BT-Drucksache 17/5241

zu der Unterrichtung -17/136 Nr. A.29- Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen durch die Europäische Gemeinschaft KOM (2009)773 endg.; Ratsdok 12265/09 hier: a) Politischer Dialog mit der Europäischen Kommission und dem Rat b) Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes

Vom 23. März 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5241
17. Wahlperiode 23. 03. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu der Unterrichtung
– Drucksache 17/136 Nr. A.29 –

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkom-
mens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von
Kindern und anderen Familienangehörigen durch die Europäische Gemeinschaft
KOM(2009) 373 endg.; Ratsdok. 12265/09

hier: a) Politischer Dialog mit der Europäischen Kommission und dem Rat

b) Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23
Absatz 3 des Grundgesetzes

A. Problem

Die Europäische Kommission hat am 29. Juli 2009 einen Vorschlag für einen
Beschluss des Rates über den Abschluss des Haager Übereinkommens vom
23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsan-
sprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vorgelegt. Ziel dieses
Übereinkommens ist es, die grenzüberschreitende Durchsetzung bestimmter fa-
milienrechtlicher Unterhaltsansprüche insbesondere von Kindern zu verbessern.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission soll die EU allein berechtigt
sein, dieses Übereinkommen auch mit Wirkung für die EU-Mitgliedstaaten zu
schließen. Der Rechtsausschuss teilt das Ziel des geplanten Übereinkommens,
sieht aber hinsichtlich des von der Kommission vorgeschlagenen Verfahrens
Klarstellungsbedarf.

B. Lösung

Kenntnisnahme des Vorschlags der EU-Kommission und Annahme einer Ent-

schließung, mit der der Deutsche Bundestag zum Vorschlag der EU-Kommis-
sion Stellung nimmt und seinen Präsidenten bittet, die Entschließung an den Prä-
sidenten der Europäischen Kommission und den Präsidenten des Rates zu
übermitteln und zugleich eine Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 des
Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung abgibt.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimm-

Drucksache 17/5241 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter Kenntnisnah-
me des Vorschlags der Kommission.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5241

Beschlussempfehlung

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 17/136 Nr. A.29 folgende Ent-
schließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die Europäische Kommission hat am 29. Juli 2009 einen Vorschlag für
einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Haager Übereinkom-
mens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung
der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
(im Folgenden nur: Übereinkommen) vorgelegt. Ziel dieses Überein-
kommens ist es sicherzustellen, dass Unterhaltsansprüche familiären Ur-
sprungs, insbesondere Unterhaltsansprüche von Kindern, grenzüber-
schreitend wirksam geltend gemacht und durchgesetzt werden können.
Zu dessen Erreichung sieht das Übereinkommen die Einrichtung zentra-
ler Behörden vor, an die sich Unterhaltsgläubiger zur Mithilfe bei der
Durchsetzung der Ansprüche im Ausland wenden können. Die ersuchten
Staaten leisten in weitem Umfang unentgeltliche juristische Unterstüt-
zung (Verfahrenskostenhilfe), damit ein effektiver Verfahrenszugang ga-
rantiert ist. Das Übereinkommen enthält weiter Bestimmungen über die
Anerkennung und Vollstreckung von in einem anderen Vertragsstaat er-
gangenen Unterhaltsentscheidungen.

2. Der von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Ratsbeschluss
sieht vor, dass allein die Europäische Union (EU) berechtigt sein soll, das
Übereinkommen mit Wirkung für sich und alle Mitgliedstaaten abzu-
schließen. Die EU soll darüber hinaus gemäß Artikel 59 Absatz 3 des
Übereinkommens erklären, dass sie für alle der im Übereinkommen ge-
regelten Angelegenheiten zuständig ist und dieses für ihre Mitgliedstaa-
ten bindend ist.

3. Der Deutsche Bundestag weist darauf hin, dass es zu seinen Aufgaben
gehört, die Zuständigkeit bei Rechtsakten der EU zu prüfen. Für die Zu-
ständigkeit der Europäischen Union gilt gemäß Artikel 5 Absatz 1 des
Vertrages über die Europäische Union (EUV) das Prinzip der begrenzten
Einzelermächtigung sowie die Grundsätze der Subsidiarität und der Ver-
hältnismäßigkeit. Die EU kann daher auch beim Abschluss völkerrecht-
licher Verträge nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig wer-
den, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der
darin niedergelegten Ziele übertragen haben.

4. Nach Artikel 216 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Ver-
trages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kommt
der EU die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationa-
ler Übereinkünfte zu, wenn der Abschluss eines solchen Abkommens in
einem Gesetzgebungsakt der EU vorgesehen ist, wenn er notwendig ist,
damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er ge-
meinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könn-
te. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Lugano-Gutach-
ten aus dem Jahr 2006 (Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006, Slg. 2006,
S. I–1150) bezüglich der zuletzt genannten Variante festgestellt, dass vor
dem Hintergrund des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung
ein strenger Prüfungsmaßstab gilt und eine konkrete Analyse des Verhält-

nisses zwischen dem geplanten Abkommen und dem geltenden Unions-
recht vorgenommen werden muss. Diese Analyse des Beeinträchtigungs-

Drucksache 17/5241 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

potentials hat dabei nicht nur den Umfang der fraglichen Vorschriften,
sondern auch ihre Natur, ihren Inhalt und die absehbaren Entwicklungs-
perspektiven zu berücksichtigen.

5. Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass die ausschließliche
Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens bei der EU liegt.
Sie stützt dies darauf, dass sämtliche in dem Übereinkommen geregelten
Sachverhalte von der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (im Folgenden: Unter-
haltsverordnung) erfasst seien und deren Vorschriften somit im Falle einer
eigenen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zum Abschluss des Überein-
kommens beeinträchtigt werden könnten.

6. Der Deutsche Bundestag stellt diesbezüglich fest, dass die Kommission
die Möglichkeit einer Beeinträchtigung nicht im Hinblick auf jeden ein-
zelnen Regelungsgegenstand des Übereinkommens eingehend dargelegt
hat. Zwar gibt es – ausgehend vom Lugano-Gutachten des EuGH – einige
Anhaltspunkte, die auf eine ausschließliche Zuständigkeit der EU für das
Übereinkommen hinweisen. Dagegen sprechen aber etwa die im Ver-
gleich zum Lugano-Abkommen wesentlich klarere Trennungsklausel
gemäß Artikel 51 Absatz 4 des Übereinkommens sowie der deutlich
geringere Drittstaatenbezug der Unterhaltsverordnung, wodurch die
Möglichkeit einer Beeinträchtigung dieser Unterhaltsverordnung ausge-
schlossen sein könnte. Eine besondere Sensibilität für die Mitgliedstaaten
ergibt sich ferner aus der im Vergleich zum nationalen Recht großzügiger
geregelten Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Kindes-
unterhalt und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Haushalte
der Mitgliedstaaten.

7. Der Deutsche Bundestag geht davon aus, dass von dem Abschluss des
Übereinkommens durch die EU keine Präzedenzwirkung für die Zustän-
digkeit bei künftigen internationalen Abkommen abgeleitet werden kann.

8. Der Deutsche Bundestag begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der
jüngste Vorschlag der ungarischen Präsidentschaft zwar weiterhin wie
der Kommissionsvorschlag von der ausschließlichen Zuständigkeit der
EU ausgeht, aber den hieran geäußerten Bedenken teilweise Rechnung
trägt: So soll eine Präzedenzwirkung für künftige Fälle durch Erwä-
gungsgrund 3 des vorgeschlagenen und überarbeiteten Ratsbeschlusses
vermindert werden, indem festgehalten wird, dass die Genehmigung
durch die EU auf einer Vereinbarung beruht, das Übereinkommen allein
durch die EU zu schließen. Des Weiteren sollen an allen Haager Folge-
konferenzen zu fachlichen Fragen die Mitgliedstaaten wie ein Vertrags-
partner teilnehmen können, um den praktischen Sachverstand der ausfüh-
renden Stellen einbringen zu können. Schließlich soll die Hinterlegung
der Zustimmung für die Europäische Union nach Artikel 3 (zusammen
mit Fußnote 1) des vorgesehenen Ratsbeschlusses erst möglich sein,
wenn alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Ausführungsgesetze erlas-
sen haben werden.

II. Der Deutsche Bundestag nimmt zum Vorschlag der Kommission für einen
Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens wie folgt
Stellung und bittet seinen Präsidenten, die Entschließung an den Präsidenten
der Europäischen Kommission und den Präsidenten des Rates zu übermit-
teln:

1. Der Deutsche Bundestag begrüßt ausdrücklich Zielsetzung und Inhalt
des Übereinkommens.
2. Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung, dass die im Vergleich zum
Lugano-Abkommen wesentlich knappere Trennungsklausel und der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5241

deutlich geringere Drittstaatenbezug der Unterhaltsverordnung gegen
eine alleinige EU-Kompetenz sprechen könnten.

3. Der Deutsche Bundestag ist angesichts des von der ungarischen Ratsprä-
sidentschaft vorgelegten Kompromissentwurfs der Auffassung, dass aus
dem Abschluss des Übereinkommens keinerlei Präzedenzwirkung für die
Frage der Zuständigkeit bei künftigen internationalen Abkommen abge-
leitet werden kann.

4. Der Deutsche Bundestag erwartet – auch im Hinblick auf künftige inter-
nationale Abkommen –, dass die Organe der EU bei der Kompetenzprü-
fung stets den gemäß den Grundsätzen des Lugano-Gutachtens gebote-
nen strengen Prüfungsmaßstab anlegen und eine konkrete Analyse des
Verhältnisses zwischen dem jeweils geplanten Abkommen und dem gel-
tenden Unionsrecht vornehmen, aus der sich die Gefahr einer Beeinträch-
tigung der Unionsvorschriften ergeben könnte.

5. Der Deutsche Bundestag fordert, dass die Kommission die Analyse und
das Ergebnis der Zuständigkeitsprüfung künftig noch konkreter und aus-
führlicher darlegt, so dass die Parlamente diese verlässlich überprüfen
können.

6. Der Deutsche Bundestag bittet die Kommission und den Rat, im Rahmen
der Zuständigkeitsprüfung auch die mit dem abzuschließenden interna-
tionalen Abkommen verbundenen finanziellen Auswirkungen hinrei-
chend und angemessen zu berücksichtigen.

7. Der Bundestag erwartet, dass sich die Kommission und der Rat – soweit
möglich – auch beim Abschluss von internationalen Abkommen im
Kompetenzbereich der EU der Unterstützung der Parlamente der Mit-
gliedstaaten versichern.

III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. im Rat nur der auf Vorschlag der ungarischen Ratspräsidentschaft geänder-
ten Fassung des Ratsbeschlusses zuzustimmen,

2. insbesondere sicherzustellen, dass die Hinterlegung der Zustimmung für
die Europäische Union nach Artikel 3 des Beschlusses erst erfolgen darf,
wenn alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Ausführungsgesetze erlas-
sen haben werden,

3. sicherzustellen, dass mit dem vorgeschlagenen Kompromiss keinerlei
Präzedenzwirkungen hinsichtlich der Zuständigkeit bei künftigen inter-
nationalen Abkommen verbunden sind,

4. für die Zukunft sicherzustellen, dass bei der Aushandlung internationaler
Abkommen der Deutsche Bundestag frühzeitig in die Prüfung der Zu-
ständigkeit eingebunden ist,

5. ihn hierzu insbesondere frühzeitig, fortlaufend und umfassend über Vor-
bereitungen und Verhandlungen zum Abschluss völkerrechtlicher Verträ-
ge durch die Europäische Union zu informieren, wobei die Zuständigkeit
konkret darzulegen ist,

6. bei der Kommission und im Rat darauf hinzuwirken, dass die Zuständig-
keitsordnung der Europäischen Verträge auch künftig strikt eingehalten
wird und

7. sicherzustellen, dass die Kommission auch künftig im Sinne des Grund-
satzes der begrenzten Einzelermächtigung einen strengen Prüfungsmaß-

stab anlegt und eine konkrete Analyse des Verhältnisses zwischen dem
jeweils geplanten Abkommen und dem geltenden Unionsrecht vor-

Drucksache 17/5241 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nimmt, aus der sich die Gefahr einer Beeinträchtigung von Vorschriften
der EU ergeben könnte.“

Berlin, den 23. März 2011

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ute Granold
Berichterstatterin

Stephan Thomae
Berichterstatter

Dr. Eva Högl
Berichterstatterin

Raju Sharma
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5241

Berlin, den 23. März 2011

Ute Granold
Berichterstatterin

S
B

Raju Sharma
Berichterstatter

I
B
Vorlage anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage nach vorbereitenden
Beratungen im Unterausschuss Europarecht in seiner 41. Sit-
zung am 23. März 2011 abschließend beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
die aus der Beschlussempfehlung ersichtliche Entschließung
unter Kenntnisnahme der Vorlage anzunehmen.

tephan Thomae
erichterstatter

Dr. Eva Högl
Berichterstatterin

ngrid Hönlinger
erichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Stephan Thomae, Dr. Eva Högl,
Raju Sharma und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Das Ratsdokument 12265/09 wurde mit Überweisungs-
drucksache 17/136 Nr. A.29 vom 2. Dezember 2009 gemäß
§ 93 Absatz 5 der Geschäftsordnung dem Rechtsausschuss
zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung über-
wiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage 12265/09 in seiner 35. Sitzung am 23. März
2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtliche Entschließung unter Kenntnisnahme der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5241
12265/09 SST/mb
DG H 2A DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 30. Juli 2009 (31.07)
(OR. fr)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0100 (CNS)

12265/09
JUSTCIV 177

VORSCHLAG
der: Kommission
vom: 29. Juli 2009
Betr.: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des

Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der
Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
durch die Europäische Gemeinschaft

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,
Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag
der Kommission.

