BT-Drucksache 17/13944

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10487 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Vom 12. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13944
17. Wahlperiode 12. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10487 –

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft
mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts
der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

A. Problem

Nach Auffassung der Bundesregierung wird das Haftungskonzept der Partner-
schaftsgesellschaft von Angehörigen Freier Berufe zum Teil als nicht befriedi-
gend und lückenhaft empfunden. Die derzeit geltende Haftungskonzentration
der Partnerschaftsgesellschaft auf den Handelnden stoße zumindest dort auf
praktische Schwierigkeiten, wo Partnerschaftsgesellschaften eine gewisse Grö-
ßenordnung überschritten und Aufgaben von Teams innerhalb der Partner-
schaftsgesellschaft bearbeitet würden. Im Bereich von anwaltlichen Großkanz-
leien zeichne sich daher ein Trend zum Rechtsformwechsel zur Limited Liabi-
lity Partnership (LLP) nach englischem Recht ab. Den Angehörigen Freier Be-
rufe soll mit dem Gesetzentwurf die Möglichkeit eröffnet werden, sich für eine
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) zu ent-
scheiden. Insbesondere soll damit zur LLP eine Alternative nach deutschem
Recht geschaffen werden. Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das
Vermögen der Partnerschaft soll weitergehen als bisher, aber aus Gründen des
Gläubigerschutzes nur hinsichtlich der Haftung aus beruflichen Fehlern beste-
hen. Wesentliche Voraussetzung der Haftungsbeschränkung soll der Unterhalt
einer durch das jeweilige Berufsrecht vorgegebenen Berufshaftpflichtversiche-
rung sein. Der Gesetzentwurf enthält gesetzliche Regelungen zu einer solchen
Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater
sowie für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Für andere Freie Berufe
könne die PartG mbB durch entsprechende Versicherungsregelungen im jewei-
ligen Berufsrecht künftig geöffnet werden.
B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Insbesondere sollen fol-
gende Punkte geändert werden: Die Regelung zur Haftpflichtversicherung soll
zum Schutz der Geschädigten so verändert werden, dass der Geschädigte auch
dann einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung geltend machen kann,
wenn der Versicherte Obliegenheiten verletzt hat – insbesondere wenn er mit

Drucksache 17/13944 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

der Prämienzahlung in Verzug ist. Ferner soll die korrekte Eintragung des Na-
menszusatzes, aus dem die Haftungsbeschränkung ersichtlich wird, keine Be-
dingung für eine wirksame Haftungsbeschränkung sein. Die im Gesetzentwurf
vorgesehene Möglichkeit für Versicherungen, Ersatzansprüche wegen wissent-
licher Pflichtverletzung auszuschließen, soll zur Vermeidung einer rechtlichen
Schutzlücke gestrichen werden. Voraussetzung der Haftungsbeschränkung für
in den Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes fallende PartG mbB
soll der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversi-
cherungssumme von 1 Mio. Euro werden. Schließlich soll die Verpflichtung
zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auch auf Partnerschaftsge-
sellschaften erstreckt werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13944

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10487 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 12. Juni 2013

Der Rechtsausschuss

Halina Wawzyniak
Stellvertretende Vorsitzende

Dr. Stephan Harbarth
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:

ne des § 8 Absatz 4 Nummer 2 anzugeben ist.“

3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schä-
den wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläu-
bigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Part-
nerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz
vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unter-
hält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten
§ 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der
Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Be-
rufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine
andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Be-
zeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze

,(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schä-
den wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläu-
bigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ng einer Partnerschaftsgesellschaft mit
rung des Berufsrechts der Rechtsanwälte,
aftsprüfer

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter

Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts
der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater

und Wirtschaftsprüfer

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994
(BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13944 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführu
beschränkter Berufshaftung und zur Ände
Patentanwälte, Steuerberater und Wirtsch
– Drucksache 17/10487 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter

Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts
der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater

und Wirtschaftsprüfer

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994
(BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit be-
schränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine
Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein.“

2. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partner-
schaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handels-
gesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaf-
tung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sin-
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partner-
schaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz
„Part“ oder „PartG“ enthalten.‘

sprechend.“
5 – Drucksache 17/13944

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

1. entfällt

2. entfällt

Artikel 2

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

㤠51a
Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschafts-

gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

(1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partner-
schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8
Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss
die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken,
die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsange-
legenheiten ergeben. § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3
Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend an-
zuwenden. Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer am
Sitz der Gesellschaft.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

1. die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz
vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält
und

2. ihr Name den Zusatz „mit beschränkter Berufshaf-
tung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere
allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeich-
nung enthält; anstelle der Namenszusätze nach § 2
Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit
beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder
„PartG“ enthalten.‘

Artikel 2

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

㤠51a
Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschafts-

gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

(1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partner-
schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8
Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss
die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken,
die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsange-
legenheiten ergeben. § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3
und 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig ist
die Rechtsanwaltskammer am Sitz der Gesellschaft.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt
2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistun-
gen des Versicherers für alle innerhalb eines Versiche-
rungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag
der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der
Zahl der Partner begrenzt werden. Die Jahreshöchstleis-
tung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten
Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen
Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer die
Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn
dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirt-
schaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der
Geschädigten sicherzustellen.“

2. Der bisherige § 51a wird § 52 und dem Absatz 1 wird
folgender Satz angefügt:

„Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1 ent-
3. In § 59j Absatz 1 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1
bis 3 und 5 bis 7“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1,
2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7“ ersetzt.

