BT-Drucksache 17/7415

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/5224- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften

Vom 20. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7415
17. Wahlperiode 20. 10. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/5224 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregister-
rechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften

A. Problem

Mit dem Gesetz sollen durch eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
(BZRG) die neuen Regelungen der Europäischen Union zur Verbesserung des
Austauschs von Strafregisterinformationen in das deutsche Recht überführt wer-
den. Danach werden künftig alle in- und ausländischen Strafurteile in dem Straf-
register des Mitgliedstaates gespeichert, dessen Staatsangehörigkeit die verur-
teilte Person besitzt. Der Informationsaustausch soll in automatisierter Form
erfolgen. Die Gesetzesänderung wird zum Anlass genommen, weitere Regelun-
gen im BZRG, der Justizverwaltungskostenordnung und in der Gewerbeord-
nung anzupassen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss empfiehlt
unter anderem, dass die Registerbehörde grundsätzlich auch für Ersuchen eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Erteilung einer Auskunft
aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke, deren Art und Umfang im
BZRG nicht vorgesehen ist, zuständig sein soll. Nur wenn in solchen Fällen eine
besondere fachliche Bewertung zur Beschränkung der Auskunft erforderlich ist,
sollen die Verwaltungsbehörden in Anspruch genommen werden.

Der Ausschuss empfiehlt zudem eine Änderung von § 42a BZRG, der die
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Register zu
Zwecken wissenschaftlicher Forschungsarbeit regelt mit dem Ziel, einerseits der

Notwendigkeit einer Forschung über längere Zeiträume, andererseits der daten-
schutzrechtlichen Notwendigkeit des Schutzes der betroffenen Personen Rech-
nung zu tragen.

Um die Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs zu
erleichtern, sollen mit einem neuen § 134a der Grundbuchordnung die Über-
mittlung von personenbezogenen Grundbuchdaten an Entwickler von Daten-
Migrationsprogrammen zugelassen, der Zweck der Datennutzung definiert, die

Drucksache 17/7415 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Auswahl der benötigten Daten beschrieben und die Dauer der Aufbewahrung
der Daten geregelt werden.

Mit Ausnahme des Artikels 1 Nummer 12, 13 und 21, der Artikel 2, 3 Nummer 3
und des Artikels 4 soll das Gesetz schließlich erst am 27. April 2012 in Kraft
treten, um der Registerbehörde eine längere Übergangszeit zur Umstellung der
automatisierten Datenverarbeitung im Zentralregister einzuräumen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung oder Ablehnung des
Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7415

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5224 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt.

‚12. § 42a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die mehrfache Übermittlung von personenbezogenen
Daten für eine wissenschaftliche Forschungsarbeit kann für einen
angemessenen Zeitraum nach Anhörung des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit Zustim-
mung des Bundesministeriums der Justiz zugelassen werden,
wenn

1. die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen,

2. ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Forschungsarbeit
besteht und

3. das bedeutende öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem
Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

Die übermittelten Daten sollen pseudonymisiert werden; ein Ver-
zicht auf eine Pseudonymisierung ist nur zulässig, wenn dies zur
Erreichung des Forschungszweckes unerlässlich ist. Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend. Der Zeitraum ist insbesondere unter Be-
rücksichtigung des Forschungszweckes, einer beabsichtigten
Pseudonymisierung der Daten, der Schwere der untersuchten
Straftaten und der Länge der gesetzlichen Tilgungsfristen festzu-
setzen; ein Übermittlungszeitraum, der im Ergebnis die Tilgungs-
fristen mehr als verdoppelt, ist in der Regel nicht mehr angemes-
sen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn bei einmaliger
Übermittlung personenbezogene Daten mit früher übermittelten,
noch nicht anonymisierten Daten eines anderen Forschungsvor-
habens zusammengeführt werden sollen.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben oder die Wei-
tergabe richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zu-
stimmung der Registerbehörde; Absatz 1a gilt entsprechend,
wenn mehrfach von der Registerbehörde übermittelte personen-
bezogene Daten verknüpft werden sollen.“‘

b) Die bisherigen Nummern 12 bis 19 werden die Nummern 13 bis 20.

c) Die bisherige Nummer 20 wird durch die folgenden Nummern 21 und 22
ersetzt:

‚21. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

㤠56a

Mitteilung über ausländische Verurteilungen

Die Registerbehörde darf der zuständigen Staatsanwaltschaft eine

im Register eingetragene strafrechtliche Verurteilung, die nicht durch
ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen

Drucksache 17/7415 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ist, mitteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die Mitteilung zum Zweck der Strafrechtspflege erforderlich ist.
Kann keine zuständige Staatsanwaltschaft festgestellt werden, richtet
die Registerbehörde die Mitteilung an die für ihren Sitz zuständige
Staatsanwaltschaft.“

22. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:

㤠56b

Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an
Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Übermittelt eine Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates
eine strafrechtliche Verurteilung über eine Person, die die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt, und ist die Eintragung der Verurteilung
nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 54 Absatz 1 Nummer 2
nicht vorliegen, werden die Verurteilung sowie eintragungsfähige
Folgemaßnahmen im Register gesondert gespeichert. Speicherungen
nach dieser Vorschrift dürfen an einen anderen Mitgliedstaat nur zur
Unterstützung eines strafrechtlichen Verfahrens in diesem Staat auf
Grund eines Ersuchens übermittelt werden.

(2) Die §§ 42 und 55 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Speicherung wird im Register gelöscht, wenn

1. mitgeteilt wird, dass eine Tilgung durch den Urteilsmitgliedstaat
erfolgt ist, oder

2. fünf Jahre abgelaufen sind; § 47 Absatz 1 gilt bei der Fristberech-
nung entsprechend.“ ‘

d) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 23.

e) Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 24.

f) In Nummer 24 wird Absatz 4 wie folgt gefasst:

„(4) Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Ertei-
lung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke,
deren Art oder Umfang in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erledigt die
Registerbehörde, soweit die Erteilung nach Maßgabe von Rechtsakten der
Europäischen Union geboten ist, es sei denn, dass eine besondere fach-
liche Bewertung zur Beschränkung der Auskunft erforderlich ist. Ist eine
solche Bewertung erforderlich, erhält die für die internationale Amtshilfe
zuständige Behörde eine Auskunft aus dem Register. § 57 Absatz 1, 2 und 4
sowie § 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.“

g) Die bisherigen Nummern 23 bis 27 werden die Nummern 25 bis 29.

