BT-Drucksache 17/14544

Ausbildung und Forschung im Bereich Politisch motivierter Kriminalität - rechts

Vom 9. August 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14544
17. Wahlperiode 09. 08. 2013

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger,
Memet Kilic, Dr. Konstantin von Notz, Josef Philip Winkler und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ausbildung und Forschung im Bereich Politisch motivierte Kriminalität – rechts

Eine der schwerwiegendsten – und den Angehörigen kaum zu vermittelnde –
Feststellung lautet, dass die Mordserie des Nationalsozialistischen Unter-
grundes (NSU) ganz maßgeblich deswegen nicht aufgedeckt worden ist, weil
die Polizei nicht imstande war bzw. zum Teil explizit nicht willens war, deren
rechtsterroristischen Hintergrund (an-)zuerkennen. Tatsächlich tut sich die
Polizei seit vielen Jahren schwer damit, den rechtsextremen Gehalt bzw. die
verschiedenen Codes rechter Straftaten bzw. hassmotivierte Delikte als solche
wahrzunehmen bzw. richtig einzuordnen. Schon im Jahr 2000 hatte der da-
malige Vizepräsident des Bundeskriminalamtes (BKA), Bernhard Falk, ein-
geräumt, es gäbe „beachtliche Hinweise auf die Verbreitung fremden- bzw.
minderheitenfeindlicher Einstellungen“ innerhalb der Polizei und erkennbare
„Defizite“ bei der entsprechenden polizeilichen „Meldedisziplin“ (Kriminalis-
tik 1/2001, S. 9, 12).

Auf der 72. Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Deut-
schen Bundestages (PUA NSU) am 16. Mai 2013 wurden u. a. Reformen der
polizeilichen Aus- und Fortbildung im Hinblick auf das bessere Erkennen Poli-
tisch motivierte Kriminalität rechts erörtert. Dabei schlug z. B. der Sachverstän-
dige Günter Schicht nicht nur eine Verbesserung der Ausbildung vor – gerade
auch für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes bzw. für solche mit Per-
sonalführungsaufgaben. Auch die polizeiliche Fortbildung hielt Günter Schicht
für verbesserungswürdig. Denn die angebotenen Kurse (z. B. zum Rechtsextre-
mismus bzw. zum Umgang mit Opfern) kämen „in der Masse nicht an“ (Sit-
zungsprotokoll, S. 44 f.).

Das BKA hatte dem PUA NSU unmittelbar vor seiner 72. Sitzung Unterlagen
zugeleitet über Aus- und Fortbildungsangebote des Bundes zum Thema
Politisch motivierte Kriminalität. Demnach bietet z. B. die Fachhochschule des
Bundes im Rahmen des Bachelorstudiengangs Kriminalvollzugsdienst im BKA
das fünfwöchige Hauptseminar Nummer 16 (Phänomen und Intervention:
Politisch motivierte Kriminalität) an. Dieser Kurs besteht zum einen aus fünf
kleineren Trainingseinheiten bzw. Praxisübungen, im Kern jedoch aus Lehr-

veranstaltungen zu folgenden Phänomenbereichen: PMK-links (38 Stunden),
PMK-rechts (40 Stunden), PMK Ausländerkriminalität/Internationaler Terroris-
mus (42 Stunden) und Islamischer Extremismus/Terrorismus (44 Stunden).
Allein vom Stundenumfang her ergibt sich daraus eine eindeutige Schwerpunkt-
setzung (53 Prozent) in Richtung von PMK-Ausländer. Dies ist insofern be-
achtlich, als PMK-Ausländerdelikte regelmäßig nur ca. 5 Prozent des Gesamt-
aufkommens Politisch motivierte Straftaten in Deutschland ausmachen.

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In der Lehrveranstaltung zur PMK-rechts sollen in den 38 Seminarstunden rund
25 Lerninhalte vermittelt werden. Nur an jeweils einer Stelle sollen hierbei „ge-
schichtliche Einblicke“ ermöglicht bzw. eine „phänomenologische Fallanalyse“
durchgeführt werden (wobei unklar ist, ob bzw. wo in dieser Lehrveranstaltung
überhaupt die entsprechenden phänomenologischen Erkenntnisse vermittelt
werden).