Anl.: KOM(2009) 373 endgültig

Anlage

Drucksache 17/5241 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 28.7.2009
KOM(2009) 373 endgültig

2009/0100 (CNS)

VORSCHLAG FÜR EINEN

BESCHLUSS DES RATES

ÜBER DEN ABSCHLUSS DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE INTERNTIONALE
GELTENDMACHUNG DER UNTERHALTSANSPRÜCHE VON KINDERN UND

ANDEREN FAMILIENANGEHÖRIGEN DURCH DIE EUROPÄISCHE
GEMEINSCHAFT

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5241

DE 2 DE

VORSCHLAG FÜR EINEN

BESCHLUSS DES RATES

ÜBER DEN ABSCHLUSS DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE INTERNTIONALE
GELTENDMACHUNG DER UNTERHALTSANSPRÜCHE VON KINDERN UND

ANDEREN FAMILIENANGEHÖRIGEN DURCH DIE EUROPÄISCHE
GEMEINSCHAFT

Drucksache 17/5241 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 3 DE

BEGRÜNDUNG

1. ZIELSETZUNG

Am 23. November 2007 wurden im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht zwei internationale Übereinkünfte geschlossen, nämlich das Übereinkommen über
die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen
Familienangehörigen und das Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende
Recht.

Das Protokoll soll bei unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Personen für mehr
Rechtssicherheit und Berechenbarkeit sorgen. Am 23. Februar 2009 nahm die Kommission
einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls durch die
Europäische Gemeinschaft an1.

Ziel des Übereinkommens ist es sicherzustellen, dass die Unterhaltsansprüche von Kindern
und anderen Familienangehörigen international wirksam geltend gemacht werden können. Da
die überwiegende Mehrheit der Unterhaltsforderungen Kinder betrifft, ist das
Übereinkommen zuallererst eine Maßnahme zum Schutz der Kinder. Der vorliegende
Vorschlag betrifft den Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft.

2. SCHAFFUNG EINES GEMEINSAMEN RECHTSRAUMS IN DER GEMEINSCHAFT

Die Europäische Gemeinschaft hat es sich zum Ziel gesetzt, ausgehend vom Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen einen funktionierenden Rechtsraum
zu schaffen.

Am 18. Dezember 2008 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die
Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen an2. Mit dem Abschluss des
Übereinkommens durch die Gemeinschaft würden geltende Gemeinschaftsvorschriften über
die Annerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen wie auch die
administrative Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden weiter gefestigt, da
dadurch innerhalb der Gemeinschaft harmonisierte Vorschriften im Verhältnis zu den
Drittstaaten, die Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, gelten würden.
1 KOM (2009) 81.
2 ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1. Dem am 15. Dezember 2005 angenommenen Kommissionsvorschlag für

eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich
der Unterhaltspflichten war eine Folgenabschätzung beigefügt. Sämtliche in dem Übereinkommen
geregelten Aspekte werden auch in der Verordnung behandelt: Die Verordnung führt zu einer
Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und reicht teilweise weiter als das
Übereinkommen. Deshalb dürfte diese frühere Folgenabschätzung hinreichende Anhaltspunkte für eine
Annahme dieses Vorschlags liefern.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/5241

DE 4 DE

3. ÜBEREINKOMMEN AUS DEM JAHR 2007 ÜBER DIE INTERNATIONALE
GELTENDMACHUNG DER UNTERHALTSANSPRÜCHE VON KINDERN UND ANDEREN
FAMILIENANGEHÖRIGEN

Die Europäische Kommission handelte das Übereinkommen auf der Grundlage der vom Rat
erlassenen Verhandlungsrichtlinien aus. Das jetzige Übereinkommen steht mit diesen
Richtlinien im Einklang.

Der Zweck des Übereinkommens, nämlich die wirksame Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen familiären Ursprungs, wird durch die Kombination verschiedener
Maßnahmen erreicht, nämlich 1) eine ausgedehnte Zusammenarbeit zwischen den Behörden
der Vertragsstaaten bei der Bearbeitung gebietsfremder Anträge, 2) die Möglichkeit, dass in
den Vertragsstaaten Anträge auf Herbeiführung und Änderung von Unterhaltsentscheidungen
gestellt werden können, 3) Bestimmungen, durch die der wirksame Zugang zu
grenzübergreifenden Unterhaltsverfahren sichergestellt wird, 4) ein System zur Anerkennung
und Vollstreckung von in einem Vertragsstaat ergangenen Unterhaltsentscheidungen, 5) die
Beschleunigung und Vereinfachung der Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren und 6)
wirksame Vorkehrungen für eine zügige Vollstreckung.

Das Übereinkommen regelt viele praktische Aspekte, die bei der Geltendmachung
internationaler Ansprüche eine Rolle spielen können, z.B. sprachliche Erfordernisse,
Musterformulare und Information über die Rechtsvorschriften eines anderen Landes. Es
fordert auch zur Nutzung neuer Informationstechnologien auf, um Kosten und Zeit zu sparen.

Bei Unterhaltsansprüchen von Kindern ist die Anwendung des gesamten Übereinkommens
zwingend. Sämtliche Kapitel des Übereinkommens gelten auch für Anträge auf Anerkennung
und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen von Ehegatten, die in Verbindung mit einem
Unterhaltsanspruch eines Kindes gestellt werden. Sonstige Anträge auf Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen von Ehegatten unterliegen dem zwingenden
Anwendungsbereich des Übereinkommens, jedoch nicht den Bestimmungen der Kapitel II
und III, die die Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene über Zentrale Behörden sowie die
juristische Unterstützung bei Unterhaltsansprüchen von Kindern regeln. Ein Vertragsstaat
kann erklären, dass er das Übereinkommen oder Teile davon auf andere Unterhaltspflichten
anwendet, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf
Schwägerschaft beruhen.

Das Übereinkommen bietet Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration die
Möglichkeit des Beitritts (Artikel 59).

Artikel 51 Absatz 4 enthält eine Trennungsklausel, wonach dieses Übereinkommen die
Anwendung von nach dem Abschluss des Übereinkommens angenommenen
Rechtsinstrumenten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die
Vertragspartei des Übereinkommens ist, in Bezug auf im Übereinkommen geregelte
Angelegenheiten unberührt lässt, vorausgesetzt, dass diese Rechtsinstrumente die Anwendung
des Übereinkommens im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration und anderen Vertragsstaaten unberührt lassen. Was die
Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten der
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration betrifft, so lässt das Übereinkommen die
Vorschriften der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration unberührt, unabhängig
davon, ob diese vor oder nach dem Abschluss des Übereinkommens angenommen worden
sind.

Drucksache 17/5241 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 5 DE

Artikel 62 sieht die Möglichkeit der Formulierung von Vorbehalten und Artikel 63 die
Abgabe von Erklärungen zu bestimmten Artikeln vor.

4. KOMMISSIONSVORSCHLÄGE

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs3 hat die Gemeinschaft in den von der Verordnung
(EG) Nr. 4/2009 erfassten Bereichen die ausschließliche Außenkompetenz erlangt. Die
Verordnung erfasst sämtliche in dem Übereinkommen geregelten Sachverhalte. Nach der
oben zitierten Rechtsprechung fallen Fragen der Anerkennung und Vollstreckung in die
ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Die Kommission ist der Meinung, dass die
Vorschriften des Übereinkommens über die Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene und die
juristische Unterstützung ebenfalls in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft
fallen, da sie gleichzeitig auch EG-Rechtsvorschriften berühren.

Wäre die Verwaltungszusammenarbeit in der Gemeinschaft nicht geregelt, würden die
Bestimmungen des Übereinkommens greifen. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 enthält
Vorschriften über die in dem Übereinkommen geregelten Sachverhalte einschließlich
Vorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit. Eine Anwendung der Bestimmungen des
Übereinkommens unter den Mitgliedstaaten würde daher mit den EG-Rechtsvorschriften
kollidieren. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 in der Gemeinschaft
einschließlich der Vorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit wird durch die
Trennungsklausel (Artikel 51 Absatz 4 des Übereinkommens) garantiert. Diese Klausel
schließt jedoch etwaige Auswirkungen des Übereinkommens auf das Gemeinschaftsrecht
nicht aus. Im Gegenteil, die Aufnahme einer Trennungsklausel in das Übereinkommen kann
ein Hinweis darauf sein, dass EG-Rechtsvorschriften berührt werden (siehe Gutachten 1/03
des EuGH). Außerdem besteht der Zweck des gesamten Übereinkommens in der wirksamen
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, sodass die Vorschriften zur
Verwaltungszusammenarbeit ausschließlich auf die Herbeiführung und Vollstreckung von
Unterhaltsentscheidungen beschränkt sind. Zudem können die Vorschriften zur
Verwaltungszusammenarbeit in der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 auch auf in Drittstaaten
ergangene Entscheidungen Anwendung finden. Die Kommission schlägt daher vor, dass die
Gemeinschaft das Übereinkommen allein abschließt.

Artikel 62 Absatz 1 gestattet es den Vertragsstaaten, spätestens bei der Ratifikation, der
Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt einen oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 2,
Artikel 20 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 3
vorgesehenen Vorbehalte anzubringen.

Es wird vorgeschlagen, keine Vorbehalte zu formulieren. Das Übereinkommen sollte so
gelten, wie es ist, zumal es keinen Grund gibt, den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2
Absatz 2 oder die Anerkennung und Vollstreckung gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 30
Absatz 8 zu beschränken. Die Kommission ist auch der Ansicht, dass die Zentralen Behörden
der Mitgliedstaaten bereit sein sollten, mit den Zentralen Behörden anderer Länder außer in
der Amtssprache des ersuchten Staates auch in englischer und französischer Sprache zu
kommunizieren. Ein Vorbehalt im Sinne von Artikel 44 Absatz 3 erübrigt sich daher. Derzeit
3 Gutachten 1/03 des Gerichtshofes vom 7. Februar 2006 über die Zuständigkeit der Gemeinschaft für

den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/5241

DE 6 DE

gibt es auch keinen Grund, um über einen Vorbehalt gemäß Artikel 55 Absatz 3
nachzudenken.

Artikel 63 Absatz 1 sieht die Möglichkeit vor, eine Erklärung nach Artikel 2 Absatz 3,
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 30
Absatz 7, Artikel 44 Absätze 1 und 2, Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1
abzugeben. Alle Erklärungen sollten von der Gemeinschaft abgegeben werden, da nur die
Gemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden soll.

Gemäß Artikel 59 Absatz 3 kann die Europäische Gemeinschaft bei der Unterzeichnung, der
Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sie für alle in diesem
Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass die Mitgliedstaaten, die
ihr ihre Zuständigkeit in diesem Bereich übertragen haben, durch das Übereinkommen
gebunden sein werden. Die Kommission schlägt vor, eine solche Erklärung abzugeben.

Das Übereinkommen sollte in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewandt werden. In
wesentlichen Punkten wie dem Anwendungsbereich sollte das Übereinkommen ohne
Einschränkung gelten. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 kann ein Vertragsstaat erklären, dass er die
Anwendung des gesamten Übereinkommens oder eines Teiles davon auf andere
Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft,
einschließlich insbesondere der Pflichten gegenüber schutzbedürftigen Personen, erstrecken
wird. Durch eine solche Erklärung werden Verpflichtungen zwischen zwei Vertragsstaaten
nur begründet, soweit ihre Erklärungen dieselben Unterhaltspflichten und dieselben Teile des
Übereinkommens betreffen.

Die Kommission schlägt vor, den Anwendungsbereich des gesamten Übereinkommens auf
alle Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder
Schwägerschaft auszudehnen, so dass er sich mit dem Anwendungsbereich der Verordnung
(EG) Nr. 4/2009 deckt. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 hat einen breiten
Anwendungsbereich, um die Gleichbehandlung aller unterhaltsberechtigten Personen
sicherzustellen. Dafür, alle Unterhaltsansprüche denselben Vorschriften zu unterwerfen,
spricht auch der Umstand, dass Unterhaltsforderungen, die nicht Kinder oder Ehegatten
betreffen, eher die Ausnahme sind. Auch dies ist ein Argument für die Ausdehnung des
Anwendungsbereichs des Übereinkommens. Außerdem vollstrecken und erkennen einige
Mitgliedstaaten Unterhaltsentscheidungen auf der Grundlage des Haager Übereinkommens
vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
ohne Formulierung eines Vorbehalts, wie ihn Artikel 26 dieses Übereinkommens erlaubt, an.
Sollte der Anwendungsbereich nicht wie vorgeschlagen erweitert werden, würde dies für
diese Mitgliedstaaten einen Rückschritt in ihren Beziehungen zu bestimmten Drittstaaten
bedeuten.

Die Gemeinschaft sollte sicherlich keine Erklärung nach Artikel 16 Absatz 1 abgeben, die
eine auf die Mittel des Kindes beschränkte Prüfung zulässt. Ebenso sollte auf Erklärungen zur
Anwendung eines alternativen Verfahrens nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 1 verzichtet
werden, da sich die Gemeinschaft während der Verhandlungen für das effektivere Verfahren
des Artikels 23 zur Behandlung von Anträgen auf Anerkennung und Vollstreckung
ausgesprochen hat. Ebenso wenig sollten Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung einer
Unterhaltsvereinbarung einer Beschränkung nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 7
unterworfen werden.

Drucksache 17/5241 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 7 DE

Eine Erklärung in Bezug auf nicht einheitliche Rechtssysteme gemäß Artikel 61 Absatz 1
erübrigt sich, da das Übereinkommen in jedem Mitgliedstaat und jeder Gebietseinheit gelten
soll. Artikel 61 Absatz 3 besagt auch, dass sich bei Verzicht eines Staates auf eine Erklärung
nach Artikel 61 das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet erstreckt.

In Ausnahmefällen könnten Mitgliedstaaten, sofern sie objektive und stichhaltige Gründe für
eine differenzierte Anwendung des Übereinkommens vorbringen, angeben, dass sie von den
im Übereinkommen vorgesehenen Positiverklärungen Gebrauch machen möchten.

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g kann ein Vertragstaat außer bei Anträgen auf
Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung nach
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a im Wege einer
Erklärung angeben, welche sonstigen Angaben oder Schriftstücke seine Zentrale Behörde für
die Bearbeitung des Antrags bzw. seine Justiz- oder Verwaltungsbehörden zur Abwicklung
der erforderlichen Verfahren benötigen. Die Kommission wird keine Einwände erheben,
wenn ein Mitgliedstaat von der in diesem Artikel gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen
möchte, da unter bestimmten Umständen zusätzliche Informationen für eine wirksame
Anwendung des Übereinkommens vonnöten sein können.

