BT-Drucksache 17/7531

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/6256, 17/7522 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)

Vom 26. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7531
17. Wahlperiode 26. 10. 2011

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Ekin Deligöz, Katja Dörner, Ingrid Hönlinger, Kerstin Andreae,
Birgitt Bender, Kai Gehring, Katrin Göring-Eckardt, Sven-Christian Kindler,
Agnes Krumwiede, Monika Lazar, Brigitte Pothmer, Tabea Rößner, Krista Sager,
Elisabeth Scharfenberg, Christine Scheel, Till Seiler, Dr. Harald Terpe
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/6256, 17/7522 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern
und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)

Der Bundestag wolle beschließen

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist eine zentrale, gesamtgesellschaft-
liche Herausforderung. In den vergangen Jahren sind dazu von den beteiligten
Akteuren deutliche Anstrengungen unternommen worden. Ein Antrieb für
diese Entwicklung liegt in dem stetig gewachsenen Bewusstsein für die Ver-
letzlichkeit von Kindern sowie für deren Recht auf ein gesundes, unversehrtes
Aufwachsen, das durch bestmögliche Förderung und größtmöglichen Schutz zu
gewährleisten ist. Zudem drängen etliche tragische Fälle von Misshandlung
und Vernachlässigung sowie das Bekanntwerden von serienweisen sexuellen
Missbrauchsfällen in Kinder- und Jugendeinrichtungen zu verstärkten Bemü-
hungen sowie zur Effektivierung des Kinderschutzes. Auf verschiedensten
Ebenen und mit großem Einsatz wurden und werden präventive Strategien zur
Stärkung und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ausgebaut sowie not-
wendige Maßnahmen zur Intervention weiterentwickelt.

Die Bundesregierung setzt mit dem vorliegenden Bundeskinderschutzgesetz
Impulse zur Verbesserung des Kinderschutzes. Im Einklang mit den Fachdebat-
ten werden richtigerweise die Ziele einer besseren Vernetzung im Kinder-
schutz, der verbesserten Elternansprache und der Ausweitung von Beratungs-
leistungen verfolgt. Mit der Pflicht zur Implementierung und Sicherung von

Standards dürfte die Kinderschutzarbeit weiter verbessert werden. Dies erkennt
der Deutsche Bundestag ausdrücklich an.

Trotz dieser positiven Aspekte bleibt die Gesetzesvorlage jedoch halbherzig. Es
kann nicht zufriedenstellen, wenn bei der Abwehr von Gefahren für das
Kindeswohl auf halbem Wege stehen geblieben wird: Der Großteil der Rege-
lungen ist auf die Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe beschränkt. Diese
Beschränkung führt das von der Bundesregierung selbst vertretene Postulat der

Drucksache 17/7531 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Vernetzung ad absurdum. Eine Vernetzung mit Institutionen, Organisationen
und Zusammenschlüssen von Leistungserbringerinnen und -erbringern aus dem
Gesundheitswesen ist notwendig, adäquate Regelungen fehlen jedoch vollstän-
dig. Ebenso fehlen Ansätze der setting- und soziallagenorientierten Gesund-
heitsförderung und Primärprävention, die sich auch in der Kinder- und Jugend-
hilfe sowie als Teil gesundheitlicher Bildung in der Kinder- und Jugendarbeit
etablieren (siehe Antrag auf Bundestagsdrucksache 17/5529, Gesetzliche
Grundlage für Prävention und Gesundheitsförderung schaffen – Gesamtkon-
zept für nationale Strategie vorlegen).

Eine wirkungsvolle Kinderschutzarbeit bedarf ausreichender Personal- und
Finanzressourcen. Die Frage der Ressourcenausstattung beantwortet die Bun-
desregierung aber nur unzureichend. Dies gilt insbesondere in Bezug auf er-
weiterte bzw. neu definierte Aufgabenzuweisungen im Bereich der Kinder- und
Jugendhilfe.

Überhaupt nicht angegangen wird die systematische Finanzierung der Mitarbeit
von z. B. Krankenhäusern, Kinderärztinnen und -ärzten, Kinder- und Jugend-
psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Hebammen an der Vernetzungs-
arbeit zum Kinderschutz. Auf diese Weise können flächendeckend keine dauer-
haften und tragfähigen Kinderschutznetzwerke erwartet werden. Die noch recht
vage Ankündigung einer Bundesinitiative Familienhebammen – gleichsam als
Bundeskofinanzierung der Kinderschutzarbeit – kann darüber nicht hinweg-
täuschen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

● zeitnah Regelungen vorzulegen, die eine verstärkte strukturelle, personelle
Einbindung von Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens in
die Kinderschutzarbeit ermöglichen;