Auch die Deutsche Hochschule für Polizei in Münster bietet im Masterstudien-
gang Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement Vorlesungen zur Politisch
motivierten Kriminalität insgesamt an. Dieser Veranstaltung umfasst aber ledig-
lich 40 Stunden. Schwerpunkt dieses Kurses sind Gewaltkriminalität, Terroris-
mus, Anschläge und Gefahr von Anschlägen. Hier sollen Kenntnisse vermittelt
werden a) zu Erscheinungsformen und Ursachen von allen drei Phänomenberei-
chen von PMK (also links/rechts/Ausländer), b) zur Lagebilderstellung bzw. zur
Erhebung und Auswertung von Informationen sowie c) zur Zusammenarbeit
von Polizeibehörden untereinander bzw. zur Kooperation mit dem Verfassungs-
schutz und den Staatsanwaltschaften. In diesen Vorlesungen soll zwar u. a. auch
auf das Phänomen fremdenfeindliche Straftaten eingegangen werden, nicht aber
(soweit ersichtlich) auf die übrigen Formen der so genannten Hasskriminalität
(antisemtische/islamfeindliche/antiziganistische Straftaten, Straftaten aufgrund
der sexuellen Orientierung, des gesellschaftlichen Status oder aufgrund einer
Behinderung).

Aus den Unterlagen, die das BKA dem PUA NSU überlassen hat, geht nicht
hervor, inwieweit Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des Bundes (und hier-
bei insbesondere, ob und inwieweit diejenigen, die im Bereich des Staatsschut-
zes tätig werden bzw. die in so genannten Gemeinsamen Abwehrzentren
(GTAZ, GETZ, GAR) eingesetzt werden oder die anderweitig dienstlich mit der
Erfassung und Bewertung Politisch motivierter Kriminalität befasst sind), auch
unterhalb der Ebene eines Hoch- oder Fachhochschulstudiums verbindlich über
Fragen der Politisch motivierten Kriminalität in Deutschland bzw. speziell in
Fragen von PMK-rechts/Hasskriminalität ausbildet werden.

Die Fortbildung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten im Bereich der
Staatsschutzkriminalität findet sich auf Seite 121 des im Februar 2009 vom
BKA herausgegebenen Bundesweiten Konzepts der kriminalpolizeilichen Spe-
zialfortbildung (Punkt 3.15). Im September 2011 wird dieser Speziallehrgang
(bzw. ein entsprechendes Aufbaumodul PMK-rechts) im Maßnahmenkatalog
des BKA zur Bekämpfung der Politisch motivierten Kriminalität – rechts er-
wähnt. In dessen Anlage 3 steht, dass in dem „seit vielen Jahren stattfindenden
Speziallehrgang PMK-rechts“ (zukünftig: Aufbaumodul PMK-rechts) externe
Referenten hinzugezogen werden sollten, um „interdisziplinäre Aspekte aufzu-
zeigen und außerpolizeiliche Sichtweisen erfahrbar“ zu machen (Status: ab-
schließend umgesetzt).

In Anlage 5 dieses Maßnahmenkatalogs (Prävention und Forschung) wird übri-
gens festgestellt, dass „viele zivilgesellschaftliche Initiativen Schnittstellen zur
polizeilichen Prävention bieten“ würden. Daher solle geprüft werden, „inwie-
weit derartige ,Informationsstellen‘ für polizeiliche Handlungsfelder genutzt
werden“ könnten (Status: nicht umgesetzt).

Und schließlich wurde – ebenfalls in Anlage 5 dieses Maßnahmenkatalogs –
empfohlen, die „umfassenden phänomenologischen Erkenntnisse der Polizei zur
PMK-rechts mittels sozialwissenschaftlichen Methodenwissens [respektive]
den Aufbau polizeilicher sozialwissenschaftlicher Forschungskompetenz im
Bereich PMK-rechts nutzbar zu machen“ (Status: Umsetzung initiiert/teilweise
umgesetzt). Ausdruck dessen scheint zu sein, dass der – schon früher vom BKA
beauftragte – Sozialwissenschaftler Matthias Mletzko im Jahr 2010 von der

Forschungsstelle Terrorismus/Extremismus des BKA (FTE-BKA) mit der
Auswertungsarbeit „Vergleichende Analyse von Gewaltdelikten der Bereiche