Gemäß Artikel 44 Absatz 1 müssen Anträge und damit verbundene Schriftstücke in der
Originalsprache abgefasst und von einer Übersetzung in eine Amtssprache des ersuchten
Staates oder in eine andere Sprache begleitet sein, die der ersuchte Staat in einer Erklärung
nach Artikel 63 als von ihm akzeptierte Sprache genannt hat, es sei denn, die zuständige
Behörde dieses Staates verzichtet auf eine Übersetzung. Es wird vorgeschlagen, den
Mitgliedstaaten zu gestatten, Übersetzungen auch in andere Sprachen als ihre Amtssprache zu
akzeptieren, da dies die Anwendung des Übereinkommens erleichtert.

Gemäß Artikel 44 Absatz 2 kann ein Vertragsstaat mit mehreren Amtssprachen, der aufgrund
seines innerstaatlichen Rechts Schriftstücke in einer dieser Sprachen nicht für sein gesamtes
Hoheitsgebiet akzeptieren kann, in einer Erklärung die Sprache angeben, in der die
Schriftstücke abgefasst oder in die sie übersetzt sein müssen, damit sie im jeweils
bezeichneten Teil seines Hoheitsgebiets eingereicht werden können. Es wird vorgeschlagen,
den Mitgliedstaaten mit verschiedenen Amtssprachen, die aber nur in einem Teil ihres
Hoheitsgebiets gelten, diese Möglichkeit einzuräumen (z.B. Belgien).

Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 44
Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Gebrauch machen möchten, sollten dies der Kommission
unter Angabe objektiver, stichhaltiger Gründe mitteilen und ihr den Inhalt ihrer Erklärungen
übermitteln. Sollte ein Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt eine diesbezügliche
Erklärung ändern oder zurückziehen wollen, müsste er dies der Kommission mitteilen, die
ihrerseits den Verwahrer informiert.

Da vorgeschlagen wird, dass die Gemeinschaft allein Vertragspartei des Übereinkommens
wird, müssten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Zentrale Behörde(n) gemäß Artikel 4
sowie Informationen über die Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen gemäß
Artikel 57 mitteilen. Die Kommission würde diese Angaben bei Abschluss des
Übereinkommens dem Ständigen Büro der Haager Konferenz zur Verfügung stellen.

Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission alle diese Informationen bis
spätestens 18. September 2010 übermitteln, da dieses Datum auch der Stichtag für die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/5241

DE 8 DE

Übermittlung der Kontaktdaten und Angabe der Sprachen gemäß Artikel 71 der Verordnung
(EG) Nr. 4/2009 ist.

Drucksache 17/5241 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 9 DE

2009/0100 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der
Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen durch die

Europäische Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission4,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen
Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher Entscheidungen basiert.

(2) Das Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen
Familienangehörigen („Übereinkommen“) liefert ein solides Fundament für ein
weltweites System der Zusammenarbeit und für die Anerkennung und Vollstreckung
von Unterhaltsansprüchen und gewährleistet eine quasi unentgeltliche juristische
Unterstützung bei Unterhaltsansprüchen von Kindern sowie eine Vereinfachung der
Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren.

(3) In dem Übereinkommen sind Sachverhalte geregelt, die auch Gegenstand der
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in
Unterhaltssachen sind. Die Gemeinschaft hat die ausschließliche Zuständigkeit in allen
von dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten erlangt und sollte daher das
Übereinkommen allein schließen. Bei Abschluss des Übereinkommens durch die
Gemeinschaft ist dieses für die Mitgliedstaaten bindend. Nach Artikel 59 des
Übereinkommens ist die Gemeinschaft berechtigt, das Übereinkommen zu
unterzeichnen, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten.
4 ABl. C […] vom […], S. […].
5 ABl. C […] vom […], S. […].

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/5241

DE 10 DE

(4) Es sollten keine Vorbehalte formuliert werden. Alle notwendigen Erklärungen sollten
von der Gemeinschaft abgegeben werden, die damit auch für alle späteren Änderungen
und Widerrufe dieser Erklärungen zuständig ist.

(5) Der Anwendungsbereich des Übereinkommens sollte dahingehend erweitert werden,
dass das gesamte Übereinkommen für sämtliche Unterhaltspflichten aus Beziehungen
der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft gilt, so dass eine wirksame
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Bezug auf jede Vertragspartei
gewährleistet ist, sofern deren Erklärungen dieselben Unterhaltspflichten und Teile des
Übereinkommens erfassen.

(6) Die Mitgliedstaaten, die wünschen, dass Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe g, Artikel 44 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 abgegeben werden, sollten
der Kommission dies bis spätestens 18. September 2010 mitteilen und ihr den Inhalt
der Erklärungen übermitteln, denen objektive, stichhaltige Gründe zugrunde liegen
müssen. Sollte ein Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt eine diesbezügliche
Erklärung ändern oder zurückziehen wollen, müsste er dies der Kommission mitteilen,
damit diese den Verwahrer unterrichten kann.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission ebenfalls bis 18. September 2010 ihre
Zentrale(n) Behörde(n) nach Artikel 4 Absatz 3 mitteilen. Die Kommission gibt die
Information vorschriftsgemäß bei Hinterlegung der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht weiter. Ändert sich die bezeichnete Zentrale Behörde, müssen die
Mitgliedstaaten dies der Kommission mitteilen, die ihrerseits das Ständige Büro
unterrichtet.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission ebenfalls bis 18. September 2010 die
Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen nach
Maßgabe von Artikel 57 des Übereinkommens übermitteln. Die Kommission stellt bei
Abschluss des Übereinkommens durch die Gemeinschaft diese Angaben dem
Ständigen Büro zur Verfügung.

(9) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft [beteiligen sich das Vereinigte Königreich
und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses].

(10) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich
Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist somit durch ihn weder
gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der
Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen wird hiermit im Namen
der Gemeinschaft genehmigt.

Drucksache 17/5241 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 11 DE

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die
in Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens genannte Urkunde im Namen der Gemeinschaft
zu hinterlegen.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Bei Abschluss des Übereinkommens gibt die Gemeinschaft die in Anhang 1 zu diesem
Beschluss genannten Erklärungen ab.

Die Erklärungen zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 Absatz 1 des
Übereinkommens beziehen sich auf diejenigen Mitgliedstaaten, die bis zum 18. September
2010 gegenüber der Kommission ihren Willen zur Abgabe dieser Erklärungen bekundet und
ihr deren Inhalt mitgeteilt haben.

Die Erklärung nach Artikel 44 Absatz 2 des Übereinkommens bezieht sich auf Belgien, das
der Kommission den Inhalt der Erklärung bis 18. September 2010 übermitteln muss.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 18. September 2010 ihre Zentrale Behörde
beziehungsweise ihre Zentralen Behörden nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens mit.
Die Kommission leitet diese Angaben vorschriftsgemäß bei Hinterlegung der Urkunde nach
Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens an das Ständige Büro der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht weiter.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 18. September 2010 die Informationen
zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen nach Maßgabe von Artikel 57 des
Übereinkommens. Die Kommission leitet diese Informationen bei Hinterlegung der Urkunde
nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens an das Ständige Büro der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht weiter.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates
Der Präsident


Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/5241

DE 12 DE

ANHANG 1

Von der Gemeinschaft bei Abschluss des Übereinkommens über die internationale
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen
Familienangehörigen nach Artikel 63 des Übereinkommens abzugebende Erklärungen

I. Erklärung nach Artikel 59 Absatz 3 zur Zuständigkeit der Europäischen
Gemeinschaft in von dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten

1. Die Europäische Gemeinschaft erklärt gemäß Artikel 59 Absatz 3 des
Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von
Kindern und anderen Familienangehörigen („Übereinkommen“), dass sie für alle in dem
Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Das Übereinkommen liegt ihren
Mitgliedstaaten nicht zur Unterzeichnung, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt auf, ist
aber aufgrund seines Abschlusses durch die Europäische Gemeinschaft für sie bindend.

2. Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die
Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die
Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das
Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik
Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die
Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik
Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik
Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden
sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

3. Diese Erklärung gilt gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position
Dänemarks im Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark.

4. Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet, und unbeschadet der
Maßnahmen oder Standpunkte, die im Rahmen des Übereinkommens von den betreffenden
Mitgliedstaaten im Namen dieser Gebiete oder in deren Interesse ergriffen bzw.
eingenommen werden können.

II. Erklärungen zu bestimmten Artikeln und Sachverhalten

5. Die Europäische Gemeinschaft erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 3 des
Übereinkommens, dass sie das gesamte Übereinkommen auf Unterhaltspflichten aus
Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft anwenden wird.

6. Die Europäische Gemeinschaft erklärt gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g des
Übereinkommens, dass in [Name des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten] Anträge mit
Ausnahme von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a
folgende Angaben oder Schriftstücke enthalten müssen: [Bezeichnung der verlangten
Angaben oder Schriftstücke].

7. Die Europäische Gemeinschaft erklärt gemäß Artikel 44 Absatz 1 des
Übereinkommens, dass [Name des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten] Übersetzungen der

Drucksache 17/5241 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 13 DE

Anträge und damit verbundenen Schriftstücke ins [Sprache/Sprachen] akzeptiert
[akzeptieren].

8. Die Europäische Gemeinschaft erklärt gemäß Artikel 44 Absatz 2 des
Übereinkommens, dass in Belgien Schriftstücke, die in [Angabe des jeweiligen Teils des
Hoheitsgebiets] eingereicht werden sollen, in […] Sprache abgefasst sein müssen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/5241

DE 14 DE

ANHANG

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTENDMACHUNG DER
UNTERHALTSANSPRÜCHE VON KINDERN UND ANDEREN FAMILIENANGEHÖRIGEN

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der internationalen
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen zu
verbessern;

eingedenk der Notwendigkeit ergebnisorientierter Verfahren, die zugänglich, zügig, wirksam,
wirtschaftlich, fair und auf unterschiedliche Situationen abgestimmt sind;

in dem Wunsch, sich von den besten Lösungen der bestehenden Haager Übereinkommen und
von anderen internationalen Übereinkünften, insbesondere dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
im Ausland, leiten zu lassen;

in dem Bestreben, Nutzen aus dem technologischen Fortschritt zu ziehen und ein flexibles
System zu schaffen, das geeignet ist, sich den geänderten Bedürfnissen und den
Möglichkeiten, welche die Technologien und ihre Entwicklungen bieten, anzupassen;

unter Hinweis darauf, dass nach den Artikeln 3 und 27 des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

– bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist;

– jedes Kind das Recht auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen
und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard hat;

– es in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher
Personen ist, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die
Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen;

– die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses
internationaler Übereinkünfte, treffen sollen, um die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder gegenüber anderen für es
verantwortlichen Personen sicherzustellen, insbesondere wenn die betreffenden Personen in
einem anderen Staat leben als das Kind –

haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen
vereinbart:

KAPITEL I – ZIEL, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die wirksame internationale Geltendmachung der
Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sicherzustellen,
insbesondere dadurch, dass

Drucksache 17/5241 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 15 DE

a) ein umfassendes System der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der
Vertragsstaaten geschaffen wird,

b) die Möglichkeit eingeführt wird, Anträge zu stellen, um Unterhaltsentscheidungen
herbeizuführen,

c) die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen sichergestellt
wird und

d) wirksame Maßnahmen im Hinblick auf die zügige Vollstreckung von
Unterhaltsentscheidungen gefordert werden.

Artikel 2 Anwendungsbereich

1. Dieses Übereinkommen ist anzuwenden

a) auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person,
die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

b) auf die Anerkennung und Vollstreckung oder die Vollstreckung einer Entscheidung
über die Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten, wenn der Antrag
zusammen mit einem in den Anwendungsbereich des Buchstabens a fallenden Anspruch
gestellt wird, und

c) mit Ausnahme der Kapitel II und III auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten
und früheren Ehegatten.

2. Jeder Vertragsstaat kann sich nach Artikel 62 das Recht vorbehalten, die
Anwendung dieses Übereinkommens in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a auf Personen zu
beschränken, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Vertragsstaat, der einen
solchen Vorbehalt anbringt, ist nicht berechtigt, die Anwendung des Übereinkommens auf
Personen der Altersgruppe zu verlangen, die durch seinen Vorbehalt ausgeschlossen wird.

3. Jeder Vertragsstaat kann nach Artikel 63 erklären, dass er die Anwendung des
gesamten Übereinkommens oder eines Teiles davon auf andere Unterhaltspflichten aus
Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft, einschließlich
insbesondere der Pflichten gegenüber schutzbedürftigen Personen, erstrecken wird. Durch
eine solche Erklärung werden Verpflichtungen zwischen zwei Vertragsstaaten nur begründet,
soweit ihre Erklärungen dieselben Unterhaltspflichten und dieselben Teile des
Übereinkommens betreffen.

4. Dieses Übereinkommen ist unabhängig vom Zivilstand der Eltern auf die Kinder
anzuwenden.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet „berechtigte Person“ eine Person, der Unterhalt zusteht oder angeblich
zusteht;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/5241

DE 16 DE

b) bedeutet „verpflichtete Person“ eine Person, die Unterhalt leisten muss oder
angeblich leisten muss;

c) bedeutet „juristische Unterstützung“ die Unterstützung, die erforderlich ist, damit
die Antragsteller ihre Rechte in Erfahrung bringen und geltend machen können und damit
sichergestellt werden kann, dass ihre Anträge im ersuchten Staat in umfassender und
wirksamer Weise bearbeitet werden. Diese Unterstützung kann gegebenenfalls in Form von
Rechtsberatung, Hilfe bei der Vorlage eines Falles bei einer Behörde, gerichtlicher Vertretung
und Befreiung von den Verfahrenskosten geleistet werden;

d) bedeutet „schriftliche Vereinbarung“ eine Vereinbarung, die auf einem Träger
erfasst ist, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist;

e) bedeutet „Unterhaltsvereinbarung“ eine schriftliche Vereinbarung über
Unterhaltszahlungen, die

i) als öffentliche Urkunde von einer zuständigen Behörde formell errichtet oder
eingetragen worden ist oder

ii) von einer zuständigen Behörde beglaubigt oder eingetragen, mit ihr
geschlossen oder bei ihr hinterlegt worden ist

und von einer zuständigen Behörde überprüft und geändert werden kann;

f) bedeutet „schutzbedürftige Person“ eine Person, die aufgrund einer
Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage
ist, für sich zu sorgen.

