BT-Drucksache 17/4252

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/3055, 17/3307, 17/4234 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Vom 15. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4252
17. Wahlperiode 15. 12. 2010

Änderungsantrag
der Abgeordneten Lisa Paus, Ingrid Nestle, Fritz Kuhn, Dr. Thomas Gambke,
Britta Haßelmann, Dr. Gerhard Schick, Alexander Bonde, Hans-Josef Fell,
Katrin Göring-Eckardt, Sven-Christian Kindler, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer,
Dr. Hermann Ott, Dorothea Steiner, Dr. Harald Terpe, Dr. Valerie Wilms
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/3055, 17/3307, 17/4234 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Steuerentlastung nach Absatz 5 Nummer 1 wird je Kalenderjahr und
entlastungsberechtigtem Betrieb nur bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern
und unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewährt.“

Berlin, den 14. Dezember 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Bis zum Jahr 2007 war im Energiesteuergesetz nur eine beschränkte Steuer-
entlastung für Diesel für landwirtschaftliche Betriebe vorgesehen, die vor allen
Dingen kleinen und mittelständischen landwirtschaftlichen Betrieben zugute-
kam. Nach dieser Regelung zahlten Landwirte beim Kauf von Diesel zunächst
den normalen Steuersatz von 47,07 Cent pro Liter. Ab einem Selbstbehalt von
350 Euro – das heißt, ab einem Verbrauch von mehr als 1 635 Litern Diesel –
wurden dann auf Antrag der Landwirte im darauffolgenden Jahr 21,48 Cent pro

Liter zurückerstattet. Diese Steuerermäßigung war aber nur bis zu einer Ober-
grenze von 10 000 Litern möglich. Darüber hinaus wurden keine Steuern mehr
erstattet.

Für die Jahre 2008 und 2009 wurden diese Einschränkungen zeitlich befristet
abgeschafft und Agrardiesel vom ersten Liter an ohne Mengenbegrenzung voll
subventioniert. Ziel der Maßnahme war die „Förderung der land- und forstwirt-

Drucksache 17/4252 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
schaftlichen Betriebe in einem schwierigen konjunkturellen Umfeld“. Nach den
Vorstellungen der Bundesregierung sollen nun mit der vorliegenden Novelle des
Energiesteuergesetzes Landwirte die steuerliche Rückerstattung unbefristet auf
den gesamten Dieselverbrauch erhalten, also ohne Selbstbehalt und ohne Ober-
grenze. Der Steuersatz von Agrardiesel beträgt demzufolge dann 25,56 Cent
für den gesamten Verbrauch. Die Kosten für den Steuerzahler betragen rund
258 Mio. Euro pro Jahr.

Die Steuerausfälle sollen laut dem Gesetzentwurf „im Wesentlichen im Einzel-
plan 10 (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz) gegenfinanziert“ werden. Dadurch kann es zu Kürzungen bei Förder-
programmen wie der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes“ kommen, in deren Rahmen gezielt die Leistungsfähig-
keit und Umweltverträglichkeit der Landwirtschaft gefördert werden können.

Da die Obergrenze von 10 000 Litern in der Regel erst von Betrieben mit mehr
als 70 Hektar überschritten wird, profitieren vor allem Großbetriebe überdurch-
schnittlich vom Wegfall der Obergrenze. Während ein 100-Hektar-Betrieb in
den Genuss von einer Steuerermäßigung in Höhe von knapp 1 000 Euro kommt,
sind es bei einem 1 000-Hektar-Betrieb schon 30 000 Euro. Um kleine und mit-
telständische landwirtschaftliche Betriebe gegenüber großen Ackerbaubetrieben
nicht auch noch durch Steuernachlässe zu benachteiligen, sollen Selbstbehalt
und Obergrenze zunächst in der Form bestehen bleiben, wie sie bis 2007 gültig
waren.

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