BT-Drucksache 17/7130

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/6916 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus b) zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/6945 - Parlamentsrechte im Rahmen zukünftiger europäischer Stabilisierungsmaßnahmen sichern und stärken

Vom 26. September 2011


b) zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

– Drucksache 17/6945 –

Parlamentsrechte im Rahmen zukünftiger europäischer
Stabilisierungsmaßnahmen sichern und stärken

Bericht der Abgeordneten Carsten Schneider (Erfurt), Roland Claus, Priska Hinz (Herborn),
Norbert Barthle und Otto Fricke

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/6916 und den Antrag auf Drucksache 17/6945 in
seiner 124. Sitzung am 8. September 2011 beraten und zur
federführenden Beratung an den Haushaltsausschuss über-
wiesen sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Wahl-
prüfung, Immunität und Geschäftsordnung, den Innenaus-
schuss, den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und den Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union.

rungsmechanismus vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627) ge-
ändert, das die gesetzliche Grundlage für die Beteiligung der
Bundesrepublik Deutschland an der zeitlich befristeten
Zweckgesellschaft „Europäische Finanzstabilisierungsfazi-
lität“ (EFSF) darstellt.

Die Zweckgesellschaft ist von den Staaten, deren Währung
der Euro ist, am 7. Juni 2010 mit dem Ziel gegründet wor-
den, mit Krediten von bis zu 440 Mrd. Euro eine drohende
Zahlungsunfähigkeit von Euro-Mitgliedstaaten abzuwen-
den. Zur Absicherung der Refinanzierung am Kapitalmarkt
erhält die Zweckgesellschaft Garantien von den Euro-Mit-
gliedstaaten. Aufgrund der für eine erstklassige Bonität not-
wendigen Übersicherungserfordernisse konnte jedoch bisher
kein Kreditvergabevolumen im genannten Umfang sicherge-
mechanismus
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7130
17. Wahlperiode 26. 09. 2011

Bericht *

des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/6916 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von
Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungs-
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf wird das Gesetz zur Übernahme von
Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisie-

stellt werden.

Am 11. März 2011 haben die Staats- und Regierungschefs
der Eurozone daher im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur
Krisenbewältigung beschlossen, die vereinbarte maximale

* Die Beschlussempfehlung wurde auf Drucksache 17/7067 gesondert verteilt.

Drucksache 17/7130 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Darlehenskapazität der EFSF in vollem Umfang bereitzu-
stellen. Zur Absicherung der Refinanzierung eines solchen
maximalen effektiven Ausleihvolumens von 440 Mrd. Euro
am Kapitalmarkt bedarf es einer Anhebung des maximalen
Garantierahmens, den die Euro-Mitgliedstaaten bereitstel-
len. Ebenso haben sich die Staats- und Regierungschefs der
Eurozone am 11. März 2011 darauf verständigt, dass die
EFSF künftig neben dem Instrument der Kreditvergabe auch
Anleihen eines Euro-Mitgliedstaates auf dem Primärmarkt
in Ausnahmefällen im Kontext eines Programms mit stren-
gen Auflagen aufkaufen kann.

Angesichts der fortdauernden angespannten Situation auf
den Finanzmärkten sind die Staats- und Regierungschefs der
Eurozone und die EU-Organe am 21. Juli 2011 übereinge-
kommen, zur Bekämpfung der Ansteckungsgefahren die
EFSF mit zusätzlichen, flexibleren Instrumenten auszustat-
ten und so ihre Wirksamkeit weiter zu erhöhen. Danach kann
die EFSF zukünftig zugunsten eines Euro-Mitgliedstaates
auch vorsorgliche Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung
einer Kreditlinie ergreifen, Darlehen an Staaten zur Refinan-
zierung ihrer Finanzinstitute gewähren sowie bei außerge-
wöhnlichen Umständen auf dem Finanzmarkt Anleihen
eines Euro-Mitgliedstaates auf dem Sekundärmarkt kaufen.

Zur Umsetzung der Beschlüsse vom 11. März 2011 und
21. Juli 2011 wird der EFSF-Rahmenvertrag geändert.

Mit dem Gesetzentwurf werden die dafür notwendigen An-
passungen der Gewährleistungsermächtigung vollzogen.
Der jeweilige Anteil der Euro-Mitgliedstaaten an der Über-
nahme von Garantien richtet sich weiterhin nach ihrem An-
teil am EZB-Kapitalschlüssel. Hieraus errechnet sich für die
Bundesrepublik Deutschland eine Erhöhung des zur Verfü-
gung zu stellenden Gewährleistungsrahmens von 123 Mrd.
Euro auf 211,0459 Mrd. Euro. Es wird klargestellt, dass der
Gewährleistungsrahmen, soweit er am 30. Juni 2013 nicht
ausgenutzt ist, verfällt.

Mit dem Gesetzentwurf werden des Weiteren die Instrumen-
te, die der EFSF künftig zur Verfügung stehen, festgelegt und
die Voraussetzungen und Maßgaben für ein Eingreifen der
EFSF definiert. Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfä-
higkeit eines Euro-Mitgliedstaates sind weiterhin nur zuläs-
sig, sofern dies unabdingbar ist, um die Finanzstabilität in
der Währungsunion insgesamt sicherzustellen. Über die Ge-
währung aller erforderlichen Finanzhilfen wird einstimmig
durch die Euro-Mitgliedstaaten entschieden. Die Gewährung
wird an strenge Auflagen gebunden.

Die vorgesehene Neufassung von § 1 Absatz 4 des Gesetzes
wurde im Gesetzentwurf offengelassen („(4) […]“). Zur
künftigen Beteiligung des Deutschen Bundestages unterbrei-
teten die Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei der Einbrin-
gung des Gesetzentwurfs keinen Formulierungsvorschlag,
da sie die konkrete Ausgestaltung erst in Kenntnis des Ur-
teils des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2011
vornehmen wollten.

Zu Buchstabe b

Der Antrag auf Drucksache 17/6945 enthält die Leitlinien
hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Parlaments, die im

1. Vorherige Zustimmung des Deutschen Bundestages zu
Entscheidungen im Rahmen der EFSF, die zu einer Über-
nahme oder Veränderung von Gewährleistungen im Rah-
men des Gesetzes führen.

2. Billigung der operativen Richtlinien der EFSF durch den
Haushaltsausschuss.

3. Zustimmung des Haushaltsausschusses zu Änderungen
an den Bedingungen für laufende Programme.

4. Zeitnahe und umfassende Information des Haushaltsaus-
schusses zu allen operativen Entscheidungen der EFSF
im Rahmen des jeweiligen Gewährleistungsrahmens.

5. Befassungsrecht des Plenums.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/6916 in seiner 28. Sitzung am 21. September 2011 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf
in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP (Ausschussdrucksache 17(8)3171) an-
zunehmen. Darüber hinaus empfiehlt er, in dem neuen § 3
Absatz 3 Satz 5 ausdrücklich zu regeln, dass der Wider-
spruch gegen die Annahme der besonderen Eilbedürftigkeit
oder Vertraulichkeit nur mit der Mehrheit der Stimmen der
gewählten Ausschussmitglieder eingelegt werden kann.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/6916 in seiner 50. Sitzung am 21. September 2011 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. und einer Stimme
aus der Fraktion der CDU/CSU, den Gesetzentwurf in der
Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
17(4)343 (entspricht Ausschussdrucksache 17(8)3171) an-
zunehmen. Die Annahme des Änderungsantrags beschloss
er mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen eine Stimme aus
der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frak-
tion DIE LINKE.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/6916 in seiner 59. Sitzung am 21. September 2011
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Gesetz-
entwurf in der Fassung des Änderungsantrags auf Aus-
schussdrucksache 17(8)3171 anzunehmen. Die Annahme
des Änderungsantrags beschloss er mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/6916 in seiner 59. Sitzung am 21. September 2011
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Rahmen der parlamentarischen Beratungen des in Buch-
stabe a genannten Gesetzentwurfs umgesetzt werden sollen:

gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme
des Gesetzentwurfs.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7130

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6916 in seiner 51. Sit-
zung am 21. September 2011 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6916 in
seiner 46. Sitzung am 21. September 2011 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in der Fassung
des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(21)716
(entspricht Ausschussdrucksache 17(8)3171) anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat den Antrag auf Drucksache 17/6945 in
seiner 28. Sitzung am 21. September 2011 beraten und emp-
fiehlt einstimmig, ihn für erledigt zu erklären.

