BT-Drucksache 17/5232

Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Speicherung von Kohlendioxid in den Untergrund des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland (CO2-Speicher-Verbotsgesetz - CSpVG)

Vom 23. März 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5232
17. Wahlperiode 23. 03. 2011

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Katrin Kunert, Wolfgang Neskovic,
Dorothee Menzner, Dr. Barbara Höll, Agnes Alpers, Herbert Behrens, Heidrun
Bluhm, Dr. Diether Dehm, Heidrun Dittrich, Dr. Dagmar Enkelmann, Nicole Gohlke,
Dr. Rosemarie Hein, Harald Koch, Jan Korte, Ralph Lenkert, Ulla Lötzer, Jens
Petermann, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte, Sabine Stüber, Dr. Kirsten Tackmann,
Johanna Voß, Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Speicherung von Kohlendioxid in den
Untergrund des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland
(CO2-Speicher-Verbotsgesetz – CSpVG)

A. Problem

Seit einigen Jahren wird weltweit als zusätzliche Option zur Begrenzung der
Erderwärmung die Abscheidung, der Transport und die unterirdische Speiche-
rung von Kohlendioxid aus Kraftwerken und Industrieanlagen diskutiert (engl.
Carbon Capture and Storage – CCS). Die Abscheidungstechnologien befinden
sich derzeit noch in einem frühen Entwicklungsstadium, die dauerhafte Speiche-
rung ist weitgehend unerforscht. Hinsichtlich der Langzeitsicherheit, Wirt-
schaftlichkeit und energiepolitischen Sinnhaftigkeit von CCS gibt es in Politik,
Wissenschaft und zunehmend auch in der Öffentlichkeit erhebliche Bedenken.
Dennoch wurden auf europäischer Ebene die rechtlichen Grundlagen dafür ge-
schaffen, CCS großtechnisch einzusetzen. Mit Schaffung dieser Rahmenbedin-
gungen wird einer neuen Kohlekraftwerksgeneration der Weg gebahnt, obwohl
völlig unklar ist, ob CCS jemals sicher und wirtschaftlich zu betreiben sein wird.

Mit der CCS-Richtlinie (Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Koh-
lendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006) werden die Rahmenbedingungen für die Abscheidung und geo-
logische Speicherung von CO2 europaweit geregelt. Sie ist bis zum 25. Juni 2011
in nationales Recht umzusetzen. Nach Artikel 4 Absatz 1 der CCS-Richtlinie
behalten die Mitgliedstaaten laut Satz 1 das Recht, die Gebiete zu bestimmen,
aus denen gemäß dieser Richtlinie Speicherstätten ausgewählt werden können.

Die Richtlinie kommt den erheblichen Bedenken gegen diese Technologie bei
großen Teilen der Bevölkerung sowie in einzelnen Regionen und Mitgliedstaa-
ten insofern entgegen, als sie in Satz 2 festlegt: „Dazu gehört auch das Recht der
Mitgliedstaaten, keinerlei Speicherung auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres
Hoheitsgebietes zuzulassen.“ Die Nutzung der Klausel nach Artikel 4 Absatz 1
der CCS-Richtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland schützt die Bürgerin-
nen und Bürger in ihren Grundrechten auf Leben und Gesundheit sowie auf

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Eigentum. Sie ermöglicht es der Bundesrepublik Deutschland zudem, einen Weg
in eine zukunftsfähige Energieversorgung einzuschlagen, ohne nachfolgenden
Generationen eine schwerwiegende ökologische und wirtschaftliche Erblast zu
hinterlassen.

B. Lösung

Die Injektion und damit einhergehende Speicherung von CO2-Strömen in unter-
irdische geologische Formationen wird für das Hoheitsgebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland verboten.

C. Alternativen

Zulassung der Injektion und Speicherung von CO2-Strömen in unterirdische
geologische Formationen mit den entsprechenden Risiken für Leben, Gesund-
heit, Eigentum und Umwelt.

D. Kosten

Keine.

