3 setzt die Quotenregelungen auch für die europäi-
sche Gesellschaft (SE) um. Die Quotenbestimmungen gelten
im dualistischen System sowohl für das Leitungsorgan (§ 16
SEAG) wie auch für das Aufsichtsorgan (§ 17 SEAG). Im
monistischen System werden sie auf den Verwaltungsrat
(§ 24 SEAG) und auf die geschäftsführenden Direktoren
(§ 40 SEAG) angewandt.

Zu Artikel 4 (Änderung des SE-Beteiligungs-
gesetzes)

Durch die Änderungen wird festgelegt, dass auch die Wahl-
gremien der Arbeitnehmerseite in Europäischen Gesell-
schaften bei der Besetzung ihrer Sitze im Aufsichts- oder
Verwaltungsorgan einer Europäischen Gesellschaft die Quo-
tenregelungen beachten müssen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Mitbestimmungs-
gesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeregelung der Änderungen des
Aktiengesetzes. Nach der Neuregelung muss in der Rechts-
verordnung der Bundesregierung über das Verfahren für die
Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
(WahlO zum MitbestimmungsG) geregelt werden, wie bei
der Wahl die Einhaltung der Vorgaben zur Geschlechterquo-
tierung sichergestellt ist. Das Gesetz schafft hierfür die ge-
setzliche Ermächtigung.

Zu Artikel 6 (Änderung des Drittelbeteiligungs-
gesetzes)

Die bisherige Regelung in § 4 Absatz 4, wonach unter den
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer Frauen und
Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im
Unternehmen vertreten sein sollen, wird gestrichen, da nun
die festen Geschlechterquoten des Aktiengesetzes gelten.
Deren Einhaltung muss über die Verordnung der Bundes-
regierung zum Wahlverfahren sichergestellt werden (§ 13).

Zu Artikel 7 (Änderung des Montan-Mitbestim-
mungsgesetzes)

Es handelt sich um Folgeregelungen. Auch in Unternehmen,
die der Montan-Mitbestimmung unterliegen, verliert ein
nicht geschlechtergerecht besetzter Aufsichtsrat nach einem
Ab 1. Januar 2015 wird für Vorstände die Mindestquote für
jedes Geschlecht auf 40 Prozent angehoben. § 76 nimmt

Jahr seine Beschlussfähigkeit (§ 10); für die Vorstandsbestel-
lung durch den Aufsichtsrat gelten die Quotenbestimmungen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8878

des Aktiengesetzes (§ 12). Beim Verfahren für die Wahl der
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat muss durch Regelun-
gen in der Verordnung der Bundesregierung über das Wahl-
verfahren die Einhaltung der Quotenbestimmungen sicher-
gestellt werden (§ 15); die Bundesregierung wird hierzu er-
mächtigt.

Zu Artikel 8 (Änderung des Mitbestimmungs-
ergänzungsgesetzes)

Auch in herrschenden Unternehmen, die dem Mitbestim-
mungsergänzungsgesetz unterliegen, muss bei der Bestel-
lung von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Arbeitnehmer-
seite die Einhaltung der Quotenregelungen des Aktiengeset-
zes sichergestellt sein. Die Bundesregierung wird ermäch-

ten des Aktiengesetzes verweist und die Bildung eines Auf-
sichtsrates vorschreibt.

Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung)

Artikel 11 ordnet an, dass für die Geschäftsführung von mit-
bestimmten Gesellschaften mit beschränkter Haftung die ak-
tienrechtlichen Vorschriften über die geschlechtergerechte
Besetzung entsprechend gelten.

Das Gleiche gilt für Aufsichtsräte, wenn die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung nach ihrem Gesellschaftsvertrag
einen Aufsichtsrat zu bestellen hat. Die Bestimmungen des
tigt, hierfür in ihrer Rechtsverordnung über das
Wahlverfahren (§ 17) die Vorgaben zu schaffen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer
bei einer grenzüberschreitenden Ver-
schmelzung)

Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung werden die
näheren Bestimmungen zur Mitbestimmung über eine
schriftliche Vereinbarung getroffen. Artikel 9 bestimmt, dass
diese Vereinbarung den Vorgaben des Aktiengesetzes zur
geschlechtergerechten Quotierung bei der Bestellung der
Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans durch die
Arbeitnehmerseite entsprechen muss.

Zu Artikel 10 (Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes)

Artikel 10 bestimmt die Anwendung der Vorschriften über
die geschlechtergerechte Besetzung von Vorstand und Auf-
sichtsrat auch auf die Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
keit, soweit sie mitbestimmt sind.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) werden
aufgrund einer aufsichtsbehördlichen Erlaubnis rechtsfähig.
Sie unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen dem
Drittelbeteiligungsgesetz. Für ihre Verfassung gelten die
Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das insbe-
sondere hinsichtlich der Organe der VVaG auf die Vorschrif-

Aktiengesetzes zur geschlechtergerechten Besetzung dieses
Gremiums gelten entsprechend.

Die Regelungen können durch Gesellschaftsvertrag nicht ab-
bedungen werden.

Zu Artikel 12 (Evaluierungsbericht)

Artikel 3 regelt die Verpflichtung der Bundesregierung, das
Gesetz regelmäßig alle zwei Jahre zu evaluieren und den
Bundestag über die Ergebnisse zu unterrichten.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Zu Nummer 1

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Die von ihm bestimmten gesetzlichen Mindestquoten sollen
in einer ersten Stufe (20 Prozent für Vorstände, 30 Prozent
für Aufsichtsräte) aber erst ab 1. Januar 2013 zur Anwen-
dung kommen. Damit ist sichergestellt, dass bereits laufende
Besetzungsverfahren und (bereits vorbereitete) Hauptver-
sammlungen nicht betroffen sind. Außerdem steht damit der
Bundesregierung ausreichend Zeit zur Verfügung, um die
Wahlordnungen zu den Mitbestimmungsgesetzen an die
Regelungen zur geschlechtergerechten Quotierung der Gre-
mienbesetzungen anzupassen.

Zu Nummer 2

In einer zweiten Stufe gilt ab 1. Januar 2015 die Mindestquote
von 40 Prozent sowohl für Aufsichtsräte und Vorstände.

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