Der Innenausschuss hat den Antrag auf Drucksache 17/
6945 in seiner 50. Sitzung am 21. September 2011 beraten
und empfiehlt einstimmig, ihn für erledigt zu erklären.

Der Rechtsausschuss hat den Antrag auf Drucksache
17/6945 in seiner 59. Sitzung am 21. September 2011 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annah-
me des Antrags.

Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache
17/6945 in seiner 59. Sitzung am 21. September 2011
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Antrags.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Antrag auf Drucksache 17/6945 in seiner 51. Sitzung am
21. September 2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des
Antrags.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat darauf verzichtet, zum Antrag auf Drucksache
17/6945 ein Votum abzugeben.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Zu den Buchstaben a und b

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/6916 in seiner 61. Sitzung am 7. September 2011
erstmals beraten und zugleich die Durchführung einer
öffentlichen Anhörung beschlossen, die er dann in seiner
62. Sitzung am 19. September 2011 durchführte. In der An-
hörung wurden der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6916
und der Antrag auf Drucksache 17/6945 mit folgenden Sach-
verständigen erörtert:

– Prof. Dr. Clemens Fuest, University of Oxford,

– Prof. Dr. Michael Heise, Chefvolkswirt Allianz,

– Prof. Dr. Rudolf Hickel, Universität Bremen,

– Klaus Regling, Geschäftsführer der Europäischen Fi-
nanzstabilisierungsfazilität (EFSF),

– Prof. Dr. Christoph M. Schmidt, Rheinisch-Westfälisches
Institut für Wirtschaftsforschung,

– Dr. Daniela Schwarzer, Stiftung Wissenschaft und Politik,

– Dr. Jens Weidmann, Präsident der Deutschen Bundes-
bank.

Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind
in den Ausschussdrucksachen 17(8)3167 und 17(8)zu3167
zusammengestellt. Weitere Einzelheiten sind dem stenogra-
fischen Protokoll der Anhörung zu entnehmen (Protokoll
Nr. 17/62).

Der Haushaltsausschuss hat dann in seiner 63. Sitzung am
21. September 2011 den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/6916 und den Antrag auf Drucksache 17/6945 abschlie-
ßend beraten. An der Sitzung nahm zeitweise auch der Prä-
sident des Deutschen Bundestages Prof. Dr. Nobert Lammert
mit beratender Stimme teil.

Der Ausschuss unterbrach seine 63. Sitzung zudem für ein
ausführliches Fachgespräch zu verfassungsrechtlichen Fra-
gen der parlamentarischen Beteiligung und Kontrolle mit
dem Prozessbevollmächtigten des Deutschen Bundestages
in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvR
987/10, 2 BvR 1485/10 und 2 BvR 1099/10 („Griechland-
Hilfe und Euro-Rettungsschirm“), Prof. Dr. Franz C. Mayer,
dem Leiter der Abteilung Parlament und Abgeordnete der
Verwaltung des Deutschen Bundestages, MD Dr. Horst
Risse, dem Leiter der Abteilung Verfassungs- und Verwal-
tungsrecht, Völker- und Europarecht des Bundesministeri-
ums der Justiz, MD Dr. Volkmar Giesler, und dem Leiter der
Abteilung Staatsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht
des Bundesministeriums des Innern, MD Hans-Heinrich von
Knobloch.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP führten aus, dass
mit dem Gesetz die Grundlagen errichtet würden für die Um-
setzung der Beschlüsse der Staats- und Regierungschefs der
Eurozone vom 11. März 2011 und der Erklärung der Staats-
und Regierungschefs der Eurozone und der EU-Organe vom
21. Juli 2011 zur Ertüchtigung und weiteren Flexibilisierung
der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF).

Die neuen gesetzlichen Grundlagen ermöglichten einerseits
die vereinbarte Bereitstellung der maximalen Darlehenska-
pazität von 440 Mrd. Euro durch die EFSF, indem eine Auf-
stockung des Garantierahmens, den Deutschland zur Verfü-
gung stelle, von 123 Mrd. Euro auf 211,0459 Mrd. Euro
erfolge. Darüber hinaus werde die EFSF in die Lage versetzt,
den konkreten Gefahren für die Stabilität der gemeinsamen
Währung und der Eurozone insgesamt noch besser auch vor-
beugend entgegenwirken zu können. So würden neben der
bereits bestehenden Möglichkeit einer Kreditvergabe an
Mitgliedstaaten nun auch der Kauf von Staatsanleihen am
Primär- und Sekundärmarkt sowie vorsorgliche Kredite und
Darlehen an Staaten zur Rekapitalisierung von Finanzinsti-
– Prof. Dr. Christian Calliess, Freie Universität Berlin,

– Prof. Dr. Henrik Enderlein, Hertie School of Governance,
tuten bereitgestellt. Alle Hilfsmaßnahmen der EFSF würden
auch in Zukunft unter strikten Auflagen vergeben. Ziel sei

Drucksache 17/7130 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die Hilfe zur Selbsthilfe. Die betroffenen Länder müssten
den Weg der Haushaltskonsolidierung und wirtschaftlichen
Strukturreformen eigenständig gehen.

Die krisenhaften Zuspitzungen am Kapitalmarkt und der
mehrfache Eingriff der Europäischen Zentralbank (EZB) zu
deren Bekämpfung hätten in den vergangenen Monaten ge-
zeigt, dass die EFSF hinsichtlich ihres Volumens und der
Flexibilität ihrer Instrumente ausgebaut werden müsse, um
in Zukunft möglichen Ansteckungsgefahren innerhalb der
Währungsunion besser entgegenwirken zu können. Die
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP seien sich
einig, dass die Stabilisierung der Gemeinschaftswährung
durch geeignete Eingriffe am Kapitalmarkt zuvorderst Auf-
gabe der von den Mitgliedstaaten getragenen EFSF und nicht
der EZB sei.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP führten weiter aus,
mit dem Gesetz werde auch die parlamentarische Beteili-
gung an Entscheidungen und Handlungen einer intergouver-
nementalen Rettungsfaziliät auf eine substanziell höhere
Stufe gehoben. Die Koalitionsfraktionen errichteten einen
umfassenden Parlamentsvorbehalt, der sämtliche maßgebli-
che, die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deut-
schen Bundestages berührende Entscheidungen von einer
vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestages abhän-
gig mache.

Leitlinie der Koalitionsfraktionen sei es einerseits, die Hand-
lungsfähigkeit der EFSF im operativen Geschäft und damit
eine effektive Abwehr konkreter Gefahren für die Stabilität
der Eurozone zu gewährleisten, anderseits aber auch eine
möglichst umfassende Beteiligung des Deutschen Bundesta-
ges bei allen wesentlichen, insbesondere haushaltsrelevanten
Fragen sicherzustellen. Diese Maßgaben in Einklang zu
bringen, sei in Form dieses Gesetzes, als Ergebnis eines in-
tensiven Abwägungsprozesses, aus Sicht der Koalitionsfrak-
tionen gelungen.

Um auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom
7. September 2011 in das Gesetzgebungsverfahren optimal
einzubeziehen, hätten die Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP ihre Vorstellungen über eine Parlamentsbetei-
ligung bei erster Lesung des Gesetzes zunächst in Form eines
Antrags auf Bundestagsdrucksache 17/6945 und noch nicht
im Gesetzentwurf selbst festgehalten. Diese seien durch das
Urteil des Verfassungsgerichtes bestätigt worden, weshalb
man die Leitlinien vollumfänglich in dem Gesetz umgesetzt
habe. Damit erhalte der Deutsche Bundestag die Kontrolle
über alle Entscheidungen der EFSF, die die Budgetverant-
wortung des Bundestages berührten.