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PMK-rechts und PMK-links für die Jahre 2006–2009“ betraut worden war (auch
wenn dieses Forschungsprojekt auf der Website des BKA nicht ausgewiesen ist).
Matthias Mletzko erhielt im Rahmen dessen u. a. Zugang zur BKA-Zentraldatei
Lagebild Auswertung politisch motivierte Straftaten (LAPOS). Im Rahmen ei-
ner Stichprobenauswertung von rund 1 000 LAPOS-Datensätzen kam Matthias
Mletzko zu der Feststellung, dass sich – zumindest bezogen auf Sachsen – rechte
und linke Gewalttäter in Zielrichtung und Brutalität signifikant unterscheiden
würden. Rechte Gewalttäter würden nämlich in ca. 20 Prozent aller Fälle akut
lebensbedrohliche Gewaltdelikte verüben (und es sei oft nur dem situativen
Zufall geschuldet, ob ein Opfer zu Tode kam oder nicht), wohingegen linken
Gewalttätern dies nur in 2 Prozent der Fälle unterstellt werden konnte (vgl.
Mletzko, M.: „Gewaltsames Handeln linker und rechter Szenen“ in: Aus Politik
und Zeitgeschichte 44/2010, S. 9, 15 f.).

Wir fragen die Bundesregierung:

Polizeiliche Ausbildung im Bereich Politisch motivierte Kriminalität

1. Wie verbindlich müssen sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des
Bundes im Rahmen ihrer polizeilichen Ausbildung mit dem Thema Politisch
motivierte Kriminalität, und wie genau speziell mit dem Thema Politisch
motivierte Kriminalität – rechts beschäftigen (bitte auch unter Angabe der
entsprechenden Ausbildungseinrichtung, des zeitlichen Umfanges und der
Inhalte des einschlägigen Ausbildungsabschnitts darstellen und aufschlüs-
seln)?

2. Müssen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des Bundes, die im Bereich
des Staatsschutzes tätig werden bzw. die in sogenannten Gemeinsamen Ab-
wehrzentren (GTAZ, GETZ, GAR) eingesetzt werden oder die anderweitig
dienstlich mit der Erfassung und Bewertung Politisch motivierter Kriminali-
tät befasst sind, zusätzliche Ausbildungsleistungen zum Thema Politisch
motivierte Kriminalität – rechts absolvieren?

Wenn ja, in welchem zeitlichen Umfang?

Wird dieser spezifische Lernabschnitt mit einer Prüfung abgeschlossen?

3. Welche Kurse im Bereich der polizeilichen Ausbildung hat welche Ein-
richtung des Bundes zum Thema Politisch motivierte Kriminalität in den
letzten zehn Jahren in welcher Zahl angeboten (bitte aufschlüsseln nach den
Phänomenbereichen PMK-links/-rechts/-Ausländer)?

Wie viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des Bundes haben an diesen
Kursen teilgenommen, respektive sie erfolgreich abgeschlossen (bitte auf-
schlüsseln nach Jahren und nach Angeboten für den mittleren und den ge-
hobenen polizeilichen Dienst)?

Polizeiliche Fortbildung im Bereich Politisch motivierte Kriminalität – rechts

4. Gehören Fortbildungen zum Thema Politisch motivierte Kriminalität – rechts
zum Anforderungsprofil für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des Bun-
des, zumindest solcher, die im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes tätig
sind bzw. die in einem so genannten Gemeinsamen Abwehrzentrum einge-
setzt werden oder die anderweitig dienstlich mit der Erfassung und Bewer-
tung Politisch motivierte Kriminalität befasst sind?

Wenn ja, in welcher Form und in welchem zeitlichen Umfang (bitte für den
mittleren und den gehobenen polizeilichen Dienst angeben)?

Wenn nein, warum nicht?

Drucksache 17/14544 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

5. Welche Kurse im Bereich der polizeilichen Ausbildung hat welche Ein-
richtung des Bundes zum Thema Politisch motivierte Kriminalität in den
letzten zehn Jahren in welcher Zahl angeboten (bitte aufschlüsseln nach den
Phänomenbereichen von PMK, also links, rechts, Ausländer)?

Wie viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des Bundes haben an die-
sen Kursen teilgenommen (bitte aufschlüsseln nach Jahren und nach Ange-
boten für den mittleren und den gehobenen polizeilichen Dienst)?

6. Wird inzwischen – dem Maßnahmenkatalog des Bundeskriminalamtes zur
Bekämpfung der Politisch motivierten Kriminalität – rechts (2011) entspre-
chend – das Aufbaumodul PMK-rechts anstelle des Speziallehrgangs
PMK-rechts angeboten?

Wenn ja, seit wann?