2. Artikel 3 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:

‚3. Nach § 150b wird folgender § 150c eingefügt:

㤠150c

Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen

(1) Ersuchen von Stellen eines anderen Staates sowie von über- und
zwischenstaatlichen Stellen um Erteilung einer Auskunft aus dem Regis-
ter werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen,
soweit an ihnen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes die
gesetzgebenden Körperschaften mitgewirkt haben, von der Registerbe-

hörde ausgeführt und mit Zustimmung des Bundesministeriums der Jus-
tiz bewilligt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7415

(2) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
um Erteilung einer Auskunft werden von der Registerbehörde ausgeführt
und bewilligt. Die Auskunft kann, soweit kein völkerrechtlicher Vertrag
im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, dem ersuchenden Mitgliedstaat für die
gleichen Zwecke und in gleichem Umfang wie gegenüber vergleichbaren
deutschen Stellen erteilt werden. Der ausländische Empfänger ist darauf
hinzuweisen, dass er die Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf, für
den sie erteilt worden ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn sie im
Widerspruch zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht.

(3) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Erteilung einer Aus-
kunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke, deren Art oder
Umfang in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erledigt die Register-
behörde, soweit die Erteilung nach Maßgabe eines Rechtsaktes der Euro-
päischen Union geboten ist, es sei denn, dass eine besondere fachliche
Bewertung zur Beschränkung der Auskunft erforderlich ist. Ist eine sol-
che Bewertung erforderlich, erhält die für die internationale Amtshilfe
zuständige Behörde eine Auskunft aus dem Register. Absatz 2 Satz 2
und 3 und § 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
übermittelnde Stelle.“

4. Nach § 150c wird folgender § 150d eingefügt:

㤠150d

Protokollierung

(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften
Protokolle, die folgende Daten enthalten:

1. die Vorschrift des Gesetzes, auf der die Auskunft beruht,

2. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Daten der betroffe-
nen Person,

3. die Bezeichnung der Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat,
sowie die Bezeichnung der empfangenden Stelle,

4. den Zeitpunkt der Auskunftserteilung,

5. den Namen der Person, die die Auskunft erteilt hat,

6. das Aktenzeichen oder den Zweck, wenn keine Auskunft nach § 150
Absatz 1 vorliegt.

(2) Die Protokolldaten dürfen nur zu internen Prüfzwecken und zur
Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vor-
kehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind nach
einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden weiterhin für Zwecke nach
Satz 1 benötigt. Danach sind sie unverzüglich zu löschen.“

5. In § 153 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ihre Tilgung im Zentral-
register nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet wird“
durch die Wörter „die Eintragung im Zentralregister getilgt ist“ ersetzt.‘

3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:

‚Artikel 4

Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai

1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Au-
gust 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Drucksache 17/7415 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

1. Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:

㤠134a

Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren
zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs

(1) Die Landesjustizverwaltungen können dem Entwickler eines auto-
matisierten optischen Zeichen- und Inhaltserkennungsverfahrens (Migra-
tionsprogramm) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Grundbuchdaten zur
Verfügung stellen; im Übrigen gelten das Bundesdatenschutzgesetz und
die Datenschutzgesetze der Länder. Das Migrationsprogramm soll bei der
Einführung eines Grundbuchs, das in strukturierter Form mit logischer
Verknüpfung der Inhalte geführt wird (Datenbankgrundbuch), die Um-
wandlung der Grundbuchdaten in voll strukturierte Eintragungen sowie
deren Speicherung unterstützen.

(2) Der Entwickler des Migrationsprogramms darf die ihm übermittel-
ten Grundbuchdaten ausschließlich für die Entwicklung und den Test des
Migrationsprogramms verwenden. Die Übermittlung der Daten an den
Entwickler erfolgt zentral über eine durch Verwaltungsabkommen der
Länder bestimmte Landesjustizverwaltung. Die beteiligten Stellen haben
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicher-
stellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, insbesondere zur
Wahrung der Vertraulichkeit der betroffenen Daten. Die nach Satz 2 be-
stimmte Landesjustizverwaltung ist für die Einhaltung der Vorschriften
des Datenschutzes verantwortlich und vereinbart mit dem Entwickler die
Einzelheiten der Datenverarbeitung.

(3) Die Auswahl der zu übermittelnden Grundbuchdaten erfolgt durch
die Landesjustizverwaltungen. Ihr ist ein inhaltlich repräsentativer Quer-
schnitt des Grundbuchdatenbestands zugrunde zu legen. Im Übrigen er-
folgt die Auswahl nach formalen Kriterien. Dazu zählen insbesondere die
für die Grundbucheintragungen verwendeten Schriftarten und Schriftbil-
der, die Gliederung der Grundbuchblätter, die Darstellungsqualität der
durch Umstellung erzeugten Grundbuchinhalte sowie das Dateiformat der
umzuwandelnden Daten. Es dürfen nur so viele Daten übermittelt werden,
wie für die Entwicklung und den Test des Migrationsprogramms notwen-
dig sind, je Land höchstens 5 Prozent des jeweiligen Gesamtbestands an
Grundbuchblättern.

(4) Der Entwickler des Migrationsprogramms kann die von ihm gespei-
cherten Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten der nach
Absatz 2 Satz 2 bestimmten Landesjustizverwaltung oder den jeweils be-
troffenen Landesjustizverwaltungen übermitteln. Dort dürfen die Daten
nur für Funktionstests des Migrationsprogramms sowie für die Prüfung
und Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in Bezug auf das
Migrationsprogramm verwendet werden; die Daten sind dort zu löschen,
wenn sie dafür nicht mehr erforderlich sind.