Aus Sicht der Fraktionen der CDU/CSU und FDP sind mit
dem vorliegendem Gesetz die vom Bundesverfassungsge-
richt in seinem Urteil vom 7. September 2011 aufgestellten
Anforderungen einer Parlamentsbeteiligung sogar bei wei-
tem übertroffen worden. Entgegen der in diesem Urteil aus-
drücklich gebilligten Möglichkeit einer erst nachträglichen
Unterrichtung des Haushaltsausschusses in Eilfällen mache
das Gesetz auch für solche Fälle besonderer Eilbedürftigkeit
oder Vertraulichkeit eine vorherige Zustimmung eines vom
Deutschen Bundestag für die Dauer einer Legislaturperiode

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP seien davon über-
zeugt, dass eine solche Regelung unabdingbar sei, um die
Handlungsfähigkeit der EFSF zu wahren und um möglichen
Schaden von der Währungsunion abzuwenden. Die von den
Staats- und Regierungschefs am 21. Juli 2011 beschlossene
Flexibilisierung der Instrumente der EFSF diene in allen Fäl-
len der Bekämpfung von Ansteckungsgefahren. Derartige
Ansteckungsgefahren könnten sich kurzfristig innerhalb we-
niger Tage oder Stunden entwickeln. Erforderlich seien des-
halb Verfahren, die eine schnelle Reaktion auf kurzfristige
Marktentwicklungen sicherstellten. Sowohl für die Abstim-
mung auf europäischer Ebene als auch für die parlamenta-
rische Beteiligung stehe daher in der Regel nur ein enges
Zeitfenster zur Verfügung. Da die Instrumente auf die Beein-
flussung des Marktgeschehens zielten, bedürfe es normaler-
weise auch der Geheimhaltung, um die ergriffenen Maßnah-
men nicht zu konterkarieren.

Ziel der vorsorglichen Maßnahmen (z. B. Bereitstellung
einer Kreditlinie) sei es, Mitgliedstaaten, die grundsätzlich
über gesunde Fundamentaldaten verfügten, bei kurzfristigen
Finanzierungsschwierigkeiten zu helfen und so das Entste-
hen einer tatsächlichen Krise und das Übergreifen auf andere
Länder zu verhindern. Derartige Situationen könnten sehr
kurzfristig, etwa aufgrund externer Schocks auftreten. Durch
vorsorgliche Bereitstellung von Mitteln solle das Vertrauen
des Kapitalmarkts in die weitere Finanzierungsfähigkeit des
Mitgliedstaats wiederhergestellt bzw. gesichert werden.
Hierzu bedürfe es flexibler und schlanker Entscheidungsver-
fahren, um eine sehr kurzfristige Reaktion zu ermöglichen.

Mit der Möglichkeit für Kredite zur Rekapitalisierung von
Finanzinstituten solle Ansteckungsgefahren begegnet wer-
den, die durch den Ausfall von Finanzinstituten entstehen
können. Aufgrund der starken Verflechtung des europäi-
schen Finanzsektors könnten derartige Ausfälle die Finanz-
marktstabilität und politische Stabilität auch in anderen Mit-
gliedstaaten gefährden. Die Vergangenheit habe gezeigt,
dass das Marktvertrauen plötzlich entzogen werden könne.
Aktuell werde dies bei den Banken in einem großen Mit-
gliedstaat deutlich, deren Aktienkurse über Nacht eingebro-
chen seien. In einem solchen Szenario bedürfe es schneller
Handlungsmöglichkeiten. Zudem seien vertrauliche Ent-
scheidungsverfahren notwendig, um die Veröffentlichung
sensibler Geschäftsdaten der Finanzinstitute auszuschließen.

Durch den Kauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt
soll in Ausnahmefällen und nur auf Vorschlag der EZB die
Funktionsfähigkeit der Anleihemärkte und eine angemesse-
ne Preisbildung hinsichtlich Staatsanleihen unterstützt und
eine ausreichende Liquidität im Anleihenmarkt gewährleis-
tet werden. Interventionen auf dem Sekundärmarkt sind je-
doch nur dann erfolgversprechend, wenn zum einen kurzfris-
tig auf schnelle Marktentwicklungen reagiert werden kann
und zum anderen verhindert wird, dass entsprechende Maß-
nahmen vorher bekannt werden, damit die Märkte das Ver-
halten nicht vorwegnehmen und dagegen spekulieren kön-
nen.

Das vorliegende Gesetz bilde daher einen Parlamentsvorbe-
halt in Form eines abgestuften Zustimmungsverfahrens ab.
Für Fälle von Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit würden
die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages von Mit-
gewählten Gremiums erforderlich, das mit Mitgliedern des
Haushaltsausschusses besetzt werde.

gliedern des Haushaltsausschusses wahrgenommen, die vom
Deutschen Bundestag für die Dauer einer Legislaturperiode

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7130

gewählt würden. Alle neuen Hilfsmaßnahmen für in Not ge-
ratene Mitgliedstaaten der Eurozone, die weder in besonde-
rer Weise eilbedürftig noch vertraulich seien, erforderten
hingegen konstitutiv die Befassung und Zustimmung des
Plenums des Deutschen Bundestages als Form größtmögli-
cher parlamentarischer Einbindung. Überdies könne das
„Eilgremium“ der Einschätzung der Eilbedürftigkeit jeder-
zeit widersprechen, mit der Folge, dass entweder der Haus-
haltsausschuss insgesamt oder das Plenum des Deutschen
Bundestages befasst würden. Dem Deutschen Bundestag
seinerseits stehe es natürlich frei, ein etwaiges Verfahren
durch einfachen Beschluss an sich zu ziehen. Dieses Verfah-
ren ermögliche eine am jeweiligen Einzelfall orientierte
maximale Einbindungsmöglichkeit des Deutschen Bundes-
tages.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP stellten abschlie-
ßend fest, dass in der Anhörung des Haushaltsauschusses am
19. September 2011 die Sachverständigen die Ausgestaltung
der parlamentarischen Mitwirkungsrechte, zumindest in der
Form der für die Anhörung vorliegenden grundsätzlichen
Leitlinien, ausdrücklich begrüßt hätten. Die öffentliche An-
hörung habe zudem bestätigt, dass die Erweiterung des Ret-
tungsschirmes sowie die neuen Instrumente dringend not-
wendig seien. Es wäre falsch, Europa und den Euroraum mit
möglichst viel Geld der Steuerzahler zu sichern. Deshalb
verschaffe man den betroffenen Ländern Zeit, damit diese
ihre Probleme selbst lösen könnten. Die Stabilität der Euro-
zone könne langfristig nur aus sich selbst heraus in Form so-
lider Staatsfinanzen in jedem Mitgliedstaat gesichert wer-
den.

Die Fraktion der SPD begrüßte die Neufassung des Rah-
menvertrages der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität
(EFSF) zur Stärkung der Eurozone und die Änderungen des
Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen
eines europäischen Stabilisierungsmechanismus grundsätz-
lich. Die Verbesserungen der Wirksamkeit und der Flexibili-
tät der EFSF mit neuen Instrumenten seien notwendig, um
die EFSF schlagkräftiger zu machen. Daher seien die auf eu-
ropäischer Ebene verhandelten Maßnahmen ein Schritt in
die richtige Richtung.

