BT-Drucksache 17/13948

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12634 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/11691 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz

Vom 12. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13948
17. Wahlperiode 12. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12634 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten

b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/11691 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
in der Justiz

A. Problem

Zu Buchstabe a

Vor dem Hintergrund, dass die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten in Deutschland in den zehn Jahren seit seiner Einführung weit
hinter den Erwartungen zurückgeblieben sei, hat der Gesetzentwurf der Bundes-
regierung zum Ziel, das Potential der jüngeren technischen Entwicklungen mit
gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs auf
prozessualem Gebiet zu nutzen, die Zugangshürden für die elektronische Kom-
munikation mit der Justiz bedeutend zu senken und das Nutzervertrauen im Um-
gang mit dem neuen Kommunikationsweg zu stärken.

Zu Buchstabe b

Ausgehend von der Feststellung, dass die freiwilligen Angebote der Länder zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten bislang nur in geringem Um-
fang genutzt würden, ist das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs des Bundes-

rates, durch ein Bündel von Maßnahmen den elektronischen Rechtsverkehr und
die elektronische Aktenführung in der Justiz zu fördern und damit zugleich einen
zeitgemäßen weiteren Schritt hin zu mehr Bürgernähe zu vollziehen.

Drucksache 17/13948 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Unter anderem soll für
Behörden die Möglichkeit geschaffen werden, unter Verwendung des Elektroni-
schen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) über einen sicheren Über-
mittlungsweg mit der Justiz zu kommunizieren. Der Nachweis der Zustellung an
Anwälte und den in § 174 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) genannten
Personenkreis erfolgt über ein elektronisches Empfangsbekenntnis. Durch die
Möglichkeit der maschinellen Beglaubigung von zuzustellenden Schriftstücken
soll die Zustellung per Telefax gegenüber dem geltenden Recht erheblich ver-
einfacht werden. Die sicheren Übermittlungswege sowie gegebenenfalls einge-
führte elektronische Formulare sind barrierefrei auszugestalten.

Daneben soll das Revisionsrecht der Zivilprozessordnung mit dem Ziel geändert
werden, den Bundesgerichtshof in seiner Funktion als Revisionsinstanz zu stär-
ken, indem die Prozesspartei, die aufgrund der mündlichen Verhandlung von
einer zu erwartenden nachteiligen streitigen Entscheidung des Gerichts ausgeht,
diese nicht mehr einseitig verhindern kann. Hierzu soll § 555 ZPO so gefasst
werden, dass der Kläger zukünftig den Erlass eines Anerkenntnisurteils in der
Revisionsinstanz nach Abgabe des Anerkenntnisses durch den Beklagten geson-
dert beantragen muss, ein entsprechendes Urteil also nicht mehr von Amts wegen
ergeht. § 565 ZPO soll derart geändert werden, dass der Revisionskläger die Re-
vision nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten
zur Hauptsache ohne dessen Einwilligung zurücknehmen kann.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/12634 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Einstimmige Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11691.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Unveränderte Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe b

Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13948

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12634 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11691 abzulehnen.

Berlin, den 12. Juni 2013

Der Rechtsausschuss

Halina Wawzyniak
Stellvertretende Vorsitzende

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Dr. Edgar Franke
Berichterstatter

Manuel Höferlin
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter

d) Nach der Angabe zu § 371a wird folgende Angabe
eingefügt:
2. § 130a wird wie folgt gefasst:

㤠130a
Elektronisches Dokument

„§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Ur-
kunden“.

e) Nach der Angabe zu § 945 wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 945a Einreichung von Schutzschriften“.

f) Nach der Angabe zu § 945 wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 945b Verordnungsermächtigung“.

2. § 130a wird wie folgt gefasst:

㤠130a
Elektronisches Dokument
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen,
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ng des elektronischen Rechtsverkehrs

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

mit den Gerichten

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13948 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderu
mit den Gerichten
– Drucksache 17/12634 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

mit den Gerichten

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 130b wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 130c Formulare; Verordnungsermächtigung“.

b) Nach der Angabe zu § 130c wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Be-
hörden“.

c) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst:

㤠174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder
automatisierte Eingangsbestätigung“.
(1) u n v e r ä n d e r t

Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft
macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument
inhaltlich übereinstimmt.“

3. Nach § 130b wird folgender § 130c eingefügt:
5 – Drucksache 17/13948

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durch-
führung eines Identifizierungsverfahrens eingerich-
teten Postfach einer Behörde oder einer juris-
tischen Person des öffentlichen Rechts und der
elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere
regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,

4. u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte,
Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen
Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als
elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht wer-
den.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bear-
beitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundes-
regierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und
Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingun-
gen.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qua-
lifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder von der verantwortenden Per-
son signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kon-
tos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht
sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-
Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere An-
meldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes
bestätigen lässt,

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen
elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bun-
desrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechen-
den, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektro-
nischen Postfach und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,

3. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei
denen die Authentizität und Integrität der Daten so-
wie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, so-
bald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung
des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine au-
tomatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Ein-
gangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht
zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender
unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und
auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen un-
verzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeit-
punkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der
Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur
3. Nach § 130b wird folgender § 130c eingefügt:

㤠174
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

oder automatisierte Eingangsbestätigung“.

b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

㤠130c
Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektroni-
sche Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen An-
gaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinen-
lesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind
auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden
Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung be-
reitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen,
dass eine Identifikation des Formularverwenders abwei-
chend von § 130a Absatz 3 auch durch Nutzung des elek-
tronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personal-
ausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsge-
setzes erfolgen kann.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. Dem § 169 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 an-
gefügt:

„(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift
kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeich-
nung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu ver-
sehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Teleko-
pie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektro-
nischer Abschrift zugestellt werden. Die Abschrift ist
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

(5) Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches elek-
tronisches Dokument kann in Urschrift zugestellt
werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.“

7. § 174 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13948 –

E n t w u r f

㤠130c
Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektroni-
sche Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen An-
gaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinen-
lesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind
auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden
Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung be-
reitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen,
dass eine Identifikation des Formularverwenders abwei-
chend von § 130a Absatz 3 durch Nutzung des elektroni-
schen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalaus-
weisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
erfolgen kann.“

4. Nach § 130c wird folgender § 130d eingefügt:

㤠130d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die
durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder
durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentli-
chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse einge-
reicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorüber-
gehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den
allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende
Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unver-
züglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung
ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

5. In § 131 Absatz 1 werden die Wörter „in Urschrift oder“
gestrichen.

6. § 174 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann
nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.“

10. § 298a Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2
ersetzt:
7 – Drucksache 17/13948

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

„Das Dokument ist auf einem sicheren Übermitt-
lungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu übermit-
teln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu
schützen. Die in Absatz 1 Genannten haben einen
sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elek-
tronischer Dokumente zu eröffnen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein
elektronisches Empfangsbekenntnis nachge-
wiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis
ist in strukturierter maschinenlesbarer Form
zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht
mit der Zustellung zur Verfügung gestellter
strukturierter Datensatz zu nutzen.“

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

„Das Dokument ist auf einem sicheren Übermitt-
lungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 gegen eine
automatisierte Eingangsbestätigung zu übermitteln
und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu
schützen. Die in Absatz 1 Genannten haben einen
sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elek-
tronischer Dokumente zu eröffnen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Zum
Nachweis der Zustellung“ die Wörter „nach den
Absätzen 1 und 2“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch die
automatisierte Eingangsbestätigung nachgewie-
sen. Das übermittelte Dokument gilt am dritten
Werktag nach dem auf der Eingangsbestätigung
ausgewiesenen Tag als zugestellt, es sei denn,
eine frühere Zustellung wird durch ein Emp-
fangsbekenntnis nachgewiesen.“

7. § 182 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle
in Urschrift oder als elektronisches Dokument unver-
züglich zurückzuleiten.“

8. § 195 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

9. § 298 wird wie folgt gefasst:

㤠298
Aktenausdruck

(1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von
einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die
Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorberei-
tenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismä-
ßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unter-
bleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu
speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.

(2) Wird das elektronische Dokument auf einem si-
cheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies akten-
kundig zu machen.

(3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf
einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss
der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,

1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Doku-
mentes ausweist,

2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
ausweist,

3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die An-
bringung der Signatur ausweist.
11. u n v e r ä n d e r t

Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.“

14. Nach § 371a wird folgender § 371b eingefügt:

㤠371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

12. § 317 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

d) Absatz 6 wird Absatz 5.

13. In § 329 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 317 Abs. 2 Satz 1“ ein Komma und die Angabe „2“
eingefügt und wird die Angabe „Abs. 3 bis 5“ durch
die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.

14. § 371a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr
allein zugeordneten De- Mail-Konto sicher ange-
meldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes),
so kann für eine von diesem De-Mail-Konto ver-
sandte elektronische Nachricht der Anschein der
Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absen-
derbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-
Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert
werden, die ernstliche Zweifel daran begründen,
dass die Nachricht von dieser Person mit diesem
Inhalt versandt wurde.“

b) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13948 –

E n t w u r f

„(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
sonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der Technik
in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es
ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument
mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Un-
terlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in
Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstigen
Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung
vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig
sind.“

11. § 317 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Partei“
die Wörter „in Abschrift“ eingefügt.

b) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz vorange-
stellt:

„Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in
Papierform erteilt.“

c) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „Ausfertigun-
gen“ und das nachfolgende Komma gestrichen.

12. In § 329 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 317 Abs. 2 Satz 1“ ein Komma und die Angabe „2“
eingefügt.

13. § 371a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr
allein zugeordneten DeMail-Konto sicher angemel-
det (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so
kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte
elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit,
der sich aus der Überprüfung der Absenderbestä-
tigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes
ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die
ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nach-
richt von dieser Person versandt wurde.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2
wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen
Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben
versehenen Person mit einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.
Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag
der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit
öffentlichem Glauben versehenen Person durch ei-
nen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qua-
lifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Ab-
satz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die
Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Be-
hörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene
15. u n v e r ä n d e r t

(2) Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen
Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das
Schutzschriftenregister eingestellt ist. Schutzschriften
sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.
9 – Drucksache 17/13948

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. Dem § 555 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf geson-
derten Antrag des Klägers.“

19. Dem § 565 wird folgender Satz angefügt:

„Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisions-
beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Ver-
handlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache
zurückgenommen werden.“

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t

23. In § 697 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 313b
Abs. 2, § 317 Abs. 6“ durch die Wörter „§ 313b Ab-
satz 2, § 317 Absatz 5“ ersetzt.