KAPITEL II – ZUSAMMENARBEIT AUF VERWALTUNGSEBENE

Artikel 4 Bestimmung der Zentralen Behörden

1. Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses
Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

2. Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat,
der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu
bestimmen, deren räumliche und persönliche Zuständigkeit er festlegen muss. Macht ein Staat
von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an die Mitteilungen
zur Übermittlung an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden
können.

3. Bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder einer Erklärung
nach Artikel 61 unterrichtet jeder Vertragsstaat das Ständige Büro der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht über die Bestimmung der Zentralen Behörde oder der Zentralen
Behörden sowie über deren Kontaktdaten und gegebenenfalls deren Zuständigkeit nach
Absatz 2. Die Vertragsstaaten teilen dem Ständigen Büro umgehend jede Änderung mit.

Artikel 5 Allgemeine Aufgaben der Zentralen Behörden

Die Zentralen Behörden

Drucksache 17/5241 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 17 DE

a) arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
ihrer Staaten, um die Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen;

b) suchen soweit möglich nach Lösungen für Schwierigkeiten, die bei der Anwendung
des Übereinkommens auftreten.

Artikel 6 Besondere Aufgaben der Zentralen Behörden

1. Die Zentralen Behörden leisten bei Anträgen nach Kapitel III Hilfe, indem sie
insbesondere

a) diese Anträge übermitteln und entgegennehmen;

b) Verfahren bezüglich dieser Anträge einleiten oder die Einleitung solcher Verfahren
erleichtern.

2. In Bezug auf diese Anträge treffen sie alle angemessenen Maßnahmen, um

a) juristische Unterstützung zu gewähren oder die Gewährung von juristischer
Unterstützung zu erleichtern, wenn die Umstände es erfordern;

b) dabei behilflich zu sein, den Aufenthaltsort der verpflichteten oder der berechtigten
Person ausfindig zu machen;

c) die Erlangung einschlägiger Informationen über das Einkommen und, wenn nötig,
das Vermögen der verpflichteten oder der berechtigten Person, einschließlich der Belegenheit
von Vermögensgegenständen, zu erleichtern;

d) gütliche Regelungen zu fördern, um die freiwillige Zahlung von Unterhalt zu
erreichen, wenn angebracht durch Mediation, Schlichtung oder ähnliche Mittel;

e) die fortlaufende Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen einschließlich der
Zahlungsrückstände zu erleichtern;

f) die Eintreibung und zügige Überweisung von Unterhalt zu erleichtern;

g) die Beweiserhebung, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, zu
erleichtern;

h) bei der Feststellung der Abstammung Hilfe zu leisten, wenn dies zur
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist;

i) Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf das
betreffende Hoheitsgebiet beschränkt sind und auf die Absicherung des Erfolgs eines
anhängigen Unterhaltsantrags abzielen, einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu
erleichtern;

j) die Zustellung von Schriftstücken zu erleichtern.

3. Die Aufgaben, die nach diesem Artikel der Zentralen Behörde übertragen sind,
können in dem vom Recht des betroffenen Staates vorgesehenen Umfang von öffentliche
Aufgaben wahrnehmenden Einrichtungen oder anderen der Aufsicht der zuständigen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/5241

DE 18 DE

Behörden dieses Staates unterliegenden Stellen wahrgenommen werden. Der Vertragsstaat
teilt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht die
Bestimmung solcher Einrichtungen oder anderen Stellen sowie deren Kontaktdaten und
Zuständigkeit mit. Die Vertragsstaaten teilen dem Ständigen Büro umgehend jede Änderung
mit.

4. Dieser Artikel und Artikel 7 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie eine
Zentrale Behörde zur Ausübung von Befugnissen, die nach dem Recht des ersuchten Staates
ausschließlich den Gerichten zustehen.

Artikel 7 Ersuchen um besondere Maßnahmen

1. Eine Zentrale Behörde kann unter Angabe der Gründe eine andere Zentrale
Behörde auch dann ersuchen, angemessene besondere Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 2
Buchstaben b, c, g, h, i und j zu treffen, wenn kein Antrag nach Artikel 10 anhängig ist. Die
ersuchte Zentrale Behörde trifft, wenn sie es für notwendig erachtet, angemessene
Maßnahmen, um einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags nach
Artikel 10 oder bei der Feststellung behilflich zu sein, ob ein solcher Antrag gestellt werden
soll.

2. Eine Zentrale Behörde kann auf Ersuchen einer anderen Zentralen Behörde auch
besondere Maßnahmen in einem Fall mit Auslandsbezug treffen, der die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen betrifft und im ersuchenden Staat anhängig ist.

Artikel 8 Kosten der Zentralen Behörde

1. Jede Zentrale Behörde trägt die Kosten, die ihr durch die Anwendung dieses
Übereinkommens entstehen.

2. Die Zentralen Behörden dürfen vom Antragsteller für ihre nach diesem
Übereinkommen erbrachten Dienstleistungen keine Gebühren erheben, außer für
außergewöhnliche Kosten, die sich aus einem Ersuchen um besondere Maßnahmen nach
Artikel 7 ergeben.

3. Die ersuchte Zentrale Behörde kann sich die außergewöhnlichen Kosten nach
Absatz 2 nur erstatten lassen, wenn der Antragsteller im Voraus zugestimmt hat, dass die
Dienstleistungen mit einem Kostenaufwand in der betreffenden Höhe erbracht werden.

KAPITEL III – ANTRÄGE ÜBER DIE ZENTRALEN BEHÖRDEN

Artikel 9 Anträge über die Zentralen Behörden

Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des Vertragsstaats, in dem der
Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu
stellen. Bloße Anwesenheit gilt nicht als Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung.

Artikel 10 Zur Verfügung stehende Anträge

1. Einer berechtigten Person im ersuchenden Staat, die Unterhaltsansprüche nach
diesem Übereinkommen geltend machen will, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur
Verfügung:

Drucksache 17/5241 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 19 DE

a) Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung;

b) Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung;

c) Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn keine Entscheidung
vorliegt, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung;

d) Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und
Vollstreckung einer Entscheidung nicht möglich ist oder mangels Grundlage für eine
Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 20 oder aus den in Artikel 22 Buchstabe b oder
e genannten Gründen verweigert wird;

e) Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung;

f) Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem ersuchten Staat
ergangen ist.

2. Einer verpflichteten Person im ersuchenden Staat, gegen die eine
Unterhaltsentscheidung vorliegt, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:

a) Anerkennung einer Entscheidung oder ein gleichwertiges Verfahren, die
beziehungsweise das die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren
Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt;

b) Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung;

c) Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem ersuchten Staat
ergangen ist.

3. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden Anträge
gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Recht des ersuchten Staates behandelt; Anträge nach
Absatz 1 Buchstaben c bis f und Absatz 2 Buchstaben b und c unterliegen den in diesem Staat
geltenden Zuständigkeitsvorschriften.

Artikel 11 Inhalt des Antrags

1. Anträge nach Artikel 10 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a) eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge;

b) den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Adresse
und seines Geburtsdatums;

c) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse sowie das Geburtsdatum des
Antragsgegners;

d) den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird;

e) die Gründe, auf die sich der Antrag stützt;

f) wenn die berechtigte Person den Antrag stellt, Angaben zu dem Ort, an dem die
Unterhaltszahlungen geleistet oder an den sie elektronisch überwiesen werden sollen;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/5241

DE 20 DE

g) außer bei Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a
alle Angaben oder Schriftstücke, die vom ersuchten Staat in einer Erklärung nach Artikel 63
verlangt worden sind;

h) den Namen und die Kontaktdaten der Person oder Dienststelle in der Zentralen
Behörde des ersuchenden Staates, die für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.

2. Wenn angebracht und soweit bekannt, muss der Antrag außerdem Folgendes
enthalten:

a) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person;

b) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person,
einschließlich des Namens und der Adresse des Arbeitgebers der verpflichteten Person, sowie
Art und Belegenheit der Vermögensgegenstände der verpflichteten Person;

c) alle anderen Angaben, die es gestatten, den Aufenthaltsort des Antragsgegners
ausfindig zu machen.

3. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben oder schriftlichen Belege
einschließlich Unterlagen zum Nachweis des Anspruchs des Antragstellers auf unentgeltliche
juristische Unterstützung beizufügen. Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und
Absatz 2 Buchstabe a sind nur die in Artikel 25 aufgeführten Schriftstücke beizufügen.

4. Anträge nach Artikel 10 können anhand eines von der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formulars gestellt werden.

Artikel 12 Übermittlung, Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge und Fälle durch die
Zentralen Behörden

1. Die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates ist dem Antragsteller behilflich, um
sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die nach Kenntnis
dieser Behörde für seine Prüfung notwendig sind.

2. Nachdem sich die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates davon überzeugt hat,
dass der Antrag den Erfordernissen des Übereinkommens entspricht, übermittelt sie ihn im
Namen des Antragstellers und mit seiner Zustimmung der Zentralen Behörde des ersuchten
Staates. Dem Antrag ist das Übermittlungsformular nach Anlage 1 beizufügen. Auf Verlangen
der Zentralen Behörde des ersuchten Staates legt die Zentrale Behörde des ersuchenden
Staates eine von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats beglaubigte vollständige Kopie
der in Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Artikel 25 Absatz 3
Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3 aufgeführten Schriftstücke vor.

3. Innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag des Eingangs des Antrags bestätigt die
ersuchte Zentrale Behörde den Eingang anhand des Formulars nach Anlage 2, benachrichtigt
die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates über die ersten Maßnahmen, die zur
Bearbeitung des Antrags getroffen wurden oder werden, und fordert gegebenenfalls die von
ihr für notwendig erachteten zusätzlichen Schriftstücke oder Angaben an. Innerhalb derselben
sechswöchigen Frist teilt die ersuchte Zentrale Behörde der ersuchenden Zentralen Behörde
den Namen und die Kontaktdaten der Person oder Dienststelle mit, die damit beauftragt ist,
Fragen im Hinblick auf den Stand des Antrags zu beantworten.

Drucksache 17/5241 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 21 DE

4. Innerhalb von drei Monaten nach der Empfangsbestätigung unterrichtet die
ersuchte Zentrale Behörde die ersuchende Zentrale Behörde über den Stand des Antrags.

5. Die ersuchende und die ersuchte Zentrale Behörde unterrichten einander

a) über die Identität der Person oder der Dienststelle, die für einen bestimmten Fall
zuständig ist;

b) über den Stand des Falles

und beantworten Auskunftsersuchen rechtzeitig.

6. Die Zentralen Behörden behandeln einen Fall so zügig, wie es eine sachgemäße
Prüfung seines Gegenstands zulässt.

7. Die Zentralen Behörden benutzen untereinander die schnellsten und effizientesten
Kommunikationsmittel, die ihnen zur Verfügung stehen.

8. Eine ersuchte Zentrale Behörde kann die Bearbeitung eines Antrags nur ablehnen,
wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Übereinkommens nicht erfüllt sind. In
diesem Fall unterrichtet die betreffende Zentrale Behörde die ersuchende Zentrale Behörde
umgehend über die Gründe für ihre Ablehnung.

9. Die ersuchte Zentrale Behörde kann einen Antrag nicht allein deshalb ablehnen,
weil zusätzliche Schriftstücke oder Angaben erforderlich sind. Die ersuchte Zentrale Behörde
kann die ersuchende Zentrale Behörde jedoch auffordern, solche zusätzlichen Schriftstücke
oder Angaben zu übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten oder einer von
der ersuchten Zentralen Behörde gesetzten längeren Frist, so kann diese Behörde beschließen,
die Bearbeitung des Antrags zu beenden. In diesem Fall unterrichtet sie die ersuchende
Zentrale Behörde von ihrer Entscheidung.

Artikel 13 Kommunikationsmittel

Ein nach diesem Kapitel über die Zentralen Behörden der Vertragsstaaten gestellter Antrag
und beigefügte oder von einer Zentralen Behörde beigebrachte Schriftstücke oder Angaben
können vom Antragsgegner nicht allein aufgrund der zwischen den betroffenen Zentralen
Behörden verwendeten Datenträger oder Kommunikationsmittel beanstandet werden.

Artikel 14 Effektiver Zugang zu Verfahren

1. Der ersuchte Staat gewährleistet für Antragsteller effektiven Zugang zu den
Verfahren, die sich aus Anträgen nach diesem Kapitel ergeben, einschließlich Vollstreckungs-
und Rechtsmittelverfahren.

2. Um einen solchen effektiven Zugang zu gewährleisten, leistet der ersuchte Staat
unentgeltliche juristische Unterstützung nach den Artikeln 14 bis 17, sofern nicht Absatz 3
anzuwenden ist.

3. Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, unentgeltliche juristische Unterstützung zu
leisten, wenn und soweit die Verfahren in diesem Staat es dem Antragsteller gestatten, die
Sache ohne eine solche Hilfe zu betreiben, und die Zentrale Behörde die nötigen
Dienstleistungen unentgeltlich erbringt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/5241

DE 22 DE

4. Die Voraussetzungen für den Zugang zu unentgeltlicher juristischer Unterstützung
dürfen nicht enger als die für vergleichbare innerstaatliche Fälle geltenden sein.

5. In den nach dem Übereinkommen eingeleiteten Verfahren darf für die Zahlung von
Verfahrenskosten eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung
nicht auferlegt werden.

Artikel 15 Unentgeltliche juristische Unterstützung bei Anträgen auf Unterhalt für Kinder

1. Der ersuchte Staat leistet unentgeltliche juristische Unterstützung für alle von einer
berechtigten Person nach diesem Kapitel gestellten Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten
aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 kann der ersuchte Staat in Bezug auf andere Anträge als
solche nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und in Bezug auf die von Artikel 20
Absatz 4 erfassten Fälle die Gewährung unentgeltlicher juristischer Unterstützung ablehnen,
wenn er den Antrag oder ein Rechtsmittel für offensichtlich unbegründet erachtet.

