BT-Drucksache 17/5352

Konzept und Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Vom 4. April 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5352
17. Wahlperiode 04. 04. 2011

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Diana Golze, Katja Kipping, Katrin Kunert,
Agnes Alpers, Matthias W. Birkwald, Nicole Gohlke, Andrej Hunko, Dr. Lukrezia
Jochimsen, Harald Koch, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Kornelia Möller,
Jens Petermann, Ingrid Remmers, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel, Dr. Axel Troost,
Harald Weinberg, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Konzept und Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets im
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Bundestag und Bundesrat haben am 25. Februar dieses Jahres auf der Grundlage
der Empfehlungen des Vermittlungsausschusses das Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch beschlossen, welches unter anderem Kürzungen des Regelsatzes für
Kinder und Jugendliche sowie die Einführung eines sogenannten Bildungs- und
Teilhabepakets im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw.
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – sowie als Ergebnis der Ver-
handlungen auch für Wohngeld- und Kinderzuschlagsbeziehende – umfasst.
Sowohl die Kürzung des Regelsatzes für Kinder und Jugendliche als auch die
Konzeption des geplanten Bildungs- und Teilhabepakets waren zuvor in der
parlamentarischen wie öffentlichen Debatte scharf kritisiert worden. Hierüber
hinaus lassen auch die Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales viele Fragen der Umsetzung bislang offen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Verbrauchsausgaben werden bei der Ermittlung der Regelbedarfe
von Kindern und Jugendlichen mit der Begründung, dass die entsprechenden
Bedarfe durch die Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets gedeckt
seien, nicht als regelsatzrelevant anerkannt, und in welcher Höhe wird da-
durch das Existenzminimum für Kinder und Jugendliche in den verschiede-
nen Altersstufen abgesenkt?

2. a) Anhand welcher Kriterien wurde der Betrag von 10 Euro monatlich für
Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gemäß § 28
Absatz 7 SGB II festgesetzt, und aus welchen Bestandteilen setzen sich
diese 10 Euro zusammen (bitte aufschlüsseln nach angenommenen Aus-
gaben für Mitgliedsbeiträge für Vereine bzw. Verbände in den Bereichen
Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Gebühren bzw. Beiträge für Unter-

richt in künstlerischen Fächern, etwa für Unterricht zum Erlernen eines
Musikinstrumentes, und weiteren Posten)?

b) Hält die Bundesregierung es für angemessen, wenn leistungsberechtigte
Kinder und Jugendliche sowohl Mitglied in einem Sportverein sein als
auch ein Musikinstrument erlernen möchten (bitte begründen), und inwie-
weit kann dies durch die vorgesehene Förderung von Bedarfen zur Teil-
habe am sozialen und kulturellen Leben ermöglicht werden?

Drucksache 17/5352 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

c) Wie wird die Finanzierung der Beförderungskosten zu den Orten, an de-
nen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets erbracht werden (etwa
Vereine und Verbände, Anbieter von Förderunterricht), sichergestellt?

3. a) Aus welchem Grund hat die Bundesregierung die von Dr. Irene Becker in
der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des
Deutschen Bundestages am 22. November 2010 geäußerte Einschätzung,
dass die Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets nicht zu Lasten der
Regelleistungen gehen sollte, da es der Vielfalt der Interessen von Kindern,
der Begabungen und Förderbedarfen nicht vollständig gerecht werden
kann, bei der weiteren Ausarbeitung der Gesetzesnovelle nicht berück-
sichtigt (bitte begründen)?

b) Wie wird die soziokulturelle Teilhabe von Kindern und Jugendlichen,
deren Interesse nicht durch die Unterstützung von Musikunterricht oder
Vereinsmitgliedschaften befriedigt werden kann, sondern die beispiels-
weise mehr handwerkliche Interessen haben, gerne mehr lesen möchten,
sich für Computer interessieren und anderes, gewährleistet?

