BT-Drucksache 17/4592

Gesundheitsversorgung im Basistarif

Vom 28. Januar 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4592
17. Wahlperiode 28. 01. 2011

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Harald Weinberg, Diana Golze, Matthias
W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Inge Höger, Katja Kipping, Kathrin
Senger-Schäfer, Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Gesundheitsversorgung im Basistarif

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurden die privaten
Krankenversicherungen verpflichtet, ab dem 1. Januar 2009 ihren Versicherten
einen Basistarif anzubieten. Der Basistarif wurde eingeführt, damit die allge-
meine Versicherungspflicht auch auf ehemals privat Krankenversicherte sowie
auf dem Grunde nach der privaten Krankenversicherung zuzuordnende Nicht-
versicherte ausgedehnt werden konnte. Gesetzlich wurde festgelegt: Der Beitrag
im Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht übersteigen und die Leistungen sollen mit denen der gesetzlich Versicher-
ten vergleichbar sein. Im Basistarif darf der Gesundheitszustand des Versicher-
ten nicht in die Beitragsbemessung eingehen und die Privatversicherungen müs-
sen jeden Antragsteller in diesen Tarif aufnehmen.

Die Vergütung der ambulanten Leistungen im Basistarif ist in § 75 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Waren im ursprünglichen Gesetzestext Ver-
gütungen vom 1,16- bis 1,8-fachen Gebührensatz der Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ) vorgesehen, so wurden diese durch eine Einigung der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigung (KBV) und der Privatversicherungen zum 1. April
2010 auf den 0,9- bis 1,2-fachen Satz der GOÄ deutlich abgesenkt.

In der Fernsehsendung „Kontraste“ in der ARD wurde am 28. Oktober 2010
eine schlechte Versorgungssituation der Versicherten im Basistarif dargestellt,
die laut dem Bericht mit der schlechten Honorierung von Leistungen für Ver-
sicherte im Basistarif zusammenhängt. Versicherte im Basistarif können dem-
nach auf weniger Ärztinnen und Ärzte zurückgreifen, fühlen sich stigmatisiert,
da sie immer darauf hinweisen müssen, dass nur nach dem 0,9- bis 1,2-fachen
Satz der GOÄ abgerechnet werden darf und müssen dafür kämpfen, dass dies
auch tatsächlich passiert. Wird ein höherer Satz abgerechnet, ist der Versicherte
und nicht die Versicherung zahlungspflichtig.

Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Andreas
Köhler, sagte in dem Bericht der Sendung, falls sich die KBV und die privaten
Krankenversicherungen nicht auf den 0,9- bis 1,2-fachen Satz der GOÄ geeinigt
hätten, wäre bei einem Schiedsspruch ein noch geringerer Wert herausgekom-
men. Der Schiedsstelle gehören auch Vertreter der Bundesregierung an.
Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Menschen sind derzeit im Basistarif der privaten Krankenversiche-
rung versichert?

Wie viele Ein- und Austritte sind jeweils für die Jahre 2009 und 2010 zu ver-
zeichnen?

Drucksache 17/4592 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. Wer ist verpflichtet, sich im Basistarif zu versichern?

3. Welcher Versichertenkreis hat die Möglichkeit, aus einem anderen Versi-
cherungstarif in den Basistarif zu wechseln?

4. Welche Folgen für das gesetzliche und das private Krankenversicherungs-
system sind zu erwarten, wenn immer mehr Privatversicherte in den Basis-
tarif wechseln?

5. Welche Merkmale weist die Versichertengruppe im Basistarif bezogen auf
Sozialstatus, Alter und Morbidität auf?

6. Gibt es Hinweise darauf, dass im Basistarif mehr Menschen mit geringerem
Einkommen und/oder höherer Morbidität versichert sind als im Durch-
schnitt der privaten bzw. gesetzlich Versicherten?

7. Für welche Versicherten, bezogen auf Morbidität, Alter und Einkommen, ist
der Basistarif die kostengünstigste Alternative?

8. Stimmt die Bundesregierung dem „Handelsblatt“ vom 11. Mai 2010 (www.
handelsblatt.com) zu, wonach ein Wechsel in den Basistarif nur für Men-
schen in Frage kommt, die keine Krankenversicherung besitzen und auf-
grund von Vorerkrankungen nicht mehr eine reguläre private Vollversiche-
rung abschließen können, bzw. für Versicherte, die bereits jetzt hohe Risiko-
zuschläge bezahlen oder deren Vertrag den Ausschluss von bestimmten
Krankheiten vorsieht?