3. In § 52m Absatz 2 wird die Angabe „45a Abs. 1“ durch
die Wörter „45b Absatz 1 Satz 1, § 46“ ersetzt.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

㤠45a
Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschafts-

gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

(1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partner-
schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8
Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss
die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken,
die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsange-
legenheiten im Sinne des § 3 Absatz 2 und 3 ergeben.
§ 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und
Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 52j Absatz 1 werden die Wörter „§ 45 Abs. 1
Drucksache 17/13944 –

E n t w u r f

3. In § 59m Absatz 2 wird die Angabe „51a Abs. 1, die
§ 52 Abs. 2, §“ durch die Wörter „52 Absatz 1 Satz 1,
die §§ 53,“ ersetzt.

4. In § 118a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§§ 120,
163 Satz 3)“ durch die Wörter „(§§ 120 und 163 Satz 6)“
ersetzt.

5. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 65 Nr. 1
und 3, §§“ durch die Angabe „Die §§ 65,“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

㤠45a
Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschafts-

gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

(1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partner-
schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8
Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss
die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken,
die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsange-
legenheiten im Sinne des § 3 Absatz 2 und 3 ergeben.
§ 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5 bis 7 ist entspre-
chend anzuwenden.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt
2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistun-
gen des Versicherers für alle innerhalb eines Versiche-
rungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag
der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der
Zahl der Partner begrenzt werden. Die Jahreshöchstleis-
tung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten
Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen
Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes nach Anhörung der Patentanwaltskammer die Min-
destversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies
erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftli-
chen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Ge-
schädigten sicherzustellen.“

2. Der bisherige § 45a wird § 45b und dem Absatz 1 wird
folgender Satz angefügt:

„Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1 ent-
sprechend.“
bis 3 und 5 bis 7“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1,
2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

,(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkam-
mern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldver-
fahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständi-
7 – Drucksache 17/13944

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

entfällt

Artikel 5

entfällt

Artikel 4

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zu-
letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

Das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung
zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,
1351), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Union“ das

Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, werden nach dem
Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“
eingefügt und werden die Wörter „dem Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat“ durch die Wörter „demjenigen der
genannten Staaten“ ersetzt.

2. In § 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Union“ das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem
Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“
eingefügt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „und der
Schweiz“ angefügt.

b) Nach der Zeile „– in Portugal: Agente oficial da pro-
priedade industrial“ wird folgende Zeile eingefügt:

„– in der Schweiz: Patentanwalt/conseil en brevets/
consulente in brevetti/patent attorney“.

Artikel 5

Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und
- prüfungsverordnung

In § 44 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltsausbil-
dungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491),
die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Union“ die Wörter „oder in“ durch ein Komma
ersetzt, werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wör-
ter „oder der Schweiz“ eingefügt und werden die Wörter
„in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch die Wör-
ter „in einem dieser Staaten“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zu-
letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 3 Nummer 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
2. u n v e r ä n d e r t

8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. § 67 wird wie folgt gefasst:

㤠67
Berufshaftpflichtversicherung

(1) Selbstständige Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte und Partnerschaftsgesellschaften, auch
solche mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Ab-
satz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, müs-
sen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergeben-
den Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein.

(2) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter
Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8
Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgeset-
zes, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung un-
terhalten, deren Mindestversicherungssumme eine
Million Euro beträgt. Die Leistungen des Versiche-
rers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres ver-
ursachten Schäden können auf den Betrag der Min-
destversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl
der Partner begrenzt werden. Die Jahreshöchstleis-
tung für alle in einem Versicherungsjahr verursach-
ten Schäden muss jedoch mindestens vier Millionen
Euro betragen.

(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerbera-
terkammer.

(4) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf
Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und
die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtver-
Drucksache 17/13944 –

E n t w u r f

gen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den
Verdacht begründen, dass

1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des
Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuer-
berater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“,
„Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“
führen,

2. Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersa-
chen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbe-
fugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesell-
schaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftli-
che Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Part-
ner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränk-
ter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8
Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes)
oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung
die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.

