BT-Drucksache 17/13535

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11268 - Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Vom 15. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13535
17. Wahlperiode 15. 05. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/11268 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Stärkung der Gläubigerrechte

A. Problem

Vor dem Hintergrund, dass die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens seit
dessen Einführung im Jahr 1999 umstritten und – isoliert betrachtet – im euro-
päischen Vergleich verhältnismäßig lang ist, sieht der Gesetzentwurf die Mög-
lichkeit vor, Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig bereits nach drei oder
fünf Jahren zu beenden, wenn die betroffenen Schuldner innerhalb der genann-
ten Zeiträume eine Mindestbefriedigungsquote erfüllen oder zumindest die
Kosten des Verfahrens tragen. Damit sollen auch bislang im Restschuldbefrei-
ungsverfahren fehlende Anreize für Schuldner geschaffen werden, sich in be-
sonderem Maße um eine Befriedigung der bestehenden Forderungen zu bemü-
hen. Zugleich wird das Restschuldbefreiungsverfahren umgestaltet. Hierdurch
werden Schwachstellen im geltenden Recht behoben und der Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens Rechnung getragen. Insbesondere werden ver-
schiedene Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte vorgeschlagen. Im
Verbraucherinsolvenzverfahren soll der außergerichtliche Einigungsversuch
gestärkt und statt des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens die
Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens eröffnet werden, um die Eini-
gungschancen zwischen Schuldner und Gläubigern zu erhöhen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Unter anderem empfiehlt
der Ausschuss, die im Gesetzentwurf vorgesehene Mindestbefriedigungsquote
für die Abkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nach § 300
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 InsO-E von 25 auf 35 Prozent zu erhöhen und das

gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren einschließlich der Zustim-
mungsersetzung als notwendiges Verhandlungsinstrument neben der Zulassung
des Insolvenzplanverfahrens in Verbraucherinsolvenzverfahren beizubehalten.
Um den beteiligten Personenkreisen und insbesondere der gerichtlichen Praxis
einen ausreichenden Vorlauf zu gewährleisten, wird das Inkrafttreten des Ge-
setzes im Wesentlichen auf den 1. Juli 2014 festgelegt. Um auch für zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits laufende Verbraucherinsol-

Drucksache 17/13535 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

venzverfahren – auf die die neuen Regelungen zur Restschuldbefreiung gemäß
der Übergangsregelung keine Anwendung finden – eine schnellere Beendigung
zu ermöglichen, empfiehlt der Ausschuss, für jene Verfahren rückwirkend die
Regelungen über das Insolvenzplanverfahren für anwendbar zu erklären. Die
Bundesregierung soll verpflichtet werden, die Auswirkungen des Gesetzes zu
evaluieren und dem Deutschen Bundestag vier Jahre nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes Bericht zu erstatten.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung oder unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13535

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11268 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 15. Mai 2013

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Judith Skudelny
Berichterstatterin

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich
nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare
3. u n v e r ä n d e r t

Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der
Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht,
wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;“.

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners
überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Hö-
he der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren
schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann an-
ordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile
mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung
des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese An-

ordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung,
ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt
zu machen.“
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ng des Restschuldbefreiungsverfahrens

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Rest-
schuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der

Gläubigerrechte

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 4a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „einer der
Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3“
durch die Wörter „ein Versagungsgrund des § 290
Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.

a) entfällt

b) entfällt

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13535 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Verkürzu
und zur Stärkung der Gläubigerrechte
– Drucksache 17/11268 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Rest-
schuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der

Gläubigerrechte

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „des Verfahrens über
den Schuldenbereinigungsplan und“ gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter „einer der Versagungs-
gründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3“ durch die Wör-
ter „ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Num-
mer 1“ ersetzt.

2. § 4c Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit

7. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 270 bleibt unberührt.“
5 – Drucksache 17/13535

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 26a wird wie folgt gefasst:

㤠26a

Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters

(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet,
setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu
erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzver-
walters durch Beschluss fest.

(2) Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es
sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder
unbegründet und den antragstellenden Gläubiger
trifft ein grobes Verschulden. In diesem Fall sind die
Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vor-
läufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise dem
Gläubiger aufzuerlegen und gegen ihn festzusetzen.
Ein grobes Verschulden ist insbesondere dann anzu-
nehmen, wenn der Antrag von vornherein keine Aus-
sicht auf Erfolg hatte und der Gläubiger dies erken-
nen musste. Der Beschluss ist dem vorläufigen
Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläu-
figen Insolvenzverwalters zu tragen hat, zuzustellen.
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-
schlüssen gelten entsprechend.

(3) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen
Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläu-
figen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die sofortige
Beschwerde zu. § 567 Absatz 2 der Zivilprozessord-
nung gilt entsprechend.“

a) entfällt

b) entfällt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

4. Dem § 15a wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1
bis 5 nicht anzuwenden.“

5. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „303“ durch die An-
gabe „303a“ ersetzt.

6. § 26a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „gegen den Schuld-
ner“ gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist der Antrag des Gläubigers unbegründet,
werden dem Gläubiger die Kosten auferlegt, an-
sonsten dem Schuldner.“

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „dem
Schuldner“ durch die Wörter „dem, der die
Kosten zu tragen hat,“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Schuld-
ner“ durch die Wörter „dem, der die Kosten zu tra-
gen hat,“ ersetzt.
7. § 27 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

richtliche Einigung mit den Gläubigern über die
Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans
erfolglos blieb.“

15. § 114 wird aufgehoben.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) entfällt

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 88 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei
Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren
nach § 304 eröffnet wird.“
Drucksache 17/13535 –

E n t w u r f

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „Geburtsjahr“
durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 4 wird aufgehoben.

8. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten,
wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners über-
schaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe
der Verbindlichkeiten gering ist.“

9. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

10. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch
die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

11. In § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird das Komma am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

12. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwal-
ters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel
25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezo-
gen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit wäh-
rend des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für
die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der
vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der
Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung un-
terliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts
der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der
Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent,
so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung
des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft
der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzver-
walters ändern.“

13. § 65 wird wie folgt gefasst:

㤠65
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vor-
läufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwal-
ters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch
Rechtsverordnung zu regeln.“

14. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei
Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren
nach § 304 eröffnet wird, nachdem eine außerge-
15. u n v e r ä n d e r t

20. Die §§ 288 und 289 werden durch die folgenden §§ 287a
bis 289 ersetzt:

㤠287a
Entscheidung des Insolvenzgerichts
7 – Drucksache 17/13535

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

16. u n v e r ä n d e r t

17. In § 175 Absatz 2 werden nach dem Wort „Handlung“
die Wörter „, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletz-
ten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuer-
straftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgaben-
ordnung“ eingefügt.

18. § 270 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucher-
insolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.“

b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 5“ durch
die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.

19. In § 274 Absatz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 2
Nummer 5“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Num-
mer 4“ ersetzt.

20. § 287 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:

„Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung bei-
zufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat
der Schuldner zu versichern.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Insolvenz-
verfahrens“ das Wort „(Abtretungsfrist)“
eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4
ersetzt:

„(3) Vereinbarungen des Schuldners sind inso-
weit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung
nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen
würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen
angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu
dem Antrag des Schuldners zu hören.“

d) entfällt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

16. In § 174 Absatz 2 werden die Wörter „Handlung des
Schuldners“ durch die Wörter „Handlung, eine vorsätz-
liche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Un-
terhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners
nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung“
ersetzt.

17. In § 175 Absatz 2 werden nach dem Wort „Handlung“
die Wörter „, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletz-
ten gesetzlichen Unterhaltspflicht, oder aus einer Steuer-
straftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgaben-
ordnung“ eingefügt.

18. Dem § 270 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucher-
insolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.“

19. § 287 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung bei-
zufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 oder 2 vorliegt.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Insolvenz-
verfahrens“ das Wort „(Abtretungsfrist)“ eingefügt.

c) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen an-
gemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem
Antrag des Schuldners zu hören.“
21. Die §§ 288 und 289 werden durch die folgenden §§ 287a
bis 289 ersetzt:

㤠287a
u n v e r ä n d e r t

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann
Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach An-
zeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse
nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach
§ 211 erfolgt.“
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

§ 287b
Erwerbsobliegenheit des Schuldners

Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung
des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner,
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und,
wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche
zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzuleh-
nen.

§ 288
u n v e r ä n d e r t

§ 289
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13535 –

E n t w u r f

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig,
so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass
der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den
Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraus-
setzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297
bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich be-
kannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem
Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzuläs-
sig, wenn

1. dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder
wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten
fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297
versagt worden ist oder

2. dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290
Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 ver-
sagt worden ist; dies gilt auch im Fall des § 297a,
wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach
§ 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden
ist.

In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gele-
genheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Ent-
scheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

§ 288
Bestimmung des Treuhänders

Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insol-
venzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Ein-
zelfall geeignete natürliche Person vorschlagen. Wenn
noch keine Entscheidung über die Restschuldbefreiung
ergangen ist, bestimmt das Gericht zusammen mit der
Entscheidung, mit der es die Aufhebung oder die Ein-
stellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzu-
länglichkeit beschließt, den Treuhänder, auf den die
pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der
Abtretungserklärung (§ 287 Absatz 2) übergehen.

§ 289
Einstellung des Insolvenzverfahrens

Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Be-
schwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu
machen.“

22. § 291 wird aufgehoben.
9 – Drucksache 17/13535

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

22. § 290 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) u n v e r ä n d e r t

ff) u n v e r ä n d e r t

gg) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit
nach § 287b verletzt und dadurch die Be-
friedigung der Insolvenzgläubiger beein-
trächtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuld-
ner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

b) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

21. § 290 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:

„Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss
zu versagen, wenn dies von einem Insolvenz-
gläubiger, der seine Forderung angemeldet hat,
beantragt worden ist und wenn“.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren
vor dem Antrag auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens oder nach diesem Antrag
wegen einer Straftat nach den §§ 283
bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräf-
tig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Ta-
gessätzen oder einer Freiheitsstrafe von
mehr als drei Monaten verurteilt worden
ist,“.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

dd) In Nummer 4 werden die Wörter „im letzten
Jahr“ durch die Wörter „in den letzten drei Jah-
ren“ ersetzt.

ee) In Nummer 5 werden die Wörter „während des
Insolvenzverfahrens“ gestrichen und wird das
Wort „oder“ am Ende durch ein Komma er-
setzt.

ff) In Nummer 6 werden die Wörter „den nach
§ 305 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „der nach
§ 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung
und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3“
und wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt.

gg) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit
nach § 295 Absatz 1 verletzt und dadurch
die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den
Schuldner kein Verschulden trifft; § 296
Absatz 2 gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3
ersetzt:

„(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum
Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211
Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zuläs-
sig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht
wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag
erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeit-
punkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und
jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der
23. u n v e r ä n d e r t

schaffen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

26. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „während
der Laufzeit der Abtretungserklärung“ durch die Wörter
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. In § 295 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „während der Laufzeit der Abtre-
tungserklärung“ durch die Wörter „in dem Zeit-
raum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens
und dem Ende der Abtretungsfrist“ ersetzt.

a) entfällt
Drucksache 17/13535 – 1

E n t w u r f

23. § 292 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgenden Satz
ersetzt:

„Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum
Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies ange-
sichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge
angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal
jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge
mitzuteilen.“

24. § 294 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „während der Lauf-
zeit der Abtretungserklärung“ durch die Wörter „in
dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenz-
verfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist“ er-
setzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf
die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst
werden, ist nicht zulässig.“

25. § 295 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2
ersetzt:

„(1) Während der Abtretungsfrist obliegt es dem
Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit aus-
zuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich
um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tä-
tigkeit abzulehnen.

(2) In dem Zeitraum zwischen Beendigung des In-
solvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
obliegt es dem Schuldner,

1. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur
Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszu-
geben;

2. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäf-
tigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht
und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der
Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein
von Nummer 1 erfasstes Vermögen zu verheimli-
chen und dem Gericht und dem Treuhänder auf
Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit
oder seine Bemühungen um eine solche sowie
über seine Bezüge und sein Vermögen zu ertei-
len;

3. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubi-
ger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem
Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu ver-
b) entfällt

27. u n v e r ä n d e r t

2. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und
dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb
dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine
Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubi-
1 – Drucksache 17/13535

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. § 300 wird durch die folgenden §§ 300 und 300a ersetzt:

㤠300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung
der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder
Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über
die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtre-
tungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist.
Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt,
entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

„in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenz-
verfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist“ ersetzt.

27. § 297 wird durch die folgenden §§ 297 und 297a ersetzt:

㤠297
Insolvenzstraftaten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbe-
freiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der
Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und
Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeit-
raum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens
und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat
nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechts-
kräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten
verurteilt wird.

(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entspre-
chend.

§ 297a
Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbe-
freiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich
nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach
der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund
nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat. Der Antrag kann
nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt
werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger
bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn glaub-
haft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1
und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem ge-
mäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von
ihnen hatte.

(2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend.“

28. In § 299 wird die Angabe „§§ 296, 297“ durch die An-
gabe „den §§ 296, 297, 297a“ und werden die Wörter
„Laufzeit der Abtretungserklärung“ durch das Wort
„Abtretungsfrist“ ersetzt.

29. § 300 wird durch die folgenden §§ 300 und 300a ersetzt:

㤠300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung
der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder
Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über
die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtre-
tungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist.
Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt,
entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn

1. im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forde-
rung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der
Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuld-
ner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt
hat,
2. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und
dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb
dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine
Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubi-

Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und
zu verwalten. Nach rechtskräftiger Erteilung der Rest-
schuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine An-
wendung. Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft
der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

ger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht,
oder

3. u n v e r ä n d e r t

Satz 1 gilt entsprechend. Eine Forderung wird bei der
Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 2 Nummer 2 be-
rücksichtigt, wenn sie in das Schlussverzeichnis aufge-
nommen wurde. Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird
eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt
oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Fest-
stellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher
anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist
der Antrag nur zulässig, wenn Angaben gemacht
werden über die Herkunft der Mittel, die an den
Treuhänder geflossen sind und die über die Beträge
hinausgehen, die von der Abtretungserklärung er-
fasst sind. Der Schuldner hat zu erklären, dass die
Angaben nach Satz 1 richtig und vollständig sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist vom Schuldner glaubhaft
zu machen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem In-
solvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1
die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder
der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vor-
zeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 gel-
tend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu. Wird
Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 erteilt, gel-
ten die §§ 299 und 300a entsprechend.

§ 300a
u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13535 – 1

E n t w u r f

ger in Höhe von mindestens 25 Prozent ermöglicht,
oder

3. fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.

Satz 1 gilt entsprechend. Eine Forderung wird bei der
Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 2 Nummer 2 be-
rücksichtigt, wenn sie in das Schlussverzeichnis aufge-
nommen wurde. Fehlt ein Schlussverzeichnis, wird eine
Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder
deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststel-
lungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher an-
hängigen Rechtsstreit aufgenommen hat. Das Vorliegen
der Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist vom
Schuldner glaubhaft zu machen.

(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuld-
befreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn
die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Ab-
satz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a
vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die
Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(3) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem In-
solvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1
die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder
der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vor-
zeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 gel-
tend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

§ 300a
Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

(1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt,
gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der
Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen
des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insol-
venzmasse. Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile,
die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters
zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf
Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechts-
streits oder auf Grund Verwertungshandlungen des In-
solvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

(2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuld-
befreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Treuhän-
der“ durch die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 und 3 auch der Treuhänder oder Insol-
venzverwalter“ ersetzt.
3 – Drucksache 17/13535

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung
des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

(3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit
nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig
erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf
Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
§ 293 gilt entsprechend.“

30. § 302 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätz-
lich begangenen unerlaubten Handlung, aus rück-
ständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuld-
ner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat,
oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der
Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer
Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der
Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden
ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung
unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Ab-
satz 2 anzumelden;“.