Die Anhörung des Haushaltsausschusses am 19. September
2011 habe ergeben, dass die EFSF mit ihrer Neuausrichtung
für die Eurozone notwendig sei, um als Brandlöscher bis zur
Ausgestaltung des permanenten Rettungsschirms 2013 zu
fungieren. Die Anhörung habe zugleich deutlich gemacht,
dass Zweifel daran bestünden, ob das Volumen des Rettungs-
schirms ausreiche. Hier herrsche Unklarheit. Gerade für die
Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank sei-
en die Konditionalität der Maßnahmen wichtig, um Verände-
rungen in den notleidenden Ländern zu erreichen. Des Wei-
teren sei in der Anhörung deutlich geworden, dass die neuen
Instrumente zur Rekapitalisierung von Banken, für vorsorg-
liche Maßnahmen und die Maßnahmen zum Kauf von Anlei-
hen am Primär- oder Sekundärmarkt noch ausgestaltet wer-
den müssten. Die Richtlinien der EFSF dafür lägen noch
nicht vor, eine abschließende Beurteilung sei daher noch
nicht möglich.

Die Fraktion der SPD kritisierte die von den Koalitionsfrak-
tionen vorgeschlagene Ausgestaltung der parlamentarischen

17(8)3171 hinsichtlich des neuen § 3 Absatz 3 bezogen auf
die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes verfassungs-
fest sei und dem Sinne des Urteils vom 7. September 2011
entspreche. Wenn regelmäßig die finanzintensivsten Not-
maßnahmen der EFSF, die Deutschland möglicherweise jah-
relang finanziell bänden – Rekapitalisierung von Banken,
vorsorgliche Maßnahmen sowie Ankäufe von Staatsanleihen
am Primärmarkt oder Sekundärmarkt –, in einem kleinen
Gremium von Mitgliedern des Haushaltsausschusses (soge-
nanntes 9er-Gremium) entschieden werden sollten, seien
Zweifel angebracht, ob die parlamentarische Mitwirkung
tatsächlich entsprechend den Vorgaben des Verfassungsge-
richtes und des Selbstverständnisses des Parlamentes gege-
ben seien. Fraglich sei zudem, ob die Last der Verantwortung
für die Entscheidungen zu den Notmaßnahmen tatsächlich
auf einzelne Mitglieder dieses Gremiums als Abbild des
Haushaltsausschusses gelegt werden müsse, der wiederum
als Abbild des Plenums agiere.

Vor diesem Hintergrund brachte die Fraktion der SPD einen
Änderungsantrag zur differenzierteren Ausgestaltung der
parlamentarischen Mitwirkungsrechte bei Entscheidungen
in der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität ein (Aus-
schussdrucksache 17(8)3183, zu einzelnen Formulierungen
weiter unten). Sie sah sich insbesondere vor dem Hinter-
grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom
7. September 2011 und dem ausführlichen Fachgespräch des
Ausschusses mit Prof. Dr. Franz C. Mayer und Abteilungs-
leitern der Verwaltung des Deutschen Bundestages, des Bun-
desministeriums des Innern und des Bundesministeriums der
Justiz darin bestärkt, die Tatbestände der Eilbedürftigkeit
und der Vertraulichkeit getrennt zu regeln und dem Haus-
haltsausschuss als Ganzes mehr Kompetenzen in die Hand
zu geben. Nur bei einer Notmaßnahme zur Verhinderung von
Ansteckungsgefahren, die den Ankauf von Anleihen auf
dem Sekundärmarkt vorsehe, sei nach Ansicht der Fraktion
der SPD die besondere Eilbedürftigkeit regelmäßig gegeben
und eine Befassung durch das 9er-Gremium notwendig. In
allen anderen Fällen könne genauso gut der Haushaltsaus-
schuss als Ganzes beschließen und erforderlichenfalls ge-
heim tagen. Die Verantwortung für Entscheidungen von
enormer finanzieller Bedeutung für Deutschland wäre in die-
sen Fällen dann auf deutlich mehr Schultern verteilt.

Zur besseren Kontrolle der Bundesregierung, die die Befug-
nis erhalte, die Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit der Not-
maßnahmen festzulegen und damit über die Behandlung im
Haushaltsausschuss oder im 9er-Gremium zu entscheiden,
befürwortete die Fraktion der SPD darüber hinaus, die Mög-
lichkeit, im 9er-Gremium Widerspruch gegen Eilbedürftig-
keit oder Vertraulichkeit einzulegen, als Minderheitenrecht
auszugestalten.

Die Fraktion der SPD machte in der inhaltlichen Diskussion
deutlich, dass sie sich der Verantwortung für Europa und der
Notwendigkeit der Weiterentwicklung der EFSF bewusst
sei. Sie halte diese europäische Frage für so wichtig, dass sie
trotz ihrer Bedenken in der nationalen Frage zur Ausgestal-
tung der parlamentarischen Mitwirkungsrechte den Gesetz-
entwurf als Ganzes unterstütze.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, dass die EFSF und die
jetzt geplante EFSF-Erweiterung keinen Beitrag zur Lösung
Mitwirkungsrechte. Sie hegte Zweifel, ob der Änderungs-
antrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache

der Probleme in der Eurozone leiste, sondern die Krise sogar
noch verschärfe. Eine verbesserte parlamentarische Beteili-

Drucksache 17/7130 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gung an EFSF-Entscheidungen ändere daran nichts. Die
Auflagen bei EFSF-Inanspruchnahme seien an Lohn- und
Sozialkürzungen gebunden. Die Wirkung dieser Strangulie-
rungen zeige sich am Beispiel Griechenlands. 2010 sei das
griechische Bruttoinlandsprodukt um 4,5 Prozent zurückge-
gangen, für 2011 werde ein weiterer Rückgang in ähnlicher
Größenordnung wie 2010 erwartet und der Staatshaushalt
entsprechend belastet. Die EFSF entpuppe sich als Rettungs-
ring aus Blei. Die Verursacher und Nutznießer der Krise
würden geschont, die Bevölkerungsmehrheit in Europa hafte
mit umfassenden Garantien und bezahle mit Sozialabbau.
Die Ursachen der Schuldenkrise in Europa – die fehlende
Regulierung der Finanzmärkte und die teure Bankenrettung,
die unzureichende Besteuerung von Unternehmen und
hohen Vermögen sowie die außenwirtschaftlichen Ungleich-
gewichte in Eurozone und EU und das deutsche Lohn-
dumping – würden nicht beseitigt.

Die EFSF helfe nicht den Menschen, sondern den Banken,
gerade auch den deutschen. Ihre Geschäfte würden weiterhin
staatlich subventioniert. Bei der Europäischen Zentralbank
könnten sie sich zu niedrigen Zinssätzen Geld leihen und es
für einen vervielfachten Zinssatz an Staaten weiterverleihen.
Insofern sei die EFSF tatsächlich ein Rettungsring – aber nur
für Banken und für Finanzhaie.

Nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. leisteten Koalitions-
fraktionen und Bundesregierung der Krise Vorschub, weil
sie es vorsätzlich versäumt hätten, Spekulanten zu entwaff-
nen, die Finanzmärkte durch eine Finanztransaktionsteuer
und eine wirksame Bankenabgabe zu entschleunigen sowie
den Bankensektor auf seine Kernfunktionen Zahlungsver-
kehr, Ersparnisbildung und Finanzierung zurückzuführen
und entsprechend zu schrumpfen.

Die Fraktion DIE LINKE. forderte, dass das Lohndumping
in Deutschland durch Einführung eines gesetzlichen Min-
destlohnes von 10 Euro pro Stunde und die Rückabwicklung
der Agenda 2010 beendet werden müsse. Tarifflucht der Un-
ternehmer müsse gesetzlich unterbunden werden. Mit dem
Zurückdrängen der Binnennachfrage würden Importzu-
wächse beschnitten und die Exportoffensive deutscher Un-
ternehmen begünstigt. Die Kehrseite davon sei die wachsen-
de Verschuldung vieler Länder. Die Verschuldungskrise sei
eine Lohnkrise. Die Fraktion DIE LINKE. fordere die Ein-
richtung einer europäischen Ausgleichsunion zur Eindäm-
mung von Leistungsbilanzungleichgewichten, die auch
chronische Exportüberschüsse sanktioniere.