4. a) In welchem Umfang werden die Kosten von Mitgliedschaften in Vereinen
bzw. Verbänden in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
des Unterrichts in künstlerischen Fächern oder vergleichbarer angeleiteter
Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie die Teilnahme an Freizeiten
nach Kenntnis der Bundesregierung bereits heute durch Länder, kreisfreie
Städte bzw. Kreise oder Kommunen übernommen oder bezuschusst?

b) Inwieweit können, sollen oder müssen bisher bestehende und von den Be-
rechtigten in Anspruch genommene Leistungen der Länder, kreisfreien
Städte bzw. Kreise oder Kommunen im angesprochenen Bereich auf den
Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets oder auf
die Regelleistungen angerechnet werden?

c) Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit einem Rückbau entsprechen-
der Fördermodelle auf Landes-, Kreis- oder kommunaler Ebene infolge
des Bildungs- und Teilhabepakets?

d) Inwieweit plant die Bundesregierung eine Kompensation für diejenigen
Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder Kommunen, welche Förder-
modelle im Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets fortführen und da-
mit Kosten übernehmen, die sie auch den Bund erstatten lassen könnten?

Form der Leistungen und Gestaltungsspielräume

5. a) Welche Entscheidungsspielräume räumt der Bund den kreisfreien Städten
und Kreisen bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets ein?

b) Inwieweit soll die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets per
Rechtsverordnung durch die Bundesregierung geregelt werden?

c) Welche Maßnahmen zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets
wurden von der Bundesagentur für Arbeit bereits vorbereitet, wie weit
sind die Vorbereitungen gekommen, und inwieweit werden diese Vor-
arbeiten den kreisfreien Städten und Kreisen – gegebenenfalls zu welchen
Bedingungen – zur Verfügung gestellt?

6. a) Aus welchem Grund wurde zwar darauf verzichtet, wie im Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 26. Oktober 2010 vorgesehen,
in § 4 SGB II Gutscheine als neue Leistungsform im Rahmen der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende einzuführen (vgl. Bundestagsdrucksache
17/3404, Artikel 2 Nummer 5 sowie Ausgestaltung in den hier vorgesehe-
nen neuen §§ 30 und 30a SGB II), die Möglichkeit der Leistungserbrin-
gung durch personalisierte Gutscheine aber dennoch beibehalten (§ 29

Absatz 1 SGB II), und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5352

neue Leistungsform bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepa-
kets?

b) Bei welchen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets handelt es sich
um Dienst-, bei welchen um Geld- und bei welchen um Sachleistungen?

c) Steht es in der freien Entscheidung der kreisfreien Städte und Kreise, auf
den Einsatz von Gutscheinen und/oder Chipkarten zur Gewährung der
Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zu verzichten und alle durch
Dritte zu erbringenden Leistungen durch Direktzahlungen an den jeweili-
gen Träger zu finanzieren?

d) Inwieweit ist eine konkrete individuelle Aufschlüsselung, welche leis-
tungsberechtigten Kinder und Jugendlichen wann und in welchem Um-
fang Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets nutzen,
auch dann notwendig, wenn kreisfreie Städte oder Kreise sich für eine Er-
bringung der entsprechenden Leistungen durch Direktzahlungen an die
Anbieter entscheiden?

7. a) Soll bzw. muss ein Träger, der Leistungen des Bildungs- und Teilhabe-
pakets erbringt und hierfür Gutscheine oder per Chipkarte abrechnen will,
zuvor eine Vereinbarung mit dem örtlichen Träger der Grundsicherung ab-
geschlossen haben, wie dies im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen
vorgesehen war (vgl. Vorschlag für einen neuen § 30 SGB II – Bundes-
tagsdrucksache 17/3404, S. 35), oder kann bzw. muss das Einlösen von
Gutscheinen bzw. Beträgen auf einer Chipkarte auf einem freien Markt der
örtlichen Anbieter erfolgen?

b) Welche Institutionen kommen als Träger der Leistungen des Bildungs-
und Teilhabepakets in Frage (gemeinnützige, freie, kommerzielle Träger,
Stiftungen, Privatpersonen etc.)?

c) Sind die kreisfreien Städte und Kreise in der Entscheidung, mit welchen
Trägern sie Verträge über die Erbringung von Leistungen des Bildungs-
und Teilhabepakets abschließen, an Kriterien gebunden, und wenn ja, an
welche, und inwieweit können die kreisfreien Städte und Kreise selbst
Kriterien hierfür festlegen?

d) Inwieweit kann bzw. soll öffentlichen oder gemeinnützigen der Vorrang
vor kommerziellen Trägern gegeben werden?

e) Inwieweit besteht für Träger von Angeboten im durch das Bildungs- und
Teilhabepaket abgedeckten Bereich die Möglichkeit, sich in die Umset-
zung des Pakets einzuklagen, etwa weil sie bestimmte Angebote günstiger
oder zu gleichen Konditionen anbieten wie Träger, mit denen die kreis-
freien Städte oder Kreise entsprechende Verträge abgeschlossen haben?

