BT-Drucksache 17/255

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Progressionsvorbehalts für Kurzarbeitergeld

Vom 15. Dezember 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 17/255
17. Wahlperiode 15. 12. 2009

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Jutta Krellmann, Klaus Ernst, Matthias W.
Birkwald, Heidrun Dittrich, Diana Golze, Katja Kipping, Harald Koch, Cornelia
Möhring, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann
und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Progressionsvorbehalts
für Kurzarbeitergeld

A. Problem

Die Zahl der Kurzarbeiter und Kurzarbeiterinnen ist im Laufe des Jahres 2009
rasant angestiegen. Im Mai waren mehr als 1,5 Millionen Beschäftigte in Kurz-
arbeit, im Juni immer noch über 1,4 Millionen. Das Institut für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung schätzt, dass 2009 durchschnittlich jeden Monat 1,1 Mil-
lionen Beschäftigte in Kurzarbeit sind. Auch für 2010 erwartet das Institut im
Schnitt 600 000 Kurzarbeiter und Kurzarbeiterinnen pro Monat. Kurzarbeit be-
deutet für die betroffenen Beschäftigten eine Reduzierung der Arbeitszeit um
durchschnittlich 33 Prozent. Entsprechend verringert sich der Lohn. Die Bun-
desagentur für Arbeit gleicht die Lohnverluste teilweise mit dem Kurzarbeiter-
geld aus.

Das Kurzarbeitergeld selbst ist nicht steuerpflichtig. Es unterliegt allerdings
gemäß § 32b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
(EStG) dem so genannten Progressionsvorbehalt. Dieser Vorbehalt führt dazu,
dass das Kurzarbeitergeld bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den
persönlichen Steuersatz berücksichtigt wird. Dadurch erhöht sich der persön-
liche Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der betroffenen Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer und es kann im Folgejahr zu Steuernach-
zahlungen kommen. Das Kurzarbeitergeld wird folglich indirekt besteuert, was
zu weiteren Einkommensverlusten der Beschäftigten führt.

B. Lösung

Durch die Abschaffung des Progressionsvorbehalts für Kurzarbeitergeld bleibt
dieses auch tatsächlich steuerfrei. So kann verhindert werden, dass Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Bezugs von Kurzarbeitergeld Steuern
nachzahlen müssen.
C. Alternativen

Keine

Drucksache 17/255 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Kosten

Durch die Abschaffung des Progressionsvorbehalts für das Kurzarbeitergeld ent-
stehen Steuermindereinnahmen in nicht genau bezifferbarer Höhe. Dem stehen
geringfügige Kosteneinsparungen gegenüber, die aus dem Wegfall der Berück-
sichtigung des Kurzarbeitergeldes bei der Berechnung der Steuerprogression
resultieren.

Dr. Gregor Gysi und Frak
009

tion
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/255

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Progressionsvorbehalts
für Kurzarbeitergeld

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

In § 32b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort
„Kurzarbeitergeld,“ gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 15. Dezember 2

Drucksache 17/255 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung
A. Allgemeines

Der Progressionsvorbehalt für das Kurzarbeitergeld muss
abgeschafft werden. Nur auf diesem Wege kann verhindert
werden, dass auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
trotz Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes eine Steuernach-
zahlung zukommt. Die Beschäftigten haben bereits durch
die Kurzarbeit Einkommenseinbußen. Sie dürfen durch
Steuernachzahlungen nicht noch einmal zur Finanzierung
der Krise herangezogen werden.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes
(EStG))

Durch die Streichung des Progressionsvorbehalts wird eine
tatsächliche Steuerbefreiung des Kurzarbeitergeldes sicher-
gestellt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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