Anderen Ländern dürften keine Lohn- und Sozialkürzungen
aufgezwungen werden. Die Fraktion DIE LINKE. lehne
Kürzungsprogramme ab. Die Kürzungsprogramme hätten
die Krise in den betroffenen Staaten noch verstärkt und da-
mit die konjunkturelle Situation in der EU insgesamt nur ver-
schlimmert. Bestandteile einer sinnvollen Sanierungsstrate-
gie seien gemeinschaftlich getragene Maßnahmen, die eine
ökologisch anspruchsvolle Wirtschaftsstruktur stärkten, die
Reform des öffentlichen Sektors sowie eine wirksame Be-
steuerung der Vermögenden einschließlich Bekämpfung von
Steuerhinterziehung und Korruption.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte fest, dass eine angemessene
europaweite Besteuerung von Reichen und Vermögenden
überfällig sei. Nur mit dieser grundlegenden Umsteuerung

durchgesetzt werden. Schädliche Finanzinstrumente und
Aktivitäten müssten verboten werden – zum Beispiel Hedge-
fonds, Schattenbanken, ungedeckte Leerverkäufe, Wertpa-
piere auf Grundlage von Kreditausfallversicherungen ohne
eigenen Kredit. Insolvente Banken seien zu vergesellschaf-
ten – mit dem Ziel einer Einbindung ihrer volkswirtschaft-
lich sinnvollen Tätigkeitsbereiche in ein öffentliches Ban-
kensystem und der Abwicklung ihrer unproduktiven
Bestandteile.

Nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. benötigen die Euro-
Länder eine Europäische Bank für öffentliche Anleihen zur
kostengünstigen und finanzmarktunabhängigen Staatsfinan-
zierung. Eine Europäische Bank für öffentliche Anleihen
könnte sich zinsgünstig bei der Europäischen Zentralbank
refinanzieren.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, die
Ertüchtigung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität
(EFSF) sei dringend geboten. Man wolle, dass die Eurokrise
schnellstmöglich beendet und der Euro – und somit auch die
Europäische Union – stabilisiert werde. Ohne einen hand-
lungsfähigen Rettungsschirm könne die Notlage eines Euro-
zonen-Mitglieds zu einer Notlage der gesamten Europäi-
schen Union führen. Die neuen Instrumente und die
Erhöhung der Gewährleistungssumme trügen zur Stabilisie-
rung der Eurozone bei. Nach Auffassung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN komme diese Ertüchtigung zu
spät und dürfte allein auch kaum ausreichen, um die europä-
ische Schuldenkrise nachhaltig und dauerhaft zu überwin-
den. Sie sei allerdings ein unerlässlicher Schritt, um die
Handlungsfähigkeit der Politik zu sichern und die Eurozone
zu stabilisieren. Deshalb werde man dem Gesetzentwurf zur
Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistun-
gen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmecha-
nismus zustimmen.

Mit der Ausweitung der Gewährleistungssumme des Bundes
von 123 Mrd. Euro auf 211 Mrd. Euro solle nun die ur-
sprünglich vorgesehene Darlehenskapazität von 440 Mrd.
Euro auch effektiv zur Verfügung stehen. Diese Ertüchti-
gung sei auf mittlere Sicht kaum ausreichend, angesichts der
sich zuspitzenden Krise aber unerlässlich, um die Hand-
lungsfähigkeit des Rettungsschirmes einigermaßen zu ge-
währleisten.

Das Instrumentarium der EFSF werde erweitert. Zukünftig
könne der Rettungsschirm nicht nur Kredite an notleidende
Staaten geben, sondern auch Anleihen am Sekundärmarkt
aufkaufen, Kredite zur Rekapitalisierung von Banken und
vorsorgliche Kreditlinien zur Verfügung stellen. Diese
Schritte erhöhten die Flexibilität der EFSF und stärkten ihre
Handlungsfähigkeit. Zuletzt habe die EZB in erheblichem
Umfang Staatsanleihen von europäischen Staaten aufge-
kauft, um Spekulation gegen diese einzudämmen und eine
Explosion der Zinsaufschläge zu verhindern. Dies sei in der
Notsituation richtig gewesen, dürfe aber kein Dauerzustand
sein, da ansonsten die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit
der EZB als Wahrer der Geldstabilität litten. Daher sei es
richtig, dass die EFSF zukünftig Anleihen auf dem Sekun-
därmarkt aufkaufen könne. Kredite zur Rekapitalisierung
von Banken seien ein wichtiges Instrument, um bei einer Zu-
spitzung der Situation bei einer oder mehrerer Banken An-
könne die Demokratie geschützt und das Primat der Politik
gegenüber den Erpressungsversuchen der Finanzmärkte

steckungseffekte auf das gesamte Bankensystem der EU ein-
zudämmen. Darüberhinaus sei diese Möglichkeit notwendig,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7130

um die Voraussetzung für einen Schuldenschnitt zu verbes-
sern. Vorsorgliche Kreditlinien könnten ein starkes Signal an
die Finanzmärkte sein, dass kein Land fallen gelassen werde
und bei Anzeichnen für eine sich verschärfende Situation in
einem Land zur Beruhigung der Märkte beitragen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, sie
wolle ein starkes Parlament und einen handlungsfähigen
Rettungsschirm. Die nun geplante Ausgestaltung der Parla-
mentsbeteiligung trage dieser Grundlinie Rechnung. Die
Rolle des Bundestages werde gestärkt. Dabei gehe der Ge-
setzgeber weit über die Mindestvoraussetzungen des Bun-
desverfassungsgerichtes hinaus. Das Plenum entscheide
künftig über die Fragen, die die haushaltspolitische Gesamt-
verantwortung des Bundestages berühren. Dazu gehörten die
Frage, ob ein Land unter den Rettungsschirm komme, sowie
Fragen über die Höhe der Gewährleistungen, über Verände-
rungen des Rahmenvertrages oder die Überführung der
EFSF in den ESM. Der Haushaltsausschuss müsse vor Be-
schlussfassung im Direktorium der Finanzierungsfazilität
den Leitlinien für die Hilfsinstrumente zustimmen. Auch
diese Regelung sichere die Wahrnehmung der haushaltspoli-
tischen Gesamtverantwortung durch den Deutschen Bundes-
tag. Die Regelung, für Fälle besonderer Eilbedürftigkeit und
Vertraulichkeit ein Vertrauensgremium zu schaffen, stelle
die Handlungsfähigkeit der EFSF sicher. In Eilfällen könne
so schnell entschieden werden, ohne das Parlament außen
vor zu lassen. Und in Fällen der Vertraulichkeit sei gewähr-
leistet, dass die Hilfsmaßnahmen, wie beispielsweise An-
käufe auf dem Sekundärmarkt, nicht durch Bekanntwerden
der Höhe oder des Eingriffszeitpunktes wirkungslos würden,
weil gegen diese Grenzen spekuliert werde.

Zur Abstimmung brachte die Fraktion der SPD auf Aus-
schussdrucksache 17(8)3183 folgenden Änderungsantrag
ein, dessen inhaltliche Unterschiede zum Antrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache
17(8)3171(neu) in den neu einzufügenden §§ 3 und 4 liegen:

Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

Das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rah-
men eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom
22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, für Finanzierungsgeschäfte, die die Eu-
ropäische Finanzstabilisierungsfazilität zur Durch-
führung von unter der Voraussetzung der Absätze 2
und 3 gewährten Notmaßnahmen zugunsten eines
Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebiets tätigt, Ge-
währleistungen bis zur Höhe von insgesamt 211,0459
Milliarden Euro zu übernehmen. Notmaßnahmen im
Sinne von Satz 1 sind Darlehen der Europäischen Fi-
nanzstabilisierungsfazilität an den betroffenen Mit-
gliedstaat, einschließlich solcher, die der Mitglied-
staat zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten
verwendet, vorsorgliche Maßnahmen sowie Ankäufe
von Staatsanleihen dieses Mitgliedstaats am Primär-
markt oder Sekundärmarkt. Gewährleistungen nach
Satz 1 können nur bis zum 30. Juni 2013 übernommen

tungsrahmens. Eine Gewährleistung ist auf den
Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der Höhe anzu-
rechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genom-
men werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Er-
mächtigungsrahmen nicht anzurechnen.