31. § 303 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wider-
ruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Rest-
schuldbefreiung, wenn

1. sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner
eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt
und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläu-
biger erheblich beeinträchtigt hat,

2. sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner
während der Abtretungsfrist nach Maßgabe von
§ 297 Absatz 1 verurteilt worden ist, oder wenn
der Schuldner erst nach Erteilung der Rest-
schuldbefreiung wegen einer bis zum Ende der
Abtretungsfrist begangenen Straftat nach Maß-
gabe von § 297 Absatz 1 verurteilt wird oder

3. der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbe-
freiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die
ihm nach diesem Gesetz während des Insolvenz-
verfahrens obliegen.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig,
wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft
der Entscheidung über die Restschuldbefreiung ge-
stellt wird; ein Widerruf nach Absatz 1 Nummer 3
kann bis zu sechs Monate nach rechtskräftiger Auf-
hebung des Insolvenzverfahrens beantragt werden.
Der Gläubiger hat die Voraussetzungen des Wider-
rufsgrundes glaubhaft zu machen. In den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 hat der Gläubiger zudem
glaubhaft zu machen, dass er bis zur Rechtskraft der
Entscheidung keine Kenntnis vom Widerrufsgrund
hatte.“

Personen oder Stellen als geeignet anzu-
sehen sind;“.

cc) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

33. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:

㤠303a
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das
Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessord-
nung an. Eingetragen werden Schuldner,

1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290,
296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenz-
gläubigers nach § 300 Absatz 2 versagt worden ist,

2. u n v e r ä n d e r t

Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch
dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Ab-
satz 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Absatz 2 und 3
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

34. u n v e r ä n d e r t

35. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Neunten
Teils wird gestrichen.

36. § 305 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Stelle“ die Wörter „auf der Grundlage per-
sönlicher Beratung und eingehender Prü-
fung der Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse des Schuldners“ eingefügt.

1. entfällt
Drucksache 17/13535 – 1

E n t w u r f

32. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:

㤠303a
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das
Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessord-
nung an. Eingetragen werden Schuldner,

1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290,
296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenz-
gläubigers nach § 300 Absatz 2 versagt oder dessen
Restschuldbefreiung widerrufen worden ist,

2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.

Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch
dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Ab-
satz 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Absatz 2 und 3
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

33. Die Überschriften des Neunten Teils und des Ersten Ab-
schnitts werden durch folgende Überschrift ersetzt:

„Neunter Teil
Verbraucherinsolvenzverfahren“.

34. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird gestrichen.

35. § 305 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„(§ 311)“ gestrichen.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. eine Bescheinigung, die von einer geeig-
neten Person oder Stelle auf der Grund-
lage persönlicher Beratung und eingehen-
der Prüfung der Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse des Schuldners ausge-
stellt ist und aus der sich ergibt, dass
innerhalb der letzten sechs Monate vor
dem Eröffnungsantrag eine außergericht-
liche Einigung mit den Gläubigern über
die Schuldenbereinigung auf der Grund-
lage eines Plans erfolglos versucht wor-
den ist oder eine außergerichtliche Eini-
gung offensichtlich aussichtslos war; of-
fensichtlich aussichtslos ist eine Einigung
in der Regel, wenn die Gläubiger im Rah-
men einer Schuldenbereinigung voraus-
sichtlich nicht mehr als fünf Prozent ihrer
Forderungen erhalten hätten oder der
Schuldner 20 oder mehr Gläubiger hat;
die Länder können bestimmen, welche
cc) entfällt

bis 310 der Insolvenzordnung“ gestrichen.

2. In Nummer 3 werden die Angaben 㤤 289, 296, 297
und 300“ durch die Angaben „§§ 287a, 290, 296 bis
297a und 300“ ersetzt.
5 – Drucksache 17/13535

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

dd) entfällt

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach
Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben,
fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende
unverzüglich zu ergänzen.“

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

36. entfällt

37. entfällt

38. entfällt

37. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Neunten
Teils wird gestrichen.

38. Die §§ 312 bis 314 werden aufgehoben.

39. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Rechtspflegergesetzes

In § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Rechtspflegergesetzes
vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
… geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 289, 296, 297
und 300“ durch die Wörter „§§ 287a, 290, 296 bis 297a
und 300“ ersetzt.

1. entfällt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

dd) Nummer 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare
nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgege-
ben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Feh-
lende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuld-
ner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats
nach, ist sein Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Gegen diese Entscheidung steht dem Schuldner die
sofortige Beschwerde zu.“

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Verfahren
nach diesem Abschnitt“ gestrichen.

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsol-
venzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorzulegenden Be-
scheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzufüh-
ren.“

36. § 305a wird aufgehoben.

37. § 306 wird wie folgt gefasst:

㤠306
Eröffnungsantrag eines Gläubigers

Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfah-
rens, so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung
über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu ge-
ben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. Stellt der Schuld-
ner einen Antrag, hat er zunächst eine außergerichtliche
Einigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 zu versuchen.“

38. Die §§ 307 bis 310 werden aufgehoben.

39. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird gestrichen.