Wenn nein, warum nicht?

a) Worin bestehen die wesentlichen inhaltlichen, didaktischen Unter-
schiede und Fortschritte des Aufbaumoduls gegenüber dem vorherigen
Speziallehrgang?

b) Wie viele Personen haben bislang an diesem Aufbaumodul teilge-
nommen (bitte nach Jahren aufschlüsseln und nach Beamtinnen und
Beamten des mittleren und des gehobenen polizeilichen Dienstes)?

Föderale Kohärenz

7. Ist das polizeiliche Aus- und Fortbildungsangebot des Bundes im Themen-
bereich Politisch motivierte Kriminalität – rechts mit dem der Länder inhalt-
lich abgestimmt?

Wenn ja, inwiefern?

Wenn nein, warum nicht?

8. Gibt es Ausbildungskonzepte in einzelnen Bundesländern zum Themen-
bereich Politisch motivierte Kriminalität – rechts, die die Bundesregierung
für vorbildlich erachtet, und wenn ja, welche Konzepte welcher Bundes-
länder sind das?

9. Ist es möglich, dass auch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte von
Bundesländern bzw. von Justiz- oder Verfassungsschutzbehörden des Bun-
des bzw. eines Bundeslandes an entsprechenden polizeilichen Aus- und
Fortbildungsangeboten des Bundes teilnehmen?

Wenn ja, wie viele haben an diesen Kursen in den letzten zehn Jahren teil-
genommen (bitte aufschlüsseln nach Angehörigen der Polizei, der Justiz
bzw. von Verfassungsschutzbehörden)?

Wenn nein, warum nicht?

Internationale bzw. europäische Kohärenz

10. Welche u. a. auch an die Polizei gerichteten Informations-, Aus- und Fort-
bildungsangebote zum Thema Politisch motivierte Kriminalität – rechts
bzw. zum Erkennen und Erfassen von Hassdelikten

a) seitens der Vereinten Nationen (z. B. „Human Rights – Standards and
Practice – for the Police“, 2004),

b) seitens der EU (z. B. der Europäischen Polizeiakademie CEPOL oder
das Handbuch der Europäischen Grundrechteagentur „Für eine effek-
tivere Polizeiarbeit: Diskriminierendes ‚Ethnic Profiling‘ erkennen und
vermeiden“, 2010),
c) seitens des Europarates (wie z. B. der „Europäische Kodex für Polizei-
Ethik“ (2001) oder „Polizei und Menschenrechte“, 2006) bzw.

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d) seitens der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE) (wie z. B. das Programm „Training against Hate Crimes for
Law Enforcement“ (TAHCLE), die „Hate Crime“-Schulungsveranstal-
tungen für Polizistinnen und Polizisten der Association of European
Police Colleges oder das Informationssystem der OSZE „Für Toleranz
und gegen Diskriminierung“)

kennt die Bundesregierung, und in welcher Form hat der Bund diese
Angebote in den letzten fünf Jahren genutzt?

Lerninhalte im Themenbereich Politisch motivierte Kriminalität – rechts

11. Welche spezifischen Inhalte über Erscheinungsformen und Ursachen von
Politisch motivierte Kriminalität – rechts sollen in den entsprechenden
polizeilichen Aus- und Fortbildungsangeboten des Bundes vermittelt wer-
den?

a) Was wird den Aus- bzw. Fortzubildenden als geschichtliche Einblicke
vermittelt?

Gehören hierzu auch zeitgeschichtliche Aspekte aus der Zeit der
Bundesrepublik Deutschland (wie z. B. eine Darstellung rechtsextremer
gewalttätiger/terroristischer Gruppierungen bzw. die Entwicklung rech-
ter Gewaltentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland)?

Wenn ja, inwiefern (z. B. auf Grundlage welcher Lernmaterialien)?

Wenn nein, warum nicht?

b) Werden die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auch in dem Erken-
nen rechter Codes und rechter Symbolik bzw. im Hinblick auf Spezifika
rechter Organisationsformen aus- und fortgebildet?

Wenn ja, inwiefern (z. B. auf Grundlage welcher Lernmaterialien)?

Wenn nein, warum nicht?

c) Werden die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auch in dem Erken-
nen bzw. im sachgerechten Einordnen von Hassdelikten aus- und fortge-
bildet?

