BT-Drucksache 17/14217

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/13423 - Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 17/5053 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Burkhard Lischka, Dr. Peter Danckert, Martin Dörmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 17/3991 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - UrhWahrnG) d) zu dem Antrag der Abgeordneten Agnes Krumwiede, Dr. Konstantin von Notz, Jerzy Montag, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/4695 - Zugang zu verwaisten Werken erleichtern e) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Krista Sager, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/7031 - Förderung von Open Access im Wissenschaftsbereich und freier Zugang zu den Resultaten öffentlich geförderter Forschung

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14217
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Bericht*
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/13423 –

Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und
einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/5053 –

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Burkhard Lischka, Dr. Peter
Danckert, Martin Dörmann, weiter Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/3991 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahrnehmung
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
(Urheberrechtswahrnehmungsgesetz – UrhWahrnG)

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Agnes Krumwiede, Dr. Konstantin von Notz,
Jerzy Montag, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 17/4695 –
Zugang zu verwaisten Werken erleichtern

* Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/14194 verteilt.

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/3991 in seiner 78. Sitzung am 2. Dezember 2010 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Tech-
nikfolgenabschätzung und den Ausschuss für Kultur und
Medien zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/4695 in seiner 96. Sitzung am 17. März 2011 beraten und
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung sowie
an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung und den Ausschuss für Kultur und Medien
zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe e

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/7031 in seiner 130. Sitzung am 29. September 2011 be-
raten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfiehlt. Der Ausschuss
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE. die Annahme der aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtlichen Entschließung, die von den Fraktionen
der CDU/CSU und FDP in den Rechtsausschuss einge-
bracht worden ist.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/13423 in seiner 91. Sitzung am 26. Juni
2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die vorge-
schlagenen Änderungen entsprechen einem Änderungsan-
trag, den die Fraktionen der CDU/CSU und FDP in den
Rechtsausschuss eingebracht haben und dessen Annahme
der Ausschuss für Kultur und Medien mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die
Drucksache 17/14217 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

e) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Krista Sager, Volker
Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 17/7031 –

Förderung von Open Access im Wissenschaftsbereich und freier Zugang zu
den Resultaten öffentlich geförderter Forschung

Bericht der Abgeordneten Norbert Geis, Ansgar Heveling, Burkhard Lischka, Stephan
Thomae, Halina Wawzyniak und Jerzy Montag

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/13423 in seiner 244. Sitzung am 7. Juni 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
sowie an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Tech-
nikfolgenabschätzung und an den Ausschuss für Kultur und
Medien zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/5053 in seiner 99. Sitzung am 24. März 2011 beraten und
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung sowie
an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschät-
zung und den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitbe-
ratung überwiesen.

Zu Buchstabe c

schung und Technikfolgenabschätzung und an den Aus-
schuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache 17/13423
in seiner 107. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ge-
setzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtli-
chen Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen entspre-
chen einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/
CSU und FDP in den Rechtsausschuss eingebracht haben
und dessen Annahme der Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung mit den Stimmen der Frakti-
onen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion
tung sowie an den Innenausschuss, den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, den Ausschuss für Bildung, For-

Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfiehlt. Der Aus-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14217

schuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE. die Annahme der aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtlichen Entschließung, die von den Fraktionen
der CDU/CSU und FDP in den Rechtsausschuss einge-
bracht worden ist.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/5053 in seiner 110. Sitzung am
26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung
des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache 17/5053 in
seiner 87. Sitzung am 7. November 2012 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/5053 in seiner 91. Sitzung am 26. Juni 2013
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache 17/3991 in
seiner 107. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/3991 in seiner 91. Sitzung am 26. Juni
2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs.

Zu Buchstabe d

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache 17/4695 in
seiner 107. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenhaltung der Fraktion der SPD
die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/4695 in seiner 36. Sitzung am 13. April

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenhal-
tung der Fraktion der SPD die Ablehnung des Antrags.