● eine setting- und soziallagenorientierte Gesundheitsförderung und Primär-
prävention gesetzlich zu verankern, die sich auch in den Angeboten der
Kinder- und Jugendhilfe und der (früh)kindlichen Bildung wiederfinden;

● eine transparente und detaillierte Kostenabschätzung des Bundeskinder-
schutzgesetzes vorzulegen;

● schnellstmöglich ein klares Konzept für das geplante Bundesmodell-
programm Familienhebammen vorzulegen und schon jetzt Vereinbarungen
mit den Ländern über Finanzierungsregelungen nach Abschluss der Bundes-
initiative anzustreben;

● ihr Anliegen verbesserter Beratungsleistungen in den §§ 8 und 16 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) konsequenter umzusetzen;

● den Anwendungsbereich der Verpflichtung zum Qualitätsmanagement nach
§ 79a i V. m. den §§ 74 und 79 SGB VIII in der Weise gesetzlich zu
begrenzen, dass eine sinnvolle Konzentration auf Kernarbeitsbereiche der
Kinder- und Jugendhilfe erfolgen kann;

● die Rechte von Kindern in der Verfassung zu stärken;

● eine Evaluation der mit dem Bundeskinderschutzgesetz auf den Weg ge-
brachten Maßnahmen gesetzlich festzulegen und mit einer Berichtspflicht an
den Deutschen Bundestag zu versehen;

● dafür Sorge zu tragen, dass durch die Verfahrensregelungen zur Rück-
holpflicht der Krankenkassen bei drittverursachten Gesundheitsschäden
nach § 294a SGB V eine zusätzliche Kindeswohlgefährdung durch notwen-
dige Fallprüfungen nach Möglichkeit vermieden wird;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7531

● die Debatte um Fallzahlbegrenzungen im Allgemeinen Sozialen Dienst aktiv
aufzugreifen und um dezidierte Umsetzungsvorschläge zu ergänzen. Ebenso
sollte sie sich dafür einsetzen, gemeinsam mit den Bundesländern Vor-
schläge zur Einführung eines Ombudswesens in der Jugendhilfe zu erarbei-
ten und in die Fachdiskurse einzuspeisen, um somit neue Perspektiven für
eine stärkere und verbindliche Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu
eröffnen.

Berlin, den 25. Oktober 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Trotz der bisherigen beachtlichen Anstrengungen verschiedenster Akteure, die
Kinderschutzarbeit weiter zu qualifizieren, bedarf es weiterer entschlossener
Schritte. Es ist daher sehr zu begrüßen, dass die Bundesregierung nach dem
kläglich gescheiterten Versuch im Jahr 2009 einen neuen Anlauf für ein Bundes-
kinderschutzgesetz genommen hat. Erfreulicherweise wurde diesmal auf die
Einbeziehung vielfältiger externer Fachexpertise nicht verzichtet. Infolgedessen
weist der vorliegende Gesetzentwurf einen deutlich breiteren Regelungsansatz
auf. Das Augenmerk ist nun auch auf die Prävention – und dabei besonders auf
die frühe Familienphase – gerichtet. Intervenierende Maßnahmen sollen ver-
bessert werden. Es wird Erkenntnissen aus der Fachwelt bzw. der Kinderschutz-
praxis Rechnung getragen, dass klare Verbesserungen bei der Kooperation und
Koordination im Kinderschutz vonnöten sind. Nach langen und kontroversen
Fachdiskussionen ist hinsichtlich der Vorlage eines erweiterten Führungszeug-
nisses bei ehrenamtlichem Engagement ein tragfähiger Kompromiss zur Umset-
zung gefunden worden. Die Bundesregierung sollte sich nun aber auch nach
Kräften dafür einsetzen, dass die Ausstellung des Führungszeugnisses für die
beantragenden Ehrenamtlichen gebührenfrei erfolgt. Nicht zuletzt soll die Kin-
derschutzarbeit durch verstärkte Beratungsleistungen, die Schaffung bzw. Aus-
differenzierung von qualitativen Schutz- und Handlungsstandards vor allem in
der Jugendhilfe sowie die Schließung einzelner Schutzlücken optimiert werden.
Allerdings mangelt es an der notwendigen Konsequenz. An verschiedenen
Stellen wären weitergehende Regelungen möglich und folgerichtig; einzelne
Bereiche finden fast gar keine Berücksichtigung.