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5232

Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Speicherung von Kohlendioxid in den
Untergrund des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland
(CO2-Speicher-Verbotsgesetz – CSpVG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zum Verbot der Speicherung von
Kohlendioxid in den Untergrund des

Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland
(CO2-Speicher-Verbotsgesetz – CSpVG)

§ 1
Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz des Menschen und der
Umwelt, auch in Verantwortung für künftige Generationen,
sowie dem Interesse des Klimaschutzes und einer möglichst
sicheren, effizienten und umweltverträglichen Energiever-
sorgung und Industrieproduktion. Zu diesen Zwecken regelt

es ein Verbot der geologischen Speicherung von Kohlen-
dioxid.

§ 2
CO2-Speicherungsverbot

Für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
wird die Injektion und damit einhergehende Speicherung
von CO2-Strömen in unterirdische geologische Formationen
verboten. CO2-Ströme sind die Gesamtheit der aus der Ab-
scheidung von Kohlendioxid sowie dessen Transport stam-
menden Stoffe.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 23. März 2011

wissenschaftlich völlig ungeklärt. So ist gelöstes CO2 extrem schaftlich auf Volllast im weit überwiegenden Betriebszeit-

aggressiv. Versuche in Texas führten zur Auflösung von Tei-
len der Deckschicht. Das Verhalten von verpresstem CO2 im
Untergrund ist bislang nur in Ansätzen verstanden; mögliche

raum angewiesen und überdies aus technischen Gründen
schlecht regelbar sind. Insofern kann CCS keine Brücke ins
Solarzeitalter sein. Zudem ist die Verdrängung von Geother-
Drucksache 17/5232 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Um die vom Menschen verursachte globale Erderwärmung
auf unter zwei Grad über die vorindustriellen Werte zu be-
grenzen, sind enorme Anstrengungen notwendig. Der welt-
weite Ausstoß an Treibhausgasen muss laut wissenschaft-
lichen Ergebnissen spätestens 2020 seinen Höhepunkt
überschritten haben und in den kommenden Jahrzehnten auf
rund zehn Prozent des Niveaus von 1990 sinken. Oberste
Priorität in diesem Prozess hat neben dem Ausbau erneuer-
barer Energien sowie der effizienten und sparsamen Nutzung
von Energie der Ausstieg aus der Verbrennung fossiler Ener-
gieträger wie Kohle, Öl und Gas. Dabei kommt dem Stopp
des Neubaus von Kohlekraftwerken die größte Bedeutung
zu, da diese den höchsten CO2-Ausstoß je produzierte Kilo-
wattstunde aufweisen und Laufzeiten von bis zu 50 Jahren
haben. Gleichzeitig muss der notwendige Bedarf an Strom,
Wärme und Verkehr sukzessive durch regenerative statt fos-
sile Energien gewährleistet werden. Dem Ausbau erneuerba-
rer Energien kommt also eine Schlüsselstellung im Kampf
gegen die Erderwärmung zu. Zudem schafft der Umbau in
einem erheblichen Maße nachhaltige Beschäftigung. Die
Weichen für solch ein neues Energiesystem werden in die-
sem Jahrzehnt gestellt, das deshalb als ein historisches Zeit-
fenster gelten kann. Es ist notwendig, die Weichen in die
richtige Richtung zu stellen, um nicht in Sackgassen zu
enden. Die Technologie der Abscheidung, des Transports
und der unterirdische Speicherung von Kohlendioxid aus
Kraftwerken und Industrieanlagen (Carbon Capture and
Storage – CCS) muss jedoch als eine solche Sackgasse gel-
ten. Sie birgt zudem unverantwortliche Risiken für Men-
schen und Umwelt. Aus diesem Grund wird in diesem
Gesetz von Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der CCS-Richtlinie
(Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speiche-
rung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/
337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG,
2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verord-
nung (EG) Nr. 1013/2006) Gebrauch gemacht. Danach ha-
ben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Recht,
keinerlei Speicherung von CO2 auf Teilen oder auf der Ge-
samtheit ihres Hoheitsgebietes zuzulassen. Die Speicherung
von CO2 wird für das gesamte Hoheitsgebiet der Bundes-
republik Deutschland verboten.