(5) Der Entwickler des Migrationsprogramms hat die von ihm gespei-
cherten Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten zu löschen,
sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 genannten
Zwecke nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle einer Löschung tritt eine
Sperrung, soweit und solange die Kenntnis der in Satz 1 bezeichneten Da-
ten für die Abwehr von Gewährleistungsansprüchen der Landesjustizver-

waltungen erforderlich ist. Ihm überlassene Datenträger hat der Entwick-
ler der übermittelnden Stelle zurückzugeben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7415

(6) Für den im Rahmen der Konzeptionierung eines Datenbankgrund-
buchs zu erstellenden Prototypen eines Migrationsprogramms mit einge-
schränkter Funktionalität gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.“

2. Dem § 150 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 134a tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.“‘

4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5.

5. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.

6. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 6

Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 12, 13 und 21, die Artikel 2, 3 Nummer 3 und Artikel 4
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
am 27. April 2012 in Kraft.“

Berlin, den 19. Oktober 2011

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Sebastian Edathy
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Marco Buschmann
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

treiben, sowie öffentliche Stellen für eine bestimmte wissen-
schaftliche Forschungsarbeit. Die Berücksichtigung von Til-

Übermittlung personenbezogener Daten erfordern (Neu-
gung und Löschung einer Eintragung einer strafrechtlichen
Verurteilung im Register bei mehrfachen Übermittlungen
von Datensätzen zu einer bestimmten Person im Rahmen ei-
ner Auskunft für wissenschaftliche Zwecke ist im geltenden

regelung in dem neuen Absatz 1a Satz 1 bis 4).

2. Zum anderen kann ein Forschungsvorhaben bei einmali-
ger Übermittlung personenbezogener Daten vorsehen,
diese Daten mit früher übermittelten, noch nicht anony-
Drucksache 17/7415 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Patrick Sensburg, Sebastian Edathy,
Halina Wawzyniak, Marco Buschmann und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/5224 in seiner 102. Sitzung am 7. April 2011 beraten und
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung sowie
an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/5224
in seiner 38. Sitzung am 13. April 2011 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Gesetzentwurf anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Nachdem er die Beratung der Vorlage auf Drucksache
17/5224 in seiner 45. Sitzung am 13. April 2011 sowie in sei-
ner 56. Sitzung am 6. Juli 2011 vertagt hat, hat der Rechts-
ausschuss die Vorlage in seiner 62. Sitzung am 19. Oktober
2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme
des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung er-
sichtlichen Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen ent-
sprechen einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen
der CDU/CSU und FDP im Rechtsausschuss eingebracht
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. angenommen wurde.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtausschuss
empfohlenen Änderungen der ursprünglichen Fassung des
Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unverän-
derte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die
jeweilige Begründung in Drucksache 17/5224 verwiesen.

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

§ 42a BRZG regelt die Zulässigkeit der Übermittlung perso-
nenbezogener Daten aus dem Register an Hochschulen und
andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung be-

Aus dem geltenden Recht ergibt sich nur, dass bei der einma-
ligen Übermittlung solcher Daten eine spätere Tilgung oder
Löschung nicht zu berücksichtigen ist. Sobald der For-
schungszweck es erlaubt, sind diese Daten zu anonymisieren
(§ 42a Absatz 5 Satz 1 BZRG). Diese Regelung ist sach-
gerecht. Eine Berücksichtigung der späteren Tilgung oder
Löschung würde dazu führen, dass der Forschungszweck,
der die Übermittlung der Daten zu einem bestimmten Stich-
tag (und eine Verwendung über den Zeitpunkt der Tilgung
oder Löschung im Register hinaus) erfordert, nicht erreicht
werden kann. Spätere Tilgungs- oder Löschungsmitteilun-
gen der Registerbehörde würden zudem neue für das For-
schungsvorhaben nicht erforderliche, personenbezogene
Rückschlüsse zulassen, insbesondere würde eine nicht er-
folgte Mitteilung zur Tilgung oder Löschung einen Hinweis
auf eine neue Eintragung darstellen, soweit sich aus der
früheren Mitteilung zum Stichtag errechnen lässt, wann die
Daten wegen Tilgung gelöscht werden müssen.

Die mehrfache Übermittlung von personenbezogenen Daten
für eine bestimmte wissenschaftliche Forschungsarbeit ist in
§ 42a BZRG nicht ausdrücklich geregelt. Die mehrfache
Übermittlung von personenbezogenen Daten ist für solche
Forschungsvorhaben erforderlich, die die Entwicklung von
Straftätern über einen bestimmten Zeitraum, insbesondere
eine erneute strafrechtliche Sanktionierung und die „Beendi-
gung von strafrechtlichen Karrieren“, aufzeigen wollen.

Problematisch ist aus datenschutzrechtlichen Gründen die
mehrfache Übermittlung solcher Daten über einen längeren
Zeitraum, wenn die Daten von der Forschungsstelle zusam-
mengeführt werden sollen. Es besteht die Möglichkeit, auf
frühere Verurteilungen rückzuschließen, was der Registerbe-
hörde nicht mehr möglich ist, sofern zwischenzeitlich Til-
gung oder Löschung eingetreten ist. Werden beispielweise
bei einer wissenschaftlichen Untersuchung über den Rück-
fall von Verurteilten personenbezogene Daten zu mehreren
Stichtagen zur Verfügung gestellt und in Einzelfällen nach
der Übermittlung zum ersten Stich-tag Verurteilungen getilgt
oder gelöscht, so kann gleichwohl deren Zuordnung zu spä-
teren Verurteilungen geboten sein, um ein wichtiges For-
schungsziel zu erreichen.

Durch die Neuregelung soll einerseits der Notwendigkeit
einer Forschung über längere Zeiträume, andererseits der
datenschutzrechtlichen Notwendigkeit des Schutzes der be-
troffenen Personen Rechnung getragen werden.

Die Neuregelung unterscheidet zwischen drei Arten von
Forschung:

1. Zum einen kann ein Forschungsvorhaben die mehrfache
Recht in § 42a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)
nicht ausdrücklich geregelt.

misierten Daten eines anderen Forschungsvorhabens zu-
sammenzuführen (Neuregelung in Absatz 1a Satz 5).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7415

3. Schließlich ist es möglich, dass durch ein drittes For-
schungsvorhaben ohne Datenübermittlung personenbe-
zogene Daten aus zwei oder mehr früher übermittelten,
noch nicht anonymisierten Daten anderer Forschungs-
vorhabens zusammengeführt werden sollen (Neurege-
lung in Absatz 3 Satz 2).