Artikel 16 Erklärung, die eine auf die Mittel des Kindes beschränkte Prüfung zulässt

1. Ungeachtet des Artikels 15 Absatz 1 kann ein Staat nach Artikel 63 erklären, dass
er in Bezug auf andere Anträge als solche nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und
in Bezug auf die von Artikel 20 Absatz 4 erfassten Fälle unentgeltliche juristische
Unterstützung auf der Grundlage einer Prüfung der Mittel des Kindes leisten wird.

2. Im Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Erklärung unterrichtet der betreffende Staat
das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über die Art und
Weise der Durchführung der Prüfung der Mittel des Kindes sowie die finanziellen
Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

3. Ein Antrag nach Absatz 1, der an einen Staat gerichtet wird, der eine Erklärung
nach jenem Absatz abgegeben hat, muss eine formelle Bestätigung des Antragstellers darüber
enthalten, dass die Mittel des Kindes den in Absatz 2 erwähnten Voraussetzungen
entsprechen. Der ersuchte Staat kann zusätzliche Nachweise über die Mittel des Kindes nur
anfordern, wenn er begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass die Angaben des
Antragstellers unzutreffend sind.

4. Ist die günstigste juristische Unterstützung nach dem Recht des ersuchten Staates
bei Anträgen nach diesem Kapitel in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-
Beziehung gegenüber einem Kind günstiger als die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene, so
ist die günstigste juristische Unterstützung zu leisten.

Artikel 17 Nicht unter Artikel 15 oder 16 fallende Anträge

Bei Anträgen, die nach diesem Übereinkommen gestellt werden und nicht unter Artikel 15
oder 16 fallen,

a) kann die Gewährung unentgeltlicher juristischer Unterstützung von der Prüfung der
Mittel des Antragstellers oder der Begründetheit des Antrags abhängig gemacht werden;

Drucksache 17/5241 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 23 DE

b) erhält ein Antragsteller, der im Ursprungsstaat unentgeltliche juristische
Unterstützung erhalten hat, in jedem Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren eine
unentgeltliche juristische Unterstützung, die mindestens der unter denselben Umständen nach
dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen Unterstützung entspricht.

KAPITEL IV – EINSCHRÄNKUNGEN BEI DER VERFAHRENSEINLEITUNG

Artikel 18 Verfahrensbegrenzung

1. Ist eine Entscheidung in einem Vertragsstaat ergangen, in dem die berechtigte
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so kann die verpflichtete Person kein Verfahren in
einem anderen Vertragsstaat einleiten, um eine Änderung der Entscheidung oder eine neue
Entscheidung herbeizuführen, solange die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
weiterhin in dem Staat hat, in dem die Entscheidung ergangen ist.

2. Absatz 1 gilt nicht,

a) wenn in einem Rechtsstreit über eine Unterhaltspflicht gegenüber einer anderen
Person als einem Kind die gerichtliche Zuständigkeit jenes anderen Vertragsstaats auf der
Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt wurde,

b) wenn die berechtigte Person sich der gerichtlichen Zuständigkeit jenes anderen
Vertragsstaats entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, dass sie sich, ohne bei
der ersten sich dafür bietenden Gelegenheit die Unzuständigkeit geltend zu machen, in der
Sache selbst eingelassen hat,

c) wenn die zuständige Behörde des Ursprungsstaats ihre Zuständigkeit für die
Änderung der Entscheidung oder für das Erlassen einer neuen Entscheidung nicht ausüben
kann oder die Ausübung ablehnt oder

d) wenn die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem
ein Verfahren zur Änderung der Entscheidung oder Herbeiführung einer neuen Entscheidung
beabsichtigt ist, nicht anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden kann.

KAPITEL V – ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

Artikel 19 Anwendungsbereich dieses Kapitels

1. Dieses Kapitel ist auf Unterhaltsentscheidungen einer Behörde, sei es eines
Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, anzuwenden. Der Begriff „Entscheidung“ schließt
auch Vergleiche oder Vereinbarungen ein, die vor einer solchen Behörde geschlossen oder
von einer solchen genehmigt worden sind. Eine Entscheidung kann eine automatische
Anpassung durch Indexierung und die Verpflichtung, Zahlungsrückstände, Unterhalt für die
Vergangenheit oder Zinsen zu zahlen, sowie die Festsetzung der Verfahrenskosten umfassen.

2. Betrifft die Entscheidung nicht nur die Unterhaltspflicht, so bleibt die Wirkung
dieses Kapitels auf die Unterhaltspflicht beschränkt.

3. Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet „Verwaltungsbehörde“ eine öffentliche Aufgaben
wahrnehmende Einrichtung, deren Entscheidungen nach dem Recht des Staates, in dem sie
begründet ist,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/5241

DE 24 DE

a) vor Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und

b) vergleichbare Kraft und Wirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts zu
der gleichen Angelegenheit.

4. Dieses Kapitel ist auch auf Unterhaltsvereinbarungen nach Artikel 30 anzuwenden.

5. Dieses Kapitel ist auch auf Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung
anzuwenden, die nach Artikel 37 unmittelbar bei der zuständigen Behörde des
Vollstreckungsstaats gestellt werden.

Artikel 20 Grundlagen für die Anerkennung und Vollstreckung

1. Eine in einem Vertragsstaat („Ursprungsstaat“) ergangene Entscheidung wird in
den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt, wenn

a) der Antragsgegner zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte;

b) sich der Antragsgegner der Zuständigkeit der Behörde entweder ausdrücklich oder
dadurch unterworfen hatte, dass er sich, ohne bei der ersten sich dafür bietenden Gelegenheit
die Unzuständigkeit geltend zu machen, in der Sache selbst eingelassen hatte;

c) die berechtigte Person zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte;

d) das Kind, für das Unterhalt zugesprochen wurde, zur Zeit der Einleitung des
Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte, vorausgesetzt, dass der
Antragsgegner mit dem Kind in diesem Staat zusammenlebte oder in diesem Staat seinen
Aufenthalt hatte und für das Kind dort Unterhalt geleistet hat;

e) über die Zuständigkeit eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien
getroffen worden war, sofern nicht der Rechtsstreit Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind
zum Gegenstand hatte; oder

f) die Entscheidung durch eine Behörde ergangen ist, die ihre Zuständigkeit in Bezug
auf eine Frage des Personenstands oder der elterlichen Verantwortung ausübt, es sei denn,
diese Zuständigkeit ist einzig auf die Staatsangehörigkeit einer der Parteien gestützt worden.

2. Ein Vertragsstaat kann zu Absatz 1 Buchstabe c, e oder f einen Vorbehalt nach
Artikel 62 anbringen.

3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, hat eine
Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn nach seinem Recht bei vergleichbarem
Sachverhalt seine Behörden zuständig wären oder gewesen wären, eine solche Entscheidung
zu treffen.

4. Ist die Anerkennung einer Entscheidung aufgrund eines nach Absatz 2
angebrachten Vorbehalts in einem Vertragsstaat nicht möglich, so trifft dieser Staat alle
angemessenen Maßnahmen, damit eine Entscheidung zugunsten der berechtigten Person
ergeht, wenn die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat. Satz

Drucksache 17/5241 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 25 DE

1 ist weder auf unmittelbare Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 19
Absatz 5 noch auf Unterhaltsklagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden.

5. Eine Entscheidung zugunsten eines Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, die einzig wegen eines Vorbehalts zu Absatz 1 Buchstabe c, e oder f nicht
anerkannt werden kann, wird als die Unterhaltsberechtigung des betreffenden Kindes im
Vollstreckungsstaat begründend akzeptiert.

6. Eine Entscheidung wird nur dann anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam
ist, und nur dann vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist.

Artikel 21 Teilbarkeit und teilweise Anerkennung oder Vollstreckung

1. Kann der Vollstreckungsstaat die Entscheidung nicht insgesamt anerkennen oder
vollstrecken, so erkennt er jeden abtrennbaren Teil der Entscheidung, der anerkannt oder für
vollstreckbar erklärt werden kann, an oder vollstreckt ihn.

2. Die teilweise Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann stets
beantragt werden.

Artikel 22 Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung

Die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung können verweigert werden, wenn

a) die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung mit der öffentlichen
Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats offensichtlich unvereinbar sind;

b) die Entscheidung das Ergebnis betrügerischer Machenschaften im Verfahren ist;

c) ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien vor
einer Behörde des Vollstreckungsstaats anhängig und als erstes eingeleitet worden ist;

d) die Entscheidung unvereinbar ist mit einer Entscheidung, die zwischen denselben
Parteien über denselben Gegenstand entweder im Vollstreckungsstaat oder in einem anderen
Staat ergangen ist, sofern diese letztgenannte Entscheidung die Voraussetzungen für die
Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungsstaat erfüllt;

e) in den Fällen, in denen der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder
erschienen noch vertreten worden ist,

i) der Antragsgegner, sofern das Recht des Ursprungsstaats eine Benachrichtigung
vom Verfahren vorsieht, nicht ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt worden ist und
nicht Gelegenheit hatte, gehört zu werden, oder

ii) der Antragsgegner, sofern das Recht des Ursprungsstaats keine Benachrichtigung
vom Verfahren vorsieht, nicht ordnungsgemäß von der Entscheidung benachrichtigt worden
ist und nicht die Möglichkeit hatte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht diese anzufechten
oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; oder

f) die Entscheidung unter Verletzung des Artikels 18 ergangen ist.

Artikel 23 Verfahren für Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/5241

DE 26 DE

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens richten sich die
Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

2. Ist ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Kapitel
III über eine Zentrale Behörde gestellt worden, so muss die ersuchte Zentrale Behörde
umgehend

a) die Entscheidung an die zuständige Behörde weiterleiten, die unverzüglich die
Entscheidung für vollstreckbar erklärt oder ihre Eintragung zwecks Vollstreckung bewirkt,
oder

b) diese Maßnahmen selbst treffen, wenn sie dafür zuständig ist.

3. Wird der Antrag nach Artikel 19 Absatz 5 unmittelbar bei der zuständigen Behörde
im Vollstreckungsstaat gestellt, so erklärt diese unverzüglich die Entscheidung für
vollstreckbar oder bewirkt ihre Eintragung zwecks Vollstreckung.

4. Eine Erklärung oder Eintragung kann nur aus dem in Artikel 22 Buchstabe a
genannten Grund verweigert werden. In diesem Stadium können weder der Antragsteller noch
der Antragsgegner Einwendungen vorbringen.

5. Die Erklärung oder Eintragung nach den Absätzen 2 und 3 oder ihre Verweigerung
nach Absatz 4 wird dem Antragsteller und dem Antragsgegner umgehend bekanntgegeben;
sie können in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht diese anfechten oder ein Rechtsmittel
dagegen einlegen.

6. Die Anfechtung oder das Rechtsmittel ist innerhalb von 30 Tagen nach der
Bekanntgabe gemäß Absatz 5 einzulegen. Hat die anfechtende oder das Rechtsmittel
einlegende Partei ihren Aufenthalt nicht in dem Vertragsstaat, in dem die Erklärung oder
Eintragung erfolgt ist oder verweigert wurde, so ist die Anfechtung oder das Rechtsmittel
innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntgabe einzulegen.

7. Die Anfechtung oder das Rechtsmittel kann nur gestützt werden auf

a) die Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel
22;

b) die Grundlagen für die Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 20;

c) die Echtheit oder Unversehrtheit eines nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b
oder d oder Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b übermittelten Schriftstücks.

8. Die Anfechtung oder das Rechtsmittel des Antragsgegners kann auch auf die
Erfüllung der Schuld gestützt werden, soweit sich die Anerkennung und Vollstreckung auf
bereits fällige Zahlungen beziehen.

9. Die Entscheidung über die Anfechtung oder das Rechtsmittel wird dem
Antragsteller und dem Antragsgegner unverzüglich bekanntgegeben.

10. Ein weiteres Rechtsmittel darf, wenn es nach dem Recht des Vollstreckungsstaats
zulässig ist, nicht dazu führen, dass die Vollstreckung der Entscheidung ausgesetzt wird, es
sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Drucksache 17/5241 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 27 DE

11. Die zuständige Behörde hat über die Anerkennung und Vollstreckung,
einschließlich eines etwaigen Rechtsmittels, zügig zu entscheiden.

Artikel 24 Alternatives Verfahren für Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung

1. Ungeachtet des Artikels 23 Absätze 2 bis 11 kann ein Staat nach Artikel 63
erklären, dass er das in diesem Artikel vorgesehene Anerkennungs- und
Vollstreckungsverfahren anwenden wird.

2. Ist ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Kapitel
III über eine Zentrale Behörde gestellt worden, so muss die ersuchte Zentrale Behörde
umgehend

a) den Antrag an die zuständige Behörde weiterleiten, die über den Antrag auf
Anerkennung und Vollstreckung entscheidet, oder

b) eine solche Entscheidung selbst treffen, wenn sie dafür zuständig ist.

3. Eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung ergeht durch die
zuständige Behörde, nachdem der Antragsgegner umgehend ordnungsgemäß vom Verfahren
benachrichtigt und beiden Parteien angemessen Gelegenheit gegeben worden ist, gehört zu
werden.

4. Die zuständige Behörde kann die in Artikel 22 Buchstaben a, c und d genannten
Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung von Amts wegen prüfen.
Sie kann alle in den Artikeln 20, 22 und 23 Absatz 7 Buchstabe c genannten Gründe prüfen,
wenn sie vom Antragsgegner geltend gemacht werden oder wenn sich aufgrund der äußeren
Erscheinung der nach Artikel 25 vorgelegten Schriftstücke Zweifel in Bezug auf diese Gründe
ergeben.

5. Die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung kann auch auf die
Erfüllung der Schuld gestützt sein, soweit sich die Anerkennung und Vollstreckung auf
bereits fällige Zahlungen beziehen.