Die CCS-Technologie ist aus folgenden Gründen unverant-
wortlich riskant für Mensch und Umwelt und überdies nicht
geeignet, einen Beitrag zu einer zukunftsfähigen Energiever-
sorgung zu leisten:

Die Langzeitsicherheit der Speicherung, etwa in salinen
Aquiferen (Salzwasser führende Schichten in tausenden Me-
ter Tiefe), Kavernen oder alten Gas- und Öllagerstätten, ist

Umfeld um die Verpressungsgebiete ergeben sich somit Ge-
fahren für Leben und Gesundheit bei Leckagen, aber auch
durch die drohende Versalzung und Kontaminierung von
Trinkwasserleitern infolge der Verdrängung salinen Forma-
tionswassers. Dies ist ein Eingriff in das Recht eines jeden
Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach
Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Dies gilt auch
deshalb, weil der Katastrophenschutz bei einem unkontrol-
lierten Kohlendioxidaustritt nicht gewährleistet ist. Ärzte
und Einsatzkräfte benötigen zeitlich langwirkende Sauer-
stoffgeräte für ihr eigenes Überleben im Einsatz, die nicht
vorhanden sind. Verbrennungsmotoren könnten bei hohen
CO2-Konzentrationen ausfallen, so dass mit der herkömm-
lichen und verbreiteten Technik ein Katastropheneinsatz
kaum stattfinden kann. Gefahren bestehen auch darin, dass
ganze Regionen unbewohnbar werden könnten, was für die
Eigentümer von Grund und Boden, Betrieben und Häusern
nicht hinnehmbar ist und einen Verstoß gegen das Eigen-
tumsrecht nach Artikel 14 Absatz 1 GG beinhaltet. Ähn-
liches gilt für Wertverluste von Immobilien, Anlagen und
Böden infolge tatsächlicher oder möglicher Leckagen. Le-
ckagen stellen ferner eine Gefahr für Tiere und Pflanzen dar,
was ein Verstoß gegen das in Artikel 20a GG verankerte
Staatziel darstellt, auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere
zu schützen.

Auch die Atomkatastrophe um das Atomkraftwerk Fuku-
shima in Japan zeigt: Das so genannte Restrisiko hochriskan-
ter Technologien wird regelmäßig unterschätzt. Technolo-
gien müssen darum grundsätzlich inhärent sicher sein:
Sollten sie versagen, etwa durch menschliche Fehler oder
externe Einwirkungen, wie Erdbeben, Überschwemmungen
etc., müssen Auswirkungen katastrophalen Ausmaßes aus-
geschlossen sein. Sie dürfen also weder während des Betrie-
bes, noch in ihren Langzeitwirkungen das Potential für unbe-
herrschbare Störfälle oder massive Freisetzungen von
Schadstoffen in sich tragen. Die unterirdische Speicherung
von Kohledioxid erfüllt dieses Kriterium nicht, da das Koh-
lendioxid über zehntausende von Jahren sicher in der Erde
verbleiben müsste. Eine solche Garantie dürfte den mensch-
lichen Erfahrungshorizont über das genaue Geschehen in der
Erdkruste bei Weitem überschreiten.

Aus Sicht einer zukunftsfähigen Energieversorgung ist der
Bau neuer Kohlekraftwerke mit CCS – also neuer Grundlast-
kraftwerke – im Versorgungssystem mit dem geplanten wei-
teren Ausbau erneuerbarer Energien nicht kompatibel. Letz-
terer erfordert aufgrund der schwankenden Einspeisung,
etwa beim Wind, eine steigende Flexibilität des Kraftwerk-
parks beim An- und Abfahren konventioneller Kraftwerke.
Eine solche Flexibilität stellt aber die Rentabilität von großen
Kondensationskraftwerken auf Kohlebasis infrage, weil die-
se – im Gegensatz zu beispielsweise Gaskraftwerken – wirt-
Leckagepfade (etwa Freisetzung über Spalten) sind kaum er-
forscht. Für die Bürgerinnen und Bürger in einem weiten

mie und Druckluftspeichern durch die Aufsuchung und Nut-
zung von Speichern für CCS sehr wahrscheinlich. Damit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5232

wird der Ausbau der erneuerbaren Energien auch direkt be-
hindert.

Überdies werden für die Entwicklung der CCS-Technolo-
gien enorme Forschungsmittel gebunden, die alternativ für
die regenerierbare Energieerzeugung sowie Energieeinspar-
technologien ausgegeben werden könnten, welche keine
Langzeitrisiken haben.