Die Neuregelung knüpft bei den beiden erstgenannten Arten
an die Übermittlung der Daten, bei der dritten Art an die
Zweckänderung der bereits übermittelten Daten an. Die Vo-
raussetzungen für die Zulässigkeit sind für die drei Fallgrup-
pen inhaltlich gleich geregelt.

Die mehrfache Übermittlung von personenbezogenen Daten
für eine bestimmte wissenschaftliche Forschungsarbeit kann
für einen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässig-
keit festzulegenden, angemessenen Zeitraum nach Anhö-
rung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit mit Zustimmung des Bundesministeri-
ums der Justiz zugelassen werden, wenn

1. die Voraussetzungen von § 42a Absatz 1 Nummer 1 und 2
BZRG vorliegen,

2. ein bedeutendes öffentliches Interesse an der For-
schungsarbeit besteht und

3. das bedeutende öffentliche Interesse das schutzwürdige
Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss
der Übermittlungen erheblich überwiegt.

Die Übermittlung der personenbezogenen Daten soll in
pseudonymisierter Form erfolgen, wenn mit pseudonymi-
sierten Daten der Forschungszweck erreicht werden kann.
Die Übermittlung von Klardaten ist nur in den Fällen zuläs-
sig, in denen dies zur Erreichung des Forschungszweckes
unerlässlich ist oder die Klardaten dem Forscher bekannt
sind oder in sonstiger Weise im Rahmen des Forschungsvor-
habens bekannt werden. Werden Daten in pseudonymisierter
Form übermittelt, ist ihre Deanonymisierung durch die Re-
gisterbehörde schon deshalb unzulässig, weil keine Rechts-
grundlage für diese Verarbeitung besteht.

Eine Deanonymisierung durch die Registerbehörde ist außer-
dem tatsächlich nicht möglich, weil die von der Register-
behörde übermittelten pseudonymisierten Daten nach der
Übermittlung und die bei einer zweiten Übermittlung im
Bundeszentralregister bereits gelöschten, aber bei der For-
schungsstelle in pseudonymisierter Form vorliegenden Da-
ten bei der Registerbehörde nicht mehr vorhanden sind.

Bei der Abwägung ist das wissenschaftliche Interesse an der
Forschungsarbeit, ähnlich wie es das bisherige Recht für die
einmalige Übermittlung von personenbezogenen Daten in
§ 42a Absatz 1 BZRG vorsieht, besonders zu berücksichti-
gen. Der Zeitraum, in dem die Daten übermittelt werden
dürfen, ist insbesondere unter Berücksichtigung des For-
schungszweckes, des Umfangs der vorgesehenen Pseudo-
nymisierung der Daten, der Schwere der untersuchten Straf-
taten und der Länge der gesetzlichen Tilgungsfristen fest-
zusetzen.

Die Neuregelung lässt die mehrfache Übermittlung von per-
sonenbezogenen Daten zum Zwecke der Forschung nur in
engen Grenzen zu. Formal wird zum einen ausdrücklich die
Anhörung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und

Justiz. Diese Beteiligung gewährleistet, dass die daten-
schutzrechtlichen Belange bei der jeweiligen Entscheidung
über die Auskunftserteilung für ein bestimmtes Forschungs-
vorhaben umfassend berücksichtigt werden. Hierbei kann
und muss über Regelungen zu der Eingrenzung der zu über-
mittelnden Daten, zu der Beachtung des Pseudonymi-
sierungsgebots, zu dem Gebot einer Anonymisierung im
frühestmöglichen Zeitpunkt und dem Verbot einer Deanony-
misierung, zu der Abschottung und Geheimhaltung der per-
sonenbezogenen Daten und zu umfassenden Protokollie-
rungspflichten entschieden werden. Materiell muss die
mehrfache Übermittlung zeitlich auf einen angemessenen
Übermittlungszeitraum beschränkt sein und ein bedeutendes
öffentliches Interesse an der Forschungsarbeit bestehen. Ein
bedeutendes öffentliches Interesse wird unter anderem in
Betracht kommen, wenn die Forschungsarbeit für konkrete
Belange der Gesetzgebung eine wichtige Grundlage schafft
oder einen erheblichen Fortschritt bei der Gewinnung wich-
tiger wissenschaftlicher kriminologischer Erkenntnisse dar-
stellt.

Die bei der Festlegung des Zeitraums beispielhaft zu berück-
sichtigenden Tatsachen machen deutlich, dass eine sorgfälti-
ge und konkrete Abwägung bei der Auskunftserteilung für
ein einzelnes Forschungsvorhaben erforderlich ist. Das
schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen ist umso
stärker zu berücksichtigen, je länger geforscht wird. Ein
Übermittlungszeitraum, der im Ergebnis die Tilgungsfristen
mehr als verdoppelt, wird nur ausnahmsweise in Betracht
kommen, unter anderem dann, wenn die Forschungsarbeit
von ganz besonderer strafrechtspolitischer oder kriminolo-
gischer Bedeutung ist und der Forschungszweck nur durch
eine längere Frist erreicht werden kann.

Da die Tilgungsfristen im Zeitpunkt der Übermittlung nicht
genau bestimmt werden können, müssen die mutmaßlichen
gesetzlichen Tilgungsfristen in Betracht gezogen werden.
Der angemessene Zeitraum muss so früh wie möglich fest-
gelegt werden.

Die Neuregelung in Absatz 1a Satz 5 lässt auch zu, dass eine
weitere Übermittlung von personenbezogenen Daten aus-
nahmsweise für ein früheres Forschungsvorhaben zugelas-
sen wird. Zulässig ist die Zweckänderung nur, wenn der
Zeitraum der bereits übermittelten Daten „angemessen“
nach Absatz 1a Satz 4 ist.