24. In § 699 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Satz 1
und 3“ gestrichen.

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der
Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer
mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein
elektronisches Dokument übertragen und liegt die Be-
stätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der
Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden
auf das elektronische Dokument die Vorschriften über
die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende
Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verse-
hen, gilt § 437 entsprechend.“

15. In § 416a wird die Angabe „§ 371a Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 371a Absatz 3“ersetzt.

16. In § 416a wird die Angabe „§ 298 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.

17. In § 593 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Ur-
schrift oder“ gestrichen.

18. Dem § 689 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Akten können elektronisch geführt werden
(§ 298a).“

19. Nach § 690 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Der Antrag kann unter Nutzung des elektronischen
Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweis-
gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
gestellt werden.“

20. In § 699 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 3“
durch ein Komma und die Angabe „3 und 4“ ersetzt.

21. In § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
ter „eine Ausfertigung oder“ gestrichen.

22. Nach § 945 wird folgender § 945a eingefügt:

㤠945a
Einreichung von Schutzschriften

(1) Die Länder führen ein zentrales, länderüber-
greifendes elektronisches Register für Schutzschriften
(Schutzschriftenregister). Schutzschriften sind vorbeu-
gende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete An-
träge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 130a Abs. 1 und 3
sowie § 298“ durch die Wörter „die §§ 130a
und 298“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

27. u n v e r ä n d e r t

28. In § 1088 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“
durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 14a Formulare; Verordnungsermächtigung“.

b) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare
und Behörden“.

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13948 – 1

E n t w u r f

(3) Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register
über ein automatisiertes Abrufverfahren. Die Verwen-
dung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetz-
lichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Ab-
rufvorgänge sind zu protokollieren.“

23. Nach § 945 wird folgender § 945b eingefügt:

㤠945b
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz hat durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nähe-
ren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung
des Registers, über die Einreichung von Schutzschrif-
ten zum Register, über den Abruf von Schutzschriften
aus dem Register, über die Erhebung von Gebühren
sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und
-speicherung sowie der Datensicherheit und der Bar-
rierefreiheit zu treffen.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14
folgende Angabe eingefügt:

„§ 14a Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und
Behörden“.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie
schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen,
Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Drit-
ter können als elektronisches Dokument übermit-
telt werden.“

letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 46a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
1 – Drucksache 17/13948

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

㤠14a
Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
elektronische Formulare einführen. Die Rechtsver-
ordnung kann bestimmen, dass die in den Formu-
laren enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in
strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermit-
teln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts-
verordnung zu bestimmenden Kommunikations-
plattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.
Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine
Identifikation des Formularverwenders abweichend
von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch
durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachwei-
ses nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78
Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.“

4. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:

„14b
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte,

Notare und Behörden

Werden Anträge und Erklärungen durch einen
Rechtsanwalt, einen Notar, durch eine Behörde oder
durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ein-
gereicht, so sind sie als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die
Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zu-
lässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaub-
haft zu machen; auf Anforderung ist ein elektroni-
sches Dokument nachzureichen.“

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zu-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische
Dokumente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Be-
arbeitung der Dokumente geeignete Form“ ge-
strichen.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „und der elektroni-
schen Form“ gestrichen.

3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

㤠14a
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte,

Notare und Behörden

Werden Anträge und Erklärungen durch einen Rechts-
anwalt, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich
der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge-
bildeten Zusammenschlüsse eingereicht, so sind sie als
elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Über-
mittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht
möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen
Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglich-
keit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich
danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein
elektronisches Dokument nachzureichen.“

4. § 229 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

tos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht
sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-
Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere An-
meldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes
bestätigen lässt,
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. § 46c wird wie folgt gefasst:

㤠46c
Elektronisches Dokument

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13948 – 1

E n t w u r f

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, einem
Arbeitsgericht durch Rechtsverordnung Mahnverfah-
ren für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte zuzu-
weisen. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren be-
schränkt werden, die maschinell bearbeitet werden.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige
oberste Landesbehörde übertragen. Mehrere Länder
können die Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts über
die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.“

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und bean-
tragt eine Partei die Durchführung der mündlichen
Verhandlung, so gibt das Gericht, das den Mahnbe-
scheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen
an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß
§ 692 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung
bezeichnet worden ist. Verlangen die Parteien über-
einstimmend die Abgabe an ein anderes als das im
Mahnbescheid bezeichnete Gericht, erfolgt die Ab-
gabe dorthin. Die Geschäftsstelle hat dem Antrag-
steller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch
binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen.“

c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Rechtsverordnung kann ein elektronisches For-
mular vorsehen; § 130c Satz 2 bis 4 der Zivilprozess-
ordnung gilt entsprechend.“

2. § 46c wird wie folgt gefasst:

㤠46c
Elektronisches Dokument

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen,
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der
Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte,
Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen
Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als
elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht wer-
den.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bear-
beitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundes-
regierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und
Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingun-
gen.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qua-
lifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder von der verantwortenden Per-
son signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kon-

3 – Drucksache 17/13948

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durch-
führung eines Identifizierungsverfahrens einge-
richteten Postfach einer Behörde oder einer ju-
ristischen Person des öffentlichen Rechts und der
elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere
regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,

4. u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

3. § 46e Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2
ersetzt:

„(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
sonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der Tech-
nik in ein elektronisches Dokument übertragen wer-
den. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische
Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und
sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-
stimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstü-
cke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate
nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie
nicht rückgabepflichtig sind.“

4. Nach § 46e wird folgender § 46f eingefügt:

㤠46f
Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die
Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den
Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen
elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bun-
desrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechen-
den, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektroni-
schen Postfach und der elektronischen Poststelle des
Gerichts,

3. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei
denen die Authentizität und Integrität der Daten so-
wie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, so-
bald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung
des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine au-
tomatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Ein-
gangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht
zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender
unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und
die geltenden technischen Rahmenbedingungen unver-
züglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeit-
punkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der
Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur
Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft
macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument
inhaltlich übereinstimmt.“
in strukturierter maschinenlesbarer Form zu über-
mitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der
Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunika-
tionsplattform im Internet zur Nutzung bereitzu-
stellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass

sätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht
eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Be-
arbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bun-
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

eine Identifikation des Formularverwenders abwei-
chend von § 46c Absatz 3 auch durch Nutzung des
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Auf-
enthaltsgesetzes erfolgen kann.“

5. Nach § 46f wird folgender § 46g eingefügt:

㤠46g
u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 65a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Ab-
sätze 1 bis 6 ersetzt:

„(1) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13948 – 1

E n t w u r f

3. Nach § 46e wird folgender § 46f eingefügt:

㤠46f
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden

und vertretungsberechtigte Personen

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die
durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder
durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öf-
fentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ein-
gereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz
vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer
Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Nummer 2 zur
Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Über-
mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.
Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatz-
einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu ma-
chen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.“

4. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1
der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt
auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder einge-
reicht.“

5. Dem § 85 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1
der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt
auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder einge-
reicht.“

Artikel 4

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 65a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Ab-
sätze 1 bis 6 ersetzt:

„(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen,
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen
der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Aus-
künfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und
Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Ab-
(2) u n v e r ä n d e r t

einstimmt.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.

2. § 65b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 6 ersetzt:
5 – Drucksache 17/13948

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-
ner juristischen Person des öffentlichen Rechts
und der elektronischen Poststelle des Gerichts;
das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2,

4. u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

desregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die für die Übermitt-
lung und Bearbeitung geeigneten technischen Rah-
menbedingungen.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwor-
tenden Person versehen sein oder von der verantwor-
tenden Person signiert und auf einem sicheren Über-
mittlungsweg eingereicht werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-
Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nach-
richt sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des
De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die
sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-
Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen
elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der
Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entspre-
chenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten
elektronischen Postfach und der elektronischen
Poststelle des Gerichts,

3. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege,
die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wer-
den, bei denen die Authentizität und Integrität der
Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet
sind.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen,
sobald es auf der für den Empfang bestimmten Ein-
richtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender
ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeit-
punkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften die-
ses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für
die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Ge-
richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des
Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbe-
dingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument
gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung ein-
gegangen, sofern der Absender es unverzüglich in
einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten
Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit
dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich über-
b) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:

㤠65c
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden

und vertretungsberechtigte Personen
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:

㤠65c
Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die
Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den
Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise
in strukturierter maschinenlesbarer Form zu über-
mitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der
Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunika-
tionsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustel-
len. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass
eine Identifikation des Formularverwenders abwei-
chend von § 65a Absatz 3 auch durch Nutzung des
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Auf-
enthaltsgesetzes erfolgen kann.“
Drucksache 17/13948 – 1

E n t w u r f

„(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von
einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die
Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorberei-
tenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismä-
ßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unter-
bleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu
speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.

(3) Wird das elektronische Dokument auf einem si-
cheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies akten-
kundig zu machen.

(4) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf
einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der
Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,

1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Doku-
mentes ausweist,

2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
ausweist,

3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die An-
bringung der Signatur ausweist.

(5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann
im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs Monaten
gelöscht werden.

(6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt, sol-
len in Papierform eingereichte Schriftstücke und sons-
tige Unterlagen nach dem Stand der Technik in ein elek-
tronisches Dokument übertragen werden. Es ist sicher-
zustellen, dass das elektronische Dokument mit den
eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen
bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform
eingereichten Schriftstücke und sonstige Unterlagen
können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet
werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.“
4. Nach § 65c wird folgender § 65d eingefügt:

㤠65d
u n v e r ä n d e r t

menbedingungen.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwor-
tenden Person versehen sein oder von der verantwor-
7 – Drucksache 17/13948

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 55a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Ab-
sätze 1 bis 6 ersetzt:

„(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die
durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder
durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse einge-
reicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz
vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer
Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 zur
Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Über-
mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.
Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatz-
einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu ma-
chen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.“

4. In § 92 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „in Urschrift
oder“ gestrichen.

5. In § 93 Satz 1 wird die Angabe „§ 65a Abs. 2 Satz 2“
durch die Wörter „§ 65a Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.

6. § 137 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe § 65a Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 65a Absatz 7“ und die Angabe „§ 65b
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 65b Absatz 6“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 65a Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 65a Absatz 7“ ersetzt.

c) In Satz 3 werden das Wort „Ausfertigungen“ und das
nachfolgende Komma gestrichen.