6. Ein Rechtsmittel darf, wenn es nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zulässig
ist, nicht dazu führen, dass die Vollstreckung der Entscheidung ausgesetzt wird, es sei denn,
dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

7. Die zuständige Behörde hat über die Anerkennung und Vollstreckung,
einschließlich eines etwaigen Rechtsmittels, zügig zu entscheiden.

Artikel 25 Schriftstücke

1. Einem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 23 oder 24 sind
folgende Schriftstücke beizufügen:

a) der vollständige Wortlaut der Entscheidung;

b) ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat
vollstreckbar ist, und im Fall der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Schriftstück mit
dem Nachweis, dass die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, es sei

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/5241

DE 28 DE

denn, dieser Staat hat nach Artikel 57 angegeben, dass die Entscheidungen seiner
Verwaltungsbehörden diese Voraussetzungen stets erfüllen;

c) wenn der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder erschienen noch
vertreten worden ist, ein Schriftstück oder Schriftstücke mit dem Nachweis, dass der
Antragsgegner ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt worden ist und Gelegenheit
hatte, gehört zu werden, beziehungsweise dass er ordnungsgemäß von der Entscheidung
benachrichtigt worden ist und die Möglichkeit hatte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
diese anzufechten oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen;

d) bei Bedarf ein Schriftstück, aus dem die Höhe der Zahlungsrückstände und das
Datum der Berechnung hervorgehen;

e) im Fall einer Entscheidung, in der eine automatische Anpassung durch Indexierung
vorgesehen ist, bei Bedarf ein Schriftstück mit den Angaben, die für die entsprechenden
Berechnungen erforderlich sind;

f) bei Bedarf ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der
Antragsteller im Ursprungsstaat unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat.

2. Im Fall einer Anfechtung oder eines Rechtsmittels nach Artikel 23 Absatz 7
Buchstabe c oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat ist eine von
der zuständigen Behörde im Ursprungsstaat beglaubigte vollständige Kopie des
entsprechenden Schriftstücks umgehend zu übermitteln

a) von der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, wenn der Antrag nach Kapitel
III gestellt worden ist;

b) vom Antragsteller, wenn der Antrag unmittelbar bei der zuständigen Behörde des
Vollstreckungsstaats gestellt worden ist.

3. Ein Vertragsstaat kann nach Artikel 57 angeben,

a) dass dem Antrag eine von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats
beglaubigte vollständige Kopie der Entscheidung beizufügen ist;

b) unter welchen Umständen er anstelle des vollständigen Wortlauts der Entscheidung
eine von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats erstellte Zusammenfassung oder einen
von ihr erstellten Auszug der Entscheidung akzeptiert, die oder der anhand des von der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten
Formulars erstellt werden kann, oder

c) dass er ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die in Artikel 19 Absatz 3
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht verlangt.

Artikel 26 Verfahren für Anträge auf Anerkennung

Auf Anträge auf Anerkennung einer Entscheidung findet dieses Kapitel mit Ausnahme des
Erfordernisses der Vollstreckbarkeit, das durch das Erfordernis der Wirksamkeit der
Entscheidung im Ursprungsstaat ersetzt wird, entsprechend Anwendung.

Artikel 27 Tatsächliche Feststellungen

Drucksache 17/5241 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 29 DE

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ist an die tatsächlichen Feststellungen
gebunden, auf welche die Behörde des Ursprungsstaats ihre Zuständigkeit gestützt hat.

Artikel 28 Verbot der Nachprüfung in der Sache

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats darf die Entscheidung in der Sache selbst
nicht nachprüfen.

Artikel 29 Anwesenheit des Kindes oder des Antragstellers nicht erforderlich

Die Anwesenheit des Kindes oder des Antragstellers ist bei Verfahren, die nach diesem
Kapitel im Vollstreckungsstaat eingeleitet werden, nicht erforderlich.

Artikel 30 Unterhaltsvereinbarungen

1. Eine in einem Vertragsstaat getroffene Unterhaltsvereinbarung muss wie eine
Entscheidung nach diesem Kapitel anerkannt und vollstreckt werden können, wenn sie im
Ursprungsstaat wie eine Entscheidung vollstreckbar ist.

2. Im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 Buchstabe a
schließt der Begriff „Entscheidung“ eine Unterhaltsvereinbarung ein.

3. Dem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsvereinbarung
sind folgende Schriftstücke beizufügen:

a) der vollständige Wortlaut der Unterhaltsvereinbarung und

b) ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die betreffende Unterhaltsvereinbarung im
Ursprungsstaat wie eine Entscheidung vollstreckbar ist.

4. Die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsvereinbarung können
verweigert werden, wenn

a) die Anerkennung und Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public)
des Vollstreckungsstaats offensichtlich unvereinbar sind;

b) die Unterhaltsvereinbarung durch betrügerische Machenschaften oder Fälschung
erlangt wurde;

c) die Unterhaltsvereinbarung unvereinbar ist mit einer Entscheidung, die zwischen
denselben Parteien über denselben Gegenstand entweder im Vollstreckungsstaat oder in
einem anderen Staat ergangen ist, sofern die betreffende Entscheidung die Voraussetzungen
für die Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungsstaat erfüllt.

5. Dieses Kapitel, mit Ausnahme der Artikel 20, 22, 23 Absatz 7 und des Artikels 25
Absätze 1 und 3, findet auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsvereinbarung
entsprechend Anwendung; allerdings

a) kann eine Erklärung oder Eintragung nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 nur aus dem
in Absatz 4 Buchstabe a genannten Grund verweigert werden;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/5241

DE 30 DE

b) kann eine Anfechtung oder Beschwerde nach Artikel 23 Absatz 6 nur gestützt
werden auf

i) die Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung nach Absatz
4;

ii) die Echtheit oder Unversehrtheit eines nach Absatz 3 übermittelten Schriftstücks;

c) kann die zuständige Behörde in Bezug auf das Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4
den in Absatz 4 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Grund für die
Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung von Amts wegen prüfen. Sie kann alle in
Absatz 4 des vorliegenden Artikels aufgeführten Gründe sowie die Echtheit oder
Unversehrtheit eines nach Absatz 3 übermittelten Schriftstücks prüfen, wenn dies vom
Antragsgegner geltend gemacht wird oder wenn sich aufgrund der äußeren Erscheinung dieser
Schriftstücke Zweifel in Bezug auf diese Gründe ergeben.

6. Das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsvereinbarung
wird ausgesetzt, wenn ein Anfechtungsverfahren in Bezug auf die Vereinbarung vor einer
zuständigen Behörde eines Vertragsstaats anhängig ist.

7. Ein Staat kann nach Artikel 63 erklären, dass Anträge auf Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsvereinbarungen nur über die Zentralen Behörden gestellt werden
können.

8. Ein Vertragsstaat kann sich nach Artikel 62 das Recht vorbehalten,
Unterhaltsvereinbarungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken.

Artikel 31 Aus dem Zusammenwirken provisorischer und bestätigender Anordnungen
hervorgegangene Entscheidungen

Ist eine Entscheidung aus dem Zusammenwirken einer in einem Staat erlassenen
provisorischen Anordnung und einer von einer Behörde eines anderen Staates
(„Bestätigungsstaat“) erlassenen Anordnung hervorgegangen, mit der diese provisorische
Anordnung bestätigt wird, so

a) gilt jeder dieser Staaten im Sinne dieses Kapitels als Ursprungsstaat,

b) sind die Voraussetzungen des Artikels 22 Buchstabe e erfüllt, wenn der
Antragsgegner vom Verfahren im Bestätigungsstaat ordnungsgemäß benachrichtigt wurde
und die Möglichkeit hatte, die Bestätigung der provisorischen Anordnung anzufechten,

c) ist die Voraussetzung des Artikels 20 Absatz 6, dass die Entscheidung im
Ursprungsstaat vollstreckbar sein muss, erfüllt, wenn die Entscheidung im Bestätigungsstaat
vollstreckbar ist, und

d) verhindert Artikel 18 nicht, dass ein Verfahren zur Änderung der Entscheidung in
einem der beiden Staaten eingeleitet wird.

KAPITEL VI – VOLLSTRECKUNG DURCH DEN VOLLSTRECKUNGSSTAAT

Artikel 32 Vollstreckung nach dem innerstaatlichen Recht

Drucksache 17/5241 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 31 DE

1. Vorbehaltlich dieses Kapitels erfolgen die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem
Recht des Vollstreckungsstaats.

2. Die Vollstreckung erfolgt zügig.

3. Bei Anträgen, die über die Zentralen Behörden gestellt werden, erfolgt die
Vollstreckung, wenn eine Entscheidung nach Kapitel V für vollstreckbar erklärt oder zwecks
Vollstreckung eingetragen wurde, ohne dass ein weiteres Handeln des Antragstellers
erforderlich ist.

4. Für die Dauer der Unterhaltspflicht sind die im Ursprungsstaat der Entscheidung
geltenden Vorschriften maßgeblich.

5. Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Zahlungsrückständen wird nach
dem Recht des Ursprungsstaats der Entscheidung oder dem Recht des Vollstreckungsstaats
bestimmt, je nachdem, welches Recht die längere Frist vorsieht.

Artikel 33 Nichtdiskriminierung

Für die von diesem Übereinkommen erfassten Fälle sieht der Vollstreckungsstaat
Vollstreckungsmaßnahmen vor, die mit den auf innerstaatliche Fälle anzuwendenden
Maßnahmen mindestens gleichwertig sind.

Artikel 34 Vollstreckungsmaßnahmen

1. Die Vertragsstaaten stellen in ihrem innerstaatlichen Recht wirksame Maßnahmen
zur Vollstreckung von Entscheidungen nach diesem Übereinkommen zur Verfügung.

2. Solche Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a) Lohnpfändung;

b) Pfändung von Bankkonten und anderen Quellen;

c) Abzüge bei Sozialleistungen;

d) Pfändung oder Zwangsverkauf von Vermögenswerten;

e) Pfändung von Steuerrückerstattungen;

f) Einbehaltung oder Pfändung von Altersrentenguthaben;

g) Benachrichtigung von Kreditauskunftsstellen;

h) Verweigerung der Erteilung, vorläufige Entziehung oder Widerruf einer
Bewilligung (z.B. des Führerscheins);

i) Anwendung von Mediation, Schlichtung oder sonstigen Methoden alternativer
Streitbeilegung, um eine freiwillige Befolgung zu fördern.

Artikel 35 Überweisung von Geldbeträgen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/5241

DE 32 DE

1. Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, auch durch internationale Übereinkünfte
den Einsatz der kostengünstigsten und wirksamsten verfügbaren Mittel zur Überweisung von
Geldbeträgen zu fördern, die zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen bestimmt sind.

2. Bestehen nach dem Recht eines Vertragsstaats Beschränkungen für die
Überweisung von Geldbeträgen, so gewährt dieser Vertragsstaat der Überweisung von
Geldbeträgen, die zur Erfüllung von Ansprüchen nach diesem Übereinkommen bestimmt
sind, den größtmöglichen Vorrang.

KAPITEL VII – ÖFFENTLICHE AUFGABEN WAHRNEHMENDE EINRICHTUNGEN

Artikel 36 Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen als Antragsteller

1. Für die Zwecke eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 10
Absatz 1 Buchstaben a und b und der von Artikel 20 Absatz 4 erfassten Fälle schließt der
Begriff „berechtigte Person“ eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die für
eine unterhaltsberechtigte Person handelt, oder eine Einrichtung, der anstelle von Unterhalt
erbrachte Leistungen zu erstatten sind, ein.

2. Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, für eine
unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung der der berechtigten Person
anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu fordern, ist das Recht maßgebend, dem die
Einrichtung untersteht.

3. Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung kann die Anerkennung oder
Vollstreckung folgender Entscheidungen beantragen:

a) einer Entscheidung, die gegen eine verpflichtete Person auf Antrag einer öffentliche
Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung ergangen ist, welche die Bezahlung von Leistungen
verlangt, die anstelle von Unterhalt erbracht wurden;

b) einer zwischen einer berechtigten und einer verpflichteten Person ergangenen
Entscheidung, soweit der berechtigten Person Leistungen anstelle von Unterhalt erbracht
wurden.

4. Die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, welche die Anerkennung
einer Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung beantragt, legt auf Verlangen alle
Schriftstücke vor, aus denen sich ihr Recht nach Absatz 2 und die Erbringung von Leistungen
an die berechtigte Person ergeben.

KAPITEL VIII – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 37 Unmittelbar bei den zuständigen Behörden gestellte Anträge

1. Dieses Übereinkommen schließt die Möglichkeit nicht aus, die nach dem
innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats zur Verfügung stehenden Verfahren in Anspruch
zu nehmen, die es einer Person (dem Antragsteller) gestatten, sich in einer im
Übereinkommen geregelten Angelegenheit unmittelbar an eine zuständige Behörde dieses
Staates zu wenden, vorbehaltlich des Artikels 18 auch, um eine Unterhaltsentscheidung oder
deren Änderung herbeizuführen.

Drucksache 17/5241 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 33 DE

2. Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 17 Buchstabe b, die Kapitel V, VI und VII sowie
dieses Kapitel mit Ausnahme der Artikel 40 Absatz 2, 42, 43 Absatz 3, 44 Absatz 3, 45 und
55 sind auf Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung anzuwenden, die unmittelbar bei
einer zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gestellt werden.

3. Für die Zwecke des Absatzes 2 ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a auf eine
Entscheidung anzuwenden, die einer schutzbedürftigen Person, deren Alter über dem unter
jenem Buchstaben genannten Alter liegt, Unterhalt zubilligt, wenn die betreffende
Entscheidung ergangen ist, bevor die Person dieses Alter erreicht hat, und der Person durch
die Entscheidung aufgrund ihrer Beeinträchtigung über dieses Alter hinaus Unterhalt gewährt
wurde.

Artikel 38 Schutz personenbezogener Daten

Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten
dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu denen sie gesammelt oder übermittelt
worden sind.

Artikel 39 Vertraulichkeit

Jede Behörde, die Informationen verarbeitet, stellt nach dem Recht ihres Staates deren
Vertraulichkeit sicher.