Werden hier Kenntnisse auch über alle Erscheinungsformen von Hass-
delikten im Bereich Politisch motivierte Kriminalität – rechts vermittelt
(also auch über Formen von

• antisemtischer Diskriminierung und Straftaten,

• islamfeindlicher Diskriminierung und Straftaten,

• antiziganistischer Diskriminierung und Straftaten,

• Diskriminierung und Straftaten aufgrund der sexuellen Orientierung,

• Diskriminierung und Straftaten aufgrund des gesellschaftlichen Sta-
tus oder von

• Diskriminierung und Straftaten aufgrund einer Behinderung)?

Wenn ja, inwiefern (z. B. auf Grundlage welcher Lernmaterialien)?

Wenn nein, warum nicht?

d) Werden die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auch im sachgerech-
ten Umgang mit Opfern bzw. mit Zeuginnen und Zeugen rechter Gewalt
bzw. von Hasskriminalität aus- und fortgebildet?

Wenn ja, inwiefern (z. B. auf Grundlage welcher Lernmaterialien)?
Wenn nein, warum nicht?

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e) Inwiefern sind die Lehrkräfte in den unter den Buchstaben a bis c ge-
nannten Themenbereichen hinreichend qualifiziert (worden) (bitte ein-
zeln aufschlüsseln)?

12. Welchen quantitativen Umfang nimmt die Vermittlung solcher historischer,
zeitgeschichtlicher bzw. phänomenologischer Kenntnisse bzw. von Hin-
weisen im Hinblick auf die Betreuung von Opfern (im Bereich Politisch
motivierte Kriminalität – rechts) in den polizeilichen Aus- und Fortbildungs-
angeboten des Bundes ein?

13. Wie oft und in welcher Form finden Anpassungsfortbildungen statt?

14. Gibt es besondere Fortbildungsmaßnahmen für die operativen Einsatzkräfte
der Polizei des Bundes im Wach- und Wechseldienst und/oder für Einsatz-
kräfte in geschlossenen Einheiten?

15. Werden Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig auf ihren Erfolg hin evaluiert?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, warum nicht?

16. Gibt es Erkenntnisse über die Akzeptanz von PMK-Fortbildungsmaßnah-
men bei den Beamtinnen und Beamten?

17. Welche Fortbildungsangebote sind verpflichtend und welche Angebote
werden auf freiwilliger Basis angeboten?

Wie stark werden die freiwilligen Angebote nachgefragt, und von welchen
Dienststellen?

18. Gibt es freiwillige oder verpflichtende Angebote zur interkulturellen Bil-
dung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die der Förderung von
Toleranz, kulturellem Verständnis und dem Abbau von Vorurteilen gegen-
über Minderheiten dienen?

19. Wie werden Lehrende, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im PMK-
Bereich innerhalb der Polizei ausgewählt?

Was gehört, über die fachliche Qualifikation hinaus, zum Anforderungs-
profil?

Wie ist dabei das Verhältnis zwischen Bewerberinnen/Bewerbern und Ab-
lehnungen, und was sind die Ablehnungsgründe?

Kooperation mit außerpolizeilichen Institutionen

20. Werden bei entsprechenden polizeilichen Aus- und Fortbildungsangeboten
des Bundes im Themenbereich Politisch motivierte Kriminalität – rechts
inzwischen tatsächlich externe Referentinnen und Referenten eingesetzt,
und wenn ja, seit wann wurden wie viele Vertreterinnen/Vertreter welcher
Institutionen hierzu eingeladen?

a) Werden hierzu auch Expertinnen und Experten von Menschenrechts-
organisationen (wie amnesty international) oder nationaler Mensch-
rechtsinstitutionen (wie das Deutsche Institut für Menschenrechte) oder
wissenschaftlicher Einrichtungen (wie das Institut für Antisemitismus-
forschung der TU Berlin) eingeladen, die sich mit Fragen der Polizei-
ausbildung beschäftigt haben?

Wenn ja, welche, und seit wann?

Wenn nein, warum nicht?

b) Werden hierzu auch Vertreterinnen und Vertreter der Antidiskriminie-
rungsstelle des Bundes hinzugezogen?

Wenn ja, welche, und seit wann?
Wenn nein, warum nicht?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14544

c) Werden hierzu auch Expertinnen und Experten der kritischen Polizei-
forschung hinzugezogen?

Wenn ja, welche, und seit wann?

Wenn nein, warum nicht?

d) Werden hierzu auch Vertreterinnen oder Vertreter aus gegen den Rechts-
extremismus gerichteten zivilgesellschaftlichen Organisationen (wie
z. B. Opferberatungsstellen oder die Mobilen Beratungsteams) einge-
laden?