40. Die §§ 311 bis 314 werden aufgehoben.

41. In § 345 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ ge-
strichen.

Artikel 2

Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 18 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
ber 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden die Wörter „sowie des Verfahrens
über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305
2. entfällt

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 10 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „fünf“
durch das Wort „drei“ ersetzt.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

entfällt

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/13535 – 1

E n t w u r f

Artikel 3

Änderung des Beratungshilfegesetzes

Dem § 2 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980
(BGBl. I S. 689), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird regelmäßig
nicht gewährt für eine über die Beratung hinausgehende
Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung
mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der
Grundlage eines Plans, wenn eine Einigung offensichtlich
aussichtslos nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenz-
ordnung ist. § 4 Absatz 2 Satz 4 ist nicht anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 882b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach
Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der
Insolvenzordnung angeordnet hat.“

b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum
der Eintragungsanordnung sowie die Feststel-
lung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Schuld-
ners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1
der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder
bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insol-
venzordnung der zur Eintragung führende
Grund und das Datum der Entscheidung des In-
solvenzgerichts.“

2. § 882e Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Führung des
Schuldnerverzeichnisses

Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom ...
[einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle; Bun-
desratsdrucksache 263/12] wird wie folgt geändert:

6. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 die-
ses Gesetzes] beantragt worden sind, sind die Vorschrif-
7 – Drucksache 17/13535

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungs-
verordnung

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13
Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucher-

insolvenzverfahren

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil
der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Ab-
satz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeig-
neten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Ver-
gütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro.“

5. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Artikel 6

Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungs-
verordnung

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird nach dem Komma das Wort
„oder“ gestrichen.

b) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.

c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e) die Vermögensverhältnisse des Schuldners über-
schaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder
die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.“

2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts und in § 10
werden jeweils die Wörter „Treuhänders im vereinfach-
ten Insolvenzverfahren“ durch die Wörter „Insolvenz-
verwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläu-
figen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde
zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegen-
stände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermö-
gen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vor-
läufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang
mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, so-
fern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz
hat.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Angabe „Satz 1“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13
Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucher-

insolvenzverfahren

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil
der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Ab-
satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung von einer geeig-
neten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Ver-
gütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro.“

5. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Absatz 2“ durch
die Angabe „§ 56a“ ersetzt.
6. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem … [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz 1 die-
ses Gesetzes] beantragt worden sind, sind die Vorschrif-

8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

ten dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung
und Fundstelle dieses Gesetzes] am … [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz 1 dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-
ordnung

Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Arti-
kel … des Gesetzes vom … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103 … [einset-
zen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzu-
satz] eingefügt:

„Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster
freier Buchstabenzusatz]

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der

Gläubigerrechte

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz 1 dieses
Gesetzes] beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der
Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vor-
schriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren
nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung, die vor diesem Datum beantragt worden sind,
sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung
anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenz-
ordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum des In-
krafttretens nach Artikel 9 Satz 2 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die
ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 9 Satz 2 dieses Gesetzes] beantragt worden
sind, anzuwenden.“

3. Nach Artikel 106 wird folgender Artikel 107 einge-
fügt:

„Artikel 107
Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung

des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
Stärkung der Gläubigerrechte

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
Bundestag bis zum 30. Juni 2018, in wie vielen Fällen
Drucksache 17/13535 – 1

E n t w u r f

ten dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung
und Fundstelle des Gesetzes] am … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses Geset-
zes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-
ordnung

Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Arti-
kel … des Gesetzes vom … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Artikel 102 § 5 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe
„Satz 1“ gestrichen.

2. Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103 … [einset-
zen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzu-
satz] eingefügt:

„Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster
freier Buchstabenzusatz]

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der

Gläubigerrechte

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Satz 1 dieses
Gesetzes] beantragt worden sind, sind die bis dahin gel-
tenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.“
bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung er-
teilt werden konnte. Der Bericht hat auch Angaben
über die Höhe der im Insolvenz- und Restschuldbe-
freiungsverfahren erzielten Befriedigungsquoten zu
enthalten.

Gegenstand hat: Die Gebühr 2501 beträgt … “.

b) Folgende Anmerkung wird angefügt:

„Mit der Gebühr ist auch die Ausstellung einer Be-
scheinigung über die Aussichtslosigkeit einer außer-
9 – Drucksache 17/13535

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit
gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bun-
desregierung diese vorschlagen.“

Artikel 8

entfällt

Artikel 7

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. entfällt

1. u n v e r ä n d e r t

2. In Nummer 2350 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
wird im Gebührentatbestand die Angabe „(§§ 296,
297, 300, 303 InsO)“ durch die Wörter „(§§ 296 bis
297a, 300 und 303 InsO)“ ersetzt.

a) entfällt

b) entfällt

Artikel 10

entfällt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Artikel 8

Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes

In § 2 Nummer 2 des Insolvenzstatistikgesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589) werden die Wör-
ter „bei Annahme des Schuldenbereinigungsplans,“ gestri-
chen.

Artikel 9

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 17 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
ten.“

2. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „(§§ 296, 297, 300
und 303 der Insolvenzordnung)“ durch die Wörter
„(§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung)“
ersetzt.

3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) In Nummer 2310 wird die Anmerkung gestrichen.

b) In Nummer 2350 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§§ 296, 297, 300, 303 InsO)“ durch die
Wörter „(§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO)“ er-
setzt.

Artikel 10

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsan-
waltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
788), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 2502 wird wie folgt geändert:

a) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:

„Beratungstätigkeit, die die Prüfung der Erfolgsaus-
sicht einer außergerichtlichen Einigung mit den
Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der
Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) zum

nungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66) oder
den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausgeschlossen, wenn

1. die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der
Wohnung des Mitglieds ist und
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 11

entfällt

Artikel 8

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 67b wird folgender § 67c eingefügt:

㤠67c
Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften

(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Woh-
Drucksache 17/13535 – 2

E n t w u r f

gerichtlichen Einigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) ab-
gegolten.“

2. Die Nummern 3315 und 3316 werden aufgehoben.

Artikel 11

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 231 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder einen ge-
richtlichen Schuldenbereinigungsplan“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder einen ge-
richtlichen Schuldenbereinigungsplan“ und die Wör-
ter „oder der gerichtliche Schuldenbereinigungs-
plan“ gestrichen.

