BT-Drucksache 17/14559

Anlegerschutz am Beteiligungs- und Finanzierungsmarkt

Vom 13. August 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14559
17. Wahlperiode 13. 08. 2013

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann,
Lisa Paus, Oliver Krischer, Nicole Maisch, Beate Müller-Gemmeke, Maria
Klein-Schmeink, Dr. Tobias Lindner, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Anlegerschutz am Beteiligungs- und Finanzierungsmarkt

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Vermögensanlagen-Informationsblätter wurden seit dem 1. Juni
2012 von Anbietern von Vermögensanlagen erstellt und bei der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinterlegt?

2. Zu welchen Anteilen bezogen sich die seit dem 1. Juni 2012 von den An-
bietern von Vermögensanlagen erstellten und bei der BaFin hinterlegten
Vermögensanlagen-Informationsblätter auf Unternehmensanteile, Anteile an
Treuhandvermögen, Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genuss-
rechte und Namensschuldverschreibungen?

3. In welcher Höhe haben Anleger in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013
(bis 30. Juni 2013) nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in Genuss-
rechte, Namensschuldverschreibungen und stille Beteiligungen investiert?

4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung dabei der Anteil der
Privatanleger?

5. In wie vielen Fällen betrieben die Finanzdienstleister, die Gelder von Privat-
anlegern in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 (bis 30. Juni 2013) durch
Beteiligungen über Genussrechte und Namensschuldverschreibungen sowie
stille Beteiligungen einwarben bzw. annahmen, nach Kenntnis der Bundes-
regierung das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes?

6. Welchen Anteil am Platzierungsvolumen des Beteiligungsmarktes haben
nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils Genussrechte, Namensschuld-
verschreibungen und stille Beteiligungen (bitte, falls möglich, differenziert
nach professionellen und Privatanlegern angeben)?

7. Auf wie viele Angebote verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung
das derzeitige Platzierungsvolumen der Genussrechte, und welchen Anteil

haben die jeweiligen Angebote am gesamten, von Privatanlegern in Genuss-
rechte investierten Kapital?

8. Wie würde die Bundesregierung Genussrechte definieren?

Drucksache 17/14559 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Geeignetheit von Genussrechten,
Namensschuldverschreibungen und stillen Beteiligungen als Anlageform
für die Vermögensbildung und Altersvorsorge von Privatanlegern vor dem
Hintergrund, dass es bei diesen Vermögensanlagen weder eine (über die
Prospektpflicht hinausgehende) Zulassungspflicht noch spezielle materielle
Produktregeln gibt?

10. Unter welchen Umständen sind Beteiligungen über Genussrechte und
Namensschuldverschreibungen sowie stille Beteiligungen als Anteile an
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-
buchs (KAGB) zu qualifizieren, und wann als Vermögensanlagen im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)?

11. Inwieweit unterscheiden sich die Vorgaben auf Anbieter- und Produktebene
des KAGB (betreffend die Anforderungen an Verwalter geschlossener
Fonds und Produktregeln für geschlossene Fonds) von denen des
VermAnlG (betreffend die Anforderungen an Anbieter und Produktregeln
für Vermögensanlagen)?

12. Sieht die Bundesregierung beim öffentlichen Angebot von Genussrechten,
Namensschuldverschreibungen und stillen Beteiligungen an Privatanleger
im Interesse eines effektiven Anlegerschutzes weitergehenden gesetz-
geberischen Handlungsbedarf auf Anbieter-, Produkt- und/oder Vertriebs-
ebene?

Wenn ja, welchen?

13. Sollte die vom Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und
Vermögensanlagenrechts (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6051, S. 57 ff.)
für bestimmte Vermögensanlagen vorgeschlagene Zulassungspflicht für
alle Vermögensanlagen eingeführt werden?

Wenn ja, hinsichtlich welcher materieller Vorgaben wäre eine Zulassungs-
pflicht durch die BaFin für Vermögensanlagen sinnvoll?

Wenn nein, warum nicht, vor dem Hintergrund der aus Sicht der Frage-
steller bestehenden Notwendigkeit, durch eine Ex-ante-Kontrolle unseriöse
Geschäftsmodelle vom Beteiligungsmarkt fernzuhalten?

14. Erwartet die Bundesregierung, dass sich der Beteiligungsmarkt im Zuge
der Regulierung der geschlossenen Fonds und ihrer Anbieter durch das
KAGB mehr zu Angeboten von Genussrechten und Anleihen verlagern
wird (so etwa WELT am SONNTAG, vom 7. Oktober 2012, S. 47).

15. In welchem Umfang wurden Gelder von Privatanlegern nach Kenntnis der
Bundesregierung durch Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen in den
Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 (bis 30. Juni 2013) von Finanzdienst-
leistern eingeworben bzw. angenommen?

16. Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für das öffentliche Anbieten, das
Platzieren und die Vermittlung von Abschlüssen von Nachrangdarlehen
und partiarischen Darlehen (Differenzierung bitte nach Darlehen mit „ein-
fachem“ und „qualifiziertem“ Rangrücktritt)?

17. Untersucht die BaFin öffentliche Angebote von Nachrangdarlehen und
partiarischen Darlehen durch Stichproben von Informationsbroschüren,
Emissionsexposés o. Ä.?

Wenn ja, welche Erkenntnisse ergeben sich daraus?

18. Wie beurteilt die Bundesregierung die Geeignetheit von Nachrangdarlehen

und partiarischen Darlehen als Anlageform für die Vermögensbildung und
Altersvorsorge von Privatanlegern?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14559

19. Hält die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Nach-
rangdarlehen und partiarischen Darlehen im Hinblick auf einen effektiven
Anlegerschutz auf Anbieter-, Produkt- und/oder Vertriebsebene gesetz-
geberische Maßnahmen für erforderlich, vor dem Hintergrund, dass es sich
bei dem öffentlichen Angebot, dem Platzieren und der Vermittlung von
Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen bei entsprechender Aus-
gestaltung um erlaubnisfreie Geschäfte handelt und diese mangels Finanz-
instrumenteneigenschaft keiner Prospektpflicht unterliegen?

Falls nicht, warum nicht, vor dem Hintergrund der aus Sicht der Frage-
steller bestehenden Notwendigkeit, durch eine Ex-ante-Kontrolle unseriöse
Geschäftsmodelle fernzuhalten?

Berlin, den 12. August 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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