(2) Notmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 können
auf Antrag eines Mitgliedstaates des Euro-Währungs-
gebiets zum Erhalt seiner Zahlungsfähigkeit ergriffen
werden, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität
des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die
Gefährdung der Finanzstabilität des Euro-Währungs-
gebiets ist vor der Gewährung von Notmaßnahmen
durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets
unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates ge-
meinsam mit der Europäischen Zentralbank und nach
Möglichkeit mit dem Internationalen Währungsfonds
einvernehmlich festzustellen. Vorsorgliche Maßnah-
men, Kredite zur Rekapitalisierung von Finanzinstitu-
ten und der Aufkauf von Staatsanleihen am Sekundär-
markt erfolgen unter diesen Voraussetzungen zur
Verhinderung von Ansteckungsgefahren. Der Aufkauf
von Staatsanleihen eines Mitgliedstaats des Euro-
Währungsgebiets am Sekundärmarkt erfordert zudem
die Feststellung außergewöhnlicher Umstände auf
dem Finanzmarkt durch die Europäische Zentral-
bank.

(3) Notmaßnahmen werden an strenge Auflagen ge-
bunden, die der betroffene Mitgliedstaat grundsätz-
lich im Rahmen eines wirtschafts- und finanzpoliti-
schen Programms vor Gewährung der Notmaßnahme
mit der Europäischen Kommission unter Mitwirkung
der Europäischen Zentralbank und nach Möglichkeit
mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbart
und die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungs-
gebiets einstimmig gebilligt werden. Sollte wegen der
Natur der Notmaßnahme die Vereinbarung aller er-
forderlichen Auflagen vor Beginn der Notmaßnahme
nicht möglich sein, ist diese Vereinbarung unverzüg-
lich und vor Abschluss der Notmaßnahme nachzuho-
len.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 2 bis 5 eingefügt:

㤠2

Haushalts- und Stabilitätsverantwortung

(1) Der Bundestag nimmt in Angelegenheiten der
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zur Durch-
führung von Notmaßnahmen zugunsten eines Mitglied-
staates des Euro-Währungsgebietes seine Haushaltsver-
antwortung und seine Verantwortung für die
Fortentwicklung der Stabilität der Währungsunion ins-
besondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
wahr.

(2) Der Bundestag soll über Vorlagen nach diesem Ge-
setz in angemessener Frist beraten und Beschluss fassen.
Dabei berücksichtigt er die für die Beschlussfassung auf
werden. Zu diesem Zeitpunkt verfällt die Ermächti-
gung für den nicht ausgenutzten Teil des Gewährleis-

der Ebene des Euro-Währungsgebietes maßgeblichen
Fristvorgaben.

Drucksache 17/7130 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

§ 3

Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen in der
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität

(1) Die Bundesregierung darf in Angelegenheiten der
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität einem Be-
schlussvorschlag, der die haushaltspolitische Gesamt-
verantwortung des Bundestages berührt, durch ihren
Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfas-
sung enthalten, nachdem der Bundestag hierzu einen zu-
stimmenden Beschluss gefasst hat. Einen entsprechenden
Antrag im Bundestag kann auch die Bundesregierung
stellen. Ohne einen solchen Beschluss des Bundestages
muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ab-
lehnen.

(2) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist
insbesondere berührt

1. bei Übernahme von Gewährleistungen gemäß § 1 im
Rahmen von Vereinbarungen über eine Notmaßnahme
der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität auf
Antrag eines Mitgliedstaates des Euro-Währungs-
gebiets,

2. bei einer Änderung einer Vereinbarung über eine Not-
maßnahme, die Auswirkungen auf die Höhe des Ge-
währleistungsrahmens hat,

3. bei Änderungen des Rahmenvertrags der Europäi-
schen Finanzstabilisierungsfazilität und

4. bei der Überführung von Rechten und Verpflichtun-
gen aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazi-
lität in den Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM).

(3) In Fällen von Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit
werden die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte
des Bundestages vom Haushaltsausschuss des Bundes-
tages wahrgenommen. Den Antrag auf vertrauliche Be-
ratung kann auch die Bundesregierung stellen. Der
Haushaltsausschuss berät in Fällen der Vertraulichkeit
geheim.

(4) Ist auf Antrag der Bundesregierung eine besondere
Eilbedürftigkeit gegeben, werden die in Absatz 1 und Ab-
satz 3 bezeichneten Beteiligungsrechte des Bundestages
und des Haushaltsausschusses von Mitgliedern des
Haushaltsausschusses wahrgenommen, die vom Bundes-
tag für eine Legislaturperiode gewählt werden. Die An-
zahl der zu benennenden Mitglieder ist die kleinstmögli-
che, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied
benennen kann und die Mehrheitsverhältnisse gewahrt
werden. Bei einer Notmaßnahme, die zur Verhinderung
von Ansteckungsgefahren den Ankauf von Anleihen auf
dem Sekundärmarkt vorsieht, liegt die besondere Eil-
bedürftigkeit regelmäßig vor.

Die oben genannten Mitglieder des Haushaltsausschus-
ses können zu mindestens einem Drittel dem Antrag auf
besondere Eilbedürftigkeit unverzüglich widersprechen.
Im Falle des Widerspruchs nimmt der Haushaltsaus-
schuss die in Absatz 1 und Absatz 3 bezeichneten Beteili-
gungsrechte wahr. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3

maßnahme, die nicht den Ankauf von Anleihen auf dem
Sekundärmarkt gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 vorsieht,
nimmt stets der Bundestag seine Beteiligungsrechte wahr

(5) Nimmt der Deutsche Bundestag oder der Haus-
haltsausschuss zu Angelegenheiten nach Absatz 1 oder 2
inhaltlich Stellung, kann er den deutschen Vertreter der
Bundesregierung nach § 1 Absatz 2 verpflichten, diese
Stellungnahme in die weiteren Verhandlungen dieser An-
gelegenheit einzubringen.

§ 4

Beteiligung des Haushaltsausschusses des Bundestages

(1) In allen die Haushaltsverantwortung des Bundes-
tages berührenden Angelegenheiten der Europäischen
Finanzstabilisierungsfazilität, in denen eine Entschei-
dung des Bundestages gemäß § 3 nicht vorgesehen ist,
wird der Haushaltsausschuss beteiligt. Er hat das Recht
zur Stellungnahme. Der Haushaltsausschuss des Bundes-
tages überwacht die Vorbereitung und den Vollzug der
Vereinbarungen über Notmaßnahmen.

(2) Der vorherigen Zustimmung des Haushaltsaus-
schusses des Deutschen Bundestages bedürfen:

1. die Annahme oder Änderung der Leitlinien des Direk-
toriums der Zweckgesellschaft durch die Bundes-
regierung und

2. die Zustimmung der Bundesregierung zu Entschei-
dungen über den Einsatz weiterer Instrumente auf der
Grundlage einer bestehenden Vereinbarung über eine
Notmaßnahme der Europäischen Finanzstabilisie-
rungsfazilität oder der Änderung der Bedingungen
einer Notmaßnahme, sofern diese nicht bereits unter
den Parlamentsvorbehalt nach § 3 fallen.

Die Bundesregierung darf in diesen Fällen einem Be-
schlussvorschlag in Angelegenheiten der Europäischen
Finanzstabilisierungsfazilität durch ihren Vertreter nur
zustimmen oder sich bei der Beschlussfassung enthalten,
nachdem der Haushaltsausschuss hierzu einen zustim-
menden Beschluss gefasst hat. Einen entsprechenden An-
trag im Haushaltsausschuss kann auch die Bundesregie-
rung stellen. Ohne einen solchen Beschluss des
Haushaltsausschusses muss der deutsche Vertreter den
Beschlussvorschlag ablehnen.

In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit gilt die Regelung in
§ 3 Absatz 4 entsprechend.