Ökonomisch gilt CCS als eine äußerst teure Technik, die
Stromgestehungskosten könnten sich verdoppeln. Nach Pro-
gnosen würden sie infolge des Einsatzes von CCS zwischen
2020 und 2030 im Bereich der entsprechenden Kosten für er-
neuerbare Energien liegen. Es erscheint damit volkswirt-
schaftlich effizienter, sofort massiv auf regenerative Ener-
gieerzeugung zu setzen als auf CCS. Die gilt umso mehr, als
noch völlig ungewiss ist, ob CCS überhaupt jemals wirt-
schaftlich zu betreiben sein wird.

Gegen CCS spricht aus umweltpolitischer Sicht, dass der
Wirkungsgrad der Verstromung durch die energieaufwendi-
ge CO2-Abscheidung um bis zu 15 Prozentpunkte fallen
wird, bezogen auf aktuelle Wirkungsgrade von bis zu 45 Pro-
zent bei Kohlekraftwerken also um rund ein Drittel. Daraus
folgt in den Kraftwerken bis zu einem Drittel mehr Kohle-
einsatz mit allen negativen Folgen für Wasserhaushalt, Fein-
staubbelastung und Landschaft.

Die fehlende wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit
der CO2-Verpressung ergibt sich auch durch das geringe
Speicherpotential in geologischen Formationen. Laut der
von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Studie
RECCS plus (RECCS = Strukturell-ökonomisch-ökologi-
scher Vergleich regenerativer Energietechnologien) beträgt
es in Deutschland zwischen 4 und 15 Gigatonnen. Mittels
CCS könnten hierzulande also die CO2-Emissionen des heu-
tigen Kraftwerkparks sowie der großen industriellen Punkt-
quellen lediglich zwischen 8 und 31 Jahre lang unter die Er-
de gebracht werden. Dabei ist der zusätzliche CO2-Ausstoß
von ca. einem Drittel der Basisemissionen berücksichtigt,
welcher infolge des genannten Wirkungsgradverlustes bei
CCS entsteht. Im Durchschnitt wären demnach die Speicher
bereits nach 19 Jahren – folglich nach einer halben Kraft-
werksgeneration – gefüllt. Damit wären „stranded invest-
ments“ vorprogrammiert, also CCS-Stromerzeugungs- und
Infrastrukturkapazitäten, deren Investitionskosten sich am
Markt infolge Minderauslastung nicht verdienen lassen.

Die bislang abgeschätzten Speicherpotentiale müssen unter
Umständen weiter nach untern korrigiert werden, denn die
Erkundungen stehen erst am Anfang. Wie viele der genann-
ten Räume im Untergrund wegen geologischer Störungen
oder Nutzungskonflikten mit anderen unterirdischen Nut-
zungen etc. als CO2-Speicherstätte ausgeschlossen werden
müssten, ist gegenwärtig unbekannt. Offensichtlich ist aller-
dings, dass im Falle des großtechnischen Einsatzes der
CCS-Technologie für hundertaussende von Jahren ein neues
– im Übrigen überwachungspflichtiges und kostenträchti-
ges – Endlagerproblem geschaffen würde.

In einem CCS-Regime stellen sich ferner völlig neue Anfor-
derungen an die Kraftwerksgeografie. So befinden sich bei-
spielsweise unter den rheinischen Braunkohlekraftwerken,
die aus wirtschaftlichen Gründen auch künftig in der Nähe
der Tagebaue stehen müssen, keine geeigneten Speicherfor-

CO2-Leitungen notwendig, was zusätzliche Sicherheits- und
Akzeptanzprobleme schafft.

Zahlreiche Studien haben belegt, dass Deutschland für eine
sichere und CO2-arme Energieversorgung nicht auf die
Nutzung der CCS-Technologien angewiesen ist. Der Ausbau
erneuerbarer Energien kann im Verbund mit wirksamen
Maßnahmen zu Energieeinsparung und Erhöhung der Ener-
gieeffizienz dauerhaft eine umweltverträgliche und bezahl-
bare Energieversorgung sicherstellen, und darüber hinaus in
einem erheblichen Umfang zusätzliche Arbeitsplätze schaf-
fen.

