BT-Drucksache 17/14204

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/13221 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/13617, 17/13964 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14204
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Bericht *
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/13221 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/13617, 17/13964 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs

Bericht der Abgeordneten Dr. Stephan Harbarth, Ingo Egloff, Marco Buschmann, Jens
Petermann und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung
Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/13221 in seiner 237. Sitzung am 25. April 2013 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss sowie
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitbera-
tung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksachen
17/13617, 17/13964 in seiner 243. Sitzung am 6. Juni 2013
beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Be-
ratung und an den Finanzausschuss, den Haushaltsaus-
schuss sowie den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/13221 in seiner 146. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs.

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/13221 in seiner 127. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
* Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/14203 verteilt.

zur Mitberatung überwiesen.
des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/13221 in seiner 110. Sitzung
am 26. Juni 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE

Drucksache 17/14204 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderun-
gen entsprechen einem Änderungsantrag, der von den Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP in den Rechtsausschuss ein-
gebracht wurde und dessen Annahme der Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stim-
men der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfiehlt.

Zu Buchstabe b

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/13617 in seiner 146. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs.

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/13617 in seiner 127. Sitzung am 26. Juni 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/13617 in seiner 110. Sitzung am
26. Juni 2013 beraten und empfiehlt, den Gesetzentwurf für
erledigt zu erklären.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/13221 in seiner 131. Sitzung am 15. Mai 2013 anberaten
und beschlossen, eine öffentliche Anhörung dazu durchzu-
führen, die er in seiner 137. Sitzung am 10. Juni 2013
durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende
Sachverständige teilgenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 137. Sitzung am 10. Juni 2013 mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu den Buchstaben a und b

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf Drucksache
17/13221 und auf Drucksachen 17/13617, 17/13964 in sei-
ner 142. Sitzung am 26. Juni 2013 abschließend beraten.

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Druck-
sache 17/13221 in der aus der Beschlussempfehlung ersicht-
lichen Fassung. Die Änderung entspricht einem Änderungs-
antrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP in
den Rechtsausschuss eingebracht wurde und der mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen wurde.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss empfiehlt einstimmig, den Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 17/13617, 17/13964 für erledigt zu
erklären.

Im Verlauf der Beratungen hob die Fraktion der CDU/
CSU hervor, bei dem vorliegenden Gesetzentwurf habe die
Rechtspolitik zwischen den Publizitätserfordernissen im
Hinblick auf Kapitalgesellschaften einerseits und den be-
rechtigten Interessen gerade von kleinen Unternehmen und
Kleinstunternehmen andererseits abwägen müssen. Ein
Mindestbetrag von 2 500 Euro, wie ihn die derzeitige
Rechtslage vorsehe, könne einen Kleinstgewerbetreibenden
durchaus in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen. Des-
halb erweise sich der vorgelegte Entwurf, der einerseits die
Mindestbeträge herabsetze und andererseits für gewisse
Härtefälle die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand schaffe, als wichtig und richtig. Darüber hinaus
werde der Entwurf zu einer Vereinheitlichung der Recht-
sprechung führen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte ihre
Freude darüber zum Ausdruck, dass ihr im Herbst 2012 ge-
stellter Antrag, für kleine Unternehmen und Kleinstunter-
nehmen ein deutlich geringeres Ordnungsgeld vorzusehen,
die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP offenbar
zum Handeln inspiriert habe. Die im Koalitionsentwurf vor-
gesehene Verringerung des Ordnungsgeldes gehe allerdings
noch nicht weit genug. Zudem sein es sinnvoll, dem Bun-
desamt für Justiz zu ermöglichen, in Härtefällen auch ganz
von der Erhebung des Ordnungsgeldes abzusehen. Aus die-
sen Gründen könne die Fraktion dem Gesetzentwurf nicht
zustimmen.

Annika Böhm Deutscher Industrie- und Handels-
kammertag e. V., Referentin für Ge-
sellschafts- und Bilanzrecht, Berlin

Heinz-Josef Friehe Präsident des Bundesamtes für Justiz,
Bonn

Dipl.-Kfm. Michael
Gschrei

Verband für die mittelständische
Wirtschaftsprüfung – wp.net e. V., ge-
schäftsführender Vorstand, München

Prof. Dr. Christian
Kersting, LL. M.