Träger der Leistungen, Kooperation und Information

8. a) Sollen bzw. müssen in der Zusammenarbeit zwischen den Jobcentern und
den Institutionen der Bildung und Jugendhilfe zur Umsetzung des Bil-
dungs- und Teilhabepakets für SGB-II-Berechtigte Parallelstrukturen zu
entsprechenden Aktivitäten der kreisfreien Städte und Kreise zur Umset-
zung des Bildungs- und Teilhabepakets für SGB-XII-Berechtigte sowie zu
der bestehenden Zusammenarbeit der Träger der Jugendhilfe gemäß dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Jugendhilfeeinrichtungen entstehen,
oder inwieweit können bzw. sollen die entsprechenden örtlichen Netz-
werke der Jugendhilfe für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabe-
pakets mit genutzt werden?

Drucksache 17/5352 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) Ist das Zusammenspiel von Jugendhilfe gemäß dem SGB VIII und den
neuen Aufgaben der kreisfreien Städte und Kreise im Rahmen des Bil-
dungs- und Teilhabepakets nach dem SGB II bzw. dem SGB XII de facto
als neue kooperative Sozialleistung zu verstehen?

c) Sollen in örtlichen Netzwerken, welche sowohl der Jugendhilfe gemäß
dem SGB VIII als auch der soziokulturellen Teilhabe gemäß dem SGB II
bzw. dem SGB XII dienen, in erster Linie die gesetzlich verankerten
Ziele und Leitlinien des SGB VIII oder des SGB II bzw. SGB XII hand-
lungsleitend sein?

9. a) Inwieweit können die kreisfreien Städte und Kreise als Träger der
Grundsicherung die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets ge-
mäß § 44b Absatz 4 SGB II anstelle des Jobcenters der Kommune über-
tragen, bedarf es in dieser Frage noch juristischer Klärungen, und wenn
ja, bis wann werden diese stattfinden?

b) Wer entscheidet abschließend darüber, ob die Umsetzung des Bildungs-
und Teilhabepakets an die jeweilige Kommune übertragen wird?

10. a) Welche Maßnahmen erwartet die Bundesregierung von kreisfreien Städten
und Kreisen, um zu erreichen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen
für Bildung und Teilhabe tatsächlich in Anspruch nehmen, wie es bei-
spielsweise der neue Satz 4 des § 4 Absatz 2 SGB II verlangt?

b) Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung zu veranlassen, dass die An-
spruchsberechtigten im Rahmen der neuen Leistungsbescheide sowie
durch Aushänge, Informationsblätter u. Ä. über ihren Rechtsanspruch
auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket informiert werden?

11. a) Welche Instanzen sorgen für eine bundesweit einheitliche oder aber zu-
mindest vergleichbare Rechtsanwendung und Umsetzung des Bildungs-
und Teilhabepakets durch die Kommunen?

b) Auf welche Art und Weise wird sichergestellt, dass Kinder und Jugend-
liche in verschiedenen Kommunen in vergleichbarer Situation nicht un-
terschiedlich behandelt werden?

Berechtigtenkreis

12. Aus welchem Grund haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62
des SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe – BAB) gefördert wird oder dem
Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf die Leistungen, die
im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets gewährt werden (vgl. § 6
Absatz 5 SGB II), bzw. inwieweit sind tatsächlich alle Leistungen des
Bildungs- und Teilhabepakets in der Bestimmung der Fördersätze des
BAföG bzw. der BAB vollständig berücksichtigt?