Wenn ja, welche, und seit wann?

Wenn nein, warum nicht?

21. Zu welchen Lerninhalten sollen externe Referentinnen und Referenten ihr
Spezialwissen einbringen?

Hält die Bundesregierung die Hinzuziehung externen Sachverstandes z. B.
im Hinblick auf

• die Vermittlung zivilgesellschaftlicher Kenntnisse über die vielfältigen
Erscheinungsformen bzw. Probleme und Lösungsansätze beim Erken-
nen und auf das richtige Einordnen von Hassdelikten,

• die Vermittlung zivilgesellschaftlicher Erfahrung im Bereich der Lage-
bilderstellung, bei der Erhebung und Auswertung von PMK-rechts-
Delikten bzw.

• die Vermittlung zivilgesellschaftlicher Erfahrung im Hinblick auf die
Zusammenarbeit von Polizeibehörden untereinander bzw. auf die Ko-
operation der Polizei mit dem Verfassungsschutz und der Justiz, aber
auch der Zivilgesellschaft

für sinnvoll, und wenn nein, warum nicht?

22. Konnten über die Hinzuziehung externen Sachverstandes – wie erhofft –
„interdisziplinäre Aspekte aufgezeigt und außerpolizeiliche Sichtweisen er-
fahrbar“ gemacht werden?

Wenn ja, inwiefern konnte über die Hinzuziehung externen Sachverstandes
polizeiliches Handeln weiter verbessert werden?

23. Ist mit der Prüfung begonnen worden, inwiefern gegen den Rechtsextre-
mismus gerichtete, zivilgesellschaftliche Initiativen der Polizei helfen
könnten, rechtsmotivierte Straftaten zu verhindern?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Mit welcher Initiative wurde wann eine wie geartete Zusammenarbeit be-
gonnen?

Wenn nein, warum nicht?

Wann wird dieser Prüfauftrag aus dem Jahr 2011 umgesetzt?

Forschung

24. Worin bestehen die „umfassenden phänomenologischen Erkenntnisse“ des
BKA zu Erscheinungsformen von PMK-rechts?

25. Würde die Bundesregierung den offiziellen Themenfeldkatalog PMK (der
ja offizieller Teil des Definitionssystems PKM ist) als Ausdruck dieser um-
fassenden phänomenologischen Erkenntnislage des BKA bezeichnen, und
wenn ja, warum?

Drucksache 17/14544 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
26. Gibt es Fortschritte im Hinblick auf das im Jahr 2011 „initiierte/teilweise
umgesetzte“ Vorhaben des BKA, seine „umfassenden phänomenologischen
Erkenntnisse“ zur PMK-rechts der wissenschaftlichen Forschung gegen-
über nutzbar zu machen?

a) Hat die Polizei in Bund oder in den Ländern (nach Kenntnis der Bundes-
regierung) damit begonnen, polizeiintern sozial- oder kriminalwissen-
schaftliche Forschungskompetenz zum Deliktbereich PMK-rechts auf-
zubauen?

Wenn ja, inwiefern?

Wenn nein, warum nicht?

b) Hat der Bund bzw. haben die Länder (nach Kenntnis der Bundesregie-
rung) sozial- oder kriminalwissenschaftliche Forschungsaufträge im
Hinblick auf den Deliktbereich PMK-rechts an Dritte vergeben?

Wenn ja, an wen bzw. an welche Institution?

Zu welchem Thema?

Mit welchem Ergebnis?

Wo sind diese veröffentlicht?

Wenn nein, warum nicht?

27. Ist es zutreffend, dass die Auswertungsarbeit „Vergleichende Analyse von
Gewaltdelikten der Bereiche PMK-rechts und PMK-links aller Bundes-
länder für die Jahre 2006-2009“ an Matthias Mletzko vergeben wurde, und
wenn ja, warum wurde dies (anders als das zuvor von Matthias Mletzko be-
treute BKA-Forschungsprojekt) nicht auf der Website des BKA veröffent-
licht?

a) Kann die Bundesregierung die Feststellungen von Matthias Mletzko zu
den Unterschieden rechten und linken Gewaltverhaltens – insbesondere
im Hinblick auf die Ausübung lebensbedrohlicher Gewalt – bestätigen?

Und wenn ja, welche Schlussfolgerungen lassen sich daraus ableiten?

b) Wurde diese Auswertungsarbeit veröffentlicht, und wenn ja, wo?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 9. August 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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