Heinrich-Heine-Universität Düssel-
dorf, Lehrstuhl für Bürgerliches
Recht sowie deutsches und internatio-
nales Unternehmens-, Wirtschafts-
und Kartellrecht

Robert Kiesel IHK Region Stuttgart

Roland Kleemann Präsident der Steuerberaterkammer
Berlin, Bundessteuerberaterkammer
KdöR, Rechtsanwalt, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer

Prof. Dr. Christoph
Teichmann

Julius-Maximilians-Universität
Würzburg, Lehrstuhl für Bürgerliches
Recht, Deutsches und Europäisches
Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Georg Zinger Rechtsanwalt, Stuttgart.
Die Fraktion der SPD begrüßte grundsätzlich, dass der
Ordnungsgeldrahmen herabgesetzt werden soll. Die vorge-

Dr. Gregor Kuntze-
Kaufhold

Justiziar und Rechtsanwalt, Düssel-
dorf

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14204

legte Lösung sei jedoch nicht ausreichend. So fehle zum ei-
nen die aufschiebende Wirkung des Einspruchs. Zum ande-
ren sei in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses
deutlich geworden, dass das Bundesamt für Justiz die unzu-
treffende Auffassung vertrete, es könne im Ordnungsgeld-
verfahren kein Ermessen ausüben, wobei es in diesem Zu-
sammenhang auch darauf verweise, dass es nicht über das
hierfür erforderliche Personal verfüge. Die tatsächliche Per-
sonalausstattung könne jedoch kein Grund sein, ein vom
Gesetz vorgesehenes Ermessen nicht auszuüben. Aufgrund
dessen lege die Fraktion der SPD hierzu einen Änderungs-
antrag und einen Entschließungsantrag vor.

Die Fraktion der SPD hat folgenden Änderungsantrag in
den Rechtsausschuss eingebracht:

Der Ausschuss wolle beschließen:
Zu Artikel 1 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)
1. Nummer 2 a) bis c) wird wie folgt gefasst:

„2. § 335 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Ordnungsgeld beträgt mindestens fünfhun-
dert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro.“

b) Absatz 3 Satz 4, 5 und 6 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs
Wochen nach dem Zugang der Androhung der ge-
setzlichen Pflicht entsprochen oder Einspruch ein-
gelegt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen
und zugleich die frühere Verfügung unter Andro-
hung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederho-
len. Wird Einspruch eingelegt, kann, wenn die
Umstände es rechtfertigen, von der Androhung ei-
nes Ordnungsgeldes abgesehen oder ein niedrige-
res Ordnungsgeld angedroht werden. Wenn der
Einspruch für begründet erachtet wird, ist die An-
drohung aufzuheben. Falls die Ordnungsgeld-
androhung ganz oder teilweise aufrecht erhalten
bleibt, beginnt die in der Androhung bestimmte
Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwer-
fung des Einspruchs. Wenn die Beteiligten bis
Fristablauf der gesetzlichen Pflicht nicht entspro-
chen haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und
zugleich die frühere Verfügung unter Androhung
eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen.
Ein Ordnungsgeld ist nicht festzusetzen, wenn die
gesetzliche Pflicht vor der Entscheidung des Bun-
desamts erfüllt wurde.

(5) Waren die Beteiligten unverschuldet ge-
hindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4
Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Ver-
pflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundes-
amt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertre-
ters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein
Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine
Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehler-
haft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bin-

chen zur Begründung des Antrag sind bei der An-
tragstellung oder im Verfahren über den Antrag
glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist
spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hinder-
nisses nachzuholen. Nach einem Jahr seit der
Festsetzung des Ordnungsgeldes kann die Wieder-
einsetzung nicht mehr beantragt oder die ver-
säumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden,
außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge
höherer Gewalt unmöglich war. Die Wiedereinset-
zung ist nicht anfechtbar. Haben die Beteiligten
Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ab-
lehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestands-
kräftig geworden, können sich die Beteiligten mit
der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass
sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechs-
wochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer ge-
setzlichen Verpflichtung nachzukommen.“…