13. a) Aus welchem Grund wurden Kinder in Haushalten von SGB-II-leis-
tungsberechtigten Alleinerziehenden, sofern sie aufgrund von Kinderun-
terhalt und Kindergeld nicht selbst als SGB-II-leistungsberechtigt gelten,
nicht als Anspruchsberechtigte für die Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepakets berücksichtigt?

b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diese Regelungs-
lücke zu schließen bzw. um zu gewährleisten, dass diese Gruppe nicht
von den Angeboten im durch das Bildungs- und Teilhabepaket abge-
deckten Bereich ausgeschlossen wird?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5352

14. a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Leistungen für Bildung
und Teilhabe auch Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII in vollem
Umfang erreichen?

b) Aus welchem Grund steht Kindern und Jugendlichen im Geltungsbe-
reich des SGB XII das Schulbedarfspaket erst ab dem 1. Januar 2012 zur
Verfügung?

c) Welche verfassungsrechtlichen Risiken birgt die Änderung des SGB XII,
nach der die örtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 3 Absatz 2 und
§ 97 SGB XII unmittelbar zuständige Träger der Bildungs- und Teil-
habeleistungen sind, angesichts der Tatsache, dass der Bund nach Arti-
kel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes (GG) den Kommunen keine
Aufgaben direkt übertragen darf?

d) Durch welche Maßnahmen wird die Finanzierung des Bildungs- und
Teilhabepakets für Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII durch den
Bund organisiert und eine Kostendeckung der Kommunen garantiert?

15. a) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Leistungen für Bildung
und Teilhabe auch Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld in
vollem Umfang erreichen?

b) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Leistungen für Bildung
und Teilhabe auch Empfängerinnen und Empfänger des Kinderzuschlags
in vollem Umfang erreichen?

c) Durch welche Maßnahmen wird die Finanzierung des Bildungs- und
Teilhabepakets für die in den Buchstaben a und b genannten Gruppen
durch den Bund organisiert und eine Kostendeckung der jeweils umset-
zenden Stellen garantiert?

16. Aus welchem Grund wird das Bildungs- und Teilhabepaket nicht auf alle
Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erweitert,
obwohl Bildung und soziokulturelle Teilhabe grundlegende Menschen-
rechte sind, die allen Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen soll-
ten, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus (bitte begründen)?

Finanzierung und Personal

17. a) Welche finanziellen Aufwendungen veranschlagt die Bundesregierung
insgesamt für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets (bitte
aufschlüsseln nach Bedarfen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben, Schulbedarf, Lernförderung, Mittagsverpflegung, Schülerbeför-
derung)?

b) In welche Haushaltsposten sind die genannten Mittel eingestellt, in wel-
cher Weise ist Vorsorge getroffen worden für den Fall, dass diese Mittel
aufgrund unerwartet hoher Kosten aufgestockt werden müssen, und wel-
che kurz- und mittelfristigen Anpassungsmechanismen sind vorgesehen,
um die Haushaltsansätze des Bundes für das Bildungs- und Teilhabe-
paket an den tatsächlichen Bedarfen der Kinder und Jugendlichen auszu-
richten?

18. a) Auf welche Art und Weise wird die Finanzierung der Ausgaben der
kreisfreien Städte und Kreise für das Bildungs- und Teilhabepaket orga-
nisiert, und wie erfolgt die Aufteilung der verfügbaren Finanzmittel auf
die Länder und die einzelnen kreisfreien Städte bzw. Kreise?

b) Zu welchem Zeitpunkt im Jahr stehen den kreisfreien Städten und Krei-
sen die Finanzmittel für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabe-

pakets jeweils verlässlich zur Verfügung?

Drucksache 17/5352 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

c) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Ausgaben der kreisfreien
Städte und Kreise sowohl für die Leistungen als auch für den Verwal-
tungsaufwand im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets in Höhe der
tatsächlich entstandenen Ausgaben erstattet werden?

d) Was geschieht mit Finanzmitteln, die einzelnen kreisfreien Städten oder
Kreisen zur Realisierung des Bildungs- und Teilhabepakets zur Verfü-
gung gestellt, aber im Laufe des Haushaltsjahres nicht verausgabt wur-
den; fließen entsprechende Mittel zurück an den Bundeshaushalt und/
oder können sie auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden?

d) Welche kurz- und mittelfristigen Anpassungsmechanismen sind im Ge-
setz vorgesehen, um die jeweilige Finanzausstattung der kreisfreien
Städte und Kreise an den tatsächlichen Bedarfen vor Ort auszurichten?