Zu Buchstabe e

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/7031 in seiner 112. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/7031 in seiner 110. Sitzung am
26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD die Ablehnung
des Antrags.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache 17/7031 in
seiner 87. Sitzung am 7. November 2012 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/7031 in seiner 91. Sitzung am 26. Juni 2013
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD die Ablehnung des Gesetzent-
wurfs.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Zu den Buchstaben c und d

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf den Drucksachen
17/3991 und 17/4695 in seiner 44. Sitzung am 6. April 2011
anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung
durchzuführen, über deren Termin er in seiner 50. Sitzung
am 25. Mai 2011 Beschluss gefasst hat und die er in seiner
58. Sitzung am 19. September 2011 durchgeführt hat. An
dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilege-
nommen:

Prof. Dr. Katharina
de la Durantaye,
LL.M. (Yale)

Humboldt-Universität zu Berlin

Prof. Dr. Johannes
Kreile

Rechtsanwalt, München

Dr. Till Kreutzer Rechtsanwalt, Berlin

Prof. em. Dr. Rainer
Kuhlen

Universität Konstanz Fachbereich
Informatik und Informationswissen-
schaft

Dr. Elisabeth
Niggemann

Generaldirektorin der Deutschen Na-
tionalbibliothek, Frankfurt am Main
2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen

Prof. Dr. Gerhard
Pfennig

Geschäftsführendes Vorstandsmit-
glied der VG Bild-Kunst, Bonn

Drucksache 17/14217 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 58. Sitzung am 19. September 2011 mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu den Buchstaben a, b, d und e

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf den Drucksachen
17/13423, 17/5053, 17/4695 und 17/7031 in seiner 135. Sit-
zung am 5. Juni 2013 beraten und beschlossen, eine öffent-
liche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 138. Sitzung
am 10. Juni 2013 durchgeführt hat. An dieser Anhörung ha-
ben folgende Sachverständige teilegenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 138. Sitzung am 10. Juni 2013 mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu den Buchstaben a, b, c, d und e

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf den Drucksa-

Zu Buchstabe a

Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/13423 in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die vorge-
schlagenen Änderungen entsprechen einem Änderungsan-
trag, den die Fraktionen der CDU/CSU und FDP in den
Rechtsausschuss eingebracht haben und den der Rechtsaus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen hat. Der Aus-
schuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE. die Annahme der aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtlichen Entschließung, die die Fraktionen der
CDU/CSU und FDP in den Ausschuss eingebracht haben.

Zu Buchstabe b

Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs auf Drucksache 17/5053.

Zu Buchstabe c

Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs auf Drucksache 17/3991.

Zu Buchstabe d

Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags auf Druck-
sache 17/4695.

Zu Buchstabe e

Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags auf Druck-
sache 17/7031.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat folgenden
Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 17/13423 in den Rechtsausschuss ein-
gebracht:

I. Änderungen des Urheberrechtsgesetzes:
1. Nummer 2, Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der
im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr-
oder Forschungstätigkeit entstanden und in Periodika oder

Prof. Dr. Roland
Reuß

Ruprecht-Karls-Universität Heidel-
berg Germanistisches Seminar

Dr. Christian Sprang Justiziar, Börsenverein des Deut-
schen Buchhandels e. V., Frankfurt
am Main

Dr. Robert Staats VG Wort, München.

Prof. Dr. phil.
Gabriele Beger

Staats- und Universitätsbibliothek
Hamburg Carl von Ossietzky Lei-
tende Direktorin

Prof. Dr. Katharina
de la Durantaye,
LL.M. (Yale)

Humboldt-Universität zu Berlin
Juristische Fakultät Juniorprofessur
für Bürgerliches Recht, insbesondere
internationales Privatrecht und
Rechtsvergleichung

Univ.-Prof. Dr. iur.
Horst-Peter Götting,
LL.M.

Deutscher Hochschulverband, Bonn
Sachverständiger für Verlags- und
Urheberrecht

Dr. G.-Jürgen
Hogrefe

Hogrefe Verlag GmbH & Co.KG,
Göttingen Verleger/Geschäftsführung

Dr. Ludwig
Kronthaler

Max-Planck-Gesellschaft, München
Generalsekretär

Prof. Dr. Gerald
Spindler

Georg-August-Universität Göttingen
Juristische Fakultät Direktor des
Instituts für Wirtschaftsrecht Lehr-
stuhl für Bürgerliches Recht,
Handels- und Wirtschaftsrecht,
Rechtsvergleichung, Multimedia-
und Telekommunikationsrecht

Dr. Christian Sprang Börsenverein des Deutschen Buch-
handels e. V., Frankfurt am Main
Leitung der Rechtsabteilung Rechts-
anwalt, Justiziar

Dr. Robert Staats Verwertungsgesellschaft WORT,
geschäftsführender Vorstand,
München

Dr. Eric Steinhauer Bibliotheksdirektor an der
FernUniversität in Hagen
chen 17/13423, 17/5053, 17/3991, 17/4695 und 17/7031 in
seiner 142. Sitzung am 26. Juni abschließend beraten.