§ 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung ste-
hen den Mitteilungen nicht entgegen.‘

3. § 67 wird wie folgt geändert:
sicherung des Steuerberaters, des Steuerbevollmäch-
tigten, der Steuerberatungsgesellschaft oder der
Partnerschaftsgesellschaft, soweit der Steuerberater,
der Steuerbevollmächtigte, die Steuerberatungsge-
sellschaft oder die Partnerschaftsgesellschaft kein

9 – Drucksache 17/13944

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der
Nichterteilung der Auskunft hat.“

a) entfällt

b) entfällt

4. Dem § 67a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 ent-
sprechend.“

Artikel 5

Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungs-
gesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922),
die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbe-
vollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaf-
ten sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer
Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Absatz 3 Nummer 2
und 3 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefah-
ren für Vermögensschäden zu versichern und die
Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung
oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt
sinngemäß für Partnerschaftsgesellschaften, auch
solche mit beschränkter Berufshaftung nach § 8
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

a) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma er-
setzt und werden nach dem Wort „Steuerbevollmäch-
tigte“ die Wörter „und Partnerschaftsgesellschaf-
ten, auch solche mit beschränkter Berufshaftung
nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsge-
setzes,“ eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Gel-
tendmachung von Schadensersatzansprüchen auf An-
trag Auskunft über den Namen, die Adresse und die
Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversiche-
rung des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten,
der Steuerberatungsgesellschaft oder der Partner-
schaftsgesellschaft, soweit der Steuerberater, der
Steuerbevollmächtigte, die Steuerberatungsgesell-
schaft oder die Partnerschaftsgesellschaft kein über-
wiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichter-
teilung der Auskunft hat.“

Artikel 7

Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungs-
gesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922),
die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerbe-
ratungsgesellschaften“ die Wörter „und Partner-
schaftsgesellschaften, auch solche mit beschränkter
Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschafts-
gesellschaftsgesetzes,“ eingefügt.
Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
Der Versicherungsschutz muss sich auch auf sol-
che Vermögensschäden erstrecken, für die der
Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.“

prüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kein
überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der
Nichterteilung der Auskunft hat.“

2. Dem § 62b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für Partnerschafts-
gesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach
§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungs-
summe für den einzelnen Versicherungsfall eine Mil-
lion Euro und die Jahreshöchstleistung für alle in ei-
nem Versicherungsjahr verursachten Schäden min-
destens vier Millionen Euro betragen muss.“

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13944 – 1

E n t w u r f

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuerbera-
ter und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als
Angestellte nach § 58 des Gesetzes tätig sind, sowie
für Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit be-
schränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Part-
nerschaftsgesellschaftsgesetzes, die ausschließlich
für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind.“

2. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „vor der Bestel-
lung“ gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Partnerschaftsge-
sellschaften mit der Maßgabe, dass eine entspre-
chende Versicherungsbescheinigung mit der Anmel-
dung zum Partnerschaftsregister der Steuerberater-
kammer, in deren Bezirk die Partnerschaftsgesell-
schaft ihren Sitz hat, vorzulegen ist.“

Artikel 8

Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Wirtschafts-
prüfer“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach dem Wort „Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften“ die Wörter „und Partnerschaftsgesellschaf-
ten mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Ab-
satz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes“ ein-
gefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Wirtschaftprüferkammer erteilt Dritten
zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse
und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflicht-
versicherung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft, soweit der Wirtschafts-

Artikel 21 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai
1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990
1 – Drucksache 17/13944

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9

entfällt

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

„Falls im Zusammenhang mit einer Anfrage gemäß § 57
Absatz 9 Satz 5 eine Sonderuntersuchung durchgeführt
wird, können andere Prüfungen bei den in § 57 Absatz 9
Satz 5 Nummer 1 genannten Unternehmen in die Son-
deruntersuchungen gemäß Satz 1 einbezogen werden.“

Artikel 9

Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort
„Union“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter
„oder der Schweiz“ eingefügt.

2. § 12 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz er-
forderlich ist, um in dem Gebiet dieses Staates einen in
§ 10 Absatz 1 genannten oder einen vergleichbaren Be-
ruf auszuüben, oder hat die Person einen solchen Beruf
während der vorhergehenden zehn Jahre in Vollzeit zwei
Jahre in einem der genannten Staaten ausgeübt, der die-
sen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter
Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Be-
rufsausübung durch einen mindestens sechsmonatigen
Anpassungslehrgang nachzuweisen.“

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Union“ das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
in der Schweiz“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort
„Union“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
und werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die
Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Union“
die Wörter „, eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz“ eingefügt.

Artikel 10

Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom
18. Mai 1990 über die Schaffung einer

Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Deutschen Demokratischen Republik

2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 17/13944 – 1

E n t w u r f

(BGBl. 1990 II S. 518), der durch Artikel 36 des Gesetzes
vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro- trotz Beratungsfehler dann auf seinem Schaden sitzen, auch

tokoll der 101. Sitzung am 7. November 2012 mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 17/10487 in seiner 139. Sitzung am 12. Juni 2013 ab-

wenn die Partnerschaftsgesellschaft im laufenden Jahr oder
auch in Folgejahren hohe Gewinne einstreicht.
Zumindest muss deshalb gegenüber jedem Mandanten vor
Vertragsschluss offengelegt werden, ob und inwieweit die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13944

Bericht der Abgeordneten Dr. Stephan Harbarth, Christoph Strässer, Marco
Buschmann, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/10487 in seiner 195. Sitzung am 27. September 2012 be-
raten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung und an den Finanzausschuss zur Mitberatung überwie-
sen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/10487 in seiner 144. Sitzung am 12. Juni 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 92. Sitzung
am 26. September 2012 anberaten und beschlossen, eine öf-
fentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 101. Sit-
zung am 7. November 2012 durchgeführt hat. An dieser An-
hörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. dessen An-
nahme in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Fassung. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen
einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/
CSU und FDP im Rechtsausschuss eingebracht haben und
der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. angenommen wurde.