19. Welche Instanzen kontrollieren die rechtmäßige Verwendung der für das
Bildungs- und Teilhabepaket vorgesehenen Bundesmittel?

20. a) In welchem Umfang werden den kreisfreien Städten und Kreisen für das
Jahr 2011 Finanzmittel für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabe-
pakets zur Verfügung gestellt (bitte Finanzmittel für die konkreten Ein-
zelmaßnahmen aufschlüsseln)?

b) Wann erfolgt eine verbindliche Information, welche Finanzmittel den
einzelnen kreisfreien Städten und Kreisen im Jahr 2011 zur Verfügung
stehen, bzw. wann können diese mit der Angabe von ungefähren Beträ-
gen rechnen?

c) Wann erfolgt eine erste Freigabe bzw. Auszahlung von Haushaltsmitteln
an die kreisfreien Städte und Kreise?

21. a) Auf welche Weise wird gewährleistet, dass in den Jobcentern qualifizier-
tes Personal zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets vorhan-
den ist?

b) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen nach Einschätzung
der Bundesregierung insgesamt neu eingestellt werden, damit die Umset-
zung des Bildungs- und Teilhabepakets gewährleistet werden kann?

c) Auf welche Art und Weise wird die Finanzierung des notwendigen Per-
sonals zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets sichergestellt?

d) Trifft es zu, dass die Jobcenter nicht über eigenes Personal für die Um-
setzung des Bildungs- und Teilhabepakets verfügen und daher darauf an-
gewiesen sind, dass die Kommunen entsprechendes Personal einstellen
und ihnen zuweisen?

Schülerbeförderung

22. a) Unter welchen Bedingungen ist es leistungsberechtigten Personen zu-
mutbar, die Kosten für die Schülerbeförderung aus dem Regelbedarf zu
bestreiten, so dass sie durch die Träger der Grundsicherung nicht als Son-
derbedarf anerkannt werden?

b) Für wie viele Personen werden die Träger der Grundsicherung nach Ein-
schätzung der Bundesregierung künftig die Kosten der Schülerbeförde-
rung übernehmen?

23. Unter welchen Bedingungen können, sollen oder müssen Ausnahmen von
dem Grundsatz gemacht werden, dass nur die Kosten für die Schülerbeför-
derung zur nächstgelegenen Schule übernommen werden (etwa bei Überlas-
tung der nächstgelegenen Schule oder wenn die gewünschte Schulform am

nächstgelegenen Schulstandort nicht angeboten wird)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5352

24. a) In welchem Umfang werden die Kosten der Schülerbeförderung nach
Kenntnis der Bundesregierung bereits heute durch Länder, kreisfreie
Städte bzw. Kreise oder Kommunen übernommen oder bezuschusst?

b) Inwieweit können oder sollen bisher bestehende und von den Berechtig-
ten in Anspruch genommene Leistungen der Länder, der kreisfreien
Städte bzw. Kreise oder der Kommunen im Bereich der Schülerbeförde-
rung auf den Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabe-
pakets oder auf die Regelleistungen angerechnet werden?

c) Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit einem Rückbau entsprechen-
der Fördermodelle auf Landes-, Kreis- oder kommunaler Ebene infolge
der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets?

d) Inwieweit plant die Bundesregierung eine Kompensation für diejenigen
Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder Kommunen, welche weiter-
hin die Kosten der Schülerbeförderung übernehmen, die sie auch den
Bund erstatten lassen könnten?

Lernförderung

25. a) Anhand welcher Kriterien sollen die Lehrerinnen und Lehrer bzw. die
Schulen entscheiden, für welche Kinder und Jugendlichen zur Errei-
chung der nach den jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen festge-
legten wesentlichen Lernziele eine besondere Lernförderung gemäß § 28
Absatz 5 SGB II erforderlich ist, und wie werden „wesentliche Lernziele“
definiert?

b) Steht den Jobcentern bzw. den Trägern des Bildungs- und Teilhabepakets
eine inhaltliche Prüfung der Erforderlichkeit einer besonderen Lernför-
derung zu, und wer entscheidet in Konfliktfällen über die Förderfähig-
keit?