Artikel 40 Nichtoffenlegung von Informationen

1. Eine Behörde darf keine nach diesem Übereinkommen gesammelten oder
übermittelten Informationen offenlegen oder bestätigen, wenn ihres Erachtens dadurch die
Gesundheit, Sicherheit oder Freiheit einer Person gefährdet werden könnte.

2. Eine von einer Zentralen Behörde in diesem Sinne getroffene Entscheidung ist von
einer anderen Zentralen Behörde zu berücksichtigen, insbesondere in Fällen von Gewalt in
der Familie.

3. Dieser Artikel steht der Sammlung und Übermittlung von Informationen zwischen
Behörden nicht entgegen, soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen erforderlich ist.

Artikel 41 Keine Legalisation

Im Rahmen dieses Übereinkommens darf eine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit nicht
verlangt werden.

Artikel 42 Vollmacht

Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann vom Antragsteller eine Vollmacht nur
verlangen, wenn sie in seinem Namen in Gerichtsverfahren oder in Verfahren vor anderen
Behörden tätig wird, oder um einen Vertreter für diese Zwecke zu bestimmen.

Artikel 43 Eintreibung von Kosten

1. Die Eintreibung von Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens
entstehen, hat keinen Vorrang vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/5241

DE 34 DE

2. Ein Staat kann die Kosten bei einer unterliegenden Partei eintreiben.

3. Für die Zwecke eines Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b im Hinblick
auf die Eintreibung der Kosten bei einer unterliegenden Partei nach Absatz 2 schließt der
Begriff „berechtigte Person“ in Artikel 10 Absatz 1 einen Staat ein.

4. Dieser Artikel lässt Artikel 8 unberührt.

Artikel 44 Sprachliche Erfordernisse

1. Anträge und damit verbundene Schriftstücke müssen in der Originalsprache
abgefasst und von einer Übersetzung in eine Amtssprache des ersuchten Staates oder in eine
andere Sprache begleitet sein, die der ersuchte Staat in einer Erklärung nach Artikel 63 als
von ihm akzeptierte Sprache genannt hat, es sei denn, die zuständige Behörde dieses Staates
verzichtet auf eine Übersetzung.

2. Jeder Vertragsstaat mit mehreren Amtssprachen, der aufgrund seines
innerstaatlichen Rechts Schriftstücke in einer dieser Sprachen nicht für sein gesamtes
Hoheitsgebiet akzeptieren kann, gibt in einer Erklärung nach Artikel 63 die Sprache an, in der
die Schriftstücke abgefasst oder in die sie übersetzt sein müssen, damit sie im jeweils
bezeichneten Teil seines Hoheitsgebiets eingereicht werden können.

3. Sofern die Zentralen Behörden nichts anderes vereinbart haben, erfolgt der übrige
Schriftwechsel zwischen diesen Behörden in einer Amtssprache des ersuchten Staates oder in
französischer oder englischer Sprache. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach
Artikel 62 anbringen und darin gegen die Verwendung entweder des Französischen oder des
Englischen Einspruch erheben.

Artikel 45 Art und Weise der Übersetzung und Übersetzungskosten

1. Für nach Kapitel III gestellte Anträge können die Zentralen Behörden im Einzelfall
oder generell vereinbaren, dass die Übersetzung in die Amtssprache des ersuchten Staates im
ersuchten Staat aus der Originalsprache oder einer anderen vereinbarten Sprache angefertigt
wird. Wird keine Vereinbarung getroffen und kann die ersuchende Zentrale Behörde die
Erfordernisse nach Artikel 44 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, so können der Antrag und die
damit verbundenen Schriftstücke zusammen mit einer Übersetzung ins Französische oder
Englische zur Weiterübersetzung in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates übermittelt
werden.

2. Die sich aus Absatz 1 ergebenden Übersetzungskosten trägt der ersuchende Staat,
sofern die Zentralen Behörden der betroffenen Staaten keine andere Vereinbarung getroffen
haben.

3. Ungeachtet des Artikels 8 kann die ersuchende Zentrale Behörde dem Antragsteller
die Kosten für die Übersetzung eines Antrags und der damit verbundenen Schriftstücke
auferlegen, es sei denn, diese Kosten können durch ihr System der juristischen Unterstützung
gedeckt werden.

Artikel 46 Nicht einheitliche Rechtssysteme – Auslegung

Drucksache 17/5241 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 35 DE

1. Gelten in einem Staat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr
Rechtssysteme oder Regelwerke in Bezug auf in diesem Übereinkommen geregelte
Angelegenheiten, so ist

a) jede Bezugnahme auf das Recht oder Verfahren eines Staates gegebenenfalls als
Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht oder Verfahren zu
verstehen;

b) jede Bezugnahme auf eine in diesem Staat erwirkte, anerkannte, anerkannte und
vollstreckte, vollstreckte oder geänderte Entscheidung gegebenenfalls als Bezugnahme auf
eine in der betreffenden Gebietseinheit erwirkte, anerkannte, anerkannte und vollstreckte,
vollstreckte oder geänderte Entscheidung zu verstehen;

c) jede Bezugnahme auf eine Behörde, sei es ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde, dieses Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;

d) jede Bezugnahme auf die zuständigen Behörden, öffentliche Aufgaben
wahrnehmenden Einrichtungen oder anderen Stellen dieses Staates mit Ausnahme der
Zentralen Behörden gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Behörden oder Stellen zu
verstehen, die befugt sind, in der betreffenden Gebietseinheit tätig zu werden;

e) jede Bezugnahme auf den Aufenthalt oder den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem
Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf den Aufenthalt oder den gewöhnlichen Aufenthalt
in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;

f) jede Bezugnahme auf die Belegenheit von Vermögensgegenständen in diesem Staat
gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Belegenheit von Vermögensgegenständen in der
betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;

g) jede Bezugnahme auf eine in diesem Staat geltende Gegenseitigkeitsvereinbarung
gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine in der betreffenden Gebietseinheit geltende
Gegenseitigkeitsvereinbarung zu verstehen;

h) jede Bezugnahme auf die unentgeltliche juristische Unterstützung in diesem Staat
gegebenenfalls als Bezugnahme auf die unentgeltliche juristische Unterstützung in der
betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;

i) jede Bezugnahme auf eine in diesem Staat getroffene Unterhaltsvereinbarung
gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine in der betreffenden Gebietseinheit getroffene
Unterhaltsvereinbarung zu verstehen;

j) jede Bezugnahme auf die Kosteneintreibung durch einen Staat gegebenenfalls als
Bezugnahme auf die Kosteneintreibung durch die betreffende Gebietseinheit zu verstehen.

2. Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration.

Artikel 47 Nicht einheitliche Rechtssysteme – materielle Regeln

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/5241

DE 36 DE

1. Ein Vertragsstaat mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche
Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Fälle anzuwenden,
die allein diese verschiedenen Gebietseinheiten betreffen.

2. Eine zuständige Behörde in einer Gebietseinheit eines Vertragsstaats mit zwei oder
mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet,
eine Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat allein deshalb anzuerkennen oder zu
vollstrecken, weil die Entscheidung in einer anderen Gebietseinheit desselben Vertragsstaats
nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt worden ist.

3. Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration.

Artikel 48 Koordinierung mit den früheren Haager Übereinkommen über Unterhaltspflichten

Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Übereinkommen vorbehaltlich des
Artikels 56 Absatz 2 das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und das Haager
Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, soweit ihr
Anwendungsbereich zwischen diesen Staaten mit demjenigen dieses Übereinkommens
übereinstimmt.

Artikel 49 Koordinierung mit dem New Yorker Übereinkommen von 1956

Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Übereinkommen das
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland, soweit sein Anwendungsbereich zwischen diesen Staaten
dem Anwendungsbereich dieses Übereinkommens entspricht.

Artikel 50 Verhältnis zu den früheren Haager Übereinkommen über die Zustellung von
Schriftstücken und die Beweisaufnahme

Dieses Übereinkommen lässt das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den
Zivilprozess, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen
und das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland
in Zivil- und Handelssachen unberührt.

Artikel 51 Koordinierung mit Übereinkünften und Zusatzvereinbarungen

1. Dieses Übereinkommen lässt vor dem Übereinkommen geschlossene internationale
Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die
Bestimmungen über im Übereinkommen geregelte Angelegenheiten enthalten.

2. Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren Vertragsstaaten Vereinbarungen,
die Bestimmungen über in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten enthalten,
schließen, um die Anwendung des Übereinkommens zwischen ihnen zu verbessern,
vorausgesetzt, dass diese Vereinbarungen mit Ziel und Zweck des Übereinkommens in
Einklang stehen und die Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis zwischen diesen
Staaten und anderen Vertragsstaaten unberührt lassen. Staaten, die solche Vereinbarungen
geschlossen haben, übermitteln dem Depositar des Übereinkommens eine Kopie.

Drucksache 17/5241 – 46 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 37 DE

3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gegenseitigkeitsvereinbarungen und
Einheitsrecht, die auf besonderen Verbindungen zwischen den betroffenen Staaten beruhen.

4. Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung von nach dem Abschluss des
Übereinkommens angenommenen Rechtsinstrumenten einer Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Übereinkommens ist, in Bezug auf im
Übereinkommen geregelte Angelegenheiten unberührt, vorausgesetzt, dass diese
Rechtsinstrumente die Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis zwischen den
Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration und anderen
Vertragsstaaten unberührt lassen. In Bezug auf die Anerkennung oder Vollstreckung von
Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration lässt das Übereinkommen die Vorschriften der Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration unberührt, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem
Abschluss des Übereinkommens angenommen worden sind.

Artikel 52 Grundsatz der größten Wirksamkeit

1. Dieses Übereinkommen steht der Anwendung von Abkommen, Vereinbarungen
oder sonstigen internationalen Übereinkünften, die zwischen einem ersuchenden Staat und
einem ersuchten Staat in Kraft sind, oder im ersuchten Staat in Kraft befindlichen
Gegenseitigkeitsvereinbarungen nicht entgegen, in denen Folgendes vorgesehen ist:

a) weiter gehende Grundlagen für die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen,
unbeschadet des Artikels 22 Buchstabe f,

b) vereinfachte und beschleunigte Verfahren in Bezug auf einen Antrag auf
Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen,

c) eine günstigere juristische Unterstützung als die in den Artikeln 14 bis 17
vorgesehene oder

d) Verfahren, die es einem Antragsteller in einem ersuchenden Staat erlauben, einen
Antrag unmittelbar bei der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu stellen.

2. Dieses Übereinkommen steht der Anwendung eines im ersuchten Staat geltenden
Gesetzes nicht entgegen, das wirksamere Vorschriften der Art, wie sie in Absatz 1
Buchstaben a bis c genannt sind, vorsieht. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten
vereinfachten und beschleunigten Verfahren müssen jedoch mit dem Schutz vereinbar sein,
der den Parteien nach den Artikeln 23 und 24 gewährt wird, insbesondere, was die Rechte der
Parteien auf ordnungsgemäße Benachrichtigung von den Verfahren und auf angemessene
Gelegenheit, gehört zu werden, sowie die Wirkungen einer Anfechtung oder eines
Rechtsmittels angeht.

Artikel 53 Einheitliche Auslegung

Bei der Auslegung dieses Übereinkommens ist seinem internationalen Charakter und der
Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen.

Artikel 54 Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens

1. Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in
regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47 – Drucksache 17/5241

DE 38 DE

des Übereinkommens und zur Förderung der Entwicklung bewährter Praktiken aufgrund des
Übereinkommens ein.

2. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsstaaten mit dem Ständigen Büro der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht bei der Sammlung von Informationen über die
praktische Durchführung des Übereinkommens, einschließlich Statistiken und
Rechtsprechung, zusammen.

Artikel 55 Änderung der Formulare

1. Die Formulare in der Anlage dieses Übereinkommens können durch Beschluss
einer vom Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
einzuberufenden Spezialkommission geändert werden, zu der alle Vertragsstaaten und alle
Mitglieder eingeladen werden. Der Vorschlag zur Änderung der Formulare ist auf die
Tagesordnung zu setzen, die der Einberufung beigefügt wird.

2. Die Änderungen werden von den in der Spezialkommission anwesenden
Vertragsstaaten angenommen. Sie treten für alle Vertragsstaaten am ersten Tag des siebten
Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Depositar diese Änderungen allen
Vertragsstaaten mitgeteilt hat.

3. Während der in Absatz 2 genannten Frist kann jeder Vertragsstaat dem Depositar
schriftlich notifizieren, dass er nach Artikel 62 einen Vorbehalt zu dieser Änderung anbringt.
Der Staat, der einen solchen Vorbehalt anbringt, wird in Bezug auf diese Änderung bis zur
Rücknahme des Vorbehalts so behandelt, als wäre er nicht Vertragspartei dieses
Übereinkommens.

Artikel 56 Übergangsbestimmungen

1. Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen

a) ein Ersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Antrag gemäß Kapitel III nach dem
Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem ersuchenden Staat und dem ersuchten Staat
bei der Zentralen Behörde des ersuchten Staates eingegangen ist;

b) ein unmittelbar gestellter Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach dem
Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem
Vollstreckungsstaat bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen ist.

2. In Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zwischen
den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die auch Vertragsparteien der in Artikel 48
genannten Haager Übereinkommen sind, finden, wenn die nach diesem Übereinkommen für
die Anerkennung und Vollstreckung geltenden Voraussetzungen der Anerkennung und
Vollstreckung einer im Ursprungsstaat vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in
diesem Staat ergangenen Entscheidung entgegenstehen, die andernfalls nach dem
Übereinkommen, das in Kraft war, als die Entscheidung erging, anerkannt und vollstreckt
worden wäre, die Voraussetzungen des letztgenannten Übereinkommens Anwendung.

3. Der Vollstreckungsstaat ist nach diesem Übereinkommen nicht verpflichtet, eine
Entscheidung oder Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf Zahlungen zu vollstrecken, die vor
dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem
Vollstreckungsstaat fällig geworden sind, es sei denn, dass Unterhaltspflichten aus einer

Drucksache 17/5241 – 48 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 39 DE

Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person betroffen sind, die das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.

