BT-Drucksache 17/3109

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksache 17/2279- Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Vom 30. September 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3109
17. Wahlperiode 30. 09. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/2279 –

Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

A. Problem

Nach elf Rechtsbereinigungsgesetzen aus unterschiedlichen Ressortzuständig-
keiten setzt der vorliegende Gesetzentwurf die Bereinigung des umfangreichen
Bestands des Bundesrechts ressortübergreifend mit den bisherigen Schwer-
punkten fort. Er widmet sich besonders solchen Vorschriften, die noch veraltete
Begriffe aus dem Reichsrecht enthalten, und bereinigt in großem Umfang ver-
einigungsbedingtes Überleitungsrecht. Aufhebungen und Änderungen werden
wie in allen bisherigen Rechtsbereinigungsgesetzen erst in der Zukunft wirk-
sam, so dass solche Rechtsverhältnisse und Rechtsfolgen unangetastet bleiben,
die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschaffen oder bewirkt worden sind.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen betref-
fen insbesondere das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz sowie das
Schwangerschaftskonfliktgesetz. Ferner wird von der Aufhebung des gesetz-
lichen Pfandrechts an den Erntefrüchten des Landwirts für Lieferanten von
Saatgut und Düngemitteln abgesehen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 17/3109 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

E. Bürokratiekosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3109

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2279 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Nach Artikel 25 wird folgender Artikel 26 eingefügt:

‚Artikel 26
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

(319-109)

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005,
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Amtsgericht befreit eine antragstellende natürliche Person,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Fehlen eines gewöhnlichen
Aufenthalts im Inland ihren tatsächlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk
hat, auf Antrag von der Erstattungspflicht nach Absatz 1, wenn sie die
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung
von Verfahrenskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfüllt.“

2. In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 69 Abs. 1“ die Angabe
„Halbsatz 2“ durch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.‘

2. Die bisherigen Artikel 26 bis 31 werden die Artikel 27 bis 32.

3. Die bisherigen Artikel 32 und 33 werden gestrichen.

4. Die bisherigen Artikel 34 bis 36 werden die Artikel 33 bis 35.

5. Der bisherige Artikel 37 wird Artikel 36 und in Nummer 4 werden in § 25
Absatz 1 die Angabe „984 Euro“ durch die Angabe „990 Euro“ und die
Angabe „262 Euro“ durch die Angabe „264 Euro“ ersetzt.

6. Die bisherigen Artikel 38 und 39 werden die Artikel 37 und 38.

7. Der bisherige Artikel 40 wird gestrichen.

8. Die bisherigen Artikel 41 bis 71 werden die Artikel 39 bis 69.

9. Der bisherige Artikel 72 wird Artikel 70 und in Nummer 1 werden dem § 2
Absatz 5 die folgenden Sätze angefügt:

„Bauleistungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bauarbeiten, soweit
sie mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen der Herstellung, In-
standsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anla-
gen dienen. Montagearbeiten einschließlich der Installationsarbeiten der
Elektroindustrie und des Maschinenbaus stellen keine Bauleistungen dar.“

10. Die bisherigen Artikel 73 bis 112 werden die Artikel 71 bis 110.

Drucksache 17/3109 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

11. Der bisherige Artikel 113 wird Artikel 111 und folgender Satz wird ange-
fügt:

„Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“

12. Der bisherige Artikel 114 wird Artikel 112.

Berlin, den 29. September 2010

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Thomas Silberhorn
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Dr. Edgar Franke
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des
Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung

an den Erntefrüchten des Landwirts hat weiterhin praktische
Bedeutung. Eine Aufhebung dieses in der Branche wichti-
empfohlen. Er hatte zuvor mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des der Be-

gen zusätzlichen Sicherungsrechts würde den Vorrang des
bislang nachrangigen Verpächterpfandrechts begründen.
Dies wäre eine Verschlechterung der Situation der Lieferan-
ten von Saatgut und Düngemitteln, die nicht durch ein
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3109

Bericht der Abgeordneten Thomas Silberhorn, Marco Buschmann, Dr. Edgar
Franke, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/2279 in seiner 55. Sitzung am 8. Juli 2010 beraten und
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung und
an den Innenausschuss, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie an den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur
Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 20. Sitzung
am 29. September 2010 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und dreier Abgeord-
neter der Fraktion der SPD die Annahme des Gesetzent-
wurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in seiner 21. Sitzung am
29. September 2010 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschluss-
empfehlung empfohlen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage in seiner 20. Sitzung am 29. Sep-
tember beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der
aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung emp-
fohlen. Zuvor hatte der Ausschuss über den dem Ände-
rungsantrag der Beschlussempfehlung zugrundeliegenden
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
abgestimmt und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN dessen Annahme empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 22. Sitzung
am 29. September 2010 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf unverändert übernommen hat,
wird hinsichtlich der jeweiligen Begründung auf Druck-
sache 17/2279, S. 27 ff. verwiesen. Die vorgeschlagenen
Änderungen werden wie folgt begründet:

Zu Nummer 1 (Artikel 26 – neu – Änderung des Inter-
nationalen Familienrechtsverfahrensge-
setzes – IntFamRVG)

Zu Nummer 1 (§ 5 Absatz 2 IntFamRVG)

Die Vorschrift soll klarer als bisher zum Ausdruck bringen,
dass sie nur dann gilt, wenn die antragstellende Person eine
natürliche Person ist. Die Vorschrift kann demzufolge nicht
für juristische Personen und somit beispielsweise auch nicht
für die Jugendämter Anwendung finden. Die gleichzeitige
geringfügige redaktionelle Überarbeitung erhöht die Ver-
ständlichkeit der Norm.

Zu Nummer 2 (§ 40 Absatz 2 Satz 1 IntFamRVG)

§ 40 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 nimmt neben § 65 Absatz 2
und § 68 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) auch § 69 Absatz 1 Halbsatz 2
FamFG von der Anwendung im Beschwerdeverfahren nach
dem IntFamRVG aus. Diese Bezugnahme auf den Halb-
satz 2 in § 69 Absatz 1 FamFG beruht auf einem redaktio-
nellen Versehen. Vom Gesetzgeber war die Bezugnahme auf
§ 69 Absatz 1 Satz 2 bis 4 FamFG gemeint: Trotz der all-
gemeinen Verweisung auf die Beschwerdevorschriften des
FamFG in § 40 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 IntFamRVG
sollte aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung unter an-
derem die nach § 69 Absatz 1 Satz 2 bis 4 FamFG geregelte
Möglichkeit der Zurückverweisung an das erstinstanzliche
Gericht ausgenommen sein (Drucksache 16/6308, S. 332).

Zu Nummer 2 (Artikel 26 bis 31)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 3 (Artikel 32 und 33)

Das durch das Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und
Saatgutversorgung aus dem Jahre 1949 bzw. durch das ent-
sprechende Verlängerungsgesetz von 1951 Lieferanten von
Saatgut und Düngemitteln gegebene gesetzliche Pfandrecht
schlussempfehlung zugrundeliegenden Änderungsantrags
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen.

Rechtsbereinigungsgesetz gesetzlich festgesetzt werden
sollte.

Drucksache 17/3109 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 4 (Artikel 34 bis 36)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 5 (Artikel 37 Nummer 4; § 25 des Schwan-
gerschaftskonfliktgesetzes)

Durch die Fünfzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der
Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen
bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom
26. Juli 2010 (BGBl. I S. 1064) sind zwei der im bisherigen
Entwurf für § 25 Absatz 1 vorgesehenen Beträge aktuell
angepasst worden; die nun später in Kraft tretenden gesetz-
lichen Beträge dürfen den aktuellen nicht widersprechen.

Zu Nummer 6 (Artikel 38 und 39)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 7 (Artikel 40)

Die im Entwurf vorgesehene Aufhebung ist obsolet, denn
die Verordnung ist inzwischen durch § 2 der Fünfzehnten
Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Ab-
satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 26. Juli 2010
(BGBl. I S. 1064) aufgehoben worden.

Zu Nummer 8 (Artikel 41 bis 71)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 9 (Artikel 72 Nummer 1; § 2 Absatz 5 der
Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei
öffentlichen Aufträgen)

Durch die Neufassung von § 2 Absatz 5 der Verordnung PR
Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen wird
klargestellt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung
nicht für Bauleistungen gelten. Um Abgrenzungsprobleme
zu anderen Leistungen zu vermeiden, ist es notwendig, den
Begriff „Bauleistungen“ entsprechend § 3 der ehemaligen
Baupreisverordnung VO PR Nr. 1/72 zu definieren. Die
Klarstellung hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom
4. Juni 2010 (Bundesratsdrucksache 230/10) gefordert.

Zu Nummer 10 (Artikel 73 bis 112)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 11 (Artikel 113 Bekanntmachungserlaubnis)

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz ist in
letzter Zeit mehrfach geändert worden. Zur Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit für den Rechtsanwender ist eine Neu-
bekanntmachung dieses Gesetzes sinnvoll.

Zu Nummer 12 (Artikel 114)

Redaktionelle Folgeänderung.

Berlin, den 29. September 2010

Thomas Silberhorn
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Dr. Edgar Franke
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

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