Im Verlaufe der Beratungen hat die Fraktion der SPD fol-
genden Änderungsantrag gestellt:

Der Ausschuss wolle beschließen:
Artikel 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
,3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden
wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern
nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft
eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaft-
pflichtversicherung unterhält und wenn die Partnerschaft
dem Auftraggeber vor Übernahme des Auftrags schriftlich
offenlegt, inwieweit diese Versicherung im laufenden Jahr
bereits in Anspruch genommen wurde. Für die Berufshaft-
pflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114
bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend.
Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit be-
schränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“
oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit
beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder
„PartG“ enthalten.“‘

Begründung

Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung haftet
gegenüber ihren Mandanten für Beratungsfehler nur mit
dem Gesellschaftsvermögen. Im Übrigen ist jeder Mandant
auf die Leistungen aus der Berufshaftpflicht angewiesen.
Nach den Regelungen des Gesetzes kann diese Berufshaft-
pflicht auf eine Haftungshöchstsumme pro Jahr beschränkt
sein. Ist diese Höchstsumme im laufenden Jahr – im Ex-
tremfall vollständig – bereits in Anspruch genommen wor-
den, haftet die Partnerschaft nur noch mit ihrem Gesell-
schaftsvermögen. Dessen u. U. sehr begrenzten Umfang
können die Mandanten in Ermangelung irgendwelcher
Transparenzpflichten der Partnerschaftsgesellschaft mit be-
grenzter Berufshaftung nicht einschätzen. Ist bei der Part-
nerschaftsgesellschaft nichts zu holen, bleibt der Mandant

Claudia Dittberner Rechtsanwältin, Berlin, Bundes-
verband der Freien Berufe (BFB)

Prof. Dr. Barbara
Grunewald

Universität zu Köln, Lehrstuhl für
Bürgerliches Recht und Wirt-
schaftsrecht, Rechtswissenschaft-
liche Fakultät

Markus Hartung Rechtsanwalt, Berlin

Prof. Dr. iur. Heribert
Hirte, LL. M.
(Berkeley)

Universität Hamburg, Fakultät für
Rechtswissenschaft

Lothar Jünemann Stellvertretender Vorsitzender des
Deutschen Richterbundes,
Vorsitzender Richter am Land-
gericht Berlin

Dr. Dieter Leuering Rechtsanwalt, Bonn

Dr. Raoul Riedlinger Vizepräsident der Bundessteuer-
beraterkammer, Berlin

Prof. Dr. Carsten
Schäfer

Universität Mannheim, Institut
für Unternehmensrecht, Ordina-
rius für Bürgerliches Recht, Han-
dels- und Gesellschaftsrecht.
schließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der

Jahreshöchstsumme der Berufshaftpflicht im laufenden Jahr
bereits in Anspruch genommen wurde.

Drucksache 17/13944 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt.

Im Verlauf der Beratungen führte die Fraktion der FDP aus,
mit dem Gesetzentwurf zur Einführung der Rechtsform der
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
und dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP werde für die Anwaltschaft – insbeson-
dere auch für kleine und mittelständische Kanzleien, die Ver-
fahren mit hohen Streitwerten betreuten – eine zeitgemäße
Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt. Die bei Kanzlei-
übergängen, der zunehmenden Spezialisierung der Anwalts-
tätigkeit sowie dem Vordringen der Limited Liability Part-
nership (LLP) englischen Rechts auf den deutschen Anwalts-
markt entstehenden Probleme würden mit den Gesetzentwurf
gelöst. Zugleich werde der Gläubigerschutz durch eine Ab-
wendung von der häufig unsicheren persönlichen Haftung
des Handelnden und durch die Einführung eines verläss-
lichen Haftpflichtversicherungsschutzes deutlich gestärkt.
Von der Möglichkeit zur Gründung sogenannter „Anwalts-
GmbHs“ sei in der Praxis kaum Gebrauch gemacht worden.
Die GmbH sei demnach keine Alternative zur PartG mbB. Im
Übrigen machte die Fraktion deutlich, dass der Verweis auf
das Recht der GmbH häufig mit der Kritik verbunden werde,
die PartG mbB laufe auf eine nicht gewollte Ökonomisierung
des Anwaltsberufes hinaus. Unabhängig von der Frage wie
man eine solche mögliche Entwicklung einschätze, sei aber
richtig, dass vielmehr die mit der Rechtsform der GmbH ver-
bundene Eigenschaft als Formkaufmann zu einer verstärkten
Orientierung des Anwalts auf wirtschaftliches Handeln füh-
ren könne.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte die
Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege; der
Anwalt sei kein Gewerbetreibender. Die mit dem Gesetzent-
wurf verbundene Ökonomisierung der Anwaltschaft sehe
sie trotz der Unterstützung des Gesetzentwurfs durch die an-
waltlichen Berufsverbände kritisch. Für die Einführung der
Rechtsform der PartG mbB gebe es keine Notwendigkeit.
Das geltende Recht biete ausreichende Möglichkeiten, exis-
tenzgefährdende Risiken auszuschließen. Das Gesell-
schaftsrecht stelle mit der GmbH bereits eine ausreichende
Rechtsform zur Verfügung, um die Haftung zu beschränken.
Anders als bei der PartG mbB vorgesehen, stünden der Haf-
tungsprivilegierung im GmbH-Recht angemessene Pflich-
ten, wie die Bilanzpflicht, gegenüber. Hinsichtlich der bei
der Umwandlung einer bestehenden Sozietät in eine GmbH
gelegentlich auftretenden Schwierigkeiten bei der Anfangs-
bilanzierung könne man zwar über eine Regelung nachden-
ken, die Einführung einer neuen Rechtsform gehe aber weit
über das notwendige Maß hinaus. Zudem komme die Grün-
dung der PartG mbB für kleine Unternehmen häufig nicht in
Betracht, da die zu erwartenden sehr hohen Versicherungs-
prämien für diese kaum leistbar seien. Das Gesetz biete
keine Lösung für verschiede Freie Berufe, da der Anwen-
dungsbereich des Gesetzes auf bestimmte Berufsgruppen
limitiert sei. Aus rechtssystematischer Sicht sei der Gesetz-
entwurf problematisch, weil er zu einer weiteren Zersplitte-
rung des Gesellschaftsrecht beitrage. Der Änderungsantrag
der Koalitionsfraktionen bringe zwar wichtige Änderungen