(3) In den nicht von Absatz 2 erfassten Fällen, die die
Haushaltsverantwortung des Bundestages berühren, be-
teiligt die Bundesregierung den Haushaltsausschuss und
berücksichtigt seine Stellungnahmen. Dies gilt insbeson-
dere für Beschlüsse, die nach dem Rahmenvertrag der
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität nur einstim-
mig getroffen werden können, sowie für die Benennung
des deutschen Vorstandsmitglieds für das EFSF-Direkto-
rium.

(4) Dem Plenum des Deutschen Bundestags bleibt es
unbenommen, die Befugnisse des Haushaltsausschusses
und 4 sowie im Falle des erstmaligen Antrags eines Mit-
gliedstaates des Euro-Währungsgebietes für eine Not-

an sich zu ziehen und durch einfachen Beschluss auszu-
üben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7130

§ 5

Unterrichtung durch die Bundesregierung

(1) Die Bundesregierung hat den Bundestag in Angele-
genheiten dieses Gesetzes umfassend, zum frühestmögli-
chen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich
zu unterrichten.

(2) Die Bundesregierung übermittelt dem Bundestag
insbesondere alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumen-
te, die in Zusammenhang mit der Mitwirkung des Bun-
destages nach §§ 3 und 4 stehen. Der Bundestag oder der
Haushaltsausschuss können die Regierung auffordern,
weitere Dokumente anzufordern. Dies gilt insbesondere
für Gutachten, die Maßnahmen zu Ansteckungsgefahren
gem. § 1 Abs. 2 vorausgehen.

(3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender ver-
traulicher Verhandlungen trägt der Bundestag durch eine
vertrauliche Behandlung Rechnung.

(4) Zu den Anträgen eines Mitgliedstaates auf Not-
maßnahmen der Europäischen Finanzstabilisierungs-
fazilität übermittelt die Bundesregierung binnen sieben
Tagen nach Antragsstellung eine Bewertung zu Inhalt
und Umfang der zu gewährenden Hilfen sowie eine Ab-
schätzung der finanziellen Folgen.

(5) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundes-
tages ist darüber hinaus vierteljährlich über die über-
nommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße
Verwendung schriftlich zu unterrichten.

(6) Die fortlaufende Unterrichtung der Bundesregie-
rung enthält auch Angaben zur jeweiligen Berücksichti-
gung der nach diesem Gesetz abgegebenen Stellungnah-
men des Bundestages bei den Verhandlungen.

(7) Die Unterrichtungsrechte nach den Absätzen 1
bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeit nach
§ 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder des Haushalts-
ausschusses beschränkt werden.“

3. § 2 wird § 6.

Diesen Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Aus-
schussdrucksache 17(8)3183 lehnte der Ausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der SPD ab.

Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(8)3171(neu) nahm der
Ausschuss dagegen mehrheitlich an. Er stimmte dabei in ge-
trennter Abstimmung wie folgt ab:

– Annahme des neuen § 3 mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE.

– Annahme des restlichen Antrags mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE.

Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.,

Er beschloss ferner einstimmig, dem Deutschen Bundestag
zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 17/6945 für erle-
digt zu erklären.

B. Besonderer Teil
Zu Buchstabe a

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert wur-
den – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Die vom Haushalts-
ausschuss empfohlene Neufassung von Artikel 1 (Änderung
des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rah-
men eines europäischen Stabilisierungsmechanismus) wird
wie folgt begründet:

Zu Nummer 1 (Neufassung der Überschrift)

Das zu ändernde Gesetz hat bislang weder Kurzbezeichnung
noch amtliche Abkürzung. Einem Stammgesetz kann eine
Kurzbezeichnung hinzugefügt werden, wenn es bislang nur
eine lange, schwer zitierbare Bezeichnung hat.

Zu Nummer 2 (Neufassung des § 1)

Inhaltlich bestehen keine Änderungen der neu zu fassenden
Absätze 1 bis 3 gegenüber dem Gesetzentwurf. Es wird le-
diglich der Begriff Zweckgesellschaft durch „Europäische
Finanzstabilisierungsfazilität“ (EFSF) ersetzt, um eine ein-
heitliche Terminologie zu verwenden. Absatz 4 wird gestri-
chen, da die Beteiligungsrechte in den §§ 2 bis 5 geregelt
werden. Die Nummerierung der Absätze 5 und 6 wird ent-
sprechend angepasst.

Zu Nummer 3 (Parlamentarische Beteiligungsrechte)

In den neuen §§ 2 bis 5 werden die parlamentarischen Betei-
ligungsrechte geregelt.

Zu § 2 (Haushalts- und Stabilitätsverantwortung)

Mit den neu geregelten Beteiligungsrechten wird den verfas-
sungsrechtlichen Maßgaben Rechnung getragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung
vom 7. September 2011 zum Euro-Stabilisierungsmechanis-
mus-Gesetz und Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz zur
Verantwortung des Gesetzgebers ausgeführt, dass die ge-
wählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages als Re-
präsentanten des Volkes auch in einem System intergouver-
nementalen Regierens die Kontrolle über grundlegende
haushaltspolitische Entscheidungen behalten müssen. Für
die Einhaltung der Grundsätze der Demokratie kommt es
darauf an, dass der Deutsche Bundestag der Ort bleibt, in
dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben
entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und
europäische Verbindlichkeiten (BVerfG, 2 BvR 987/10 vom
7. September 2011, Absatz 124).

Neben der Haushaltsverantwortung des Bundestages steht
die parlamentarische Verantwortung des Bundestages für die
Fortentwicklung und Stabilität der Währungsunion. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seiner Maastricht-Entschei-
dung (BVerfGE 89, S. 155 [204]) betont, dass die Entwick-
dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 17/6916 in geänderter Fassung zu empfehlen.

lung der Währungsunion parlamentarisch verantwortbar sei,
da die vertragliche Konzeption diese zur Stabilität verpflich-

Drucksache 17/7130 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

te und eine diesen Stabilitätsauftrag verpflichtete Fortent-
wicklung in der Zukunft vorhersehbar normiert sei.

Die im Folgenden geregelte Mitwirkung des Bundestages an
der Fortentwicklung der Stabilität der Währungsunion er-
folgt daher nicht nur zur Wahrung der Haushaltsverantwor-
tung des Parlaments, sondern auch zur Wahrnehmung der
Verantwortung für die Sicherstellung einer der Stabilität ver-
pflichteten Fortentwicklung der Währungsunion.

Zu § 3 (Parlamentsvorbehalt)

§ 3 regelt die Mitwirkung des Bundestages an Entscheidun-
gen der EFSF, welche die haushaltspolitische Gesamtverant-
wortung des Deutschen Bundestages wesentlich berühren.
Er macht für Beschlüsse über Kernregelungen und -instru-
mente der EFSF eine parlamentarische Zustimmung zur Be-
dingung.

Mit der Formulierung „die haushaltspolitische Gesamtver-
antwortung des Deutschen Bundestages berührt“ wird ge-
währleistet, dass bereits eine faktische Bindung des
Haushaltsgesetzgebers, etwa durch entsprechende Absichts-
erklärungen, wie etwa einem „Memorandum of Understan-
ding“, vom Parlamentsvorbehalt erfasst wird.

Absatz 1 gewährleistet, dass der von der Bundesregierung in
die Gremien der EFSF entsandte Vertreter einem entspre-
chenden Beschluss nicht zustimmen oder sich bei der Ent-
scheidung über einen Beschluss nicht enthalten darf, bis der
Bundestag seine Zustimmung erteilt hat. Da die Regelung
dem Vertreter der Bundesregierung vorschreibt, die Ent-
scheidungsvorlage der EFSF abzulehnen, wenn der Bundes-
tag keinen anders lautenden Beschluss gefasst hat, wird si-
chergestellt, dass eine Entscheidung der EFSF nicht in
Abwesenheit des Vertreters der Bundesregierung zustande
kommt.

Insbesondere die in Absatz 2 aufgezählten Maßnahmen be-
rühren die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des
Bundestages.