Artikel 5

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 55a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Ab-
sätze 1 bis 6 ersetzt:

„(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anla-
gen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklä-
rungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichen-
de Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen
und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Ge-
richt eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Be-
arbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bun-
desregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die für die Übermitt-
lung und Bearbeitung geeigneten technischen Rah-
(3) u n v e r ä n d e r t

Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorberei-
tenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnis-
mäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck un-
terbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu
speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-
ner juristischen Person des öffentlichen Rechts
und der elektronischen Poststelle des Gerichts;
das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2,

4. u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13948 – 1

E n t w u r f

tenden Person signiert und auf einem sicheren Über-
mittlungsweg eingereicht werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-
Kontos, wenn der Absender bei Versand der
Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2
des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich
die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des
De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen
elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der
Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entspre-
chenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten
elektronischen Postfach und der elektronischen
Poststelle des Gerichts,

3. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege,
die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wer-
den, bei denen die Authentizität und Integrität der
Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen,
sobald es auf der für den Empfang bestimmten Ein-
richtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender
ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeit-
punkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften die-
ses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für
die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Ge-
richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Ab-
sender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Ein-
gangs und die geltenden technischen Rahmenbedin-
gungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt
als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung einge-
gangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer
für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form
nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem
zuerst eingereichten Dokument inhaltlich überein-
stimmt.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.

2. § 55b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 6 ersetzt:

„(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von
einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die

durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse einge-
reicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz
9 – Drucksache 17/13948

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt:

㤠55c
Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
elektronische Formulare einführen. Die Rechtsver-
ordnung kann bestimmen, dass die in den Formu-
laren enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in
strukturierter maschinenlesbarer Form zu über-
mitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der
Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunika-
tionsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustel-
len. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass
eine Identifikation des Formularverwenders abwei-
chend von § 55a Absatz 3 auch durch Nutzung des
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Auf-
enthaltsgesetzes erfolgen kann.“

4. Nach § 55c wird folgender § 55d eingefügt:

㤠55d
u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

(3) Wird das elektronische Dokument auf einem si-
cheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies akten-
kundig zu machen.

(4) Ist das elektronische Dokument mit einer quali-
fizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf
einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der
Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,

1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Doku-
mentes ausweist,

2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
ausweist,

3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die An-
bringung der Signatur ausweist.

(5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann
im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs Monaten
gelöscht werden.

(6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt, sol-
len in Papierform eingereichte Schriftstücke und sons-
tige Unterlagen nach dem Stand der Technik in ein elek-
tronisches Dokument übertragen werden. Es ist sicher-
zustellen, dass das elektronische Dokument mit den
eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen
bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform
eingereichten Schriftstücke und sonstige Unterlagen
können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet
werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.“

3. Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt:

㤠55c
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden

und vertretungsberechtigte Personen

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die
durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder

elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der
Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entspre-
chenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten
elektronischen Postfach und der elektronischen
Poststelle des Gerichts,
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I
S. 679), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 52a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Ab-
sätze 1 bis 6 ersetzt:

„(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13948 – 2

E n t w u r f

vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer
Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Nummer 2 zur
Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Über-
mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.
Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatz-
einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu ma-
chen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.“

4. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „§ 55a Abs. 2 Satz 2“
durch die Wörter „§ 55a Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.

5. In § 82 Absatz 1 Satz 3 und § 86 Absatz 5 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „in Urschrift oder“ gestrichen.

Artikel 6

Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I
S. 679), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 52a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Ab-
sätze 1 bis 6 ersetzt:

„(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen,
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen
der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Aus-
künfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Er-
klärungen Dritter können nach Maßgabe der Absät-
ze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht
eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Be-
arbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bun-
desregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die für die Übermitt-
lung und Bearbeitung geeigneten technischen Rah-
menbedingungen.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwor-
tenden Person versehen sein oder von der verantwor-
tenden Person signiert und auf einem sicheren Über-
mittlungsweg eingereicht werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-
Kontos, wenn der Absender bei Versand der
Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2
des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich
die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des
De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen

bringung der Signatur ausweist.

(5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann
im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs Monaten
gelöscht werden.
1 – Drucksache 17/13948

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-
ner juristischen Person des öffentlichen Rechts
und der elektronischen Poststelle des Gerichts;
das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2,

4. u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

3. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege,
die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wer-
den, bei denen die Authentizität und Integrität der
Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen,
sobald es auf der für den Empfang bestimmten Ein-
richtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender
ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeit-
punkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften die-
ses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für
die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Ge-
richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Ab-
sender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Ein-
gangs und die geltenden technischen Rahmenbedin-
gungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt
als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung einge-
gangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer
für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form
nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem
zuerst eingereichten Dokument inhaltlich überein-
stimmt.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.

2. § 52b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 6 ersetzt:

„(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von
einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die
Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorberei-
tenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismä-
ßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unter-
bleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu
speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.

(3) Ist das elektronische Dokument auf einem siche-
ren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkun-
dig zu machen.

(4) Wird das elektronische Dokument mit einer quali-
fizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf
einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der
Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,

1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Doku-
mentes ausweist,

2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
ausweist,

3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die An-

4. In § 65 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „die Urschrift
oder“ gestrichen.

5. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Urschrift
oder“ gestrichen.
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. Nach § 52b wird folgender § 52c eingefügt:

㤠52c
Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
elektronische Formulare einführen. Die Rechtsver-
ordnung kann bestimmen, dass die in den Formu-
laren enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in
strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermit-
teln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts-
verordnung zu bestimmenden Kommunikations-
plattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.
Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine
Identifikation des Formularverwenders abweichend
von § 52a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektro-
nischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personal-
ausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
gesetzes erfolgen kann.“

4. Nach § 52c wird folgender § 52d eingefügt:

㤠52d
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13948 – 2

E n t w u r f

(6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt, sol-
len in Papierform eingereichte Schriftstücke und sons-
tige Unterlagen nach dem Stand der Technik in ein elek-
tronisches Dokument übertragen werden. Es ist sicher-
zustellen, dass das elektronische Dokument mit den
eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen
bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform
eingereichten Schriftstücke und sonstige Unterlagen
können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet
werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.“

3. Nach § 52b wird folgender § 52c eingefügt:

㤠52c
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden

und vertretungsberechtigte Personen

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die
durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder
durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffent-
lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse einge-
reicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz
vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer
Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Nummer 2 zur
Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Über-
mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.
Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatz-
einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu ma-
chen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.“
5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

5. Dem § 177 Absatz 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte
mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu un-
terstützen.“
3 – Drucksache 17/13948

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Artikel 7

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „die
Kanzleianschrift“ ein Komma und die Wörter „die
Adresse des besonderen elektronischen Anwaltspost-
fachs“ eingefügt.

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

㤠31a
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet nach
Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines
Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis
nach § 31 für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein be-
sonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Das be-
sondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei
ausgestaltet sein.

(2) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustel-
len, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen
Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit
zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln
möglich ist. Sie kann unterschiedlich ausgestaltete Zu-
gangsberechtigungen für Rechtsanwälte und für andere
Personen vorsehen.

(3) Sobald die Zulassung erloschen ist, hebt die Bun-
desrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu
dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf
und löscht dieses.“

3. Nach § 31 wird folgender § 31b eingefügt:

㤠31b
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten der Errichtung eines Verzeichnisdienstes
besonderer elektronischer Anwaltspostfächer sowie die
Einzelheiten der Führung, des Eintragungsverfahrens,
der Zugangsberechtigung sowie der Barrierefreiheit.“

4. Nach § 49b wird folgender § 49c eingefügt:

㤠49c
Einreichung von Schutzschriften

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften
ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a
der Zivilprozessordnung einzureichen.“

In § 25 Absatz 1 des Geschmacksmustergesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel
… (BGBl. …) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3“ durch die Wörter
„§ 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6“ ersetzt.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 8

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienst-
leistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. In Nummer 2 werden die Wörter „und § 11 Satz 3“
durch ein Komma und die Wörter „§ 11 Satz 3, § 14 Ab-
satz 2 Satz 2 und § 14b“ ersetzt.

3. In Nummer 3 werden nach der Angabe 㤠11 Abs. 2
Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 46c Absatz 4
Nummer 2, § 46g“ eingefügt.

4. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 1“
durch die Wörter „§ 65a Absatz 4 Nummer 2, §§ 65d
und 73 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

5. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 1“
durch die Wörter „§ 55a Absatz 4 Nummer 2, §§ 55d, 67
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

6. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1“
durch die Wörter „§ 52a Absatz 4 Nummer 2, §§ 52d, 62
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

Artikel 10

u n v e r ä n d e r t

Artikel 11

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13948 – 2

E n t w u r f

Artikel 8

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienst-
leistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 133“ durch die Wörter
„§ 130a Absatz 4 Nummer 2, §§ 130d, 133“ ersetzt.

2. In Nummer 2 werden die Wörter „und § 11 Satz 3“
durch ein Komma und die Wörter „§ 11 Satz 3, § 14 Ab-
satz 2 Satz 2 und § 14a“ ersetzt.

3. In Nummer 3 werden nach der Angabe 㤠11 Abs. 2
Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 46c Absatz 4
Nummer 2, § 46f “ eingefügt.

4. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 1“
durch die Wörter „§ 65a Absatz 4 Nummer 2, §§ 65c
und 73 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

5. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 1“
durch die Wörter „§ 55a Absatz 4 Nummer 2, §§ 55c, 67
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

6. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1“
durch die Wörter „§ 52a Absatz 4 Nummer 2, §§ 52c, 62
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Patentgesetzes

In § 125a Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I
S. 1), das zuletzt durch Artikel … (BGBl. …) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 so-
wie Abs. 3“ durch die Wörter „§ 130a Absatz 1, 2 Satz 1,
Absatz 5 und 6“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Markengesetzes

In § 95a Absatz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das
zuletzt durch Artikel … (BGBl. …) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie
Abs. 3“ durch die Wörter „§ 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Ab-
satz 5 und 6“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung des Geschmacksmustergesetzes

2. In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Bearbei-
tung der Dokumente geeignete Form“ gestrichen.

3. In Satz 5 werden die Wörter „und der elektronischen
Form“ gestrichen.
5 – Drucksache 17/13948

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 12

u n v e r ä n d e r t

Artikel 13

u n v e r ä n d e r t

Artikel 14

u n v e r ä n d e r t

Artikel 15

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Artikel 12

Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 81 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische Do-
kumente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Bearbei-
tung der Dokumente geeignete Form“ gestrichen.

c) In Satz 5 werden die Wörter „und der elektronischen
Form“ gestrichen.

2. In § 137 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 371a Ab-
satz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 371a Absatz 3 Satz 1“
ersetzt.