9. Wie viele der Privatpatientinnen und Privatpatienten im Basistarif, deren
Beitrag wegen Hilfebedürftigkeit halbiert ist, zahlen diesen Beitrag nicht
vollständig, weisen also Beitragsrückstände auf (bitte jeweils nach dem
Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch getrennt ausweisen)?

10. Was bewirkt die Mitnahme der Altersrückstellungen bei einem Wechsel aus
der Vollversicherung in den Basistarif?

11. Ist es möglich, dass trotz der Mitnahme der Altersrückstellungen aus der
Vollversicherung in den Basistarif der Höchstsatz als Beitrag fällig wird?

Wenn ja, welchen Vorteil hat der Versicherte aus den in der Regel jahrelang
geleisteten Rückstellungen?

12. Kann der Versicherte seine mitgenommenen Altersrückstellungen zur Bei-
tragszahlung im Basistarif verwenden, um seine Belastung zu verringern?

13. Ist es statthaft, dass private Krankenversicherungen die Altersrückstellun-
gen, die aus einem anderen Tarif in den Basistarif hinübergenommenen
wurden, ohne Einverständnis des Versicherten zur Tilgung von Beitrags-
schulden verwenden?

Wenn ja, wie häufig geschieht dies?

14. Wie hoch sind die Einnahmen der privaten Krankenversicherungen im
Basistarif?

Falls nicht bekannt, wie hoch sind die geforderten Beiträge in der Summe?

15. Wie hoch sind die Ausgaben der privaten Krankenversicherungen für Ver-
sicherte im Basistarif im Jahr 2009 gewesen?

In welcher Höhe sind in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt Honorare für
Vertragsärztinnen und -ärzte für erbrachte Leistungen an Privatversicherten
im Basistarif angefallen?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4592

16. Darf ein Vertragsarzt die Behandlung eines Privatversicherten im Basistarif
ablehnen?

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Vertragsärztinnen und
- ärzte die Behandlung von Versicherten im Basistarif – vermutlich aufgrund
der geringeren Vergütung – verweigert haben?

17. An welche Stelle kann sich ein Privatversicherter im Basistarif wenden,
wenn ein Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt seine Behandlung ablehnt?

18. Darf ein Vertragszahnarzt die Behandlung eines Privatversicherten im
Basistarif ablehnen?

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Zahnärztinnen und -ärzte
die Behandlung von Versicherten im Basistarif aufgrund der geringeren
Vergütung verweigert haben?

19. Muss ein Vertragsarzt die Ablehnung eines Versicherten im Basistarif be-
gründen?

Wenn ja, mit welchen Begründungen darf ein Arzt die Behandlung ableh-
nen?

20. Muss ein Vertragszahnarzt die Ablehnung eines Versicherten im Basistarif
begründen?

Wenn ja, mit welchen Begründungen darf ein Zahnarzt die Behandlung ab-
lehnen?

21. Darf ein Vertragsarzt einem gesetzlich Versicherten die Behandlung ver-
weigern?

Unter welchen Umständen darf er das?

22. Darf ein Vertragszahnarzt einem gesetzlich Versicherten die Behandlung
verweigern?

Unter welchen Umständen darf er das?

23. Unter welchen Umständen darf ein Vertragsarzt die Behandlung eines Pri-
vatversicherten im Basistarif nicht ablehnen?

24. Unter welchen Umständen darf ein Vertragszahnarzt die Behandlung eines
Privatversicherten im Basistarif nicht ablehnen?

25. Wie genau ist die ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Vergü-
tung für die Leistungen der Privatversicherten im Basistarif geregelt?

26. Wie bewertet die Bundesregierung die Sicherstellung der ärztlichen und
zahnärztlichen Versorgung von Versicherten im Basistarif derzeit?

27. Was bedeutet es, dass die Leistungen im Basistarif vergleichbar zu denen
der gesetzlichen Krankenkassen sein müssen (§ 12 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes)?

Welchen Spielraum haben die privaten Krankenversicherungen, da ver-
gleichbar nicht identisch bedeutet?

28. Wie wird sichergestellt, dass Versicherte im Basistarif vergleichbare Leis-
tungen wie gesetzlich Versicherte erhalten?