2. In § 251 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 201 Ab-
satz 2, §§ 257 und 308 Absatz 1“ durch die Wörter
„§ 201 Absatz 2 und des § 257“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren“.

b) Nach der Angabe zu § 67b wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenos-
senschaften“.

2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

㤠66a
Kündigung im Insolvenzverfahren

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen ei-
nes Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter be-
stellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungs-
recht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.“

3. Nach § 67b wird folgender § 67c eingefügt:

㤠67c
Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften

(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Woh-

nungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66) oder
den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausgeschlossen, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

1 – Drucksache 17/13535

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das
Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nut-
zungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszah-
lung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens
2 000 Euro beträgt.

(2) u n v e r ä n d e r t

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli
2014 in Kraft. Artikel 1 Nummer 11 und 12, Artikel 5
Nummer 3 sowie Artikel 8 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

2. sein Geschäftsguthaben höchstens das Vierfache des
auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne
die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen
Betriebskosten oder höchstens 2 000 Euro beträgt.

(2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mitglieds
den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die Kündigung
der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch dann ausge-
schlossen, wenn es durch Kündigung einzelner Ge-
schäftsanteile nach § 67b auf einen nach Absatz 1 Num-
mer 2 zulässigen Betrag vermindert werden kann.“

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten
Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
nats in Kraft. Artikel 12 tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

„4. entweder den Antrag auf Zustimmungsersetzung Jana Brockfeld Referentin für Schulden und

(§ 305a) zusammen mit einem Schuldenbereinigungsplan
oder die Erklärung, dass Zustimmungsersetzung nicht bean-
tragt werden soll; der Schuldenbereinigungsplan kann alle
Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der

Insolvenz, Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V., Berlin

Prof. Dr. Hans-Ulrich
Heyer

Richter am Amtsgericht Olden-
burg
Drucksache 17/13535 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker, Burkhard Lischka,
Sonja Steffen, Judith Skudelny, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/11268 in seiner 211. Sitzung am 29. November 2012 be-
raten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Bera-
tung und an den Finanzausschuss sowie den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/11268 in seiner 141. Sitzung am 15. Mai 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/11268 in seiner 106. Sitzung am
15. Mai 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderun-
gen entsprechen einem von den Fraktionen der CDU/CSU
und FDP in den Rechtsausschuss eingebrachten Änderungs-
antrag, dessen Annahme der Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfiehlt. Der Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des von der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN in den Rechtsausschuss eingebrachten
Änderungsantrages.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 107. Sitzung
am 12. Dezember 2012 anberaten und beschlossen, dazu
eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner
110. Sitzung am 14. Januar 2013 durchgeführt hat. An die-
ser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenom-
men:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 110. Sitzung am 14. Januar 2013 mit den an-
liegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Zu dem Gesetzentwurf lag dem Rechtsausschuss eine Peti-
tion vor.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/11268 in seiner 131. Sitzung am 15. Mai 2013 abschlie-
ßend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen entsprechen
einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/
CSU und FDP im Rechtsausschuss eingebracht und der mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
angenommen wurde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu dem
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11268 folgenden Ände-
rungsantrag im Rechtsausschuss eingebracht:

Der Ausschuss wolle beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a. In Nummer 29 werden in § 300 Absatz 1 die Nummern 2
und 3 wie folgt gefasst:
„2. wenn drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind
oder
b. Nummer 35 Buchstabe a) Doppelbuchstabe dd) wird wie
folgt gefasst:
„dd. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

Dr. Christoph Niering Verband Insolvenzverwalter
Deutschlands e. V., Berlin

Cordula Nocke Bankenfachverband e. V., Berlin

Dr. iur. Claus Richter Arbeitsgemeinschaft Schuldner-
beratung der Verbände (AG
SBV)

Beate Schmidberger Bund Deutscher Rechtspfleger,
Hohenmölsen

Guido Stephan Mitglied des Vorstandes der
Bundesarbeitsgemeinschaft
Schuldnerberatung, Richter am
Amtsgericht a. D., Reinheim

Prof. Dr. Heinz Vallender Richter am Amtsgericht Köln
Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens-
und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu

Prof. Dr. iur. Heribert
Hirte, LL.M. (Berkeley)