Artikel 13

Änderung der
Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

In § 13 Absatz 3 Satz 5 und § 26 Absatz 2 Satz 3 der
Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530;
2000 I S. 149), die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 5 des
Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geän-
dert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 298 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung der Handelsregisterverordnung

In § 8 Absatz 3 Satz 4 und § 9 Absatz 6 Satz 1 der Han-
delsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl 515),
die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom
11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist,
wird jeweils die Angabe „§ 298 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 298 Absatz 3“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung der Schiffsregisterordnung

§ 89 Absatz 4 der Schiffsregisterordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische Doku-
mente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.

„(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schrift-
sätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehm-
baren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 16

u n v e r ä n d e r t

Artikel 17

u n v e r ä n d e r t

Artikel 18

Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 110d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 298 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 317 Abs. 5“ durch
die Wörter „§ 169 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4“
ersetzt.

Artikel 19

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 17/13948 – 2

E n t w u r f

Artikel 16

Änderung des
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen

§ 95 Absatz 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeu-
gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische Doku-
mente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.

2. In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Bearbei-
tung der Dokumente geeignete Form“ gestrichen.

3. In Satz 5 werden die Wörter „und der elektronischen
Form“ gestrichen.

Artikel 17

Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes

In § 5a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungszustellungsge-
setzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird die Angabe „§ 371a Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 371a Absatz 3“ ersetzt.

Artikel 18

Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 46 Absatz 8 wird die Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 1“
durch die Wörter „§ 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4“ ersetzt.

2. In § 110d Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 298
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.

Artikel 19

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 191a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
u n v e r ä n d e r t

In Absatz 2 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 der
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, und in Absatz 2 Satz 2 der Anmerkung zu
Nummer 2000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Ge-
7 – Drucksache 17/13948

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Sind elektronische Formulare eingeführt
(§ 130c der Zivilprozessordnung, § 14a des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
§ 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozial-
gerichtsgesetzes, § 55c der Verwaltungsgerichtsord-
nung, § 52c der Finanzgerichtsordnung), sind diese
blinden oder sehbehinderten Personen barrierefrei
zugänglich zu machen. Dabei sind die Standards von
§ 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verord-
nung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der
jeweils geltenden Fassung maßgebend.“

3. Vor Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Elektronische Dokumente sind für blinde oder seh-
behinderte Personen barrierefrei zu gestalten, soweit
sie in Schriftzeichen wiedergegeben werden. Erfolgt
die Übermittlung eines elektronischen Dokuments
auf einem sicheren Übermittlungsweg, ist dieser barri-
erefrei auszugestalten.“

Artikel 20

u n v e r ä n d e r t

Artikel 21

Änderung des Gerichtskostengesetzes und des
Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Ver-
fahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der
blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu ge-
währen, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei
gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht
auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von
einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte
beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die
barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften
werden nicht erhoben.“

Artikel 20

Änderung der Zugänglichmachungsverordnung

Die Zugänglichmachungsverordnung vom 26. Februar
2007 (BGBl. I S. 215) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 191a Abs. 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 191a Absatz 1 Satz 2“ er-
setzt.

2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Barrierefreie
Informationstechnikverordnung“ durch die Wörter „Bar-
rierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. Sep-
tember 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.

Artikel 21

Änderung des Gerichtskostengesetzes und des
Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
In Absatz 3 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 der
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, und in Absatz 3 Satz 2 der Anmerkung zu
Nummer 2000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Ge-

8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

setz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 191a
Abs. 1 Satz 2 GVG“ durch die Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 5
GVG“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

In Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 31000 der An-
lage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkos-
tengesetz vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung und
Fundstelle des Gesetzes], das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG“ durch
die Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG“ ersetzt.

Artikel 23

u n v e r ä n d e r t

Artikel 24

Verordnungsermächtigung für die Länder

entfällt

(1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 130a der
Zivilprozessordnung, § 14 Absatz 2 und 4 des Gesetzes
Drucksache 17/13948 – 2

E n t w u r f

setz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 191a
Abs. 1 Satz 2 GVG“ durch die Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 5
GVG“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung der Kostenordnung

In § 136 Absatz 1 Satz 2 der Kostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 191a Abs. 1 Satz 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 191a
Absatz 1 Satz 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 23

Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 44 Absatz 6 Satz 2 des Wechselgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Vorlegung der Bekanntmachung des gerichtlichen Be-
schlusses im Internet oder der Veröffentlichung nach § 9
Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist der Vorlegung des
gerichtlichen Beschlusses gleichzuachten.“

Artikel 24

Verordnungsermächtigung für die Länder

Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass § 130a der Zivilprozess-
ordnung, § 14 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes,
§ 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsge-
richtsordnung, § 52a der Finanzgerichtsordnung, § 84 Ab-
satz 4 Satz 1, 2 und 5 der Grundbuchordnung, § 89 Absatz 4
Satz 1, 2 und 5 der Schiffsregisterordnung, § 95 Absatz 2
Satz 1, 2 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
in der jeweils am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis
zum jeweils 31. Dezember des Jahres 2018, 2019, 2020
oder 2021 weiter Anwendung finden. Die Fortgeltung der
in Satz 1 genannten Vorschriften kann nur einheitlich be-
stimmt werden. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen.
über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46c des
Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgeset-
zes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52a der
Finanzgerichtsordnung, § 81 Absatz 4 Satz 1, 2 und 5

(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, Artikel 2
Nummer 1 und 3, Artikel 3 Nummer 3, Artikel 4 Nummer 3,
9 – Drucksache 17/13948

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

der Grundbuchordnung, § 89 Absatz 4 Satz 1, 2 und 5
der Schiffsregisterordnung, § 95 Absatz 2 Satz 1, 2 und 5
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der je-
weils am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis je-
weils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 wei-
ter Anwendung finden. Die Fortgeltung der in Satz 1
genannten Vorschriften kann nur einheitlich bestimmt
werden.

(2) Die Landesregierungen können für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in Arti-
kel 26 Absatz 7 genannten Bestimmungen ganz oder teil-
weise bereits am 1. Januar 2020 oder am 1. Januar 2021
in Kraft treten. Sofern die Landesregierung von der
Ermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat,
kommt nur ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021 in Be-
tracht.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverord-
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Artikel 25

Verordnungsermächtigungen für den Bund

Die Bundesregierung kann von den durch dieses Ge-
setz eröffneten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechts-
verordnung nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c
des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsge-
setzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a
der Finanzgerichtsordnung ab dem 1. Januar 2016 Ge-
brauch machen.

Artikel 26

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9
am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 15
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 18 und 19 tritt am 1. Januar
2014 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und f, Nummer 3, 5,
6, 8, 12, 13, 14, 16, 20, 21, 23, 25 und 27, Artikel 2 Num-
mer 1 Buchstabe a und Nummer 3, Artikel 3 Nummer 1
und 4, Artikel 4 Nummer 3, 5 und 7 Buchstabe c, Artikel 5
Nummer 3 und 6, Artikel 6 Nummer 3, 5 und 6, Artikel 7
Nummer 3 und 5, Artikel 12 Nummer 2, die Artikel 17, 18
Nummer 1, 2 Buchstabe b, Artikel 19 Nummer 1 und 2
sowie die Artikel 20 bis 23 treten am 1. Juli 2014 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 26, Arti-
kel 3 Nummer 6 und 7 sowie Artikel 7 Nummer 1 und 2 tre-
ten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

Artikel 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6
am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 14
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und f, Nummer 3, 5,
7, 11, 12, 13, 15, 17, 18, 21 und 23, Artikel 3 Nummer 1,
Artikel 4 Nummer 4 und 6 Buchstabe c, Artikel 5 Num-
mer 5, Artikel 6 Nummer 4 und 5, Artikel 7 Nummer 3
und 5, Artikel 12 Nummer 2, die Artikel 17, 18 Nummer 1
sowie die Artikel 19 bis 23 treten am 1. Juli 2014 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 22, Arti-
kel 3 Nummer 4 und 5 sowie Artikel 7 Nummer 1 und 2 tre-
ten am 1. Januar 2016 in Kraft.
(6) Artikel 7 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2017 in
Kraft.

(7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, Artikel 2
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4, Artikel 3 Num-

0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

mer 5, Artikel 4 Nummer 4, Artikel 5 Nummer 4 sowie
Artikel 6 Nummer 4 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(8) Artikel 24 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und am
1. Januar 2022 außer Kraft.

(9) Artikel 25 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am
1. Januar 2018 außer Kraft.
Drucksache 17/13948 – 3

E n t w u r f

Artikel 5 Nummer 3 sowie Artikel 6 Nummer 3 treten am
1. Januar 2022 in Kraft.

(6) Artikel 24 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und am
1. Januar 2022 außer Kraft.

Dr. Bernhard Joachim Deutscher Richterbund,
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte so-
Scholz Richter am Sozialgericht, Mainz

Carsten Schürger Direktor des Amtsgerichts
Grevenbroich

Dr. Wolfram Viefhues Weiterer aufsichtsführender

wohl die Zielrichtung des Gesetzesentwurfs der Bundes-
regierung als auch den von den Fraktionen der CDU/CSU
und FDP eingebrachten Änderungsantrag. Es sei insbeson-
dere völlig richtig, dass das elektronische Empfangsbe-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/13948

Bericht der Abgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker, Dr. Edgar Franke,
Manuel Höferlin, Jens Petermann, Ingrid Hönlinger und Jerzy Montag

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/12634 und die Vorlage auf Drucksache 17/11691 in
seiner 228. Sitzung am 14. März 2013 beraten und an den
Rechtsauschuss zur federführenden Beratung und an den In-
nenausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
12634 in seiner 111. Sitzung am 12. Juni 2013 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
11691 in seiner 111. Sitzung am 12. Juni 2013 beraten und
empfiehlt einstimmig die Ablehnung des Gesetzentwurfs.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf Drucksache 17/
12634 und auf Drucksache 17/11691 in seiner 122. Sitzung
am 20. März 2013 anberaten und beschlossen, dazu eine öf-
fentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 123. Sit-
zung am 15. April 2013 durchgeführt hat. An dieser Anhö-
rung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Uwe Boysen Vorsitzender Richter am Land-
gericht Bremen i. R., Vorsitzender
des Deutschen Vereins der Blinden
und Sehbehinderten in Studium
und Beruf

Prof. Dr. iur. Universität des Saarlandes,
Maximilian Herberger Institut für Rechtsinformatik,

Saarbrücken

Marius Klingler Notarassessor für die Bundes-
notarkammer, Berlin

Linus Neumann Berlin

Holger Radke Vizepräsident des Landgerichts
Mannheim

Christoph Sandkühler Bundesrechtsanwaltskammer
Rechtsanwalt, Berlin

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 123. Sitzung am 15. April 2013 mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

In seiner 135. Sitzung am 5. Juni 2013 hat der Rechts-
ausschuss die Vorlagen vertagt. In seiner 139. Sitzung am
12. Juni 2013 hat der Rechtsausschuss die Vorlagen ab-
schließend beraten.