c) Ist die Einschränkung der Lernförderung auf eine erforderliche Förde-
rung zur Erreichung der nach den schulrechtlichen Bestimmungen fest-
gelegten wesentlichen Lernziele so zu verstehen, dass das Ziel der Lern-
förderung stets nur das Erreichen des Hauptschulabschlusses sein kann,
oder ist von der jeweils individuell besuchten Schulform abhängig, wel-
che Lernförderung die Träger der Grundsicherung den leistungsberech-
tigten Kindern und Jugendlichen zukommen lassen müssen?

d) Kann auch ein angestrebter Wechsel in einen höheren Bildungsgang, für
den eine besondere Lernförderung erforderlich ist, ein Grund für Leis-
tungen nach § 28 Absatz 5 SGB II sein?

e) Mit wie vielen Leistungsberechtigten von Lernförderung gemäß § 28
Absatz 5 SGB II ist nach Einschätzung der Bundesregierung zu rechnen?

26. a) Sind die Antragstellerinnen und Antragsteller für das Einholen von Be-
stätigungen über die Erforderlichkeit einer besonderen Lernförderung
selbst verantwortlich, und/oder sollen bzw. müssen die kreisfreien Städte
und Kreise als Träger der Grundsicherung das Einholen entsprechender
Bestätigungen übernehmen oder unterstützen?

b) Wie wird systematisch sichergestellt, dass die benötigten Bestätigungen
in jedem Fall zeitnah und unbürokratisch zu erlangen sind (etwa durch
eine konkrete Verpflichtung der zuständigen Institutionen oder Beschäf-
tigtengruppen) und den Antragstellerinnen und Antragstellern durch eine
verzögerte Erstellung der entsprechenden Nachweise keine Nachteile
entstehen?

Drucksache 17/5352 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

27. a) Können Schülerinnen und Schüler selbst Anträge auf die Übernahme der
Kosten für eine besondere Lernförderung stellen oder müssen dies in
jedem Fall die Eltern tun?

b) Können Lehrerinnen und Lehrer bzw. Schulen initiativ werden und die
Übernahme der Kosten für eine besondere Lernförderung selbst beantra-
gen?

28. a) Anhand welcher Kriterien sollen die kreisfreien Städte und Kreise ent-
scheiden, durch welche Träger die Lernförderung gemäß § 28 Absatz 5
SGB II erbracht wird?

b) In welcher Weise sollen die kreisfreien Städte und Kreise die Qualität der
geförderten Angebote der Lernförderung überprüfen und sicherstellen?

c) Welche Anforderungen an die Qualifikation und an die Arbeitsbedingun-
gen der Lehrkräfte, welche im Rahmen der Lernförderung aktiv werden,
können bzw. sollen durch die kreisfreien Städte und Kreise gestellt wer-
den?

d) Inwieweit kann bzw. sollte aus Sicht der Bundesregierung bei der Ver-
gabe von Leistungen der Lernförderung nichtkommerziellen Trägern der
Vorrang vor kommerziellen Trägern der Nachhilfe gegeben werden (bitte
begründen), und/oder gibt es weitere Trägergruppen, die aus Sicht der
Bundesregierung bevorzugt behandelt werden sollten?

29. a) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der Bedarf an privater
Nachhilfe ein Zeichen dafür ist, dass die öffentlichen Schulen ihrer Auf-
gabe einer individuellen Förderung gerade lernschwacher und benachtei-
ligter Kinder und Jugendlicher nur unzureichend nachkommen (bitte be-
gründen), und welche Ursachen macht die Bundesregierung hierfür
verantwortlich?

b) Sieht die Bundesregierung die Schulen in der Verantwortung, allen Kin-
dern und Jugendlichen eine individuelle Förderung zukommen zu lassen,
die ihnen das Erreichen der wesentlichen Lernziele ermöglicht, und was
muss aus Sicht der Bundesregierung geschehen, damit die Schulen dieser
Verantwortung nachkommen?