29. Haben Versicherte im Basistarif den gleichen Zugang zur ärztlichen und
zahnärztlichen Versorgung wie gesetzlich Versicherte; also stehen ihnen
genauso viele Ärztinnen, Zahnärztinnen, Ärzte und Zahnärzte in ihren
Regionen zur Verfügung wie gesetzlich Versicherten?

30. Ist es der Wille der Bundesregierung, dass den Versicherten im Basistarif
alle Vertragsärztinnen und -ärzte zur Behandlung zur freien Auswahl stehen

(uneingeschränkte freie Arztwahl)?

Drucksache 17/4592 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

31. Wenn es der Bundesregierung auch ausreicht, wenn für die Privatversicher-
ten im Basistarif nur bestimmte Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen
und Zahnärzte ausgewiesen werden, ihnen also nicht alle Vertragsärzte zur
Verfügung stehen, wer legt die notwendige Anzahl der Ärztinnen und Ärzte
bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte in einem Versorgungsbezirk fest, die die
Versorgung der Versicherten im Basistarif sicherstellen?

Wie hoch sind diese Zahlen für die verschiedenen Arztgruppen beispiels-
weise in Berlin?

32. Ist der Regelsatz für Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Bezieher, die
im Basistarif versichert sind, ausreichend, um die weiteren Fahrwege zum
nächsten Vertragsarzt zu bezahlen, wenn den Versicherten im Basistarif nicht
alle Vertragsärztinnen und -ärzte bzw. Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte
zur Verfügung stehen, oder müsste es einen Sonderbedarf dafür geben?

33. Entspricht die in der Fernsehsendung „Kontraste“ am 28. Oktober 2010 dar-
gestellte schlechte Situation von Versicherten im Basistarif der derzeitigen
Gesetzeslage (abrufbar unter www.rbb-online.de)?

34. Entspricht es der Realität, dass in Heilbronn von 128 Zahnärztinnen und
Zahnärzten nur fünf Zahnärztinnen und Zahnärzte Patientinnen und Patien-
ten im Basistarif behandeln, wie in der zuvor benannten Sendung „Kon-
traste“ geschildert wurde?

35. Ist diese Situation rechtlich zulässig und entspricht sie dem Willen der
Bundesregierung?

36. Wenn nein, welche aufsichtsrechtlichen Schritte sind erfolgt?

37. Ist diese Situation politisch gewünscht?

38. Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung?

39. Wie bewertet die Bundesregierung diese Versorgungsituation?

Welche Gründe sind nach Ansicht der Bundesregierung maßgeblich dafür,
dass nur wenige Zahnärztinnen und Zahnärzte Versicherte im Basistarif be-
handeln?

40. Wie bewertet die Bundesregierung die Absenkung der Kostenfaktoren für
Leistungen im Basistarif auf 0,9 bis 1,2 der GOÄ im April 2010?

Welche Folgen hat dies auf die Versorgung der Versicherten im Basistarif?

41. Ist es zutreffend, dass die Schiedsstelle niedrigere Vergütungsfaktoren als
die 0,9- bis 1,2-fachen Sätze der GOÄ durchgesetzt hätte, wenn sich die
privaten Krankenversicherungen und die Kassenärztliche Bundesvereini-
gung nicht geeinigt hätten?

Wie haben sich die Vertreter der Bundesregierung in der Schiedsstelle zur
Frage der Höhe der Vergütungen der Leistungen im Basistarif positioniert?

42. Welche Auswirkungen haben die abgesenkten Vergütungsfaktoren auf die
Beihilfekosten für Bundesbeamte?

43. Welche Zahlen (bzw. von welcher Institution) werden bei der Vereinbarung
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. vom 28. Januar 2010 zu Grunde gelegt, bei der
festgelegt wurde, dass ein sofortiges Kündigungsrecht der Vereinbarung für
beide Parteien möglich ist, wenn die Zahl von 100 000 Versicherten im
Basistarif überschritten wird?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4592

44. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Verbandes der pri-
vaten Krankenversicherung e. V. in der Schiedsstellenverhandlung vom
28. Januar 2010, die zu erbringenden ärztlichen Leistungen für Versicherte
im Basistarif in weiten Bereichen auf den Einheitlichen Bewertungsmaß-
stab (EBM) umzustellen?

45. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend, dass die kassenärzt-
lichen Vereinigungen lediglich darauf hinwirken sollen, dass Vertragsärz-
tinnen und -ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und -therapeuten nur diejeni-
gen Leistungen abrechnen, die nach Art und Umfang mit den Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind?

46. Wer muss die Leistungen bezahlen, die nach Art und Umfang über die Leis-
tungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, also nicht mehr
vergleichbar sind – der Versicherte oder die private Krankenversicherung?

47. Durch welche Weisungen sind die Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtet,
Privatpatientinnen und -patienten im Basistarif zu behandeln?

48. Wenn die Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtet sind, Versicherte im
Basistarif (zu anderen, schlechteren Konditionen) zu behandeln, stellt dann
eine Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und
dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. eine Wettbewerbsver-
zerrung und einen Vertrag zu Lasten Dritter dar?

49. Zu welchen Konditionen behandeln Privatärztinnen und -ärzte Versicherte
im Basistarif, oder sind Versicherte im Basistarif verpflichtet, zur Behand-
lung zu Vertragsärztinnen und -ärzten zu gehen?

50. Wie bewertet die Bundesregierung die Begründung zur Nichtzulassung der
Beschwerde eines Arztes, der gegen die Verpflichtung zur Behandlung von
Versicherten im Basistarif Klage erheben wollte (1 BvR 807/08), nach der
das Bundesverfassungsgericht aus der Verpflichtung zur Sicherstellung
durch die kassenärztlichen Vereinigungen bzw. die KBV keine Verpflich-
tung zur Behandlungspflicht von Vertragsärzten gegenüber Versicherten
aus dem Basistarif abgeleitet sieht?

51. Wie hoch bemisst sich der Verwaltungsaufwand für die kassenärztlichen
Vereinigungen, um die Versorgung der Versicherten im Basistarif sicher-
zustellen?

Welche Ausgleichszahlungen erhalten die kassenärztlichen Vereinigungen
von den Privatversicherungen für die Übernahme der Sicherstellung der
Versorgung der Versicherten im Basistarif?

52. Liegen Verträge zwischen den kassenärztlichen Vereinigungen und den
Vertragsärztinnen und -ärzten vor, die die Vertragsärztinnen und -ärzte zur
Behandlung von Privatversicherten im Basistarif verpflichten?

In welchen Bundesländern liegen solche Verträge vor und in welchen Bun-
desländern nicht?

53. Liegen Verträge zwischen den kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den
Vertragszahnärztinnen und -ärzten vor, die die Vertragszahnärztinnen und
-ärzte zur Behandlung von Privatversicherten im Basistarif verpflichten?

In welchen Bundesländern liegen solche Verträge vor und in welchen Bun-
desländern nicht?

54. Welche Folgen hätte eine Ausweitung der Verpflichtung der Vertragsärztin-
nen und -ärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Um-
fang ihres aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Ver-
sorgungsauftrages (§ 95 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

auf die Versorgung der Versicherten im Basistarif?

Drucksache 17/4592 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

55. Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, den § 95 Absatz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend auszudehnen?

56. Inwieweit fließen von der gesetzlichen Krankenkasse erhobene Zusatzbei-
träge künftig in die Berechnung der maximalen Höhe des Basistarifs ein?

Plant die Bundesregierung hierzu eine gesetzliche Änderung?

57. Ist es richtig, dass derzeit für Versicherte im Basistarif eine Psychotherapie-
sitzung in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie mit 48,26
Euro und in der Verhaltenstherapie mit 52,46 Euro bewertet wird, während
die gesetzlichen Krankenkassen dieselben Leistungen mit derzeit jeweils
81,14 Euro vergüten?

58. Sieht die Bundesregierung angesichts der geringen Vergütung für psycho-
therapeutische Leistungen im Basistarif eine mögliche Gefährdung der Ver-
sorgung der Versicherten im Basistarif?

59. Ist die Versicherungsprämie im Basistarif in aller Regel höher als der
Durchschnittsbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung?

60. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass Versicherte im Basistarif
oft schlechter behandelt werden als gesetzlich Versicherte und dass eine
Vergleichbarkeit der Leistungen angesichts der in den vorhergehenden
Fragen und dem „Kontraste“-Bericht genannten Leistungseinschränkungen
in vielen Fällen nicht gewährleistet ist?

Berlin, den 28. Januar 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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