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 17/12634 in der aus der Beschluss-
empfehlung ersichtlichen Fassung. Die vorgeschlagenen
Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag, den die
Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Rechtsausschuss
eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss empfiehlt einstimmig die Ablehnung
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11691.

Im Verlauf der Beratungen hob die Fraktion der CDU/
CSU hervor, der Gesetzentwurf der Bundesregierung ziele
darauf ab, vor dem Hintergrund noch immer in der Rechts-
praxis anzutreffender anachronistischer Erscheinungsfor-
men die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs weiter
auszubauen und vor allem praktikabler auszugestalten. Da-
von erhoffe sie sich mehr Schnelligkeit und Arbeitsökono-
mie, die man mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in der
Fassung des Änderungsantrages sinnvoll mit den erforder-
lichen Sicherheitsgewährleistungen abgewogen habe. Be-
wusst habe man entsprechend einem Anliegen der Anwalt-
schaft davon abgesehen, das Empfangsbekenntnis zu einer
automatisierten Antwort umzugestalten. Auch in dem wich-
tigen Aspekt der Barrierefreiheit mache man deutliche Fort-
schritte, vor allem für sehbehinderte Menschen, die am
Rechtsverkehr als Anwälte oder als betroffene Parteien teil-
nehmen. Bewusst habe man allerdings davon abgesehen,
Vorschriften für die einzelnen Homepages der Gerichte zu
machen – nicht, weil man die entsprechende Zielsetzung der
Barrierefreiheit ablehne, sondern weil man dies den Gerich-
ten in Eigenverantwortung überlassen wolle. An die Länder
gehe deshalb der Appell, für die insofern nötige Ausstattung
der Gerichte zu sorgen.
Richter am Amtsgericht
Oberhausen

kenntnis nicht automatisiert erteilt werde. Allerdings unter-
liege die Sicherheit des Übermittlungswegs bei der De-Mail

Drucksache 17/13948 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

erheblichen Bedenken. Dies betreffe sowohl die Frage der
Verschlüsselung als auch die Gefahr, dass einer der weni-
gen De-Mail-Server gehackt werden könne. Aufgrunddes-
sen werde man sich bei der Abstimmung enthalten.

Die Fraktion der SPD schloss sich der Einschätzung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an. Das Vorhaben sei
in seiner Zielrichtung sinnvoll und zeitgemäß. Der Ände-
rungsantrag der Fraktion der SPD sei insbesondere auch vor
dem Hintergrund der Anregungen des Blinden- und Sehbe-
hindertenverbandes, in das Gerichtsverfassungsgesetz eine
generelle, verfahrensordnungsübergreifende Regelung zur
grundsätzlichen Barrierefreiheit des elektronischen Rechts-
verkehrs einzufügen, eingebracht worden. Man könne auch
noch über den jetzigen Gesetzentwurf hinausgehend überle-
gen, wie man dies in der Praxis zukünftig besser ausgestalten
könne.

Die Fraktion der SPD hat zu dem Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/12634 folgenden Änderungsantrag im Rechtsaus-
schuss eingebracht:

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 19 wird wie folgt gefasst:

,Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 191a wird wie folgt gefasst:

㤠191a

Elektronische Formen der Information und Kommuni-
kation, die den Zugang zu Gerichten oder Staatsanwalt-
schaften eröffnen, sind technisch so zu gestalten, dass sie
von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneinge-
schränkt genutzt werden können. Dies gilt insbesondere für

a) den elektronischen Rechtsverkehr, einschließlich der ein-
zureichenden oder zu versendenden elektronischen Doku-
mente,

b) die elektronischen Akten und Akteninhalte, einschließlich
der elektronischen Akteneinsicht,

c) die elektronischen Verfahren zur Sicherstellung der Au-
thentizität und Integrität der übermittelten Informationen
sowie die elektronischen Bezahlverfahren, die für die Nut-
zung gegenüber Gerichten oder Staatsanwaltschaften zuge-
lassen oder freigegeben sind, und

d) Portale der Justiz im Internet, einschließlich der Inter-
netauftritte und -angebote von Gerichten und Staatsanwalt-
schaften.

Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechts-
verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die zur Gewährleistung von Barrierefreiheit einzuhaltenden
Anforderungen und technischen Standards sowie den Zeit-
punkt ihrer verbindlichen Anwendung.“

2. Nach § 191a wird folgender § 191b eingefügt:

㤠191b

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze
und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren
Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der

fahrens als barrierefreies elektronisches Dokument oder in
einer anderen für sie wahrnehmbaren Form zugänglich ge-
macht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person
Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die
Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinn
der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinder-
ten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahr-
nehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt wor-
den ist. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise
die in Absatz 1 genannten Schriftsätze und Dokumente einer
blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht
werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrneh-
mung ihrer Rechte mitzuwirken hat.“‘

Begründung

Artikel 4 und 13 der UN-Behindertenrechtskonvention ver-
pflichten Deutschland, alle geeigneten Gesetzgebungsmaß-
nahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen
einen gleichberechtigten Zugang zur Justiz zu ermöglichen.
Dazu gehört der gleichberechtigte Zugang zu allen Infor-
mations- und Kommunikationssystemen, die elektronisch
bereitgestellt werden. Art. 9 Abs. 2 h) UN-BRK verlangt von
den Vertragsstaaten, die Gestaltung, Entwicklung, Herstel-
lung und den Vertrieb von barrierefreien Informations- und
Kommunikationstechnologien in einem frühen Stadium zu
fördern, so dass deren Zugänglichkeit mit möglichst gerin-
gem Kostenaufwand erreicht wird.

Deutschland will diese Pflichten erfüllen. Die Gerichte
kommunizieren bis heute fast ausschließlich mit Papier –
per Post und Fax. Das vorliegende Gesetz setzt den Auftakt
zur Einführung der elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten. Am Ende wird die elektronische Aktenführung
der Gerichte stehen. Deshalb ist jetzt der richtige Zeitpunkt
alle Kommunikationswege und elektronischen Dokumente
so zu gestalten, dass sie barrierefrei nutzbar und lesbar
sind. Dies muss gesetzlich abgesichert werden.

Deshalb wird in das Gerichtsverfassungsgesetz eine ge-
nerelle, verfahrensordnungsübergreifende Regelung einge-
fügt, die dazu verpflichtet, den elektronischen Rechtsver-
kehr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung grundsätzlich
barrierefrei zu gestalten. Die bisherige Regelung im GVG,
die Menschen mit Behinderungen ein Recht auf barriere-
freie Zugänglichmachung gibt, ist nicht ausreichend. Es
handelt sich dabei nur um ein Recht auf „Übersetzung“ und
„Hilfeleistung“. Ziel der UN-BRK ist aber der selbstbe-
stimmte, ohne Unterstützung mögliche, freie Zugang zu der
gesamten Kommunikation.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Die Fraktion der FDP legte dar, das Gesetzesvorhaben auf
Drucksache 17/12634 bilde den Abschluss einer ganzen
Reihe von Gesetzesvorhaben der Regierungskoalition mit
dem Ziel einer „Elektronifizierung“ der Verwaltung und der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr
Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Ver-

Gerichte. Damit sei in der Summe die Möglichkeit dafür
geschaffen worden, dass Bürger einfach, schnell und sicher

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/13948

mit „dem Staat“ kommunizieren können. Die öffentliche
Anhörung im Rechtsausschuss habe ergeben, dass De-Mail
ein sichereres und praktikableres Verfahren als die – zum
Teil auch analogen – Alternativwege sei, die derzeit in der
Kommunikation mit dem Gericht benutzt würden. Insofern
sei es gelungen, einen deutlichen Aufwuchs an Sicherheit
zu bekommen, ohne dass die Praktikabilität dadurch zu sehr
leide. Besonders hervorzuheben sei, dass mit dem Ände-
rungsantrag der Regierungskoalition die Möglichkeit ge-
schaffen werde, in elektronischen Formularen strukturierte
Daten an Gerichte zu übermitteln, da diese Daten auf Emp-
fängerseite leichter und einfacher verarbeitbar seien.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte grundsätzlich, dass
die elektronischen Modernisierungsmöglichkeiten der letz-
ten Jahre auch bei den Gerichten Einzug halten sollen. Das
Gesetzesvorhaben insgesamt sei allerdings noch nicht aus-
gereift und werde deshalb abgelehnt. Als problematisch er-
weise sich etwa, dass die Ausstattung vieler Gerichte in der
Praxis auf dem Stand des letzten Jahrtausends verharre. Ge-
rade weil hier die Länderfinanzen betroffen seien, sehe man
die für die Umsetzung des Gesetzes notwendigen Investi-
tionsmöglichkeiten kritisch. Zudem seien auch technische
Probleme bei der Umsetzung zu konstatieren, da das De-
Mail-Verfahren, das Ansatzpunkte sowohl für Kriminelle
als auch für staatliche Überwachung biete, nicht hinrei-
chend sicher sei. Eine wichtige Forderung der Fraktion DIE
LINKE. zur Barrierefreiheit werde durch den Änderungsan-
trag der SPD umgesetzt, weshalb man diesen befürworte.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache
17/12634 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung –
ZPO)

Zu Nummer 2 (§ 130a ZPO-E)

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung steht als
sicherer Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4) für Behör-
den und juristische Personen des öffentlichen Rechts nur die
Übermittlung per De-Mail zur Verfügung, sofern die Rechts-
verordnung nach § 130a Absatz 4 Nummer 3 nicht erlassen
worden ist. Ein sicherer Übermittlungsweg unter Verwen-
dung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspost-
fachs (EGVP) ist nach dem Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung nur bei Nutzung des besonderen elektronischen
Anwaltspostfachs vorgesehen.