Zu den Buchstaben b, c, d, e und g sowie zu Nummer 2

Die Anpassung der Nummerierung des Regierungsentwurfs
(Artikel 1 und 3) ist eine redaktionelle Folge der Einfügung
der neuen Nummer 12 (Änderungen zu § 42a BZRG) und
der Änderung zum Inkrafttreten in Artikel 6.

Zu Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2

Den Änderungsvorschlägen des Bundesrates in seinem Be-
schluss vom 11. Februar 2011 zu den Nummern 1 und 3 (Ar-
tikel 1 Nummer 22 – § 57a Absatz 4 Satz 1 und 2 BZRG –
und Artikel 3 Nummer 3 – § 150c Absatz 3 GewO) wird teil-
weise gefolgt. Die Registerbehörde erledigt Ersuchen um Er-
teilung einer Auskunft aus dem Register, die nach Art und
Umfang beschränkt sind, sofern keine besondere fachliche
die Informationsfreiheit vorgeschrieben, zum anderen bedarf
die Zulassung der Zustimmung des Bundesministeriums der

Bewertung zur Beschränkung erforderlich ist. Die Neurege-
lung legt die Zuständigkeit der Registerbehörde fest und er-

Drucksache 17/7415 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

mächtigt diese zur Erledigung, soweit dies europarechtlich
geboten ist.

Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Bundeszen-
tralregister oder dem Gewerbezentralregister werden von der
Registerbehörde für die gleichen Zwecke und in dem glei-
chen Umfang wie gegenüber vergleichbaren deutschen Be-
hörden von der Registerbehörde erledigt. Die Registerbehör-
de ist grundsätzlich auch zuständig, wenn um eine Auskunft
ersucht wird, deren Erteilung nach Art oder Umfang für ver-
gleichbare deutsche Verfahren nicht vorgesehen ist. Die Re-
gisterbehörde ist jedoch nicht zuständig, wenn eine Auskunft
inhaltlich bearbeitet werden muss, weil nur eine „einge-
schränkte Auskunft“ erbeten wird, und die erforderliche be-
sondere verwaltungsrechtliche Sachkunde zur Bearbeitung
bei der Registerbehörde nicht vorhanden ist. Soweit für die
Bearbeitung eines solchen Ersuchens eine besondere verwal-
tungsrechtliche Sachkunde erforderlich ist, müssen die Ver-
waltungsbehörden im Rahmen der internationalen Amtshilfe
in Anspruch genommen werden.

„Eingeschränkte Auskünfte“ können nur erteilt werden,
wenn ein entsprechender EU-Rechtsakt dies vorsieht. Dies
betrifft insbesondere die Pflicht zur Auskunftserteilung nach
Artikel 33 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie. Danach
kann eine Auskunft nur erteilt werden, wenn sie „von direk-
ter Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverläs-
sigkeit des Dienstleistungserbringers“ ist. Der anfragende
Mitgliedstaat muss sein Ersuchen nach Artikel 33 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie hinreichend be-
gründen.

Ersucht beispielsweise ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union in den in Artikel 33 der Dienstleistungsrichtlinie vor-
gesehenen Fällen um die Erteilung einer „eingeschränkten
Auskunft“ aus dem Bundeszentralregister, d. h. sollen nur
die Eintragungen mitgeteilt werden, die „von direkter Be-
deutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit
des Dienstleistungserbringers“ sind, findet § 57 Absatz 2
BZRG entsprechende Anwendung (vgl. § 57a Absatz 4 Satz 3
BZRG). Die Registerbehörde prüft, ob die Erteilung einer
unbeschränkten Auskunft nach § 41 BZRG oder die Ertei-
lung eines Führungszeugnisses nach § 31 BZRG in Betracht
kommen kann. Ist die Erteilung der Auskunft ausgeschlos-
sen, weil zum Beispiel Bedenken nach § 53a oder § 57 Ab-
satz 5 BZRG bestehen oder weil das Ersuchen nicht von
einer ausländischen staatlichen Stelle ausgeht, wird das Er-
suchen von der Registerbehörde abgelehnt. Die Ablehnung
eines Ersuchens um Erteilung eines „eingeschränkten Be-
hördenführungszeugnisses“ erfolgt auch, wenn die Auffor-
derung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis nach
den §§ 30, 30a BZRG vorzulegen, sachgemäß ist oder wenn
nicht erfolglos versucht wurde, von der betroffenen Person
ein Führungszeugnis zu erhalten. Wird eine begünstigende
Entscheidung nach der Dienstleistungsrichtlinie angestrebt,
kommt ein Behördenführungszeugnis grundsätzlich nicht in
Betracht, da bei Weigerung der betroffenen Person, ein Füh-
rungszeugnis vorzulegen, die Begünstigung abgelehnt wer-
den kann. Kommt eine Erledigung des Ersuchens in Be-
tracht, wird eine Auskunft von der Registerbehörde ohne
weitere Prüfung erteilt, wenn keine Eintragungen im Regis-
ter vorhanden sind. Sind Eintragungen vorhanden, müssen

nen Person stellt, ermittelt werden, wenn die Voraussetzun-
gen nicht bekannt sind. Auf die Ermittlung kann verzichtet
werden, wenn diese Kenntnis für die Entscheidung über das
Ersuchen nicht erforderlich ist. Sind die Eintragungen offen-
sichtlich geeignet oder offensichtlich ungeeignet, entschei-
det die Registerbehörde abschließend über das Ersuchen. Er-
fordert die Entscheidung über die Eignung jedoch eine
besondere fachliche Bewertung, wird das Ersuchen mit einer
unbeschränkten Auskunft oder einem Führungszeugnis an
die für die internationale Amtshilfe zuständige Verwaltungs-
behörde zur weiteren Bearbeitung abgegeben.

Die Abgabe der Zuständigkeit durch die Registerbehörde
setzt aber voraus, dass die rechtlichen und tatsächlichen An-
forderungen, die das Recht des ersuchenden Staates an die
Eignung des Dienstleistungserbringers stellt, und damit an
die Art und den Umfang der benötigten Auskunft, von der
Registerbehörde bereits ermittelt wurden. Gegebenenfalls
müssen diese Anforderungen vor der Abgabe des Ersuchens
an die Verwaltungsbehörde von der Registerbehörde bei dem
ersuchenden Staat erfragt werden, da sie zur Prüfung der Vo-
raussetzungen, ob die Abgabe in Betracht kommt, erforder-
lich sind. Nach der Abgabe des Ersuchens ist der ersuchende
Staat von der Registerbehörde darüber zu unterrichten.