Universität Hamburg, Fakultät
für Rechtswissenschaft

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/13535

einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den
Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften,
Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom
Plan berührt werden sollen.““
c. Die Nummern 36 und 37 werden wie folgt gefasst:
„36. § 305a wird wie folgt gefasst:
㤠305a
Antrag auf Zustimmungsersetzung
(1) Hat sich ein Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungs-
plan nicht geäußert oder ihn abgelehnt, kann der Schuldner
die Ersetzung der Zustimmung durch das Insolvenzgericht
beantragen. Als Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans
gilt auch, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung be-
treibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtli-
che Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
(2) Der Antrag auf Zustimmungsersetzung ist nur zulässig,
wenn weniger als die Hälfte der benannten Gläubiger den
Schuldenbereinigungsplan ausdrücklich abgelehnt hat und
die Summe der Ansprüche der ablehnenden Gläubiger klei-
ner ist als die Hälfte der Summe der Ansprüche aller be-
nannten Gläubiger. Dem Antrag sind die eingegangenen
Stellungnahmen der Gläubiger sowie die Erklärung beizu-
fügen, dass die Vermögensübersicht und der Schuldenberei-
nigungsplan allen darin genannten Gläubigern in der dem
Gericht vorliegenden Fassung übersandt wurden.“
37. §306 wie folgt gefasst:
㤠306
Ruhen des Verfahrens
(1) Hat der Schuldner einen Antrag auf Zustimmungserset-
zung gestellt, ruht das Verfahren über den Antrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung über die Zustimmungsersetzung. Dieser Zeitraum
soll drei Monate nicht überschreiten.
(2) Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnah-
men nicht entgegen. Ruht das Verfahren, so hat der Schuld-
ner in der für die Zustellung erforderlichen Zahl Abschrif-
ten des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögens-
übersicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung
durch das Gericht nachzureichen. § 305 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens,
so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die
Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls
einen Antrag zu stellen. Stellt der Schuldner einen Antrag,
so gilt Absatz 1 auch für den Antrag des Gläubigers. In die-
sem Fall hat der Schuldner zunächst eine außergerichtliche
Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen.““
d. Nummer 38 wird wie folgt gefasst:
38. Die §§ 307 und 308 werden wie folgt gefasst:
㤠307
Zustellung an die Gläubiger
Ist der Antrag auf Zustimmungsersetzung zulässig, stellt das
Insolvenzgericht den Schuldenbereinigungsplan sowie die
Vermögensübersicht den vom Schuldner genannten Gläubi-

von einem Monat zu dem Schuldenbereinigungsplan und zu
dem Antrag auf Zustimmungsersetzung Stellung zu nehmen.
Die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeich-
nisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten nie-
dergelegt sind. Zugleich ist ihnen mit Hinweis auf die
Rechtsfolgen des § 308 Gelegenheit zu geben, binnen der
Frist nach Satz 1 die Tatsachen glaubhaft zu machen, die
nach § 309 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 einer Zustim-
mungsersetzung entgegenstehen.
§ 308
Annahme des Schuldenbereinigungsplans
(1) Hat ein in dem Schuldenbereinigungsplan aufgeführter
Gläubiger binnen der Frist nach § 307 Absatz 1 Satz 1 keine
Stellungnahme abgegeben, gilt dies als Zustimmung zu dem
Schuldenbereinigungsplan. Haben alle Gläubiger dem
Schuldenbereinigungsplan zugestimmt oder werden die feh-
lenden Zustimmungen nach § 309 ersetzt, stellt das Insol-
venzgericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans
durch Beschluss fest. Anderenfalls weist es den Antrag auf
Zustimmungsersetzung zurück.
(2) Den Gläubigern und dem Schuldner sind eine Ausferti-
gung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses
nach Absatz 1 Satz 2 zuzustellen. Gegen den Beschluss steht
dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Zustimmung er-
setzt wird, die sofortige Beschwerde zu.
(3) Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines
Vergleichs im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivil-
prozessordnung. Soweit Forderungen in dem Verzeichnis
des Schuldners nicht enthalten sind, können die Gläubiger
vom Schuldner Erfüllung verlangen. Die Forderung er-
lischt, soweit ein Gläubiger den Angaben über seine Forde-
rung in dem Forderungsverzeichnis, das beim Insolvenzge-
richt zur Einsicht niedergelegt ist, nicht innerhalb der ge-
setzten Frist widersprochen hat, obwohl ihm der Schulden-
bereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor
Ablauf der Frist entstanden war. Die Anträge auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuld-
befreiung gelten als zurückgenommen.“
e. Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:
„38a. § 309 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hat mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem
Schuldenbereinigungsplan zugestimmt und beträgt die
Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr
als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten
Gläubiger, ersetzt das Insolvenzgericht in dem Beschluss
über die Feststellung der Annahme des Schuldenbereini-
gungsplans die Einwendungen eines Gläubigers gegen den
Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Tatsachen, die nach Absatz 1 Satz 2 einer Zustim-
mungsersetzung entgegenstehen, sind glaubhaft zu ma-
chen.“
2. Artikel 3 wird aufgehoben.
3. Artikel 10 wird aufgehoben.
gern zu, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zuge-
stimmt haben, und fordert diese auf, binnen einer Notfrist