Von einigen Behörden wird das EGVP jedoch bereits in
großem Umfang verwendet und ist in die bestehende IT-
Landschaft integriert. Durch die gleichzeitige Übermittlung
von Strukturdaten unterstützt das EGVP die Einbindung in
Systeme zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und ist
dabei auch für ein hohes Kommunikationsaufkommen ge-
eignet. Der Ausschuss hält es daher für sachgerecht, für Be-
hörden eine eigene Möglichkeit zu schaffen, unter Verwen-

In § 130a Absatz 4 Nummer 3 – neu – soll daher ein siche-
res Postfach für Behörden und juristische Personen des öf-
fentlichen Rechts vorgesehen werden, das nach Durchfüh-
rung eines Identifizierungsverfahrens eingerichtet worden
sein muss. Im Freischaltverfahren ist der Nachweis der
Identität der Zugangsberechtigten bei der Stelle, die das
Postfach verwaltet, zu hinterlegen. Ein Behördenpostfach
erfüllt die Voraussetzungen für einen sicheren Übermitt-
lungsweg, wenn die Authentizität des übermittelten Doku-
ments durch wirksame Zugangskontrollen sichergestellt
wird. Es bietet sich hierbei an, das Authentifizierungsver-
fahren über einen sicheren Verzeichnisdienst zu regeln. Der
Zugangsberechtigte kann sich hierüber sicher anmelden.
Eine Übermittlung aus diesem Postfach an die elektronische
Poststelle des Gerichts soll ebenfalls einen sicheren Über-
mittlungsweg begründen.

Auf eine nähere gesetzliche Ausgestaltung des sicheren
Verzeichnisdienstes wie in den §§ 31a, 31b der Bundes-
rechtsanwaltsordnung in der Entwurfsfassung (BRAO-E)
kann bei dem sicheren Postfach für Behörden und juristi-
sche Personen des öffentlichen Rechts verzichtet werden,
um die elektronische Kommunikation zwischen Gerichten
und Behörden über EGVP, die sich bereits etabliert hat,
nicht durch bürokratische Hemmnisse zu belasten. Zudem
ist die Nutzung des sicheren Behördenpostfachs freiwillig,
die Nutzung des besonderen Anwaltspostfachs dagegen ob-
ligatorisch. Die Einzelheiten des Behördenpostfachs werden
in der Rechtsverordnung für Formate und Übermittlungs-
wege bestimmt. Zum Erlass dieser Verordnung ist die Bun-
desregierung nach Absatz 2 ermächtigt. Die technische und
organisatorische Ausgestaltung dieses Verzeichnisdienstes
hat sich an dem Verzeichnisdienst des besonderen elektroni-
schen Anwaltspostfachs zu orientieren.

Das Postfach für Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts kann von den Gerichten gemäß § 174
Absatz 3 Satz 3 als sicherer Übermittlungsweg für Zustel-
lungen genutzt werden. Damit wird dem vom Bundesrat in
Nummer 4 seiner Stellungnahme geäußerten Anliegen ent-
sprochen, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung
im Grundsatz zugestimmt hat.

Zu Nummer 6 (§ 169 ZPO-E)

Der neue § 169 Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit der
maschinellen Beglaubigung von zuzustellenden Schriftstü-
cken. Nach dem Vorbild der Regelung in § 703b Absatz 1
ist als Authentizitätsnachweis das Gerichtssiegel ausrei-
chend; einer Unterschrift des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle bedarf es nicht. Das vereinfacht die gericht-
lichen Geschäftsabläufe, indem eine zentrale maschinelle
Fertigung beglaubigter Abschriften ermöglicht wird. Soll
die beglaubigte Abschrift per Telekopie (Telefax) zugestellt
werden, gelten dieselben formalen Anforderungen. Ge-
genüber dem geltenden Recht wird die Zustellung per Fax
dadurch erheblich vereinfacht. Bisher war gemäß § 317 Ab-
satz 5 Satz 2 neben dem Gerichtssiegel auch die Unterschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erforderlich. Nach
Auffassung des Ausschusses ist diese Änderung geeignet
und ausreichend, um das mit der Prüfbitte des Bundesrates
dung des EGVP über einen sicheren Übermittlungsweg mit
der Justiz zu kommunizieren.

gemäß Nummer 2 seiner Stellungnahme verfolgte Ziel einer
Entbürokratisierung der gerichtlichen Arbeitsabläufe, für das

Drucksache 17/13948 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung Verständnis
bekundet hat, zu erreichen.

Absatz 3 hindert die Gerichte nicht daran, weiterhin Schrift-
stücke auch auf herkömmliche Weise, also mit einem vom
Urkundsbeamten unterzeichneten Vermerk der Geschäfts-
stelle zu beglaubigen.

Absatz 4 erlaubt die Zustellung einer beglaubigten elektro-
nischen Abschrift von einem in Papierform vorliegenden
Original. Diese Möglichkeit war bereits nach geltendem
Recht gemäß § 317 Absatz 5 Satz 3 für Urteile und gemäß
§ 329 Absatz 1 Satz 2 für gerichtliche Beschlüsse und Ver-
fügungen des Vorsitzenden gegeben und wird jetzt auf
sämtliche zuzustellende Schriftstücke erweitert. Nach Auf-
fassung des Ausschusses kann auf die qualifizierte elektro-
nische Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
wegen des notwendigen Integritätsschutzes für das zuzustel-
lende gerichtliche Dokument nicht verzichtet werden. Es
bleibt aber gleichwohl die Möglichkeit einer zentralen elek-
tronischen Beglaubigungsstelle. Gemäß § 153 Absatz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gibt es bei jedem Ge-
richt eine Geschäftsstelle, die mit der erforderlichen Anzahl
von Urkundsbeamten besetzt wird. Es gibt bei jedem Ge-
richt also immer nur eine Geschäftsstelle, die als Einheit zu
betrachten ist. Diese kann durch entsprechende Organisa-
tionsakte seitens der Gerichtsverwaltung in mehrere Ab-
teilungsgeschäftsstellen und/oder sonstige Untereinheiten
(z. B. Sachgebietsgeschäftsstellen, Gruppengeschäftsstel-
len, Rechtsantragsstellen) gegliedert sein, was aber nichts
an ihrer Singularität ändert. Das Gesetz spricht deshalb
überall nur von „der Geschäftsstelle“.

Daher kann ein Urkundsbeamter die qualifizierte elektroni-
sche Signatur für sämtliche elektronischen Beglaubigungen
unabhängig davon übernehmen, ob er dem Spruchkörper
zugeordnet ist, der die Beglaubigung veranlasst hat. Somit
muss die qualifizierte elektronische Signatur für elektroni-
sche beglaubigte Abschriften nur einem Urkundsbeamten
pro Gericht zugeordnet werden. Sie erfüllt damit die Funk-
tion einer Organisationssignatur. Dies vereinfacht die ge-
richtlichen Verfahrensabläufe bei der elektronischen Zustel-
lung, von der die Praxis bisher kaum Gebrauch macht. Der
Ausschuss hält vor diesem Hintergrund die vom Bundesrat
in Nummer 2 und 5 seiner Stellungnahme geäußerten Prüf-
bitten, die Organisationssignatur einzuführen und das Sig-
naturniveau für elektronische Beglaubigungen abzusenken,
für erledigt.

Die Klarstellung in Absatz 5 scheint insbesondere im Hin-
blick auf § 317 Absatz 1 angezeigt, wonach Urteile „in Ab-
schrift“ zuzustellen sind. Die Herstellung einer elektronisch
beglaubigten Abschrift zum Zweck der Zustellung wäre je-
doch unnötiger Mehraufwand, wenn das zuzustellende Do-
kument ohnehin bereits originär elektronisch in der Form
des § 130b vorliegt. In diesem Fall kann das nach § 130b er-
richtete Dokument als solches elektronisch zugestellt wer-
den (d. h. versehen mit der qualifizierten elektronischen
Signatur des Urhebers), ohne dass es noch einer Beglau-
bigung bedarf.

Zu Nummer 7 – neu – (§ 174 ZPO-E)

stellungen nach § 174 ZPO entspricht, für vorzugswürdig.
Das Empfangsbekenntnis hat sich für Zustellungen von
Schriftstücken an den in § 174 Absatz 1 genannten Per-
sonenkreis bewährt. Es sollte daher für elektronische Zu-
stellungen beibehalten werden.

Zur Vermeidung zusätzlichen Aufwands bei den Gerichten
wird das elektronische Empfangsbekenntnis in Form eines
strukturierten Datensatzes übermittelt, der dem Zustellungs-
empfänger bei der Zustellung zur Verfügung gestellt wird.
Auf diesem Datensatz kann durch einfaches Anklicken der
Empfang des elektronischen Dokuments bestätigt werden.
Das Gericht kann den in Form eines elektronischen Doku-
ments (§ 130a) zurücklaufenden Datensatz sofort dem zuge-
stellten Dokument zuordnen. Die Zustellung kann auch bei
Papieraktenführung ohne größeren Aufwand, insbesondere
ohne Zuordnungsprobleme, dokumentiert werden.

Der Ausschuss hält diese Lösung gegenüber dem im Ge-
setzentwurf der Bundesregierung und auch im Gesetz-
entwurf des Bundesrates (Drucksache 17/11691) vorge-
schlagenen Zustellungsnachweis durch automatisierte Ein-
gangsbestätigung für vorzugswürdig. Die automatisierte
Eingangsbestätigung hätte dazu geführt, dass der Zustel-
lungsempfänger nicht mehr ohne Weiteres hätte erkennen
können, ob ein gerichtliches Dokument förmlich zugestellt
oder lediglich formlos mitgeteilt wird. Dies hätte insbeson-
dere die Anwälte, die täglich zahlreiche gerichtliche Doku-
mente erhalten, zu unzumutbaren Sorgfaltsanstrengungen
gezwungen. Durch die jetzt gefundene Lösung werden
Zustellungen durch das beigefügte Empfangsbekenntnis in
strukturierter Form von formlosen Mitteilungen klar unter-
scheidbar.

Eine gesetzliche Verpflichtung der Justiz, die elektronische
Zustellung zu wählen, erscheint dem Ausschuss vorerst ent-
behrlich, da die Justiz voraussichtlich bereits aus eigenem
Interesse diesen Weg wählen wird. Zudem müssten auch in
einer solchen Regelung Ausnahmen vorgesehen werden.
Bis zum Inkrafttreten der Nutzungspflicht für Rechtsan-
wälte und andere Beteiligte am 1. Januar 2022 (Artikel 26
Absatz 7) wird zu prüfen sein, ob sich diese Annahme be-
wahrheitet oder eine Regelung zu erwägen ist.

Zu Nummer 12 – neu – (§ 317 ZPO-E)

§ 317 Absatz 5 kann aufgehoben werden, da sein Rege-
lungsgehalt vollständig in § 169 Absatz 3 und 4 (vgl. Arti-
kel 1 Nummer 6) aufgeht.