Es wäre nicht sachgerecht, wenn die Zuständigkeit der Re-
gisterbehörde auch in Fällen begründet würde, in denen eine
besondere fachliche Bewertung erforderlich ist. Die Regis-
terbehörde ist derzeit weder personell noch fachlich zu einer
solchen inhaltlichen Arbeit in der Lage. Ersuchen um eine
Auskunft aus dem Register werden in der Regel ohne ein-
schränkende Überprüfung des Inhalts der Auskunft erteilt.
Die Registerbehörde verfügt nicht über die zur Erledigung
auf den unterschiedlichen verwaltungsrechtlichen Gebieten
erforderlichen Rechtskenntnisse des deutschen und des je-
weils entsprechenden Rechts im ersuchenden Staat. Umfas-
sende Kenntnisse des deutschen Rechts und – zumindest –
Grundkenntnisse des entsprechenden Rechts im ersuchen-
den Staat sind bei den für die Bearbeitung nationaler Ange-
legenheiten zuständigen deutschen Verwaltungsbehörden
vorhanden. Diese Behörden sind daher grundsätzlich auch
für die internationale Amtshilfe zuständig, soweit nicht die
Erteilung einer Registerauskunft ansteht. Im Zweifel müssen
zur sachgerechten Erledigung der Ersuchen weitere Ermitt-
lungen durchgeführt werden. Zudem können das Heranzie-
hen von verwaltungsrechtlichen Vorgängen der Länder so-
wie eine bewertende Durchsicht der Akten für die Erle-
digung der Ersuchen erforderlich sein. Diese Aufgabe ist
aber für die innerstaatlich zuständigen Verwaltungsbehörden
leichter umsetzbar.

Die Regelung führt nicht zu einer hohen und unzumutbaren
Arbeitsbelastung von Landesbehörden, denn es steht zu er-
warten, dass die überwiegende Anzahl der Ersuchen von der
Registerbehörde erledigt werden wird.

Der Verweis auf § 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes
stellt den Anwendungsbereich der Amtshilfe in Bezug auf
die Rechtsakte der Europäischen Union klar. Weiterhin wird
damit der Anwendungsbereich auf die Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (zzt.
Island, Liechtenstein, Norwegen) erweitert, soweit Rechts-
die rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen, die das
Recht des ersuchenden Staates an die Eignung der betroffe-

akte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten
anzuwenden sind.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/7415

Zu Nummer 2

Ausnahmsweise werden strafrechtliche Verurteilungen auch
in das Gewerbezentralregister eingetragen (vergleiche § 149
Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung (GewO)). Wird
die Eintragung im Zentralregister getilgt, dürfen die Tat und
die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr
nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwer-
tet werden. Dieses Verwertungsgebot gebietet eine Tilgung
im Gewerbezentralregister nicht nur in Fällen, in denen eine
Tilgung im Zentralregister nach § 49 BZRG angeordnet
wird. Die Tilgung im Gewerbezentralregister muss nach der
Neuregelung auch erfolgen, wenn die Eintragung im Zen-
tralregister nach Fristablauf getilgt ist. Die Neuregelung ist
als Ausnahme zur allgemeinen Mitziehregelung in Absatz 4
erforderlich.

Zu Nummer 3 (Allgemein)

Im Zuge der geplanten Einführung des Datenbankgrund-
buchs wird der Inhalt von etwa 37 Millionen Grundbuchblät-
tern in eine Datenbankstruktur zu überführen sein. Das
Grundbuch wird zwar auch heute schon in elektronischer
Form geführt, die Daten liegen jedoch ganz überwiegend
nicht strukturiert, sondern als Bilddateien vor. Die Umwand-
lung dieser Daten in eine strukturierte Textform ist mit ver-
tretbarem Aufwand nur möglich, wenn diese Migration
durch ein automatisiertes Zeichenerkennungsverfahren wir-
kungsvoll unterstützt wird.

Die Effektivität eines solchen Migrationsprogramms hängt
maßgeblich davon ab, dass für dessen Entwicklung und Test
Echtdaten aus den Grundbüchern zur Verfügung gestellt
werden. Die Daten müssen dabei vollständig und unver-
fälscht sein. Eine Unkenntlichmachung personenbezogener
Daten wäre zum einen im Hinblick auf die benötigte Daten-
menge nicht realisierbar und würde zum anderen die Funk-
tionsfähigkeit des Zeichenerkennungsverfahrens negativ be-
einflussen. Die Verwendung von eigens für die Entwicklung
des Migrationsprogramms erstellten Testdaten ist ebenfalls
nicht zielführend, da möglichst die gesamte Bandbreite der
im Grundbuch vorkommenden Eintragungsvarianten zur
Verfügung stehen soll.

Mit dem neuen § 134a der Grundbuchordnung (GBO) wird
die Übermittlung von Grundbuchdaten an den Entwickler
des Migrationsprogramms zugelassen, der Zweck der Daten-
nutzung definiert, die Auswahl der benötigten Daten be-
schrieben und die Dauer der Aufbewahrung der Daten gere-
gelt.

Zu § 134a (GBO-E)

Zu Absatz 1

Die Landesjustizverwaltungen werden ermächtigt, dem Ent-
wickler eines Migrationsprogramms Grundbuchdaten zur
Verfügung zu stellen. Für die Verarbeitung und Nutzung von
personenbezogenen Daten gelten dabei, soweit nichts Ab-
weichendes bestimmt ist, die allgemeinen Datenschutzgeset-
ze.

Zu Absatz 2

verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm über-
mittelt werden. Dieser Zweck wird hier dahin gehend defi-
niert, dass die Daten ausschließlich für die Entwicklung und
Erprobung des Migrationsprogramms verwendet werden
dürfen.