Die Fraktion der CDU/CSU unterstrich, gerade für kleine
und mittelständische Sozietäten biete der Gesetzentwurf
eine Alternative zu dem seit einigen Jahren anhaltenden
Trend zur Gründung von LLPs. Der im Partnerschaftsge-
sellschaftsgesetz (PartGG) bereits angelegte Grundgedanke,
dass derjenige nicht haften solle, der keine Fehler mache,
sei durch die BGH-Rechtsprechung in Frage gestellt. Die
ursprüngliche Regelungsidee werde mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf konsequent zu Ende gedacht. Für die Frak-
tion der CDU/CSU sei die Zustimmung nur möglich, weil
durch die vorgesehene Versicherungslösung Geschädigte in
den allermeisten Fällen besser gestellt seien als bisher. Der
von der Fraktion der SPD vorgelegte Änderungsantrag er-
scheine zunächst bedenkenswert. Bei näherer Betrachtung
erweise er sich aber als handwerklich nicht hinreichend
durchdacht. Von der Anmeldung eines Schadens bei der
Versicherung durch den Versicherungsnehmer bis zur end-
gültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Haftungs-
falls vergehe regelmäßig sehr viel mehr Zeit als die im Än-
derungsantrag genannten zwölf Monate. Schließlich erlaube
die gewählte Regelungstechnik die Öffnung der Rechtsform
der PartG mbB auch für andere Freie Berufe. Wünschens-
wert seien Änderungen im Berufsrecht, um die Rechtsform
auch für andere Freiberufler zu öffnen.

Die Fraktion der SPD stellte fest, der Gesetzentwurf sei
aus ihrer Sicht nicht verabschiedungsreif, weil dadurch eine
weitere Zersplitterung des Gesellschaftsrechts drohe, ohne
dass hinreichend dargelegt sei, dass die Ausbreitung von
LLPs tatsächlich in dem behaupteten Maße erfolge. Die
Rechtsform der GmbH biete auch für Freiberufler ausrei-
chende Möglichkeiten. Dem Vorteil der Haftungsbeschrän-
kung auf das Betriebsvermögen stehe keine Bilanzierungs-
pflicht gegenüber. Der Gesetzentwurf privilegiere zudem
nur wenige Berufsgruppen der Freien Berufe. Kleine und
mittelständische Unternehmen würden von der Rechtsform
der PartG mbB nur selten Gebrach machen können, weil die
Haftpflichtversicherung für sie in der Regel zu teuer sei.
Zwar könne langfristig über einer vorsichtige Öffnung des
Gesellschaftrechts nachgedacht werden. Dabei müsse eine
Regelung für den Fall gefunden werden, dass das Haftungs-
volumen bereits ausgeschöpft sei.

Die Fraktion DIE LINKE. brachte ihre grundsätzliche Ab-
lehnung gegen den Gesetzentwurf zum Ausdruck, weil die-
sem das falsche Bild von einem Wettbewerb der Rechtsord-
nungen zugrunde liege. Das gelte auch für den Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD. Sie kritisierte die Vermengung
von personen- mit kapitalgesellschaftsrechtlichen Regelun-
gen. Wenn man Handlungsbedarf sähe, wäre daher eine
grundsätzliche Änderung des Gesellschaftsrechts der rich-
tige Weg. Regelungsbedarf sei aber nicht ersichtlich. Der
Aufwand zur Gründung einer PartG mbB sei zudem für
kleine Partnerschaften zu hoch. In den Änderungsantrag
seien die guten Ergebnisse der öffentlichen Anhörung nicht
in ausreichendem Maße eingeflossen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
gehe aber nicht weit genug. Den Änderungsantrag der Frak-
tion der SPD unterstütze sie.

Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs emp-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/13944

fiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache
17/10487 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Partnerschaftsgesell-
schaftsgesetzes)

Zu Nummer 3 (Einfügung von § 8 Absatz 4 – neu)

Die bisherige Nummer 1 wird Satz 1.

Die Berufshaftpflichtversicherung ist nicht als Pflichtversi-
cherung im Sinne der §§ 113 ff. des Versicherungsvertrags-
gesetzes (VVG) ausgestaltet. Wird eine Berufshaftpflicht-
versicherung zum Zweck der Haftungsbeschränkung unter-
halten, so führt dies dazu, dass die Haftungsbeschränkung
unabhängig davon eintritt, ob den Versicherer im konkreten
Fall eine Leistungspflicht trifft. Das erscheint für diejenigen
Fälle unbillig, in denen der Versicherer nachträglich von
seiner Leistungspflicht frei wird, weil der Versicherte mit
der Prämienzahlung in Verzug ist oder eine Obliegenheit
verletzt hat. Dies wird durch die Einfügung des Satzes 2 be-
hoben. Durch die Rechtsfolgenverweisung auf den für
Pflichtversicherungen geltenden § 113 Absatz 3 und die
§§ 114 bis 124 VVG gilt insbesondere § 117 Absatz 1 VVG
entsprechend. Danach bleibt die Verpflichtung des Versi-
cherers auch im Falle des nachträglichen Freiwerdens ge-
genüber dem Versicherten „in Ansehung des Dritten beste-
hen“. Das Bestehen des Anspruchs wird somit zu Gunsten
des Geschädigten fingiert. Soweit der Versicherer den Drit-
ten nach § 117 Absatz 1 VVG befriedigt, geht die Forde-
rung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer gemäß
§ 117 Absatz 5 VVG auf den Versicherer über.

Als zweite Bedingung für die Haftungsbeschränkung ist im
Gesetzentwurf der Bundesregierung formuliert, dass der
Name der Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter Be-
rufshaftung“ enthalten muss bzw. eine Abkürzung davon.
Das besagt zwar lediglich, dass es erforderlich aber auch
ausreichend ist, dass die Partnerschaft mit dem korrekten
Zusatz im Partnerschaftsregister eingetragen ist. Gleich-
wohl ist es systematisch konsequenter, die Eintragung des
Namens nur anzuordnen, nicht aber zur Bedingung der Haf-
tungsbeschränkung zu machen. § 8 Absatz 4 Nummer 2
wird daher zu einem Satz 3, der als reine Firmenvorschrift
ausgestaltet und nicht mit der Haftungsbeschränkung ver-
knüpft ist.

Die Vorgaben zur Mindestversicherungssumme sind im je-
weiligen Berufsrecht verortet. In der Diskussion ist die
Frage der Mindestversicherungssumme in interprofessionel-
len Sozietäten aufgekommen. Der Gesetzentwurf der Bun-
desregierung hat davon Abstand genommen, eine ausdrück-
liche Regelung zu dieser Frage zu treffen. Dem liegt die
Überlegung zugrunde, dass einem allgemeinen berufsrecht-
lichen Grundsatz zufolge im Falle von divergierenden be-
rufsrechtlichen Anforderungen stets die strengsten gelten.
Somit ist die höchste Mindestversicherungssumme maßgeb-
lich.

Erwogen wurde auch, ob die Partnerschaftsgesellschaft ei-
nen strukturellen Nachteil gegenüber der Limited Liability
Partnership (LLP) aufweist, weil nur die Partnerschaftsge-
sellschaft eintragungspflichtig sei. Jedoch sind auch inländi-

gesetzes (PartGG), der auf § 13d Absatz 1 des Handelsge-
setzbuchs verweist, eintragungspflichtig. Nach § 3 Absatz 2
Nummer 2 und § 5 Absatz 1 PartGG müssen diverse Anga-
ben zu jedem Partner in das Register eingetragen werden.
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 der Partnerschaftsregisterver-
ordnung ist außerdem jede Änderung in den Personen der
Partner einzutragen. Bei international tätigen LLPs wäre da-
mit freilich ein erheblicher Aufwand nicht nur für die LLPs,
sondern auch für die deutschen Gerichte verbunden. Die
Vorschrift dient dem Schutz des inländischen Rechtsver-
kehrs. Daher genügt es nach Überzeugung des Rechtsaus-
schusses, wenn nur die (auch) im Inland tätigen Partner ein-
getragen werden, und können die genannten Bestimmungen
in diesem Sinne einschränkend ausgelegt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesrechtsanwalts-
ordnung)

Zu Nummer 1 (Einfügung von § 51a)