Sammelbänden erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem
Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungs-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14217

recht eingeräumt hat, das unabdingbare Recht, den Beitrag
nach Ablauf von sechs Monaten bei Periodika und zwölf
Monaten bei Sammelbänden seit der Erstveröffentlichung
dauerhaft formatgleich öffentlich zugänglich zu machen, so-
weit dies keinem unmittelbaren gewerblichen Zweck dient.
Satz 1 findet auch dann zwingend Anwendung, wenn der
Vertrag ausländischem Recht unterliegt.“‘

Begründung:
Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung ent-
hält die Einführung eines unabdingbaren Zweitverwer-
tungsrechtes für wissenschaftliche Autorinnen und Autoren,
sofern deren Publikationen aus einer mindestens zur Hälfte
mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit
entstanden sind. Die Einführung ist von der Zielrichtung
her zu begrüßen, da sie sinnvolle Forderungen aus Wissen-
schaft und Politik teilweise aufgreift (u.a. diverse Äußerun-
gen des Bundesrates, Allianz der deutschen Wissenschafts-
organisationen, Handlungsempfehlungen der Enquete-
Kommission „Internet und Digitale Gesellschaft“, Bundes-
tagsantrag 17/7031 (Bündnis 90/Die Grünen)). Gemeinsam
ist den Forderungen, dass sie ein unabdingbares Zweitver-
öffentlichungsrecht für wissenschaftliche Autorinnen und
Autoren fordern, deren Forschung und Lehre mit öffentli-
chen Mitteln finanziert wurde, damit diese rechtssicher ihre
Publikationen nach einer angemessenen Frist im Sinne des
Open-Access-Prinzips im Internet frei zugänglich machen
können. Open Access vereinfacht und beschleunigt den wis-
senschaftlichen Austausch, die Sichtbarkeit, den Zugriff, die
Verarbeitung und die Verwaltung wissenschaftlicher Infor-
mationen. Zugleich unterstützt Open Access die Interdiszi-
plinarität und internationale Zusammenarbeit. Open Access
erleichtert den Wissenstransfer in die Gesellschaft und trägt
so zu technischen, sozialen und kulturellen Innovationen
bei. Schließlich lässt sich mit Open Access die Transparenz
über öffentlich geförderte Forschung entscheidend erhöhen.
Die Einführung eines unabdingbaren Zweitveröffentli-
chungsrechtes gemäß der seit 2007 vorliegenden Empfeh-
lungen und Stellungnahmen ist kein Ersatz für das bereits
2009 im Koalitionsvertrag angekündigte „Dritte Gesetz zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesell-
schaft“ (sog. „Dritte Korb“). Zahlreiche weitere Änderun-
gen im UrhG zugunsten von Wissenschaft und Bildung sind
darüber hinaus dringend notwendig. Ziel einer entspre-
chenden Reform des UrhG für die Belange von Bildung und
Wissenschaft muss es sein, den notwendigen Zugang zu di-
gitalen Werken unter angemessenen und für alle Seiten fai-
ren Bedingungen zu gewährleisten und die Nutzbarkeit der
digitalen Potenziale für Forschung und Lehre nachhaltig si-
cherzustellen. Hierzu gehört für die Vergütung einer ent-
sprechenden Nutzung ebenso wie eine allgemeine Bildungs-
und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht mit verständli-
chen, transparenten sowie leicht zu handhabenden Regelun-
gen. Zu der nötigen Reform zählt u.a. auch die endgültige
Entfristung (vgl. BT-Drucksache 16/10566) und Erweite-
rung des § 52 a UrhG auf „alle Zwecke des Unterrichts“,
die Neuregelungen des § 52b UrhG für eine bessere Nutz-
barkeit von digitalen Werken, die rechtliche Absicherung
der digitalen Langzeitarchivierung und mehr Klarheit beim
digitalen Kopienversand.