30. a) Kann die Lernförderung gemäß § 28 Absatz 5 SGB II durch die Schulen
in Form von offenen Angeboten der Ganztagesbetreuung erbracht wer-
den?

b) Inwieweit ist eine konkrete individuelle Aufschlüsselung, welche leis-
tungsberechtigten Kinder und Jugendlichen wann und in welchem Um-
fang Angebote der Lernförderung nutzen, auch dann notwendig, wenn
die Träger des Bildungs- und Teilhabepakets sich für eine Erbringung der
entsprechenden Leistungen durch Direktzahlungen an die Anbieter ent-
scheiden?

c) Können die Schulen in eigener Verantwortung Angebote einer besonde-
ren Lernförderung unterbreiten und im Rahmen des Bildungs- und Teil-
habepakets abrechnen, oder muss hierfür in jedem Fall ein außerschuli-
scher Träger verantwortlich zeichnen?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5352

Mittagsverpflegung

31. a) Wie groß ist unter den Kindern und Jugendlichen, die Schulen oder Kin-
dertageseinrichtungen besuchen, der Anteil derjenigen, die in diesem
Rahmen auch die Möglichkeit haben, eine gemeinsame Mittagsverpfle-
gung zu nutzen?

b) Welche Möglichkeiten der Förderung der Mittagsverpflegung im Rah-
men des Bildungs- und Teilhabepakets bestehen für Kinder und Jugend-
liche, die Schulen oder Kindertageseinrichtungen besuchen, welche ihnen
nicht die Möglichkeit einer gemeinsamen Mittagsverpflegung bieten?

c) Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, flächendeckend Angebote einer
gemeinsamen Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrich-
tungen zu schaffen (bitte begründen)?

d) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Ausbau von An-
geboten der Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtun-
gen zu fördern?

32. a) Mit wie vielen Leistungsberechtigten für Zuschüsse zur Mittagsverpfle-
gung gemäß § 28 Absatz 6 SGB II ist nach Einschätzung der Bundes-
regierung zu rechnen?

b) In welchem Umfang wird für die Kosten einer gemeinsamen Mittagsver-
pflegung in Schulen oder Kindertageseinrichtungen ein Eigenanteil an-
gerechnet, der aus der Regelleistung finanziert werden muss?

c) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass das Verlangen eines
Eigenanteils an den Kosten der Mittagsverpflegung dazu führen wird,
dass viele bedürftige Kinder und Jugendliche weiterhin nicht an der Mit-
tagsversorgung teilnehmen werden, und hält die Bundesregierung vor
diesem Hintergrund eine Eigenbeteiligung an der Mittagsversorgung für
angemessen (bitte begründen)?

d) Würde eine Übernahme des Eigenanteils der Leistungsberechtigten an
den Kosten der Mittagsverpflegung durch Länder, kreisfreie Städte bzw.
Kreise oder Kommunen zu einer entsprechenden Kürzung der Regelleis-
tung für die Kinder und Jugendlichen führen, welche die entsprechende
Einrichtung besuchen?

e) Aus welchem Grund erhalten Schülerinnen und Schüler, die eine Mit-
tagsverpflegung nicht in schulischer Verantwortung, sondern in einer
Kindertageseinrichtung (gemäß § 22 SGB VIII) einnehmen, nur befristet
bis zum 31. Dezember 2013 eine Erstattung der Mehraufwendungen für
die Mittagsverpflegung (vgl. § 77 Absatz 11Satz 4 SGB II), und wie
viele Schülerinnen und Schüler sind nach Einschätzung der Bundes-
regierung von dieser Regelung betroffen?

33. a) In welchem Umfang werden die Kosten der Mittagsverpflegung in Schu-
len oder Kindertageseinrichtungen nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits heute durch Länder, kreisfreie Städte bzw. Kreise oder Kommu-
nen übernommen oder bezuschusst?

b) Inwieweit werden bisher bestehende von den Berechtigten in Anspruch
genommene Leistungen der Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder
Kommunen im Bereich der Mittagsverpflegung in Schulen oder Kinder-
tageseinrichtungen auf die Leistungen im Rahmen des Bildungs- und
Teilhabepakts angerechnet?

c) Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit einem Rückbau entsprechen-
der Fördermodelle auf Landes-, Kreis- oder kommunaler Ebene infolge

des Bildungs- und Teilhabepakets?