2. In Nummer 3 wird § 335a Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die

Rechtsbeschwerde statthaft. Wird eine Beschwerde ge-
gen die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung
zurückgewiesen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft,
wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die
Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-
chend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes er-
gibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den
Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die
Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu. Vor
dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt
nicht für das Bundesamt. Absatz 2 Satz 6 und 8 gilt ent-
sprechend.“

Begründung
Zu 1.
Artikel 1 Nr. 2 a)
Die Mindesthöhe des anzudrohenden Ordnungsgeldes wird
angemessen von 2 500 Euro auf 500 Euro abgesenkt. Bei
kleinen Kapital- und Unternehmergesellschaften (haftungs-
beschränkt) ist die Androhung von Ordnungsgeldern in
Höhe von 2 500 Euro unverhältnismäßig.
Artikel 1 Nr. 2 b)
Die Streichung von § 335 Abs. 3 Satz 6 HGB bewirkt, dass
der Einspruch gegen die Androhung eines Ordnungsgeldes
aufschiebende Wirkung hat.
Nach derzeitiger Gesetzeslage, die der Regierungsentwurf
aufrecht erhalten will, hat der Einspruch gegen die Andro-
hung eines Ordnungsgeldes keine aufschiebende Wirkung.
Diese Umkehrung der üblichen gesetzlichen Regelung ist
nicht erforderlich, um die Offenlegungspflicht durchzuset-
zen. Ein zeitlicher Vorteil ist nicht erkennbar. Schon nach
gegenwärtiger Gesetzeslage darf ein weiteres Ordnungs-
geld nicht verhängt werden, solange über den Einspruch ge-
gen eine Ordnungsgeldandrohung nicht rechtskräftig ent-
nen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses
schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsa-

schieden ist. Die Praxis, wonach die Entscheidung über den
Einspruch gegen die Androhung mit der Festsetzung des

Drucksache 17/14204 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ordnungsgeldes verbunden wird, soll unterbunden werden.
Sie ist für die Beteiligten überraschend und wird der auf-
schiebenden Wirkung des Einspruchs nicht gerecht.
Artikel 1 Nr. 2 c)
Die vorgeschlagenen Änderungen in § 335 Abs. 4 Satz 2
bewirken, dass das Bundesamt wie bisher im Einspruchs-
verfahren vorgesehen, im Rahmen einer Ermessensentschei-
dung darüber befinden muss, ob das angedrohte Ord-
nungsgeld herabgesetzt werden kann oder keine Androhung
erforderlich ist. Den bisherigen Verweis auf die Ermessens-
regelungen im FamFG hat die Praxis ignoriert; die Rege-
lungen sollen deshalb in § 335 Absatz 4 Satz 2 ausdrücklich
ausgeführt werden.
In § 335 Abs. 4 entfällt die Regelung zur nachträglichen He-
rabsetzung der Ordnungsgelder. Da nach der Neuregelung
durch die Herabsetzung des Mindestordnungsgeldes von
vornherein in der Höhe angemessene Ordnungsgelder an-
gedroht und festgesetzt werden können, kann die nachträgli-
che Herabsetzung der bereits festgesetzten und womöglich
bereits beigetriebenen oder bezahlten Ordnungsgelder ent-
fallen. Diese Regelungen stellten eine unübliche und unnö-
tige Verkomplizierung des Verfahrens dar. Der neu gefasste
§ 335 Abs. 4 Satz 6 beinhaltet die Klarstellung gegenüber
der gegenwärtigen Rechtspraxis, dass eine nachträgliche
Anordnung von Ordnungsgeldern nach Erfüllung der Offen-
legungspflicht unstatthaft ist.
In § 335 Abs. 5 Satz 7 tritt an die Stelle des Ablaufs der
6- wöchigen Nachfrist die Festsetzung des Ordnungsgeldes.
Damit wird gewährleistet, dass eine Wiedereinsetzung nicht
schon deshalb unstatthaft ist, weil ein Ordnungsgeld, wie es
in der Praxis gelegentlich vorkommt, mehr als ein Jahr
nach Ablauf der Nachfrist festgesetzt wird. Außerdem wird
in Anlehnung an § 110 AO und § 37 SGB X geregelt, dass
im Falle höherer Gewalt auch nach Ablauf eines Jahres ein
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich
ist.

Zu 2.