im Einzelnen:
– Laut Begründung des Gesetzentwurfes beschränkt sich

das Zweitveröffentlichungsrecht ausschließlich auf For-
schungstätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Pro-
jektförderung oder an einer institutionell geförderten au-
ßeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt
werden. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene
Neuregelung benachteiligt damit – entgegen der zahlrei-
chen Empfehlungen und Stellungnahmen – explizit wis-
senschaftliche Autoren und Autorinnen an den Hoch-
schulen, sofern deren Publikationen nicht im Rahmen öf-
fentlich geförderter Forschungsprojekte entstanden sind.
Die Bundesregierung schafft ohne sachliche Grundlage
zweierlei Recht beim wissenschaftlichen Publizieren im
Kontext öffentlich finanzierter Forschungs- und Lehrtä-
tigkeiten. Die Begründung der Bundesregierung für die
Diskriminierung zugunsten von Projektförderung und
außeruniversitären Forschungseinrichtungen – „da hier
das staatliche Interesse an einer Verbreitung der For-
schungsergebnisse besonders hoch ist“ – ist sachlich
nicht nachvollziehbar, wie auch der Bundesrat zurecht
festgestellt hat: „Die Öffentlichkeit hat ein auch in die-
sem Bereich gleichgelagertes Interesse am Zugang zu
Forschungsergebnissen, die das wissenschaftliche Per-
sonal an Hochschulen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben
in Forschung und Lehre generiert und in Zeitschriften
und Sammlungen publiziert. Denn dieses Personal ist
nicht nur mit mehr als der Hälfte, sondern in vollem Um-
fang aus Mitteln des Steuerzahlers finanziert.“
Um hier Klarheit zu schaffen wird der Begriff der Finan-
zierung im Gegensatz zum Begriff der Förderung ver-
wendet. Damit wird sowohl die öffentlich finanzierte
Forschung und Lehre an Hochschulen als auch an außer-
universitären Forschungseinrichtungen sowie die öffent-
liche Projektförderung umfasst. Gleichzeitig wird hier-
durch unnötige Rechtsunsicherheit vermieden, wenn es
um die in der Praxis häufig nicht mögliche Zuordnung
von einzelnen Publikationen zu Drittmittelprojekten oder
sonstigen Forschungs- und Lehrtätigkeiten an den
Hochschulen geht.

– Die Beschränkung auf eine mehrheitlich öffentliche
Förderung wird gestrichen. Auch dadurch sollen vorpro-
grammierte Streitigkeiten vermieden werden. Das Recht
zur Zweitveröffentlichung besteht sowohl bei einer 30%-
tigen wie bei einer 60%-tigen Förderung.

– Der Änderungsantrag hebt die im Gesetzentwurf der
Bundesregierung enthaltene Beschränkung des Zweit-
veröffentlichungsrechtes auf periodisch mindestens
zweimal jährlich erscheinende Sammlungen auf. Eine
solche Begrenzung auf mehrfach jährlich erscheinende
Sammlungen benachteiligt einzelne Disziplinen. Aus die-
sem Grund werden auch zentrale Publikationsformen
wie Sammelbände in den Anwendungsbereich aufge-
nommen.

– Auch die pauschale Embargofrist von einem Jahr wird
gemäß der vorliegenden Forderungen und Empfehlun-
gen in dem vorliegenden Änderungsantrag angepasst
und durch eine differenzierte Regelung, die zwischen Pe-
riodika und Sammelbänden unterscheidet ersetzt, die

sich an den EU-Standards und den von der Wissenschaft
vorgeschlagenen Standards orientiert (vgl. hierzu ent-

– Darüber hinaus lässt der Änderungsantrag eine format-
gleiche Zweitveröffentlichung zu, um die wissenschaftli-
che Nutzbarkeit von Zweitveröffentlichungen sicherzu-
stellen und die Konfusion von Versionen zu vermeiden

– Zuletzt wird die Beschränkung auf eine Zweitveröffentli-
chung, die keinem gewerblichen Zweck dient, präzisiert.
Nach dem Änderungsantrag darf die Veröffentlichung
keinem unmittelbaren gewerblichen Zwecke dienen. Da-
durch wird Rechtssicherheit für die betroffenen Wissen-
schaftler geschaffen, die ausschließen soll, dass eine
Zweitveröffentlichung als – mittelbarer – gewerblicher
Zweck betrachtet wird.