Bei einer Vereinbarung über die Gewährung von Notmaß-
nahmen auf Antrag eines Mitgliedstaats des Euro-Wäh-
rungsgebiets nach Nummer 1 handelt es sich um die Verein-
barung, in die die zur Anwendung kommenden Instrumente
und die Höhe der gewährten Hilfsmaßnahme Eingang fin-
den. Soweit im Ausnahmefall kurzfristige Notmaßnahmen
erforderlich sind, zu denen erst nachträglich Auflagen ver-
einbart werden können, muss zumindest zunächst ein Eil-
verfahren nach Absatz 3 Anwendung finden. Wesentliche
Änderungen einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme
und Änderungen, die Auswirkungen auf die Höhe des
Gewährleistungsrahmens haben, bedürfen ebenfalls der
Zustimmung des Bundestages. Wesentliche Änderungen
sind solche, die den Charakter einer Vereinbarung über eine
Notmaßnahme in seinem Kern derart verändern, dass sie
einer Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des
Gewährleistungsrahmens hat, in ihrer haushaltspolitischen
Relevanz gleichzustellen ist Nummer 2. Ebenso ist eine Zu-
stimmung des Bundestages für etwaige künftige Änderun-
gen des EFSF-Rahmenvertrages erforderlich, mit denen
dieser in quantitativer (Höhe der Garantiesumme) und/oder
qualitativer (Hinzufügen weiterer Instrumente) Hinsicht ge-

päischen Finanzstabilisierungsfazilität in den Europäischen
Stabilitätsmechanismus (ESM) wird bereits in diesem Ge-
setz geregelt (Nummer 4), da die konkrete Ausgestaltung der
Umsetzungsgesetze zum ESM-Vertrag zum jetzigen Zeit-
punkt noch offen ist.

Absatz 3 gewährleistet die Handlungsfähigkeit des Par-
laments in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Ver-
traulichkeit und ermöglicht damit auch in diesen Fällen eine
verantwortliche Mitwirkung Deutschlands an Entscheidun-
gen in der EFSF über stabilitätssichernde Maßnahmen.
Insbesondere bei den auf Grundlage der Beschlüsse vom
21. Juli 2011 neu eingeführten Instrumenten zur Bekämp-
fung von Ansteckungsgefahren erfordert das Ziel der Stabi-
litätssicherung regelmäßig ein schnelles und vertrauliches
Eingreifen, da diese Maßnahmen der EFSF ihre Wirkung
nicht entfalten können, wenn ihre Ankündigung im Vorfeld
bereits Anlass zu Spekulation auf den Märkten bietet. Mit
der Wahrnehmung der Haushaltsverantwortung durch Mit-
glieder des Haushaltsausschusses, die den Geheimschutz
wahren, wird eine vertrauliche und zügige Mitwirkung des
Parlaments gewährleistet. Die Verteilung der durch den Bun-
destag zu wählenden Mitglieder des Haushaltsausschusses
auf die Fraktionen errechnet sich nach dem Sainte-Laguë/
Schepers-Verfahren. Die gewählten Mitglieder des Haus-
haltsausschusses haben das Recht, der Einschätzung einer
Angelegenheit als besonders eilbedürftig oder vertraulich
mit Mehrheit zu widersprechen. In diesem Fall nimmt der
Haushaltsausschuss die Rechte nach Absatz 1 wahr, soweit
nicht das Plenum des Bundestages nach § 3 Absatz 2 zustän-
dig ist.

Zu § 4 (Beteiligung des Haushaltsausschusses)

§ 4 sieht eine Beteiligung des Haushaltsausschusses bei allen
weiteren haushaltsrelevanten Angelegenheiten der EFSF
und insbesondere bei der Vorbereitung und dem Vollzug von
Notmaßnahmen vor. Die Art der Beteiligung ist nach der Be-
deutung der in der EFSF zu treffenden Entscheidung gestaf-
felt.

In den Fällen des Absatzes 2 ist die Zustimmung des Haus-
haltsausschusses vor einer Beschlussfassung in der EFSF
vorgeschrieben. Nach Nummer 1 ist dies der Fall vor der An-
nahme oder Änderung der Leitlinien des Vorstandes der
Zweckgesellschaft, die für die Handhabung der Instrumente
von Bedeutung sind. Nach Nummer 2 ist die Zustimmung
des Haushaltsausschusses erforderlich, wenn neue Instru-
mente zur Unterstützung eines Mitgliedstaates eingesetzt
werden oder bestehende Bedingungen einer Notmaßnahme
haushaltsrelevant geändert werden und diese Fälle nicht be-
reits von § 3 erfasst sind.

Bei Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit einer Angelegen-
heit erfolgt entsprechend der Regelung in § 3 Absatz 3 eine
Einbindung des Parlaments, die die Handlungsfähigkeit der
EFSF und die Wirksamkeit der eingesetzten Instrumente ge-
währleistet.

In allen weiteren Fällen, die die Haushaltsverantwortung des
Bundestages berühren, ist eine Beteiligung des Haushalts-
ausschusses vorgesehen, durch die sichergestellt wird, dass
ändert wird (Nummer 3). Die Zustimmung des Bundestages
an der Überführung von Rechten und Pflichten aus der Euro-

Stellungnahmen des Parlaments in die Entscheidungsbil-
dung der Regierung einfließen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/7130

Zu § 5 (Unterrichtung durch die Bundesregierung)

§ 5 regelt die Unterrichtung des Bundestages und des Bun-
desrates durch die Bundesregierung. Die Übersendung der
Dokumente nach Absatz 2 ist Voraussetzung dafür, dass der
Bundestag seine in den §§ 3 und 4 geregelten Mitwirkungs-
rechte ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Berlin, den 21. September

Carsten Schneider (Erfur
Berichterstatter

Norbert Barthle
Berichterstatter
cherweise nur begrenzt über Informationen verfügt, ist Ziel
der Bewertung nicht eine vollständige Gesamtübersicht,
sondern eine erste Einschätzung auf Grundlage der vorhan-
denen Daten und Erkenntnisse. Mit dem nach Absatz 5 zu er-
stellenden vierteljährlichen Bericht erhält der Haushaltsaus-
schuss des Deutschen Bundestages eine Übersicht über Art,
Umfang und Erfolg der ergriffenen Maßnahmen. Soweit der
Bundestag eine Stellungnahme abgegeben hat, muss die
Bundesregierung nach Absatz 6 auch über deren Berück-
sichtigung unterrichten. Absatz 7 trägt den in § 3 Absatz 3
geregelten Fällen besonderer Vertraulichkeit Rechnung und
ermöglicht eine entsprechende Einschränkung der Unter-
richtungsrechte auf die beteiligten Mitglieder des Haushalts-
ausschusses.

Einzelheiten der Unterrichtung des Bundesrates bleiben
einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehal-
ten.

Zu Nummer 4

Die Nummerierung wird entsprechend angepasst.

2011

t) Roland Claus
Berichterstatter

Priska Hinz (Herborn)
Berichterstatterin

Otto Fricke
Berichterstatter
Die Unterrichtung erfolgt in der Regel, indem die Bundes-
regierung dem Bundestag die entsprechenden Dokumente
übermittelt. Wie diese Dokumente innerhalb des Bundes-
tages zugänglich gemacht werden, ist der Geschäftsordnung
des Bundestages sowie der parlamentarischen Praxis vorbe-
halten. Nach Absatz 3 beachten der Bundestag und seine
Mitglieder das Bedürfnis nach Wahrung der Vertraulichkeit.
Mit der von der Bundesregierung zu erstellenden Bewertung
nach Absatz 4 wird der Bundestag in die Lage versetzt, sich
schon in einem frühen Stadium ein erstes Gesamtbild über
die mögliche Vorgehensweise der Fazilität zu machen. Da
die Bundesregierung zu diesem Verfahrenszeitpunkt mögli-
msterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 340, Telefax (02 21) 97 66 344

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.