Zu Nummer 13 – neu – (§ 329 ZPO-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 14 – neu – (§ 371a ZPO-E)

Die Ergänzung stellt klar, dass der Anschein der Echtheit
für De-Mail-Nachichten sich nicht nur auf die Person des
Absenders, sondern auch auf den Inhalt der versandten ab-
senderbestätigten De-Mail-Nachricht mit allen Anlagen be-
zieht. Die qualifizierte elektronische Signatur des Absen-
derproviders wird durch eine nachträgliche Verfälschung
einer absenderbestätigten De-Mail zerstört. Dies gilt auch
für die Veränderung von Dateien, die der De-Mail beigefügt
Der Ausschuss hält einen elektronischen Zustellungsnach-
weis, der dem herkömmlichen Empfangsbekenntnis für Zu-

sind. Daher bezieht sich der Anschein der Echtheit einer im
Prozess vorgelegten absenderbestätigten De-Mail mit intak-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/13948

ter qualifizierter elektronischer Signatur des Providers auch
auf den Inhalt der De-Mail.

Zu Nummer 18 – neu – und Nummer 19 – neu –
(§§ 555, 565 ZPO-E)

Dem Bundesgerichtshof kommt als Revisionsinstanz nach
§ 543 Absatz 2 die Aufgabe zu, Entscheidungen in Rechts-
sachen von grundsätzlicher Bedeutung zu treffen, das Recht
fortzubilden sowie eine einheitliche Rechtsprechung zu si-
chern. Der Bundesgerichtshof kann diese Aufgabe nur er-
füllen, wenn er über die eingelegten zugelassenen Revi-
sionen auch entscheiden kann. Der Revisionskläger kann
die Revision aber nach geltendem Recht gemäß den §§ 565,
516 Absatz 1 noch bis zur Verkündung des Revisionsurteils
zurücknehmen. Eine Zustimmung des Revisionsbeklagten
ist nicht erforderlich. Der Beklagte kann auch in der Revi-
sionsinstanz den Anspruch noch bis zur Verkündung des
Urteils anerkennen und wird nach derzeitiger Rechtslage
ohne Antrag des Klägers gemäß seinem Anerkenntnis durch
Anerkenntnisurteil verurteilt. Dieses bedarf nach § 313b
Absatz 1 Satz 1 keiner Begründung.

Mehrere Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs
insbesondere in bank- und versicherungsrechtlichen Ange-
legenheiten sind in jüngster Zeit auf diese Weise verhindert
worden. Nach Beratung der Sache im Senat und daraus re-
sultierenden Hinweisen in der mündlichen Verhandlung hat
der nach den Hinweisen des Senats voraussichtlich unter-
legene Beklagte den Anspruch anerkannt oder – als Revi-
sionskläger – seine Revision zurückgenommen. Die pro-
zessual zwingende Folge ist, dass das Revisionsgericht den
Beklagten aufgrund seines Anerkenntnisses und nicht
aufgrund streitiger Grundsatzentscheidung verurteilte oder
– im Falle der Revisionsrücknahme – durch Beschluss allein
über die Kosten und den Verlust des Rechtsmittels ent-
schied, ohne hierin Ausführungen zu Hauptsache zu ma-
chen.

Die Neuregelung schränkt dies ein und bindet die Rück-
nahme der Revision an die Einwilligung des Revisionsbe-
klagten, wenn dieser sich in der mündlichen Verhandlung
bereits zur Hauptsache eingelassen hat. Bei einem Aner-
kenntnis des Beklagten in der Revisionsinstanz muss der
Kläger künftig den Erlass eines Anerkenntnisurteils bean-
tragen, so dass er es in der Hand hat, ob der Beklagte gemäß
seinem Anerkenntnis oder aufgrund streitiger Entscheidung
zu verurteilen ist. In beiden prozessualen Konstellationen
kann also künftig der Kläger des Rechtsstreits die Absicht
des Beklagten, eine Grundsatzentscheidung zu verhindern,
durch unterlassene Mitwirkung vereiteln. Dabei spielt es
keine Rolle, ob der Beklagte die Klagforderung vor Ab-
schluss des Revisionsverfahrens ausgleicht, da die Einwen-
dung der Erfüllung erst nach dem Schluss der letzten münd-
lichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden ist
und daher als Tatsache – wie die Zäsur des § 767 Absatz 2
zeigt – im Rahmen des Revisionsverfahrens keine Berück-
sichtigung mehr findet.

Insgesamt werden durch die Neuregelungen die auch in der
Revisionsinstanz geltende Dispositionsmaxime auf der ei-
nen Seite und das öffentliche Interesse an der Klärung von

Verhältnis gebracht. Die Neuregelungen sollen am 1. Januar
2014 in Kraft treten (Artikel 26 Absatz 3).

Zu Nummer 18 – neu – (§ 555 ZPO-E)

Nach dem neuen Absatz 3 der Vorschrift muss der Kläger
den Erlass eines Anerkenntnisurteils in der Revisionsinstanz
nach Abgabe des Anerkenntnisses durch den Beklagten ge-
sondert beantragen. Das Anerkenntnisurteil ergeht somit
nur auf Antrag des Klägers und nicht mehr von Amts we-
gen. Die Änderung stellt mithin die bis Ende 2001 in allen
Instanzen geltende Rechtslage für die Revisionsinstanz wie-
der her. Die Abschaffung des Antragserfordernisses durch
Artikel 2 Nummer 45 des Gesetzes zur Reform des Zivil-
prozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) diente vor
allem der Vereinfachung gerichtlicher Verfahrensabläufe.
Dieser Aspekt tritt in der Revisionsinstanz in den Hinter-
grund. Der Erlass eines Anerkenntnisurteils führt zwar auch
in der Revisionsinstanz zu einer gewissen Arbeitsersparnis.
Die Revision dient aber auch dem öffentlichen allgemeinen
Anliegen, das Recht fortzubilden und die Rechtseinheit zu
wahren oder herzustellen. Diesen Revisionszwekken kann
der Bundesgerichtshof nur durch ein mit Begründung ver-
sehenes streitiges Urteil dienen. Nur durch solche Leit-
entscheidungen können Grundsatzfragen geklärt und Streit-
fragen verbindlich entschieden werden.

Die Neuregelung bewirkt, dass der Kläger nach einem An-
erkenntnis des Beklagten in der Revisionsinstanz wählen
kann, ob der Rechtsstreit durch Anerkenntnisurteil oder
durch streitiges Urteil mit Begründung beendet wird. Er
wird häufig – insbesondere wenn er Gemeinwohlinteressen
wahrnimmt – ein Interesse an einer Leitentscheidung des
Bundesgerichtshofs haben und den Antrag auf Erlass eines
Anerkenntnisurteils daher nicht stellen. Dem Kläger darf
aber schon wegen des auch in der Revisionsinstanz gelten-
den Grundsatzes der Dispositionsmaxime der Weg zum An-
erkenntnisurteil nicht gänzlich abgeschnitten werden. Die
vorliegende Neuregelung bringt dieses Rechtsschutzbedürf-
nis des Klägers mit dem Interesse der Allgemeinheit an ei-
ner Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs in ein ausge-
wogenes Verhältnis.

Zu Nummer 19 – neu – (§ 565 ZPO-E)

Die Neuregelung sieht vor, dass der Revisionskläger die Re-
vision nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des
Revisionsbeklagten zur Hauptsache ohne dessen Einwilli-
gung zurücknehmen kann. Damit wird sichergestellt, dass
eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs nicht
mehr einseitig durch den Revisionskläger verhindert werden
kann, der seine Revision kurz vor der Verkündung zurück-
nimmt. Nachdem sich der Revisionsbeklagte zu Beginn der
mündlichen Verhandlung zur Hauptsache eingelassen hat,
muss er einer späteren Rücknahme der Revision zustimmen.
Stimmt er nicht zu, ist die Rücknahme wirkungslos und der
Weg zu einem streitigen Urteil ist frei.

Die Neuregelung führt damit den bis Ende 2001 für Beru-
fung und Revision geltenden Rechtszustand für die Revi-
sionsinstanz wieder ein. Mit der Erweiterung der einseitigen
Rücknahmemöglichkeit des Berufungs- und Revisionsklä-
gers durch die Änderung des § 516 im Gesetz zur Reform
Rechtsfragen mit Grundsatzbedeutung durch den Bundesge-
richtshof auf der anderen Seite in ein neues ausgewogenes

des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)
sollten die Rechtsmittelgerichte entlastet werden. Die prak-

Drucksache 17/13948 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

tischen Erfahrungen mit der erweiterten Rechtsmittelrück-
nahme in der Revisionsinstanz haben jedoch gezeigt, dass
das öffentliche Interesse an einer Leit- und Grundsatzent-
scheidung des Bundesgerichtshofs letztlich schwerer wiegt
als die mit einer schrankenlosen Rücknahmemöglichkeit
verbundene Entlastungswirkung für den Bundesgerichtshof.

Gegen diese Lösung kann nicht eingewandt werden, der Re-
visionskläger habe immer noch die Möglichkeit, durch eine
Säumnis eine streitige Entscheidung der Hauptsache zu ver-
hindern. Zwar bedarf das Versäumnisurteil nach § 313b Ab-
satz 1 Satz 1 nicht des Tatbestandes und der Entscheidungs-
gründe. Hier entspricht es jedoch ständiger Rechtsprechung
und geübter Praxis, dass das Gericht befugt ist, auch ein sol-
ches Urteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen zu
versehen.

Zu Nummer 23 – neu – (§ 697 ZPO-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 24 – neu – (§ 699 ZPO-E)

Die Änderung geht zurück auf den Vorschlag des Bundes-
rates gemäß Nummer 6 seiner Stellungnahme, dem die Bun-
desregierung in ihrer Gegenäußerung teilweise zugestimmt
hat. Für Rechtsanwälte und registrierte Inkassounternehmen
soll eine Pflicht zur maschinell lesbaren Einreichung des
Formulars auch für den Antrag auf Erlass eines Voll-
streckungsbescheides vorgesehen werden. Dieses dient der
wünschenswerten weiteren Rationalisierung mahngericht-
licher Abläufe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Be-
gründung des Vorschlags des Bundesrates Bezug genom-
men.

Zu Nummer 28 – neu – (§ 1088 ZPO-E)

Die Folgeänderung beruht auf der geänderten Fassung des
§ 130a (vgl. Artikel 1 Nummer 2).

