BT-Drucksache 17/2334

Religionsfreiheit weltweit schützen

Vom 30. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2334
17. Wahlperiode 30. 06. 2010

Antrag
der Abgeordneten Volker Kauder, Ute Granold, Erika Steinbach, Arnold Vaatz,
Peter Altmaier, Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen), Klaus Brähmig, Marie-Luise
Dött, Ingrid Fischbach, Dr. Maria Flachsbarth, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof),
Michael Frieser, Dr. Peter Gauweiler, Hermann Gröhe, Frank Heinrich,
Dr. Egon Jüttner, Jürgen Klimke, Stefan Müller (Erlangen), Sibylle Pfeiffer,
Beatrix Philipp, Ruprecht Polenz und der Fraktion der CDU/CSU
sowie der Abgeordneten Marina Schuster, Pascal Kober, Serkan Tören,
Dr. Stefan Ruppert, Michael Link (Heilbronn) und der Fraktion der FDP

Religionsfreiheit weltweit schützen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Religionsfreiheit ist in 64 Ländern der Erde, in denen zusammen fast 70 Pro-
zent der Weltbevölkerung leben, sehr stark eingeschränkt oder gar nicht existent.
Darin stimmen die führenden Forschungseinrichtungen überein.

Das deutsche Grundgesetz garantiert die Religionsfreiheit in Artikel 4. Die posi-
tive Religionsfreiheit umfasst das Recht, sich eine Religion zu bilden und zu
haben, seine Religion zu bekennen und nach seiner religiösen Überzeugung zu
leben sowie sich zu Religionsgemeinschaften zusammenzuschließen. Geschützt
ist auch die negative Freiheit, keinen Glauben zu bilden, zu haben, zu bekennen
und danach zu leben.

Vor diesem Hintergrund muss es die Aufgabe jeder wertegebundenen deutschen
Außenpolitik sein, auch im internationalen Kontext für das elementare Men-
schenrecht auf Religionsfreiheit einzutreten. So hat auch die christlich-liberale
Koalition aus CDU, CSU und FDP im Koalitionsvertrag vereinbart, sich welt-
weit für Religionsfreiheit einzusetzen und dabei ein besonderes Augenmerk auf
die Lage der christlichen Minderheiten zu legen.

Der Deutsche Bundestag bekennt sich ausdrücklich zu dem Recht auf Religions-
freiheit. Das Recht, seine Religion frei auszuüben, zu wechseln oder auch keine
Religion zu haben, ist eine zentrale Voraussetzung für ein freiheitliches Leben
in Würde. Bei Fragen von Glaubensüberzeugung und Weltanschauung ist der
Kernbereich der Persönlichkeit eines jeden Menschen betroffen, den es zu schüt-
zen gilt. Dieses Recht muss weltweit gelten und ist unteilbar. Aus diesem Grund

hat sich der Deutsche Bundestag wiederholt mit dem Stand der Religionsfreiheit
weltweit befasst und wendet sich entschieden gegen jeden Versuch, dieses ele-
mentare Menschenrecht zu verletzen oder einzuschränken.

Gewissens- und Religionsfreiheit ist ein elementares Menschenrecht, das bereits
in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist. Artikel 18 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte schreibt Religionsfreiheit als indi-
viduelles Recht fest:

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„Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses
Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu
wechseln sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein
oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Aus-
übung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.“

Durch ihre Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen erkennen die jeweiligen
Mitgliedstaaten die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte an, wenngleich
diese keine völkervertragsrechtliche Bindungswirkung hat. Rechtlich bindend
sind hingegen die Vorgaben des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte (Zivilpakt) für alle Vertragsstaaten, die den Pakt ratifiziert ha-
ben. In diesem völkerrechtlichen Vertrag heißt es in Artikel 18:

„Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder an-
zunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in
Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung
religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion
oder Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen
würde.“