Die in § 51a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs der Bun-
desregierung vorgeschlagene Verweisung auf § 51 Absatz 3
Nummer 1 soll entfallen. Nach dieser Vorschrift kann der
Versicherungsschutz für Ersatzansprüche wegen wissentli-
cher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Infolge der
Beschränkung der Haftung bei der Partnerschaftsgesell-
schaft mbB wären geschädigte Personen dann mit ihren ver-
traglichen Schadensersatzansprüchen auf das Gesellschafts-
vermögen und im Übrigen auf deliktische Ansprüche gegen
handelnde Personen angewiesen. Dabei würde eine (rechtli-
che) Schutzlücke entstehen: Der Versicherungsschutz ent-
fiele bereits dann, wenn ein wissentlicher Pflichtverstoß
vorliegt; darauf, ob auch der Schaden vom Vorsatz umfasst
war, kommt es nicht an. Eine deliktische Haftung setzte
demgegenüber regelmäßig voraus, dass der Vorsatz nicht
nur die Handlung, sondern auch den Schaden umfasst. Der
Versicherungsschutz könnte also in dieser besonderen Situa-
tion entfallen, ohne dass deliktische Ansprüche bestünden,
die diesen Ausfall – gemeint ist das Nicht-Bestehen eines
nicht auf das Gesellschaftsvermögen begrenzten Schadens-
ersatzanspruchs – kompensieren würden. Um diese Schutz-
lücke zu schließen, soll die Verweisung auf § 51 Absatz 3
Nummer 1 in § 51a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung gestrichen werden. Es gilt dann die allge-
meine Regelung des § 103 VVG, nach der der Haftpflicht-
versicherer erst dann von der Leistungspflicht befreit ist,
wenn auch der Schaden vorsätzlich herbeigeführt worden
ist. Die Änderung führt deshalb dazu, dass im Falle eines
Leistungsausschlusses des Versicherers die beschriebene
Schutzlücke nicht entstehen kann, weil in diesen Fällen stets
deliktische Ansprüche gegen schädigende Personen beste-
hen.

Zu Nummer 3 – neu – (Änderung von § 59j)

Die zu § 51a des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
(Nummer 1) beschriebene Schutzlücke besteht nach dem
geltenden Recht auch bei der Rechtsanwalts-GmbH. Des-
halb soll auch die Verweisung in § 59j Absatz 1 auf § 51
Absatz 3 Nummer 1 aus den in der Begründung zu § 51a
sche Zweigniederlassungen ausländischer freiberuflicher
LLPs gemäß § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschafts-

des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung genannten
Gründen gestrichen werden.

Drucksache 17/13944 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Artikel 3 (Änderung der Patentanwaltsord-
nung)

Zu Nummer 1 (Einfügung von § 45a)

In § 45a Absatz 1 Satz 2 soll die Verweisung auf § 45 Ab-
satz 3 Nummer 1 gestrichen werden. Der Vorschlag ent-
spricht dem Änderungsvorschlag zu § 51a der Bundes-
rechtsanwaltsordnung in der Entwurfsfassung (BRAO-E).
Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 wird verwie-
sen.

Zu Nummer 3 – neu – (Änderung von § 52j)

Die zu § 51a BRAO-E (Artikel 2 Nummer 1) und § 45a
(Nummer 1) beschriebene Schutzlücke besteht nach dem
geltenden Recht auch bei der Patentanwalts-GmbH. Des-
halb soll auch die Verweisung in § 52j Absatz 1 auf § 45
Absatz 3 Nummer 1 aus den in der Begründung zu § 51a
BRAO-E genannten Gründen gestrichen werden.

Zu Artikel 4 – alt – (Änderung des Gesetzes über die
Eignungsprüfung für die Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft)

Der Artikel entfällt. Die hier enthaltenen Änderungen wur-
den in das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Bundes-
ratsdrucksache 381/13) übernommen, das der Deutsche
Bundestag am 16. Mai 2013 beschlossen hat.

Zu Artikel 5 – alt – (Änderung der Patentanwalts-
ausbildungs- und -prüfungs-
ordnung)

Der Artikel entfällt. Die hier enthaltenen Änderungen wur-
den in das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Bundes-
ratsdrucksache 381/13) übernommen, das der Deutsche
Bundestag am 16. Mai 2013 beschlossen hat.

Zu Artikel 4 – neu – (Änderung des Steuer-
beratungsgesetzes)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah im Berufsrecht
der steuerberatenden Berufe für die Partnerschaftsgesell-
schaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB) hinsichtlich
der Absicherung der Haftungsbeschränkung bei der Partner-
schaftsgesellschaft und den Partnern keine Sonderregelung
vor.

Von einer Anhebung der Mindestversicherungssumme bei
der Berufshaftpflichtversicherung speziell für Partner-
schaftsgesellschaften mbB wurde insoweit abgesehen, weil
auch die Partnerschaftsgesellschaft mbB verpflichtet ist,
ihre Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abzuschließen (§ 67 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes –
StBerG). Dem lag die Vorstellung zugrunde, dass durch den
Angemessenheitsvorbehalt ein ausreichender Mandanten-
schutz sichergestellt ist, da im Fall einer nicht angemessen
Berufshaftpflichtversicherung aufgrund der Regelung in § 8
Absatz 4 Nummer 1 PartGG-E die Haftungsbeschränkung
rückwirkend entfällt und die Partner damit wieder persön-

Andererseits schüfe diese Gesetzeslage wegen der Unbe-
stimmtheit des Tatbestandsmerkmals „angemessen“ für die
Berufsträger, die sich für den beruflichen Zusammenschluss
in der Rechtsform der Partnerschaft mbB entschieden ha-
ben, Rechtsunsicherheit darüber, ob die Haftungsbeschrän-
kung tatsächlich besteht oder nicht.