Artikel 57 Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen

1. Ein Vertragsstaat stellt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder bei der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 61 Folgendes zur Verfügung:

a) eine Beschreibung seiner auf Unterhaltspflichten anzuwendenden
Rechtsvorschriften und Verfahren;

b) eine Beschreibung der Maßnahmen, die er treffen wird, um seinen Verpflichtungen
aus Artikel 6 nachzukommen;

c) eine Beschreibung der Art und Weise, in der er den Antragstellern nach Artikel 14
tatsächlichen Zugang zu Verfahren verschafft;

d) eine Beschreibung seiner Vollstreckungsvorschriften und -verfahren einschließlich
der Einschränkungen bei der Vollstreckung, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften
zum Schutz der verpflichteten Person und die Verjährungsfristen;

e) alle näheren Angaben, auf die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3
Bezug genommen wird.

2. Die Vertragsstaaten können, um ihren Verpflichtungen aus Absatz 1
nachzukommen, ein von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenes
und veröffentlichtes Formular „Landesprofil“ verwenden.

3. Die Informationen werden von den Vertragsstaaten auf dem aktuellen Stand
gehalten.

KAPITEL IX – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die zur Zeit der Einundzwanzigsten
Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren,
sowie für die anderen Staaten, die an dieser Tagung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung
auf.

2. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Depositar dieses Übereinkommens,
hinterlegt.

3. Jeder andere Staat oder jede andere Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 60
Absatz 1 in Kraft getreten ist.

4. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/5241

DE 40 DE

5. Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den
Vertragsstaaten, die innerhalb von 12 Monaten nach der in Artikel 65 vorgesehenen
Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein
solcher Einspruch auch von jedem Mitgliedstaat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er
dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem
Depositar notifiziert.

Artikel 59 Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

1. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ausschließlich von
souveränen Staaten gebildet wird und für einige oder alle in diesem Übereinkommen
geregelten Angelegenheiten zuständig ist, kann das Übereinkommen ebenfalls unterzeichnen,
annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem
Umfang, in dem sie für Angelegenheiten zuständig ist, die im Übereinkommen geregelt sind.

2. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Depositar
bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt schriftlich die in
diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die
Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation notifiziert dem Depositar umgehend
schriftlich jede Veränderung ihrer Zuständigkeit gegenüber der letzten Notifikation nach
diesem Absatz.

3. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der
Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt nach Artikel 63 erklären,
dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass
die Mitgliedstaaten, die ihre Zuständigkeit in diesem Bereich der Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration übertragen haben, aufgrund der Unterzeichnung, der Annahme, der
Genehmigung oder des Beitritts der Organisation durch das Übereinkommen gebunden sein
werden.

4. Für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens zählt eine von einer Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht, es sei denn, die Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration gibt eine Erklärung nach Absatz 3 ab.

5. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder
„Staat“ gilt gegebenenfalls gleichermaßen für eine Organisation der regionalen
Wirtschaftsorganisation, die Vertragspartei des Übereinkommens ist. Gibt eine Organisation
der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung nach Absatz 3 ab, so gilt jede
Bezugnahme im Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gegebenenfalls
gleichermaßen für die betroffenen Mitgliedstaaten der Organisation.

Artikel 60 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 58 folgt.

2. Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft:

a) für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach
Artikel 59 Absatz 1, der oder die es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, am ersten Tag

Drucksache 17/5241 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 41 DE

des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner oder ihrer
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt;

b) für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach
Artikel 58 Absatz 3 am Tag nach Ablauf des Zeitraums, in dem Einspruch nach Artikel 58
Absatz 5 erhoben werden kann;

c) für die Gebietseinheiten, auf die das Übereinkommen nach Artikel 61 erstreckt
worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der
in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation folgt.

Artikel 61 Erklärungen in Bezug auf nicht einheitliche Rechtssysteme

1. Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in
diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten,
kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem
Beitritt nach Artikel 63 erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten
oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe
einer neuen Erklärung jederzeit ändern.

2. Jede derartige Erklärung wird dem Depositar unter ausdrücklicher Bezeichnung der
Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird.

3. Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt sich das
Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet.

4. Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration.

Artikel 62 Vorbehalte

1. Jeder Vertragsstaat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 61 einen oder
mehrere der in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 44 Absatz
3 und Artikel 55 Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalte anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht
zulässig.

2. Jeder Staat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen.
Die Rücknahme wird dem Depositar notifiziert.

3. Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Monats nach der in
Absatz 2 genannten Notifikation.

4. Die nach diesem Artikel angebrachten Vorbehalte mit Ausnahme des Vorbehalts
nach Artikel 2 Absatz 2 bewirken nicht die Gegenseitigkeit.

Artikel 63 Erklärungen

1. Erklärungen nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 16
Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 7, Artikel 44 Absätze 1 und 2, Artikel 59
Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/5241

DE 42 DE

Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach abgegeben und jederzeit
geändert oder zurückgenommen werden.

2. Jede Erklärung, Änderung und Rücknahme wird dem Depositar notifiziert.

3. Eine bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung
oder dem Beitritt abgegebene Erklärung wird mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für
den betreffenden Staat wirksam.

4. Eine zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder
Rücknahme einer Erklärung werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt.

Artikel 64 Kündigung

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar
gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimmte
Gebietseinheiten eines Staates mit mehreren Einheiten beschränken, auf die das
Übereinkommen angewendet wird.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von 12 Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt. Ist in der
Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so
wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der
Notifikation beim Depositar wirksam.

Artikel 65 Notifikation

Der Depositar notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach den Artikeln 58 und 59
unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind,

a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach den Artikeln
58 und 59;

b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen den Beitritt nach Artikel 58 Absätze 3 und
5 und Artikel 59;

c) den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 60 in Kraft tritt;

d) jede Erklärung nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel
16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 7, Artikel 44 Absätze 1 und 2, Artikel 59
Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1;

e) jede Vereinbarung nach Artikel 51 Absatz 2;

f) jeden Vorbehalt nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 8,
Artikel 44 Absatz 3 sowie Artikel 55 Absatz 3 und die Rücknahme der Vorbehalte nach
Artikel 62 Absatz 2;

g) jede Kündigung nach Artikel 64.

Drucksache 17/5241 – 52 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 43 DE

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.

Geschehen in Den Haag am 23. November 2007 in englischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der
Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit
der Einundzwanzigsten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied
der Konferenz war, sowie jedem anderen Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf
diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53 – Drucksache 17/5241

DE 44 DE

ANLAGE 1

Übermittlungsformular nach Artikel 12 Absatz 2

HINWEIS AUF DIE VERTRAULICHKEIT UND DEN SCHUTZ
PERSONENBEZOGENER DATEN

Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten
dürfen nur für die Zwecke benutzt werden, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind. Jede
Behörde, die solche Daten bearbeitet, stellt nach dem Recht ihres Staates deren Vertraulichkeit
sicher.

Eine Behörde darf keine nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten
Informationen offenlegen oder bestätigen, wenn ihres Erachtens dadurch die Gesundheit,
Sicherheit oder Freiheit einer Person gefährdet werden könnte.

� Eine Entscheidung zur Nichtoffenlegung ist von einer Zentralen Behörde nach Artikel 40
getroffen worden.

3. Ersuchte Zentrale Behörde

Adresse

1. Ersuchende Zentrale Behörde

a. Adresse

b. Telefonnummer

c. Faxnummer

d. E-Mail-Adresse

e. Aktenzeichen

2. Kontaktperson im ersuchenden
Staat

a. Adresse (sofern abweichend)

b. Telefonnummer (sofern abweichend)

c. Faxnummer (sofern abweichend)

d. E-Mail-Adresse (sofern abweichend)

e. Sprache(n)

Drucksache 17/5241 – 54 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 45 DE

4. Angaben zur Person des Antragstellers

a. Familienname(n):

b. Vorname(n):

c. Geburtsdatum: (TT/MM/JJJJ)

oder

a. Name der öffentliche Aufgaben

5. wahrnehmenden Einrichtung: Angaben zu der (den) Person(en), für die Unterhalt
verlangt wird oder zu zahlen ist

a. � Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 4 genannten Antragsteller

b. i. Familienname(n):

Vorname(n):

Geburtsdatum: (TT/MM/JJJJ)

ii. Familienname(n):

Vorname(n):

Geburtsdatum: (TT/MM/JJJJ)

iii. Familienname(n):

Vorname(n):

Geburtsdatum: (TT/MM/JJJJ)

6. Angaben zur verpflichteten Person6

a. � Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 4 genannten Antragsteller
6 Nach Artikel 3 des Übereinkommens bedeutet „'verpflichtete Person' eine Person, die Unterhalt leisten

muss oder angeblich leisten muss.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 55 – Drucksache 17/5241

DE 46 DE

b. Familienname(n):

c. Vorname(n):

d. Geburtsdatum: (TT/MM/JJJJ)

7. Dieses Übermittlungsformular betrifft einen und ist begleitet von einem Antrag nach
� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c
� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f
� Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
� Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b
� Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c

8. Folgende Schriftstücke sind dem Antrag beigefügt:

a. Für die Zwecke eines Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und

im Einklang mit Artikel 25:

� vollständiger Wortlaut der Entscheidung (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a)

� von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats erstellte Zusammenfassung oder von
ihr erstellter Auszug (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b) (gegebenenfalls)

� ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat
vollstreckbar ist, und im Fall einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Schriftstück mit
dem Nachweis, dass die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, es sei
denn, dass dieser Staat nach Artikel 57 angegeben hat, dass die Entscheidungen seiner
Verwaltungsbehörden diese Voraussetzungen stets erfüllen (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b),
oder dass Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c Anwendung findet

� wenn der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder erschienen noch
vertreten worden ist, ein Schriftstück oder Schriftstücke mit dem Nachweis, dass der
Antragsgegner ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt worden ist und Gelegenheit
hatte, gehört zu werden, beziehungsweise dass er ordnungsgemäß von der Entscheidung
benachrichtigt worden ist und die Möglichkeit hatte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
diese anzufechten oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c)

� bei Bedarf ein Schriftstück, aus dem die Höhe der Zahlungsrückstände und das Datum
der Berechnung hervorgehen (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d)

� im Fall einer Entscheidung, in der eine automatische Anpassung durch Indexierung
vorgesehen ist, bei Bedarf ein Schriftstück mit den Angaben, die für die entsprechenden
Berechnungen erforderlich sind (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e)

� bei Bedarf ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller
im Ursprungsstaat unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat (Artikel 25 Absatz 1
Buchstabe f)

im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3:

Drucksache 17/5241 – 56 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 47 DE

� vollständiger Wortlaut der Unterhaltsvereinbarung (Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a)

� ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die betreffende Unterhaltsvereinbarung im
Ursprungsstaat wie eine Entscheidung vollstreckbar ist (Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b)

� andere dem Antrag beigefügte Schriftstücke (z.B. erforderlichenfalls ein Schriftstück für
die Zwecke des Artikels 36 Absatz 4):

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

b. Für die Zwecke eines Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f und
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c die nachstehende Anzahl von Belegen (mit
Ausnahme des Übermittlungsformulars und des Antrags selbst) nach Artikel 11 Absatz 3:

� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d

� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f

� Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a

� Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

� Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c

Name: _____________________________ (in Großbuchstaben) Datum: __________________

Name des befugten Vertreters oder der befugten Vertreterin der Zentralen Behörde
(TT/MM/JJJJ)

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 57 – Drucksache 17/5241

DE 48 DE

ANLAGE 2

Empfangsbestätigung nach Artikel 12 Absatz 3

HINWEIS AUF DIE VERTRAULICHKEIT UND DEN SCHUTZ
PERSONENBEZOGENER DATEN

Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten
dürfen nur für die Zwecke benutzt werden, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind. Jede
Behörde, die solche Daten bearbeitet, stellt nach dem Recht ihres Staates deren Vertraulichkeit
sicher.

Eine Behörde darf keine nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten
Informationen offenlegen oder bestätigen, wenn ihres Erachtens dadurch die Gesundheit,
Sicherheit oder Freiheit einer Person gefährdet werden könnte.

� Eine Entscheidung zur Nichtoffenlegung ist von einer Zentralen Behörde nach Artikel 40
getroffen worden.

11. Ersuchende Zentrale Behörde

_________________________________________________

9. Ersuchte Zentrale Behörde

a. Adresse

b. Telefonnummer

c. Faxnummer

d. E-Mail-Adresse

e. Aktenzeichen

10. Kontaktperson im ersuchten Staat

a. Adresse (sofern abweichend)

b. Telefonnummer (sofern abweichend)

c. Faxnummer (sofern abweichend)

d. E-Mail-Adresse (sofern abweichend)

e. Sprache(n)

Drucksache 17/5241 – 58 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 49 DE

Kontaktperson_________________________________________________

Adresse

_________________________________________________

12. Die ersuchte Zentrale Behörde bestätigt den Eingang des Übermittlungsformulars der
ersuchenden Zentralen Behörde am ___________ (TT/MM/JJJJ) (Aktenzeichen
____________; vom _____________ (TT/MM/JJJJ)) betreffend den Antrag nach

� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d

� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

� Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f

� Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a

� Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

� Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c

Familienname(n): _______________________________

Familienname der Person(en), für die Unterhalt verlangt wird oder zu zahlen ist:
_______________________________

_______________________________

_______________________________

Familienname(n) der verpflichteten Person: _______________________________

13. Erste Maßnahmen der ersuchten Zentralen Behörde:

� The file is complete and is under consideration

� See attached status of application report

� Status of application report will follow

� Folgende zusätzliche Angaben und/oder Schriftstücke werden erbeten:
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________

� Die ersuchte Zentrale Behörde lehnt die Bearbeitung des Antrags ab, da offensichtlich
ist, dass die Voraussetzungen des Übereinkommens nicht erfüllt sind (Artikel 12 Absatz 8). The
reasons:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 59 – Drucksache 17/5241

DE 50 DE

� are set out in an attached document

� werden in einem Schriftstück aufgeführt, das noch übermittelt wird

Die ersuchte Zentrale Behörde bittet die ersuchende Zentrale Behörde um Unterrichtung über
jede Änderung des Standes des Antrags.

Name: _____________________________ (in Großbuchstaben) Datum:
__________________ _____________

Name des befugten Vertreters oder der (TT/MM/JJJJ) befugten Vertreterin der Zentralen
Behörde

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