Die von Medien oder einzelnen Organisationen verwendeten, teilweise von ein-
ander abweichenden, Zahlen zur Christenverfolgung dürfen nicht davon ablen-
ken, dass Religionsfreiheit von Forschungseinrichtungen untersucht wird und
darüber gesicherte Erkenntnisse vorliegen. Aus diesen Daten geht hervor, dass
von der direkt spürbaren Unterdrückung ihrer Religion einige Religionen antei-
lig erheblich stärker betroffen sind als andere, so z. B. die Bahai oder das Chris-
tentum in der nichtwestlichen Welt. Aufgrund der Verbreitung des Christentums
und seines schnellen Wachstums in Ländern ohne Religionsfreiheit ist das
Christentum mit 200 Millionen Menschen die größte verfolgte religiöse Minder-
heit und häufig betroffen von konkreter Gewalt. So kam es 2007 bis 2009 zur
Vertreibung von hunderttausenden Christen aus dem Irak und noch immer
herrscht dort ein Klima der Gewalt gegen religiöse Minderheiten. 2000 und
2001 wurden 100 000 Christen von den indonesischen Molukken-Inseln (bei
mehreren tausend Toten) vertrieben. Im indischen Bundesstaat Orissa wurden
2007 bis 2009 50 000 Christen vertrieben (bei 120 Toten), von denen etliche im-
mer noch nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten. 2002 kam es zu massiven
Ausschreitungen gegen die muslimische Minderheit im indischen Bundestaat
Gujarat.

Besonders dramatisch ist die Lage der religiösen Minderheiten im Irak, die nach
wie vor der massiven Gewalt religiöser Extremisten ausgesetzt sind. Der Deut-
sche Bundestag nimmt diese Entwicklung mit großer Sorge zur Kenntnis und
begrüßt ausdrücklich, dass sich Deutschland federführend für eine EU-weite
Aufnahmeaktion eingesetzt hat und 2 500 irakischen Flüchtlingen in Deutsch-
land dauerhaften Schutz bietet. Darüber hinaus gewährt Deutschland zahl-
reichen weiteren Verfolgten Asyl.

Trotz der formellen Anerkennung der Gewissens- und Religionsfreiheit durch
die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bestehen in vielen Ländern dieser
Erde gravierende Defizite bei der Verwirklichung dieses Rechts. Dabei können
diese Einschränkungen der Religionsfreiheit sowohl von Regierungen und staat-
licher Gesetzgebung ausgehen als auch zwischen gesellschaftlichen Gruppen als
Folge von Hass und Gewalt entstehen. Darüber hinaus unterscheidet die UN-
Sonderberichterstatterin für die Religions- und Glaubensfreiheit, Asma Jahangir,
in ihrem Bericht vom Dezember 20091 zutreffend zwischen Einschränkungen
1 Report of the Special Rapporteur on freedom of religion or belief, Asma Jahangir, A/HRC/13/40.

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der Religions- und Glaubensfreiheit und Gewalt „aufgrund des Glaubens“ und
„im Namen des Glaubens.“ Dabei bezieht sich die erstgenannte Erscheinungs-
form auf die Religions- oder Glaubensbindung des jeweiligen Opfers, die letzt-
genannte hingegen auf jene der Täter.

Schwerwiegend sind die Einschränkungen der Religionsfreiheit in den Staaten
des Nahen und Mittleren Ostens, in Nordafrika, Zentralasien, Nordkorea und
China. Besonders religiöse Minderheiten sind immer wieder von religiös be-
gründeter, gesellschaftlicher wie politischer Verfolgung betroffen. So hat sich
die Situation der Bahai im Iran und der Kopten in Ägypten in den vergangen Jah-
ren dramatisch verschlechtert. Mangelnde Religionsfreiheit betrifft aber nicht
nur Minderheiten, sondern auch Anhänger der Mehrheitsreligion, wenn sie zu
Auffassungen gelangen, die im Widerspruch zu vorherrschenden Auslegungen
stehen.