1. Allenthalben wird mehr und bessere Vernetzung im Kinderschutz ange-
mahnt. Dies bezieht sich vor allen Dingen auf das Zusammenwirken unter-
schiedlicher Professionen und Leistungsbereiche sowie die Überwindung
von Schnittstellenproblemen. Eine ganz wesentliche Schnittstelle besteht
dabei zwischen Jugendhilfe, öffentlichem Gesundheitsdienst, kinderpsychi-
atrischen Diensten sowie Leistungserbringerinnen und -erbringern im Ge-
sundheitswesen (z. B. Krankenhäuser, Verbände der Kinder- und Hausärzte
und -ärztinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -thera-
peuten sowie Hebammen). Nach verbreiteter fachlicher Einschätzung
besteht hier in der Kooperation noch deutlicher Verbesserungsbedarf. Auch
im vorliegenden Gesetzentwurf selbst wird die Notwendigkeit der bereichs-
übergreifenden Kooperation unter besonderer Betonung des Gesundheits-
bereichs herausgestellt. Die erwartete Beteiligung des Gesundheitsbereichs
an der Netzwerkarbeit wird ohne weitere Änderungen auch künftig weitge-

hend unterfinanziert bleiben und somit vielfach nur durch individuelles
Engagement gewährleistet werden können. Das mit dem Gesetzentwurf

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nochmals ausgeweitete, dezidierte Kooperationsgebot für die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe nach § 81 SGB VIII findet weiterhin keine Entspre-
chung in den angrenzenden Arbeitsfeldern. Der zunehmend komplexe Bera-
tungsauftrag an die Jugendhilfe erhält kein Pendant in den angrenzenden
Bereichen. Beispielsweise wird der Zugang zu notwendiger medizinischer
und psychiatrischer Expertise so nur unzureichend gewährleistet sein. Und
nicht zuletzt unterbleiben klare Anforderungen zur Bereitstellung von Maß-
nahmen der Gesundheitsförderung und Primärprävention.

2. Kinderschutz kann ohne eine ausreichende Finanzierung nicht funktionie-
ren. Dies gilt für alle in die Praxis involvierten Akteure. Die Bundesregie-
rung ist bislang eine transparente und detaillierte Kostenabschätzung der ge-
planten gesetzlichen Maßnahmen schuldig geblieben. So muss bis auf Wei-
teres offen bleiben, ob die bezifferten Kosten angemessen veranschlagt sind.
Dieses Versäumnis muss schnellstmöglich nachgeholt werden. Ebenso hat
die Bundesregierung es bislang offenkundig versäumt, sich mit Ländern und
Kommunen auf eine gemeinsame Finanzierung zu verständigen. Das hätte
im Sinne einer gemeinsamen Verantwortung für den Kinderschutz schon
längst geschehen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch die geplante
Bundesinitiative Familienhebammen zu sehen. Hier besteht allem Anschein
nach noch eine ausgesprochen vage Vorstellung über deren Ausgestaltung.
Deswegen sollte so schnell wie möglich ein konkretes Konzept vorgelegt
werden. Nicht zuletzt brächte die Vorlage eines Familienhebammenkonzep-
tes mehr Klarheit und Realismus in die Debatte um die Familienhebammen.
Bisher hat die Bundesregierung unerfüllbare Erwartungen an die Familien-
hebammen geweckt, indem sie diesen neben ihren spezifischen Kinder-
schutzaufgaben auch noch de facto die Lösung der Schnittstellenproblema-
tik zwischen Jugendhilfe und Gesundheitsbereich zuweist. Selbstredend
sollte schon jetzt eine Finanzierungsvereinbarung mit den Ländern für die
Zeit nach dem Abschluss der Bundesinitiative getroffen werden.

3. Die Schaffung des neuen, eigenständigen Gesetzes zur Kooperation und
Information im Kinderschutz (KKG) ist erfolgversprechend. Die flächen-
deckende Etablierung von Frühe-Hilfen-Strukturen ist erfolgversprechend
und daher dringend geboten; durchaus auch in Kombination mit einem ver-
stärkten Einsatz von Familienhebammen. Eine bundeseinheitliche, differen-
zierte Norm für bestimmte Gruppen von Berufsgeheimnisträgern zur Gefähr-
dungseinschätzung und Informationsweitergabe ist sinnvoll. Fachliche Hilfe-
stellungen in Form von dezidierten Beratungsangeboten für Kinder, Jugend-
liche und/oder deren Eltern sowie für Professionelle im Kinderschutz sind
unerlässlich. Die Bundesregierung tut gut daran, diese Beratungen zu stärken.
Die dafür vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen könnten und sollten je-
doch weitergehend sein. Der Beratungsanspruch für Kinder und Jugendliche
in § 8 SGB VIII sollte bedingungslos, d. h. unabhängig vom Vorliegen einer
Konflikt- oder Krisensituation gewährt werden. Im Idealfall sollen solche Si-
tuationen ja gerade auch durch fachliche Beratung abgewendet werden kön-
nen. Hinsichtlich der spezifischen Beratung von (werdenden) Eltern nach
Artikel 2 Nummer 7 § 16 Absatz 3 des Gesetzentwurfs darf getrost bezweifelt
werden, dass eine Soll-Vorschrift wirklich regelhaft die notwendige Beratung
gewährleisten wird. Hier wäre die Verankerung eines subjektiven Rechtsan-
spruchs analog zu § 17 Absatz 1 SGB VIII zweckmäßig.