Diesen Änderungsantrag hat der Rechtsausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. ab-
gelehnt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus,
Ziel sei es, das Recht des Urhebers zur Zweitveröffentli-
chung für einen Teilbereich unabdingbar zu machen. Dies
gelte insbesondere für solche Veröffentlichungen, in denen
Ergebnisse publiziert würden, die auf Grundlage öffentli-
cher Forschungsmittel gewonnen worden seien. In diesem
Fall habe die Öffentlichkeit ein Interesse daran, auf diese
Forschungsergebnisse nicht nur gegen Bezahlung über ei-
nen Verlag, sondern nach Verstreichen eines angemessenen
Zeitraums auch kostenfrei zugreifen zu können. In der öf-
fentlichen Anhörung sei darauf hingewiesen worden, dass
der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung seiner
Begründung nach das unabdingbare Zweitverwertungsrecht
nur für außeruniversitäre Forschung vorsehe. Da dies vor-
hersehbar zu Fehlinterpretationen des Gesetzes führen
könne, sei eine Klarstellung des Gewollten angezeigt. Des
Weiteren sei das Kriterium der „mehrheitlichen öffentlichen
Förderung“ nicht sachgerecht und könne zu schwierigen
Abgrenzungsfragen führen.

Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, das Zweitverwer-
tungsrecht sei systemwidrig, weil es dem Grunde nach ei-
nen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstelle. Die verlegeri-
sche Leistung habe einen eigenständigen ökonomischen
Wert, der schützenswert sei. Vor diesem Hintergrund sei das
in Großbritannien erprobte Modell des sogenannten Golden
Open Access, nach dem beispielsweise Forschungseinrich-
tungen die verlegerische Leistung selbst erbrächten und
Veröffentlichungen bereit stellten, besonders geeignet, um
dem bildungspolitischen Bedürfnis nach einer alternativen

werde dies zum Erfolg des Golden Open Access auf dem
Gebiet der öffentlich finanzierten Forschung beitragen. Die
vorliegende Gesetzesänderung sei insoweit Bestandteil ei-
nes übergreifenden Konzepts.

IV. Begründung zur Beschlussempfehlung
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 17/13423
verwiesen.

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 1 (§ 61 UrhG-E)

Die Formulierung in § 61 Absatz 4 des Urheberrechtsge-
setzes in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesre-
gierung (UrhG-E) wurde als Einschränkung der Bestim-
mungen aus Artikel 1 Absatz 3 der umzusetzenden Richtli-
nie 2012/28/EG interpretiert. Mit der Neuformulierung wer-
den Anregungen aus der Sachverständigenanhörung des
Rechtsausschusses am 10. Juni 2013 aufgegriffen. Sie stellt
klar, dass § 61 Absatz 4 UrhG-E auch Werke erfasst, die
noch nicht erschienen oder gesendet, aber der Öffentlichkeit
mit Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht
wurden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Manu-
skripte, die in einer Bibliothek von der Allgemeinheit einge-
sehen werden können. Diese sind im Sinne von § 6 Absatz 1
UrhG bereits veröffentlicht. Mit der Änderung wird außer-
dem eine Anregung des Bundesrates (Drucksache 17/13423,
Anlage 3 Nummer 4) aufgegriffen.

Zu Nummer 2 (§ 13d UrhWahrnG-E)

Mit einem neuen Absatz 2 wird lediglich redaktionell klar-
gestellt, dass es einem Rechtsinhaber jederzeit, also auch
nach dem Ablauf der Sechs-Wochen-Frist, möglich ist, ei-
nen Widerspruch gegen die kollektive Rechtewahrnehmung
zu erklären.

Ebenfalls wird im neuen Absatz 4 in Anlehnung an den gel-
tenden § 13c Absatz 3 des Urheberrechtswahrnehmungsge-
setzes klargestellt, dass auch Rechtsinhaber, die eine Ver-
wertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer
Rechte beauftragt haben, gegenüber dieser Verwertungsge-
sellschaft die gleichen Rechte und Pflichten haben wie
Rechtsinhaber, die mit der Verwertungsgesellschaft einen
Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben.

Berlin, den 26. Juni 2013

Norbert Geis
Berichterstatter

Ansgar Heveling
Berichterstatter

Burkhard Lischka
Berichterstatter
Drucksache 17/14217 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

sprechende Handlungsempfehlungen der Enquete-Kom-
mission „Internet und Digitale Gesellschaft“ sowie die
Empfehlung der EU-Kommission vom 17. Juli 2012 über
den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und
deren Bewahrung (2012/417/EU)).

Zugriffsmöglichkeit auf wissenschaftliche Werke nachzu-
kommen. Allerdings habe sich dies in dem vorliegenden
Gesetzentwurf nicht mehr regeln lassen. Künftig solle aber
die Veröffentlichung Teil der öffentlichen Forschungsförde-
rung werden. Bei den Hochschulen müssten die dafür not-
wendigen Mittel zügig bereitgestellt werden. In der Praxis
Stephan Thomae
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

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