Um dem zu begegnen und dabei gleichzeitig einen hinrei-
chenden Mandantenschutz zu gewährleisten, wird durch die
nachfolgenden Änderungen im Steuerberatungsgesetz be-
stimmt, dass bei Abschluss einer Berufshaftpflichtversiche-
rung mit einer erhöhten Mindestversicherungssumme von
1 Mio. Euro die Haftungsbeschränkung bestehen bleibt,
auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Versi-
cherungssumme nicht „angemessen“ war. Hinzu kommt,
dass der Steuerberater im Falle einer unzureichenden Be-
rufshaftpflichtversicherung wie bisher schon mit berufs-
rechtlichen Sanktionen rechnen muss, die bis zum Widerruf
der Bestellung zum Steuerberater (§ 46 Absatz 2 Nummer 3
StBerG) reichen können. Auch dies dient dem Mandanten-
schutz.

Zu Nummer 3 (Neufassung von § 67)

Durch die Änderung wird die Vorschrift in vier Absätze ge-
gliedert.

Die Regelungen in den Absätzen 1, 3 und 4 bleiben gegen-
über dem Gesetzentwurf der Bundesregierung unverändert.

Der neue Absatz 2 enthält die Regelungen zur erhöhten
Mindestversicherungssumme bei Partnerschaftsgesellschaf-
ten mbB und die damit verbundene Rechtsfolge der Haf-
tungsbeschränkung.

Die Haftung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufs-
haftung für Verbindlichkeiten aus fehlerhafter Berufsaus-
übung ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, wenn die
Gesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt
und aufrechterhält, deren Mindestversicherungssumme
1 Mio. Euro beträgt. Die Jahreshöchstleistung für alle in ei-
nem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss mindes-
tens 4 Mio. Euro betragen.

Die erhöhte Mindestversicherungssumme dient dem Schutz
der Rechtsuchenden. Die betragsmäßig feste Mindestversi-
cherungssumme von 1 Mio. Euro gewährleistet zudem
Rechtssicherheit. Die Haftungsbeschränkung soll daher
nicht davon abhängen, ob die Mindestversicherungssumme
„angemessen“ im Sinne von § 67 Absatz 1 StBerG-E ist.
Berufsrechtliche Konsequenzen, für den Fall des Vorliegens
eines nicht angemessenen Versicherungsschutzes, bleiben
jedoch von der Regelung unberührt.

Zu Nummer 4 – neu – (Änderung von § 67a)

Die Vorschrift regelt die Möglichkeit, den Anspruch auf Er-
satz eines durch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
fahrlässig verursachten Schadens durch vertragliche Indivi-
dualvereinbarungen oder vorformulierte Vertragsbestim-
mungen der Höhe nach zu begrenzen. Der neue Satz 2 in
Absatz 1 bestimmt, dass die Möglichkeit, Ersatzansprüche
lich für ihre Berufsfehler haften. Die Ersatzansprüche ge-
schädigter Mandanten würden dadurch prinzipiell erfüllt.

vertraglich zu begrenzen, auch für Berufsausübungsgemein-
schaften (z. B. Sozietäten) gilt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/13944

Zu Artikel 5 – neu –
(Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmäch-
tigte und Steuerberatungsgesellschaften)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 51)

Durch die Neufassung des § 51 Absatz 1 wird die Verpflich-
tung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auf
die Partnerschaftsgesellschaft erstreckt. Da Partnerschafts-
gesellschaften weder bestellt werden noch einem Anerken-
nungsverfahren unterliegen, ist die in Satz 1 geregelte Ver-
pflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversiche-
rung nur sinngemäß auf die Partnerschaftsgesellschaft anzu-
wenden.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 52)

In dem neu angefügten Absatz 4 wird bestimmt, dass, ab-
weichend von der in Absatz 1 geregelten allgemein vorgese-
henen Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro,

Partnerschaftsgesellschaften, bei denen die Haftung für Be-
rufsfehler gemäß § 8 Absatz 4 PartGG-E auf das Gesell-
schaftsvermögen (Artikel 1 Nummer 3) beschränkt ist, eine
Mindestversicherungssumme von 1 Mio. Euro für den ein-
zelnen Versicherungsfall abschließen müssen. Weiterhin
können Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Be-
rufshaftung (§ 8 Absatz 4 PartGG) die Jahreshöchstleistung
für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden
beschränken. Der Mindestbetrag der Jahreshöchstleistung
muss jedoch, abweichend von Absatz 3, mindestens 4 Mio.
Euro betragen.

Zu Artikel 9 – alt – (Änderung des Rechtsdienst-
leistungsgesetzes)

Der Artikel entfällt. Die hier enthaltenen Änderungen wur-
den in das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Bundes-
ratsdrucksache 381/13) übernommen, das der Deutsche
Bundestag am 16. Mai 2013 beschlossen hat.

Berlin, den 12. Juni 2013

Dr. Stephan Harbarth
Berichterstatter

Christoph Strässer
Berichterstatter

Marco Buschmann
Berichterstatter

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.