Doch nicht nur durch Verfolgung, Gängelung und Unterdrückung ist die Gewis-
sens- und Religionsfreiheit bedroht. Es werden auch weitere ihrer zentralen Be-
standteile in Frage gestellt. So geht aus der Kairoer Menschenrechtserklärung
der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) hervor, dass Religionsfrei-
heit in islamischen Ländern nicht uneingeschränkt gewährt wird. Insbesondere
werden das Recht, seinen Glauben zu wechseln, das Recht, für seinen Glauben
öffentlich zu werben und das Recht, seinen Glauben öffentlich zu bekennen,
durch zahlreiche Staaten negiert. Dies steht im Widerspruch zu menschenrecht-
lichen Garantien der Religionsfreiheit.

Öffentliches Bekenntnis und Werben für Religion

Ein zentraler Bestandteil der Religionsfreiheit ist das Recht, seinen Glauben
öffentlich zu bekennen. Der Ausdruck religiöser Überzeugungen ist nicht auf
den privaten Bereich beschränkt. Vielmehr haben Glaubensüberzeugungen im-
mer auch eine öffentliche Dimension. Die Allgemeine Erklärung der Menschen-
rechte und der Zivilpakt schützen das Recht des Einzelnen, auch in der Öffent-
lichkeit sich zu seinem Glauben bekennen zu können. Dennoch wird dieses
Recht in zahlreichen Staaten nicht gewährt. So wird der Bau von Gebetsräumen,
Kirchen, Moscheen und Tempeln in zahlreichen Staaten stark eingeschränkt und
ist in einigen Staaten für religiöse Minderheiten unmöglich. In Indien werden
muslimische Minderheiten in einigen Regionen daran gehindert, Moscheen zu
errichten. In der Türkei ist der Bau von Gebets- und Gotteshäusern stark ein-
geschränkt und für religiöse Minderheiten praktisch nicht möglich. Die EU-
Kommission hat in ihrem Fortschrittsbericht zur Aufnahme der Türkei in die EU
ausführlich die stark eingeschränkte Religionsfreiheit in der Türkei dargestellt
und darauf hingewiesen, dass hier grundlegende Änderungen vorgenommen
werden müssen.

Noch stärker eingeschränkt ist vielfach das Recht, für die eigenen Glaubens-
überzeugungen zu werben. Diese Beschränkungen gehen häufig einher mit Ein-
schränkungen bezüglich des Glaubenswechsels. Besonders betroffen von diesen
Einschränkungen sind Religionen, zu deren Kernüberzeugungen die persönliche
Entscheidung im Glauben gehört. Der Deutsche Bundestag bekräftigt daher,
dass das friedliche Werben für die eigene Religion Bestandteil der Religionsfrei-
heit ist und durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den Zivil-
pakt geschützt ist. Zur Menschenrechtspolitik muss daher auch das Werben für
eine weltweite Durchsetzung dieses Rechts gehören.

Recht auf Religionswechsel und konfessionelle Ungebundenheit

Ein weiterer zentraler Bestandteil der Gewissens- und Religionsfreiheit ist das
Recht, den eigenen Glauben zu wechseln oder auch gar keine Religion zu haben.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hält dies ausdrücklich in Arti-
kel 18 fest. In Artikel 18 des Zivilpaktes ist die Freiheit niedergelegt, eine

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Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen.
Damit bietet der Zivilpakt Schutz vor rechtlichen oder in einer Religion begrün-
deten Hindernissen gegenüber einem Religionswechsel. Der Deutsche Bundes-
tag bekräftigt seine Auffassung, dass dieses Recht nicht durch staatliche Gesetze
oder Regelungen eingeschränkt werden darf. Die Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen sind zudem verpflichtet, einem gesellschaftlichen Klima entgegenzu-
wirken, das den Wechsel zu einem anderen Glauben behindert.