Unbeschadet dessen, dass für die Führung der Grundbücher
die Grundbuchämter zuständig sind (§ 1 Absatz 1 Satz 1
GBO), sind die für die Entwicklung und den Test des Migra-
tionsprogramms erforderlichen Grundbuchdaten von den
jeweiligen Landesjustizverwaltungen zur Verfügung zu stel-
len. Da sich sämtliche Landesjustizverwaltungen für das
Projekt zur Einführung des Datenbankgrundbuchs zu einem
Entwicklungsverbund zusammengeschlossen haben, kann
aus verfahrensökonomischen Gründen auch bei der Bereit-
stellung der Daten für die Entwicklung des Migrationspro-
gramms und für die Durchführung von Programmtests eine
entsprechende Zusammenarbeit vorgesehen werden. Die
Daten werden zunächst bei der durch Verwaltungsabkom-
men der Länder zu bestimmenden federführenden Landes-
justizverwaltung zusammengeführt und dann von dieser an
den Programmentwickler übermittelt.

Die Übermittlung kann sowohl durch Datenfernübertragung
als auch durch Übersendung bzw. Übergabe von Datenträ-
gern erfolgen. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Datenschutzmaßnahmen zu treffen. Im Hin-
blick auf die strengen Anforderungen, die das Grundbuch-
recht an die Gewährung von Einsicht in das Grundbuch
stellt, ist insbesondere zu gewährleisten, dass die Daten ver-
traulich behandelt werden.

Zudem wird ausdrücklich festgelegt, dass (nur) die durch
Verwaltungsabkommen der Länder bestimmte federführen-
de Landesjustizverwaltung für die Einhaltung der daten-
schutzrechtlichen Regelungen durch den Entwickler des
Migrationsprogramms verantwortlich ist. Zwischen dieser
Landesjustizverwaltung und dem Entwickler ist eine Verein-
barung zu treffen, die u. a. Bestimmungen zu Weisungsbe-
fugnissen, Kontrollrechten und zur Datensicherheit enthält.
Dabei kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrif-
ten über die Auftragsdatenverarbeitung in Betracht.

Zu Absatz 3

Die Regelung spezifiziert die Art der Daten, die im Rahmen
der Entwicklung und des Tests des Migrationsprogramms
übermittelt werden dürfen. Eine Beschränkung auf die Daten
einzelner Grundbuchämter oder die Festlegung einer
Höchstzahl von Grundbuchämtern, die Daten liefern dürfen,
wäre dabei nicht zielführend. So können Grundbücher oder
Grundbucheintragungen im Zuständigkeitsbereich eines je-
den Grundbuchamts für die Datenmigration bedeutsame Be-
sonderheiten aufweisen, auf die das Migrationsprogramm
speziell abgestimmt werden muss. Auch kann der Gesetzge-
ber nicht vorhersagen, wie viele verschiedenartige Beson-
derheiten bei der Migration zu berücksichtigen sein werden
und wie viele Daten letztlich benötigt werden, um ein effek-
tives Migrationsprogramm zu entwickeln. Es ist daher sach-
gerecht, durch Gesetz lediglich die quantitative Obergrenze
der zulässigen Datenübermittlung zu bestimmen.

Wegen der unterschiedlichen Vorgehensweisen bei der Anle-

Nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmun-
gen darf der Empfänger der Daten diese nur für den Zweck

gung des Loseblattgrundbuchs sowie bei der Einführung des
elektronischen Grundbuchs ist die in den einzelnen Ländern

Drucksache 17/7415 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zu berücksichtigende Bandbreite an Besonderheiten höchst
unterschiedlich. Für Daten derjenigen Länder, in denen die
Grundbücher im Rahmen dieser beiden Entwicklungsstufen
bereits umgeschrieben oder neu gefasst wurden, wird der
Aufwand für die Entwicklung eines Migrationsautomaten
deutlich geringer ausfallen als in den Fällen, in denen die
Anlegung des elektronischen Grundbuchs durch Scannen
der früheren Papiergrundbücher erfolgt ist. Daher sollen die
Landesjustizverwaltungen die konkret zu übermittelnden
Daten bestimmen. Dies schließt nicht aus, dass die nach
§ 134a Absatz 2 Satz 2 GBO-E zu bestimmende federfüh-
rende Landesjustizverwaltung eine weitere Auswahl trifft
und nur einen Teil der von den übrigen Landesjustizverwal-
tungen ausgewählten Daten an den Entwickler des Migra-
tionsprogramms weiterleitet.

Die Auswahl der zu übermittelnden Daten erfolgt nach ob-
jektiven Kriterien. So soll in der Auswahl möglichst die gan-
ze im Grundbuchverfahren vorkommende Bandbreite an
Eintragungstypen (wie z. B. Grundpfandrechte, Dienst-
barkeiten, Altrechte oder landesspezifische Besonderheiten)
– gegebenenfalls mit ihren verschiedenen Formulierungs-
varianten – berücksichtigt werden.

Im Übrigen richtet sich die Auswahl nach formalen Krite-
rien. So sollen zum einen möglichst alle bei Grundbuchein-
tragungen verwendeten Schriftarten berücksichtigt werden.
Ein Großteil der Eintragungen dürfte in Maschinenschrift
vorliegen. Es gibt aber auch erhebliche Bestände an hand-
schriftlichen Grundbucheintragungen, die zum Teil in latei-
nischer Schreibschrift, aber auch in Sütterlinschrift abgefasst
sind. Neben den verschiedenen Schriftarten sollen auch un-
terschiedliche charakteristische Ausprägungen beim Schrift-
bild berücksichtigt werden. Unterschiede gibt es zudem in
der Gestaltung der für die Eintragungen verwendeten Grund-
buchmuster. So sind die neueren Grundbuchblätter nach dem
Muster für das Loseblattgrundbuch gestaltet. Zum Teil wer-
den aber auch noch Grundbuchblätter im sogenannten
Reichsmuster geführt.