4. Qualitätsmanagement ist auch in der sozialen und sozialpädagogischen
Arbeit unerlässlich. Die vorgesehene Verpflichtung zu einem solchen ist ge-
rade unter Kinderschutzgesichtspunkten von elementarer Bedeutung. Damit
dieses ambitionierte Unterfangen jedoch nicht zu einer Überfrachtung der
Jugendhilfearbeit führt und sinnvoll umgesetzt werden kann, sollte sich die

Verpflichtung nicht auf jedwede Tätigkeit innerhalb der Jugendhilfe erstre-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7531

cken. Es empfiehlt sich in § 79a SGB VIII vielmehr eine Begrenzung auf
spezifische Kerntätigkeiten der Kinder- und Jugendhilfe.

5. Die Frage, ob Kinder und Jugendliche eine gute Förderung und den best-
möglichen Schutz zu einem gesunden, gelingenden Aufwachsen und zur
Herausbildung einer gemeinschaftsfähigen, selbstbestimmten Persönlichkeit
erhalten, hängt maßgeblich davon ab, welche Rechte ihnen dafür gewährt
werden. Ihre Rechtsstellung würde durch die Stärkung der Kinderrechte, in
der Verfassung in genau diesem Sinne verbessert werden. Ernst gemeinter
Kinderschutz darf auch diesen Aspekt nicht außen vor lassen.

6. Noch immer gibt es erhebliche Wissenslücken im Bereich des Kinder-
schutzes. Die Kinderschutzarbeit bedarf daher weiterer empirischer Grund-
lagen und einer wissenschaftlichen Begleitung. Als Beitrag hierzu sollte
eine wissenschaftliche Evaluation der im Bundeskinderschutzgesetz getrof-
fenen Maßnahmen gesetzlich festgeschrieben werden. Dem Deutschen Bun-
destag ist hierzu regelmäßig Bericht zu erstatten.

7. Gemäß § 294a SGB V haben die Krankenkassen die Pflicht, bei drittver-
ursachten Gesundheitsschäden den Verursacher der Schäden in Regress zu
nehmen. Kenntnis darüber erlangen sie in der Regel über die ärztliche Diag-
nosestellung. Die Kassen sind folglich zur Ermittlung des Täters/der Täterin
angehalten, ggf. unter Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden. In Fällen
von Kindeswohlgefährdungen kann dies dazu führen, dass das betroffene
Kind zusätzlich gefährdet wird, wenn der Täter/die Täterin weiterhin in Kon-
takt zu dem Kind steht und eine Aufdeckung der Tat verhindern will. Es wird
vermutet, dass Ärztinnen und Ärzte dies zu vermeiden versuchen, indem sie
unkorrekte Diagnosen stellen. Es ist sicherzustellen, dass in Fällen von Kin-
desmisshandlung, -missbrauch oder -vernachlässigung ein Regress für die
Behandlungskosten nach Möglichkeiten nicht ein mit der Kinder- und Ju-
gendhilfe erarbeitetes Schutzkonzept für das Kind gefährde. Die entspre-
chenden Verfahrensregeln sind in diesem Sinne zu überprüfen. Das nimmt
auch Ärztinnen und Ärzten die Angst vor einer korrekten Diagnosestellung.

8. Die Diskussionen über die generelle Leistungsfähigkeit der Kinderschutz-
arbeit führen naturgemäß zur Begutachtung der konkreten Personalaus-
stattung sozialer Dienste bzw. zur Erwägung von Fallzahlbegrenzungen. Im
Bereich der Vormundschaften ist nach intensiven Diskussionen diesbezüg-
lich eine gesetzliche Lösung gefunden worden. Sie ist zwar nicht analog
übertragbar, denn die Aufgabenbereiche im Allgemeinen Sozialen Dienst
sind ungleich komplexer. Das Beispiel zeigt jedoch, dass eine konstruktive
Fachdebatte auch in solchen Fragen zielführend geführt werden kann. Die
Bundesregierung sollte sich dieser Diskussion nicht verschließen, sondern
sie vielmehr vorantreiben. Ähnlich verhält es sich bei der Diskussion um die
Ombudschaft in der Jugendhilfe. Diese Diskussion sollte gerade auch von
Seiten der Bundesregierung mit Interesse aufgegriffen und befördert wer-
den. Dies wäre ein Beitrag zur praktischen Stärkung von Kinderrechten.

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