Das Recht, die eigene Religion zu wechseln, wird häufig eingeschränkt. In vielen
muslimisch geprägten Staaten wird der Islam dahingehend interpretiert, dass im
sogenannten Abfall vom Islam (Apostasie) nicht nur eine religiöse Verfehlung,
sondern auch eine Form des politischen Aufruhrs gesehen wird, die strafrechtlich
zu verfolgen ist. Im Iran und in Saudi-Arabien droht „Abgefallenen“ die Todes-
strafe, die von Seiten des Staates vollstreckt werden kann. Menschenrechtsorga-
nisationen wie die Gesellschaft für bedrohte Völker berichten, dass häufig auch
Familienangehörige von Konvertiten Repressalien und gesellschaftlicher Aus-
grenzung ausgesetzt sind. In Indien ist die Religionsfreiheit zwar in der Verfas-
sung verankert, jedoch reglementieren zum Beispiel in den Bundesstaaten Orissa,
Madhya Pradesh, Chhattisgarh und Arunachal Pradesh Gesetze den Wechsel der
Religion so stark, dass dieser in der Praxis häufig nicht möglich ist.

Individuell einklagbare Rechte vor Gruppenrechten

Eine weitere Entwicklung bietet Anlass zur Sorge. In Gremien und Unterorga-
nisationen der Vereinten Nationen wird seit einigen Jahren von einer Gruppe von
Staaten der Versuch betrieben mit der Begründung, den Islam schützen zu wol-
len, die Geltung der Menschenrechte – insbesondere der Meinungsfreiheit –
massiv einzuschränken. Auch Kritik an Religion ist Bestandteil der Meinungs-
freiheit und damit völkerrechtlich geschützt. Der Versuch der Organisation der
Islamischen Konferenz (OIC) den „Schutz der Religion“ völkerrechtlich zu ver-
ankern, gründet sich auf der Allgemeinen Islamischen Erklärung der Menschen-
rechte von 1981 sowie auf der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam
von 1990. Es ist der Versuch, dem Konzept der Menschenrechte, welches auf in-
dividuell einklagbaren Rechten besteht, ein Konzept von religiös definierten
Gruppenrechten entgegenzusetzen.

Mit großer Sorge nimmt der Deutsche Bundestag zur Kenntnis, dass im Men-
schenrechtsrat der Vereinten Nationen im März 2010 die von Pakistan einge-
brachte Resolution gegen die „Diffamierung von Religion“ (A/HRC/RES/13/16)
mit einer knappen Mehrheit angenommen wurde. Ziel dieser Resolution ist es,
mit der Begründung, den Islam zu schützen, bestimmte Kollektivrechte in das
Völkerrecht einzuführen und damit das bisherige Menschenrechtsverständnis zu
unterminieren. Eine ähnliche Zielrichtung verfolgen Vorschläge islamischer
Staaten im Zusatzprotokoll zur Konvention gegen Rassendiskriminierung
(CERD), die öffentliche Beleidigungen und Diffamierungen von Religion zu
verbieten. Der Deutsche Bundestag verweist auf die gemeinsame Erklärung
vom 9. Dezember 2008, in der sich der Sonderberichterstatter der Vereinten
Nationen für Meinungsäußerungsfreiheit, der Beauftragte der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa für Medienfreiheit, der Sonderbe-
richterstatter der Organisation Amerikanischer Staaten und der Sonderbericht-
erstatter der Afrikanischen Menschenrechtskommission für die Meinungsäuße-
rungsfreiheit gegen das Verbot der Diffamierung von Religion ausgesprochen
haben. Eine einseitige Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit zu Guns-
ten von abstrakten Konzepten oder einzelnen Glaubensrichtungen ist nicht ak-
zeptabel.

Schutz der Religionsfreiheit stärken
Dem Schutz der Religionsfreiheit muss weiterhin eine hohe Priorität im Rahmen
der deutschen und europäischen Außenpolitik beigemessen werden. Deutsch-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2334

land muss Staaten, die Defizite beim Schutz der Religionsfreiheit aufweisen, zur
Behebung dieses Defizits ermahnen und das Thema bei Staatsbesuchen offen
ansprechen. Gegebenenfalls sollte Deutschland gemeinsam mit den europäi-
schen Partnern Hilfe bei der Beseitigung dieses Defizits anbieten. Insbesondere
könnte bei den Hilfeleistungen, die Deutschland im Bereich des Verwaltungs-
und Justizwesens in anderen Staaten erbringt, auch auf die Sicherstellung der
Religionsfreiheit im jeweils betreffenden Land hingearbeitet werden. Deutsch-
land kann hier seine Erfahrungen einbringen.

