BT-Drucksache 17/14220

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/13428 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

Vom 27. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14220
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Bericht *
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/13428 –

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes
sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum
Ausstellungsschutz

Bericht der Abgeordneten Thomas Silberhorn, Burkhard Lischka,
Stephan Thomae, Jens Petermann und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/13428 in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/13428 in seiner 110. Sitzung am
26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der

DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN empfiehlt.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/13428 in seiner 139. Sitzung am 12. Juni 2013 anbera-
ten. In seiner 142. Sitzung am 26. Juni 2013 hat der Rechts-
ausschuss die Vorlage abschließend beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Fassung. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsan-
* Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/14219 verteilt.

Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderun-
gen entsprechen einem Änderungsantrag, der von den Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP im Rechtsausschuss einge-
bracht wurde und dessen Annahme der Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion

trag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP im
Rechtsausschuss eingebracht wurde und der mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen
wurde.

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In
der derzeitigen Praxis führt dies meist zu einer Ahndung mit
einer geringen Geldstrafe. Freiheitsstrafen werden regelmä-
ßig nicht verhängt, obwohl eine gewerbsmäßige Bege-
hungsweise vorliegt. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe
mit oder ohne Bewährung könnte die Einführung des neuen
Qualifikationstatbestands für gewerbsmäßige oder banden-
mäßige Begehung zur Regel werden lassen, wenn die Min-
deststrafe bei gewerblichen Produkt- und Markenrechtsver-
letzungen auf drei Monate heraufgesetzt wird.

Nichtigkeitsverfahren eingefügt, da diese Gebühren auch
hier für jeden Antragsteller gesondert erhoben werden sol-
len. Darüber hinaus erfolgt eine redaktionelle Änderung ei-
nes Textfehlers.

Zu Nummer 4 (Änderung des Artikels 7)

Da die Regelung zur Verschärfung des Markenstrafrechts
am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll, wird die
Inkrafttretensregelung entsprechend angepasst.

Berlin, den 26. Juni 2013

Thomas Silberhorn
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Stephan Thomae
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter
Drucksache 17/14220 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 17/13428
verwiesen.

Zu Nummer 1 (Änderungen des Artikels 1)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, mit denen
Präzisierungen vorgenommen und fehlerhafte Verweisun-
gen im Geschmacksmustergesetz korrigiert werden.

Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 4)

Die vorgeschlagene Änderung dient der Verschärfung des
Markenstrafrechts.

Der Absatz 2 des § 143 des Markengesetzes enthält den
Qualifikationstatbestand einer gewerbsmäßig begangenen
Kennzeichenrechtsverletzung.

Bislang wurde ein Täter, der gewerbsmäßig handelte, mit

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Be-
gehung einer Straftat aus deren Vorteilen eine fortlaufende
Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer
verschafft. Mit dem Merkmal der Gewerbsmäßigkeit soll
der Wiederholungstäter einer Markenrechtsverletzung er-
fasst werden. Diese Wiederholungsabsicht muss jedoch aus-
drücklich nachgewiesen werden, was sich in vielen Fällen
als schwierig darstellt.

Daher wird die Alternative „als Mitglied einer Bande“ ein-
gefügt. Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindes-
tens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden ha-
ben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige
Straftaten zu begehen. Produkt- und Markenpiraterie wird
überwiegend durch Zusammenschlüsse von Personen oder
Vereinigungen betrieben. Die einzelnen Mitglieder werden
nun in der strafverschärfenden Begehungsform der Bande
erfasst, da der Zusammenschluss zur Begehung von Pro-
dukt- und Markenpiraterie nun explizit im Qualifikationstat-
bestand genannt wird.

Zu Nummer 3 (Änderungen des Artikels 5)

Die bisherige Nummer 6 enthält eine Anpassung der Anlage
zu § 2 Absatz 1 des Patentkostengesetzes. Dort wird nun in
Teil A Absatz 2 die neu eingeführte Kostenziffer für das

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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