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit – FamFG)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 3 (§ 14a FamFG-E)

Die Änderung geht zurück auf die Prüfbitte des Bundesrates
gemäß Nummer 3 seiner Stellungnahme. Eine Ermächti-
gung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Einführung
elektronischer Formulare soll entsprechend dem § 130c
ZPO-E auch in das Gesetz über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit aufgenommen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
– ArbGG)

Zu Nummer 2 (§ 46c ArbGG-E)

Auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 wird verwie-
sen.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 46e ArbGG-E)

Die Änderung geht zurück auf die Prüfbitte des Bundesrates
gemäß Nummer 7 seiner Stellungnahme. Dem entsprechen-
den Regelungsanliegen des Bundesrates hat die Bundes-
regierung in ihrer Gegenäußerung teilweise zugestimmt.
Die Änderungen an der Vorschrift des § 298a ZPO-E (Arti-
kel 1 Nummer 11) über die Übertragung eines in Papier-
form eingereichten Schriftstücks in ein elektronisches Do-
kument sind auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit in § 46e
Absatz 2 nachzuzeichnen.

Zu Nummer 4 – neu – (§ 46f ArbGG-E)

Die Änderung geht zurück auf die Prüfbitte des Bundesrates
gemäß Nummer 3 der Stellungnahme. Eine Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Einführung elek-
tronischer Formulare soll entsprechend dem § 130c ZPO-E
auch in das Arbeitsgerichtsgesetz aufgenommen werden.

Zu Nummer 5 – neu – (§ 46g ArbGG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes –
SGG)

Zu Nummer 1 (§ 65a SGG-E)

Auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 wird verwie-
sen.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 65c SGG-E)

Die Änderung geht zurück auf die Prüfbitte des Bundesrates
gemäß Nummer 3 seiner Stellungnahme. Eine Ermächti-
gung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Einführung
elektronischer Formulare soll entsprechend dem § 130c
ZPO-E auch in das Sozialgerichtsgesetz aufgenommen wer-
den.

Zu Nummer 4 – neu – (§ 65d SGG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 5 (Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung – VwGO)

Zu Nummer 1 (§ 55a VwGO-E)

Auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 wird verwie-
sen.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 55c VwGO-E)

Die Änderung geht zurück auf die Prüfbitte des Bundesrates
gemäß Nummer 3 seiner Stellungnahme. Eine Ermächti-
Zu Nummer 4 – neu – (§ 14b FamFG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.
gung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Einführung
elektronischer Formulare soll entsprechend dem § 130c

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/13948

ZPO-E auch in die Verwaltungsgerichtsordnung aufgenom-
men werden.

Zu Nummer 4 – neu – (§ 55d VwGO-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 6 (Änderung der Finanzgerichtsordnung –
FGO)

Zu Nummer 1 (§ 52a FGO-E)

Auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 wird verwie-
sen.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 52c FGO-E)

Die Änderung geht zurück auf die Prüfbitte des Bundesrates
gemäß Nummer 3 seiner Stellungnahme. Eine Ermächti-
gung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Einführung
elektronischer Formulare soll entsprechend dem § 130c
ZPO-E auch in die Finanzgerichtsordnung aufgenommen
werden.

Zu Nummer 4 – neu – (§ 52d FGO-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 18 (Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten – OWiG)

Zu Nummer 2 (§ 110d OWiG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Num-
mer 6 und Nummer 12 – neu – Buchstabe c.

Zu Artikel 19 (Änderung des § 191a des Gerichts-
verfassungsgesetzes – GVG)

Der neu eingefügte Absatz 3 dient der Gewährleistung der
verfahrensübergreifenden Barrierefreiheit bei der elektroni-
schen Kommunikation mit dem Gericht. Der Ausschuss teilt
hierbei die Auffassung der Bundesregierung, dass ein bar-
rierefreier Zugang zu den Gerichten eine zentrale Bedingung
für die Chance auf die gesellschaftliche Teilhabe von Men-
schen mit Behinderungen darstellt. Gleichzeitig wird damit
der Vorgabe der von Deutschland ratifizierten UN-Behin-
dertenkonvention (UN-BRK) entsprochen, angemessene
Vorkehrungen zu treffen, um die Zugänglichkeit von In-
formations- und Kommunikationstechnologien und -syste-
men für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten
(Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 2 UN-BRK).

Die Regelung des Absatzes 3 soll in zwei Stufen in Kraft
treten: Soweit sich die Vorschrift auf die sicheren Übermitt-
lungswege nach § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung
und den Parallelvorschriften in anderen Verfahrensord-
nungen bezieht, soll sie gemeinsam mit diesen am 1. Januar
2018 in Kraft treten (Nummer 3). Ansonsten ist – akzes-
sorisch zu dem Inkrafttreten der Verordnungsermächtigun-
gen für Formulare in den §§ 130c ZPO, 14a FamFG, 46f

Zu Nummer 2

Die §§ 130c ZPO, 14a FamFG, 46f ArbGG, 65c SGG, 55c
VwGO und 52c FGO eröffnen künftig die Möglichkeit,
elektronische Formulare einzuführen. Soweit von diesen Er-
mächtigungsgrundlagen Gebrauch gemacht wird, sind diese
elektronischen Formulare barrierefrei zugänglich zu ma-
chen.

Mit der Verweisung auf die Barrierefreie-Informationstech-
nik-Verordnung (BITV) vom 12. September 2011 (BGBl. I
S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung, wird bestimmt,
welche technischen Kriterien einzuhalten sind, damit das je-
weilige Angebot als barrierefrei gilt. § 3 BITV regelt hierbei
in der Anlage (Teil 1) im Detail die aktuellen technischen
Standards, die einzuhalten sind.

Zu Nummer 3

Elektronische Dokumente sind für blinde oder sehbehin-
derte Personen im Grundsatz barrierefrei zu gestalten. Elek-
tronische Dokumente sind Schriftsätze und gerichtliche
Dokumente gemäß den §§ 130a, 130b der Zivilprozess-
ordnung, die durch Verweisungen oder entsprechende Re-
gelungen in den anderen Verfahrensordnungen zur An-
wendung kommen. Hiermit besteht für die blinden oder
sehbehinderten Personen unabhängig von der individuellen
Geltendmachung ein Anspruch auf barrierefreie elektroni-
sche Dokumente. Von diesem Anspruch nicht umfasst sind
indes Inhalte der Dokumente, die nicht in Schriftzeichen
wiedergegeben werden, etwa durch bildliche oder grafische
Darstellungen, wie beispielsweise Bilder oder Skizzen. Dies
trägt den technischen Möglichkeiten bei der automatischen
Erfassung elektronischer Dokumente Rechnung. Daher ist
auf die technische Form der Darstellung, nicht auf den Dar-
stellungsinhalt abzustellen. Grafiken, die Textelemente ent-
halten, stellen daher keine Schriftzeichen im Sinne dieser
Vorschrift dar.

Zudem sind bei der Kommunikation mit dem Gericht alle
sicheren Übermittlungswege barrierefrei auszugestalten. Si-
chere Übermittlungswege im Sinne dieser Vorschrift sind
die §§ 130a Absatz 4 ZPO, 46a Absatz 4 ArbGG, 65a Ab-
satz 4 SGG, 55a Absatz 4 VwGO, 52a Absatz 4 FGO.

Zu Artikel 21 (Änderung des Gerichtskostengesetzes
– GKG)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Verkündung des
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Zu Artikel 22 (Änderung des Gerichts- und
Notarkostengesetzes)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Verkündung des
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Zu Artikel 24 (Verordnungsermächtigung für die
Länder)

Die Änderung geht zurück auf den Vorschlag des Bundes-
rates gemäß Nummer 10 seiner Stellungnahme, dem die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.
ArbGG, 65c SGG, 55c VwGO und 52c FGO – eine Geltung
ab 1. Juli 2014 vorgesehen (Nummer 2).

Auf die Begründung des Vorschlags wird Bezug genom-
men.

Berlin, den 12. Juni 2013

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Dr. Edgar Franke
Berichterstatter

Manuel Höferlin
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

Jerzy Montag
Berichterstatter
Drucksache 17/13948 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Artikel 25 – neu – (Verordnungsermächtigungen
für den Bund)

Die Änderung geht zurück auf den Vorschlag des Bundes-
rates gemäß Ziffer 1 seiner Stellungnahme, dem die Bun-
desregierung in ihrer Gegenäußerung in der Sache zuge-
stimmt hat. Der Ausschuss hält es für vorzugswürdig, das
vorgezogene Inkrafttreten der Verordnungsermächtigungen
nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 des § 130a
der Zivilprozessordnung und seinen Parallelvorschriften für
die nähere Ausgestaltung des elektronischen Rechtsver-
kehrs mit den Gerichten in einer Vorschrift zu bündeln und
als gesonderten Artikel in das Mantelgesetz einzubringen,
um die Stammgesetze von diesem nur temporär geltenden
Recht freizuhalten.

Zu Artikel 26 – neu – (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zu den Absätzen 1, 2, 4 – neu –, 5 – neu – und 7 – neu –

Die Vorschriften über die sicheren Übermittlungswege ge-
mäß § 130a Absatz 4 – neu – der Zivilprozessordnung und
Parallelvorschriften in den Verfahrensordnungen der Fach-
gerichtsbarkeiten treten – vorbehaltlich des Artikels 24 – am
1. Januar 2018 in Kraft. Zeitgleich wird durch die Inkraft-
tretensregelung des Absatzes 1 auch die in § 191a Absatz 3
– neu – des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelte Barriere-
freiheit der sicheren Übermittlungswege gewährleistet. Dies
gilt auch für die in § 191a Absatz 3 – neu – des Gerichtsver-

fassungsgesetzes geregelte Barrierefreiheit der elektroni-
schen Dokumente.

Soweit sich die Anordnung der Barrierefreiheit auf die Ver-
ordnungsermächtigungen für Formulare in den §§ 130c
ZPO, 14a FamFG, 46f ArbGG, 65c SGG, 55c VwGO und
52c FGO bezieht (Artikel 19 Nummer 2), soll die Regelung
wie diese Verordnungsermächtigungen am 1. Juli 2014 in
Kraft treten. Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderun-
gen.

Zu Absatz 3 – neu –

Die Änderungen im Revisionsrecht der Zivilprozessord-
nung sollen ohne Übergangsregelung am 1. Januar 2014 in
Kraft treten. Sie gelten ab diesem Zeitpunkt auch für alle
anhängigen Revisionsverfahren.

Zu Absatz 6 – neu –

Die Änderung geht zurück auf den Vorschlag des Bundes-
rates gemäß Ziffer 11 seiner Stellungnahme, dem die Bun-
desregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Auf
die Begründung des Vorschlags wird Bezug genommen.

Zu Absatz 9 – neu –

Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten des Arti-
kels 25 – neu –, auf dessen Grundlage die Bundesregierung
die Verordnungen über Formate und Übermittlungswege zu
den Gerichten bereits vor dem 1. Januar 2018 erlassen kann.

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