Für die Reaktion auf konkrete Informationen über Verstöße gegen die Religions-
freiheit gibt es kein universell einsetzbares politisches Mittel. Aus diesem Grund
muss eine solche Reaktion immer an die Beziehungen zu den jeweiligen Län-
dern angepasst werden. Es sind daher eine individuelle Herangehensweise und
eine umfassende Suche nach dem jeweils geeigneten Mittel notwendig. Hier
können die Auslandsvertretungen wertvolle Hilfestellung leisten.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. sich auf bi- und multilateraler Ebene weiterhin mit Nachdruck für Gewis-
sens- und Religionsfreiheit einzusetzen und dabei insbesondere den Be-
schluss des Deutschen Bundestages (Drucksache 16/3608) zu berücksich-
tigen;

2. dabei weiterhin darauf hinzuwirken, dass Staaten, die bislang noch nicht
Partei des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte sind,
möglichst bald den Pakt zeichnen und ratifizieren;

3. auf bi- und multilateraler Ebene weiterhin dafür zu werben, dass sowohl
durch die Rechtslage als auch die Rechtspraxis das Recht auf ungehinderten
Glaubenswechsel gewährleistet wird;

4. sich auf bi- und multilateraler Ebene weiterhin mit Nachdruck dafür ein-
zusetzen, dass sowohl durch die Rechtslage als auch die Rechtspraxis das
Recht auf öffentliches Bekennen und Werben für die eigene Religion ge-
währleistet wird;

5. ihre Anstrengungen für eine kohärente Außen- und Entwicklungspolitik zu
verstärken, die das Ziel unterstützt, weltweit Glaubensfreiheit, die über die
formale Anerkennung der Menschenrechte hinausgeht, durchzusetzen;

6. sich auf bi- und multilateraler Ebene weiterhin verstärkt gegen den Versuch
zu wenden, unter dem Schlagwort „Diffamierung von Religion“ die völker-
rechtlich verankerte Religions- und Meinungsfreiheit außer Kraft zu setzen;

7. regelmäßig – auch durch den Beauftragten der Bundesregierung für Men-
schenrechte – zur Lage der Religionsfreiheit Stellung zu nehmen und die
Botschaften weiterhin darin zu bestärken, zur Informationsgewinnung vor
Ort den Kontakt zu Religionsgemeinschaften, den jeweiligen Minderheiten
und zu Menschenrechtsorganisationen zu suchen;

8. Regierungen, die Defizite hinsichtlich der Beachtung der Menschenrechte
aufweisen, Hilfe beim Ausbau ihres Verwaltungs- und Justizwesens oder
bei Reformen auf diesen Gebieten anzubieten;

9. Staaten, die Defizite hinsichtlich der Menschenrechte aufweisen, anzubie-
ten, bessere Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen. Diese Hilfe soll ge-
meinsam mit geeigneten Akteuren der Zivilgesellschaft und den europäi-
schen Partnern geleistet werden, um auch bei künftigen politischen
Entscheidungsträgern das Bewusstsein für den Schutz der Menschenrechte
und insbesondere der Religionsfreiheit herauszubilden;

Drucksache 17/2334 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

10. mit den EU-Partnern als Teil der gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
politik eine koordinierte Strategie zum Schutz der Religionsfreiheit zu ent-
wickeln;

11. weiterhin umgehend und angemessen, möglichst in Partnerschaft, mit den
anderen EU-Staaten auf Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit zu
reagieren.

Berlin, den 30. Juni 2010

Volker Kauder, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof) und Fraktion
Birgit Homburger und Fraktion

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