Artikel 1 Nummer 3
§ 335 a Abs. 3 Satz 1 wird dahingehend geändert, dass die
Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung durch das Landge-
richt statthaft ist. Die voraussetzungslose Einräumung der
Rechtsbeschwerde ist angemessen. Auch in gerichtlichen
Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten ist die Rechtsbe-
schwerde gegen Urteile und Entscheidungen in Bußgeldver-
fahren ohne Zulassung möglich, wenn die Höhe der Geld-
buße den Betrag von 250 Euro übersteigt.
§ 335a Abs. 3 Satz 2 enthält die Rückausnahme, wonach in
Wiedereinsetzungsfällen eine Rechtsbeschwerde nur statt-
haft ist, wenn sie zugelassen wird. Hierdurch wird dem Um-
stand Rechnung getragen, dass die Frage, ob einem Wie-
dereinsetzungsantrag stattzugeben ist, meistens von tat-
sächlichen Fragen abhängt, die nur eingeschränkt im Wege
der Rechtsbeschwerde überprüft werden können.

Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-

Die Fraktion der SPD hat folgenden Entschließungsantrag
in den Rechtsausschuss eingebracht:

Der Rechtsausschuss wolle beschließen:
I. Der Rechtsausschuss stellt fest:
Das Bundesamt für Justiz verhängt jährlich in 35 000 Fäl-
len Ordnungsgelder wegen nicht rechtzeitig erfolgter Offen-
legung von Jahresabschlüssen. In etwa einem Drittel dieser
Verfahren legen die Betroffenen Einspruch ein. Wie jetzt be-
kannt wurde, hat das Bundesamt für Justiz in Einspruchsfäl-
len in der Vergangenheit keine Ermessensentscheidungen
getroffen. Dies erklärte der Präsident des Bundesamts für
Justiz in einer öffentlichen Expertenanhörung des Rechts-
ausschusses, die am 10. Juni 2013 stattfand. In Einspruchs-
fällen sind jedoch aufgrund der Verweisung in § 335 Abs. 2
Satz 1 HGB auf § 390 FamFG Ermessensentscheidungen zu
fällen.
Darüber hinaus setzt das Bundesamt für Justiz bislang rou-
tinemäßig Ordnungsgelder auch dann noch fest, wenn die
betroffenen Unternehmen die gesetzliche Pflicht zur Offen-
legung bereits erfüllt haben. In der Vergangenheit ist es
– bis zu einem Rechtsprechungsschwenk des Landgerichts
Bonn – über mehrere Jahre zu einer Festsetzung des Ord-
nungsgeldes in der angedrohten Höhe, d. h. ohne Absen-
kung auf den geringstmöglichen Androhungsbetrag, gekom-
men.

Das Ordnungsgeld ist ein Zwangsmittel, dem kein Strafcha-
rakter zukommt, da sein Sinn sich in der Durchsetzung der
Offenlegung erschöpft.

II. Der Rechtsausschuss fordert das Bundesministerium der
Justiz auf,
1. im Weg der Fachaufsicht auf das Bundesamt für Justiz

dahingehend einzuwirken, dass dieses sein Ermessen in
noch schwebenden Fällen nachholt;

2. im Weg der Fachaufsicht auf das Bundesamt für Justiz
dahingehend einzuwirken, dass dieses in Vollstreckungs-
fällen, in denen
– Ordnungsgelder festgesetzt wurden, nachdem die Be-

troffenen die gesetzliche Pflicht bereits erfüllt hatten,
oder

– die Betroffenen nachweisen, dass ein sonstiger Här-
tefall vorliegt,

jeweils im Weg der Heranziehung von § 59 BHO prüft,
ob die zugrunde liegenden Ordnungsgelder wegen be-
sonderer Härte ganz oder teilweise zu erlassen oder auf-
zuheben sind;

3. auf das Bundesministerium für Finanzen dahingehend
einzuwirken, dass es für die genannten Fallkonstellatio-
nen eine Verzichtserklärung entsprechend § 59 Abs. 2
BHO abgibt.

Dieser Entschließungsantrag wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt.

IV. Begründung zur Beschlussempfehlung
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsverse-
hens.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14204
Berlin, den 26. Juni 2013

Dr. Stephan Harbarth
Berichterstatter

Ingo Egloff
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

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