Drucksache 17/5352 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

d) Inwieweit plant die Bundesregierung eine Kompensation für diejenigen
Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder Kommunen, welche Förder-
modelle im Bereich der Mittagsverpflegung fortführen und damit Kosten
übernehmen, die sie auch den Bund erstatten lassen könnten?

34. a) Trifft es zu, dass für die Anbieter von Mittagsverpflegung durch die Ein-
führung des Bildungs- und Teilhabepakets eine doppelte Abrechnung er-
forderlich wird, da sie zusätzlich gegenüber den kreisfreien Städten und
Kreisen als Träger der Grundsicherung rechenschaftspflichtig werden?

b) Mit welchen Mehrkosten müssen die Anbieter nach Einschätzung der
Bundesregierung für den hierfür zusätzlichen Aufwand rechnen?

c) Aus welchem Grund ist keine Erstattung dieser zusätzlichen Verwal-
tungskosten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets vorgesehen?

Schulsozialarbeit

35. a) Welche finanziellen Mittel wird die Bundesregierung infolge der Verein-
barungen im Vermittlungsverfahren zur Ermittlung von Regelbedarfen
und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
zusätzlich zur Förderung von Schulsozialarbeit zur Verfügung stellen?

b) Inwieweit ist im Rahmen dieser Förderung der Schulsozialarbeit eine
Kostenbeteiligung der Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder der
Kommunen erforderlich bzw. vorgesehen?

c) Wie viele Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter können, sollen oder
müssen aus den zugesagten Mitteln eingestellt werden?

d) Wie viele Schulen sollen bzw. können von den zugesagten Mitteln profi-
tieren?

36. a) Wie viele Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter werden nach Kenntnis
der Bundesregierung bereits heute durch Länder, kreisfreie Städte bzw.
Kreise oder Kommunen finanziert?

b) Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit einem Abbau entsprechender
Stellen auf Landes-, Kreis- oder kommunaler Ebene infolge der verein-
barten Bundeszuschüsse, bzw. wie kann eine Substitution bereits vorhan-
dener Stellen verlässlich verhindert werden?

c) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die für die Schulsozialarbeit
vorgesehenen Mittel tatsächlich für die Schaffung zusätzlicher Stellen
von Schulsozialarbeiterinnen und -arbeitern eingesetzt werden?

37. a) Sollen die zusätzlich eingestellten Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter
vornehmlich direkt an Schulen oder durch außerschulische Träger einge-
stellt werden?

b) Wie will die Bundesregierung verhindern, dass die Form der Förderung
dazu führt, dass die Schulsozialarbeit verstärkt outgesourct und durch
schulexterne Anbieter übernommen wird?

c) In welcher Höhe können bzw. sollen die Schulsozialarbeiterinnen und
- arbeiter im Rahmen dieses Förderprogrammes und gemessen an der
Fördersumme entlohnt werden?

d) Welche Anforderungen können bzw. sollen die kreisfreien Städte und
Kreise bzw. die Kommunen an die Qualifikation der im Rahmen dieses
Förderprogramms eingestellten Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter
stellen?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5352

38. Sind die kreisfreien Städte und Kreise in der Entscheidung, welche Schulen
zusätzliche Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter erhalten, an Kriterien ge-
bunden, und wenn ja, an welche, und inwieweit können die kreisfreien
Städte und Kreise selbst Kriterien hierfür festlegen?

39. a) Ist die Förderung der Einrichtung von Stellen für Schulsozialarbeiterin-
nen und -arbeiter aus Sicht der Bundesregierung ein wichtiger Bestand-
teil des Bildungs- und Teilhabepakets, weil durch das Personal vor Ort
gewährleistet werden kann, dass allen Kindern und Jugendlichen Zugang
zu Bildungs- und Teilhabeleistungen eröffnet wird?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, aus welchem Grund ist die Förderung der Schulsozialarbeit nur
befristet vereinbart worden, und beabsichtigt die Bundesregierung eine
Entfristung dieser Förderung?

b) Welche Perspektiven sieht die Bundesregierung nach dem Auslaufen der
befristeten Förderung der Schulsozialarbeit, und plant sie Maßnahmen,
um zu gewährleisten, dass die geschaffenen Stellen weitergeführt wer-
den?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, welche?

Berlin, den 1. April 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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