Die Frage, was in Zukunft mit den bislang nicht vermeidba-
ren CO2-Prozessemissionen, etwa von Stahl- und Zement-
werken, geschehen soll, muss gegenwärtig noch unbeant-
wortet bleiben. Vorrangig ist jedoch zunächst der der
geordnete Ausstieg aus der Erzeugung von Strom und Wär-
me aus der Verbrennung von fossilen Energieträgern, welche
das Gros der Treibhausgasemissionen der Volkswirtschaft
vermeiden würde. Zugleich geht es darum, die Emissionen
des Verkehrssektors zu vermindern und die Energieeffizienz
in Gebäuden zu erhöhen. Aus diesem Grund ist es unange-
messen, wegen der genannten Prozessemissionen – die mo-
mentan nur rund ein Zehntel der deutschen Gesamtemissio-
nen an Treibhausgasen ausmachen – die Tür zu einem neuen
Endlagerproblem namens CCS und ungebremster Kohlever-
stromung aufzustoßen.

Zum Argument, mittels Biomasse-CCS der Atmosphäre ir-
gendwann netto CO2 zu entziehen, ist festzustellen, dass die
Abscheidung wegen der Skaleneffekte stets in sehr großen
Anlagen erfolgen müsste, da sonst die Kosten explodierten.
Gleiches gilt für die anschließende Verpressung. Das wider-
spricht jedoch dem naturgemäß dezentralen Anfall von
Biomasse. Diese müsste aus hunderten und tausenden von
Kilometern Entfernung antransportiert werden, was einen
zusätzlichen Energieverbrauch provoziert. Demzufolge
scheint Biomasse-CCS bereits aus energetischer Sicht keine
zukunftsfähige Technologie zu sein.

In der Summe aller Argumente bleibt festzustellen: CCS ge-
gen den Willen und das Wohl der Bevölkerung und gegen
jede wirtschaftliche Vernunft durchzusetzen, wenn bessere
Alternativen vorhanden sind, wäre das Gegenteil ökologisch
und sozial nachhaltiger Politik.

B. Einzelbegründung

Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

§ 1 beschreibt den Zweck des Gesetzes. Die Vorschrift ist die
sich auf das Gesetz erstreckende Ziel- und Grundsatzbestim-
mung, welche als Leitlinie und zentraler Maßstab die Grund-
lage für die Interpretation und Auslegung des Gesetzes dar-
stellt. Das Gesetz soll Mensch und Umwelt vor jeglichen mit
der Injektion und der Speicherung von Kohlendioxid zusam-
menhängenden Risiken und Gefahren schützen. Ferner sol-
len mit dem Gesetz unnötige Kosten beim Umbau des Ener-
giesystems hin zu einer vollständig regenerativen Erzeugung
vermieden werden. Das Verbot der CO2-Speicherung ergibt
sich aus dem verfassungsmäßig gebotenen Schutz der Be-
völkerung in dem Recht auf Leben, körperliche Unversehrt-
heit und Eigentum sowie dem Staatsziel des Schutzes der
mationen (Aquifere oder Kavernen). Diese liegen überwie-
gend in der norddeutschen Tiefebene. Damit sind sehr lange

natürlichen Lebensgrundlagen und der Tier- und Pflanzen-
welt, aber auch des Wassers, des Bodens und der übrigen un-

Drucksache 17/5232 destag – 17. Wahlperiode
– 6 – Deutscher Bun

ter den Begriff der Umwelt fallenden Schutzgüter. Zu diesem
Zweck regelt das Gesetz das Verbot der geologischen Spei-
cherung von Kohlendioxid. Der Gesetzeszweck trägt dem
Schutzgedanken im Sinne der Gefahrenabwehr und der Risi-
kovorsorge, auch für künftige Generationen, angemessen
Rechnung.

Zu § 2 (CO2-Speicherungsverbot)

§ 2 beinhaltet ein Verbot der Injektion und damit einherge-
henden Speicherung von CO2-Strömen in unterirdische geo-
logische Formationen. Der Begriff CO2-Strom wird definiert
als Gesamtheit der aus der Abscheidung von Kohlendioxid
sowie dessen Transport stammenden Stoffe.

Zu § 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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