Ein weiteres Auswahlkriterium ist die Qualität der durch
Umstellung nach § 70 der Grundbuchverfügung erzeugten
Bilddateien. Deren Lesbarkeit variiert stark. Gründe hierfür
sind insbesondere Unterschiede im physischen Zustand der
als Vorlage dienenden Papiergrundbücher sowie in der Qua-
lität der für frühere handschriftliche Eintragungen verwen-
deten Tinten. Hierdurch können die erzeugten Abbildungen
des Grundbuchinhalts unterschiedlich kontrastreich sein
oder Grauschleier aufweisen, was wiederum die Anforde-
rungen an das Migrationsprogramm erhöht. Darüber hinaus
ist zu berücksichtigen, ob der umzuwandelnde Grund-
buchinhalt als Text- oder als Bilddatei vorliegt. Im ersteren
Fall besteht der Migrationsaufwand hauptsächlich in der
Neustrukturierung der Daten; die bei Bilddateien auftreten-
den Probleme bei der Zeichenerkennung können bei Textda-
teien nicht auftreten.

Es dürfen jedoch nur so viele Daten übermittelt werden, wie
für die Entwicklung und Erprobung des Migrations-
programms notwendig sind. Auch insoweit liegt die Verant-
wortung bei den Landesjustizverwaltungen, die – gege-
benenfalls unter Einbeziehung der Projektleitung des
Entwicklungsverbunds Datenbankgrundbuch – im Laufe der

lichen Erfordernissen anzupassen haben werden. So werden
beispielsweise für die Entwicklung des Programmteils zur
Umwandlung maschinenschriftlicher Grundbucheintragun-
gen voraussichtlich weniger Testdaten benötigt werden als
für die Umwandlung handschriftlicher Eintragungen. Auch
können bei der Programmentwicklung Schwerpunkte ge-
setzt werden, etwa auf die Umwandlung bestimmter Eintra-
gungen in den einzelnen Abteilungen des Grundbuchs.

Zu Absatz 4

Zwischen dem Auftraggeber und dem Entwickler des Mi-
grationsprogramms kann vereinbart werden, dass Letzterer
die von ihm gespeicherten Grundbuchdaten sowie die im
Rahmen der Entwicklung und des Tests des Programms dar-
aus abgeleiteten Daten den jeweiligen Landesjustizverwal-
tungen oder der federführenden Landesjustizverwaltung für
Funktionstests übermittelt. Darüber hinaus dürfen die Daten
nur noch im Zusammenhang mit der Prüfung und Geltend-
machung von Gewährleistungsansprüchen verwendet wer-
den, insbesondere zum Nachweis von Programmfehlern. So-
weit die Daten hierfür nicht mehr benötigt werden, sind sie
zu löschen.

Zu Absatz 5

Der Entwickler des Migrationsprogramms darf sowohl die
originären als auch die abgeleiteten Grundbuchdaten nur so
lange aufbewahren, wie dies zur Zweckerfüllung erforder-
lich ist. Soweit und solange der Entwickler die Daten zur Ab-
wehr von Gewährleistungsansprüchen der Landesjustizver-
waltungen benötigt, müssen die Daten nicht gelöscht
werden. Stattdessen sind die Daten zu sperren, d. h. zu kenn-
zeichnen, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzu-
schränken. Werden dem Entwickler die Grundbuchdaten auf
Datenträgern zur Verfügung gestellt, sind diese an die jewei-
ligen Landesjustizverwaltungen zurückzugeben, im Fall
einer zentralen Übermittlung durch die federführende Lan-
desjustizverwaltung sind sie über diese zurückzugeben.

Zu Absatz 6

Die Entwicklung des Datenbankgrundbuchs erfolgt in meh-
reren Stufen. Vor der Erstellung des endgültigen Migrations-
programms wird zunächst ein Prototyp eines Migrationspro-
gramms mit eingeschränkter Funktionalität in Auftrag
gegeben werden, um die Machbarkeit des vorgesehenen
Migrationsverfahrens zu prüfen und um Erfahrungen für die
zu erstellende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu sammeln.
Auch für die Entwicklung dieses Prototyps werden Grund-
buchdaten benötigt. Daher werden die Regelungen der Ab-
sätze 1 bis 5 des neuen § 134a GBO für die Übermittlung
von Daten an den Entwickler des Migrationsautomaten für
entsprechend anwendbar erklärt. Der Prototyp wird deutlich
weniger komplex sein als das endgültige Migrationspro-
gramm, was sich auch auf die Auswahl und die Zahl der zu
übermittelnden Grundbuchdaten auswirken wird.

Zu § 150 (GBO-E)

Zu Absatz 6

Die Daten, auf die sich die Regelungen des neuen § 134a

Entwicklung des Migrationsprogramms die Auswahl der zu
übermittelnden Daten qualitativ und quantitativ den tatsäch-

GBO beziehen, sind spätestens mit dem Ablauf der Gewähr-
leistungsfrist bzw. mit der Beendigung von Rechtsstreitig-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/7415

keiten, die die Gewährleistung betreffen, zu löschen. Daher
kann die Geltungsdauer dieser Vorschrift zeitlich begrenzt
werden. Nach dem derzeitigen Stand erscheint eine Gel-
tungsdauer bis Ende 2020 ausreichend.

Zu Nummer 4

Berlin, den 19. Oktober 20

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter
11

Sebastian Edathy
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des
neuen Artikels 4.

Zu den Nummern 5 und 6

Das Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nummer 12,
13 und 21, der Artikel 2, 3 Nummer 3 und des Artikels 4 am
27. April 2012 in Kraft. Die Registerbehörde benötigt eine
längere Übergangszeit zur Umstellung der automatisierten
Datenverarbeitung im Zentralregister. Nach Artikel 13 Ab-
satz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durch-
führung und den Inhalt des Austauschs von Informationen
aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl.
L 93 vom 7.4.2009, S. 23) sind die Mitgliedstaaten verpflich-
tet die neuen europäischen Regeln zum Strafregisterinforma-
tionsaustausch bis zum genannten Datum umzusetzen. Arti-
kel 1 Nummer 12, 13 und 21, die Artikel 2, 3 Nummer 3
sowie Artikel 4 treten jedoch schon am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Für diese Regelungen ist keine Umstellung
der automatisierten Datenverarbeitung erforderlich. Diese
Vorschriften werden teilweise europarechtlich, teilweise
national umgehend benötigt.

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