4. In Artikel 12 Nummer 3 wird § 67c wie folgt geändert:
a. In Absatz 1 wird die Nummer 2 wie gefasst:

Drucksache 17/13535 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„2. das Mitglied nur so viele Geschäftsanteile hält, wie es
nach der jeweiligen Satzung oder einer Vereinbarung mit
der Genossenschaft als Voraussetzung für das Zustande-
kommen eines genossenschaftlichen Mietverhältnisses er-
forderlich war (Pflichtanteile zur Anmietung als Inan-
spruchnahme einer genossenschaftlichen Leistung) und das
Mitglied weiter zum Halten der Anteile verpflichtet ist, um
das Nutzungsverhältnis des genossenschaftlichen Wohn-
raums aufrecht zu erhalten und weiter zu führen.“
b. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa. Nach dem Wort „Mitgliedschaft“ werden die Wörter
„nach Absatz 1“ gestrichen.
bb. Das Wort „es“ wird durch die Wörter „das Geschäfts-
guthaben“ zu ersetzt.
Begründung
Zu Nummer 1:
Zu Nummer 1a:
Für alle Schuldner soll, anstatt der im Regierungsentwurf
vorgesehenen Quotenregelung, eine generelle Verfahrens-
verkürzung auf drei Jahre eingeführt werden. Die im Regie-
rungsentwurf vorgesehene Mindestbefriedigungsquote
würde dazu führen, dass praktisch nur denjenigen Schuld-
nern in den Genuss einer Verfahrensverkürzung kommen
würden, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssi-
tuation überhaupt im Stande sind, die Befriedigungsquote
aus eigenem Einkommen und Vermögen zu tragen. Die
überwiegende Zahl der Verbraucherschuldner zählt hierzu
nicht. Dies bedeutet eine Ungleichbehandlung von Schuld-
nern, da diese Quote für alle Schuldner gelten soll. Eine
Verfahrensverkürzung auf drei Jahre für alle Schuldner ist
dieser Regelung vorzuziehen.
Zu Nummer 1 b-e:
Die Änderungen entsprechen den im Referentenentwurf des
Bundesjustizministeriums vom 18.01.20012 vorgesehenen
Regelungen und führt insbesondere das im Regierungsent-
wurf gestrichene Schuldenbereinigungsverfahren wieder
ein. Das Schuldenbereinigungsverfahren hingegen bietet
überschuldeten Menschen die Möglichkeit, ohne die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens ihre Schulden zu bereini-
gen.Um die Einigungschancen zwischen Schuldnern und
Gläubigern zu erhöhen, soll der außergerichtliche Eini-
gungsversuch gestärkt werden. Zu diesem Zweck sah der
Referentenentwurf die Einführung eines Zustimmungserset-
zungsverfahrens vor, das wieder eingeführt werden soll.
Zu Nummer 2:
Die Änderung des Beratungshilfegesetzes erfolgte im Zu-
sammenhang mit der Umgestaltung des außergerichtlichen
Einigungsversuchs. Wird dieser nicht umgestaltet, ist auch
diese Folgeänderung zurückzunehmen.
Zu Nummer 3:
In vorgesehene Änderung der Vergütung der Beratungstä-
tigkeit ist zu streichen. Diese Änderung des Gebührentatbe-
stands Nummer 2502 im RVG beinhaltet, dass mit der Ver-
gütung für die Beratungstätigkeit (aktuell in Höhe von
60,00 Euro) auch die Ausstellung einer Bescheinigung über

ratungsleistung in den Fällen, in denen eine außergerichtli-
che Einigung offensichtlich aussichtslos ist, wird somit zu-
künftig entfallen.
Hierbei wurde jedoch übersehen, dass die Schuldnerbera-
tung bei der Bearbeitung von offensichtlich aussichtslosen
Fällen keinen geringeren Arbeitsaufwand hat als in den
Fällen, in denen eine außergerichtliche Einigung erzielt
wird. Eine solche Änderung der Vergütungsregelung steht
auch im Gegensatz zu § 305 InsO-RegE, der ausdrücklich
davon spricht, dass auch die Feststellung der offensichtli-
chen Aussichtslosigkeit einer außergerichtlichen Einigung
nur auf der Grundlage einer intensiven persönlichen Bera-
tung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse des Schuldners erfolgen kann.
Diese geforderte intensive Beratung beinhaltet jedoch einen
hohen zeitlichen Aufwand und schließt die Recherche nach
möglichen weiteren Gläubigern, das Ordnen und Führen
der Unterlagen sowie die zeitaufwändige Eingabe sämtli-
cher für das gerichtliche Verfahren benötigten Gläubigerda-
ten ein.

Wenn ein außergerichtlicher Einigungsversuch nicht durch-
geführt wird, spart die Schuldnerberatung allenfalls Geld
für Porto und Papier. Für einen Betrag von 60,00 Euro wird
es keinem Rechtsanwalt möglich sein, den geforderten An-
forderungen an eine fundierte und qualifizierte Beratung
gerecht zu werden. In den Bundesländern, in denen die
Schuldnerberatung nach den Beratungshilfesätzen finan-
ziert wird, kann es für die Beratungsleistung in offensicht-
lich aussichtslosen Fällen zu einer pauschalisierten Zah-
lung von nur noch 60,00 Euro kommen. Dann aber kann die
Schuldnerberatung den Beratungsanforderungen nicht
mehr gerecht werden. Diese Regelung bedroht die seriöse
soziale Schuldnerberatung daher in ihrer Existenz. Sollte
sich eine Finanzierung nur noch ausschließlich an der Aus-
stellung der Bescheinigung über die Aussichtslosigkeit an-
lehnen, werden viele Arbeiten, die nicht mehr finanziert
werden, auf die Gerichte verlagert. Dann aber wird das ge-
richtliche Verfahren wesentlich teurer und aufwändiger
werden.

Zu Nummer 4:

Anders als bei gemietetem Wohnraum besteht für genossen-
schaftliches Wohnen kein Kündigungsverbot in der Insol-
venz. Der Insolvenzverwalter ist – ebenso wie andere Voll-
streckungsgläubiger – berechtigt, in der Insolvenz des Mit-
glieds einer Genossenschaft die Mitgliedschaft mit dem Ziel
zu kündigen, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch
des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungs-
guthabens zu realisieren.

Wie der Bundesgerichtshof nunmehr wiederholt entschieden
hat, ist das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für ge-
mieteten Wohnraum aus § 109 InsO auf diesen Fall nicht
entsprechend anwendbar. Dem Schuldner ist darüber hin-
aus der Weg verwehrt, für einen Teil des Auseinanderset-
zungsguthabens Vollstreckungsschutz zur Stellung einer
Mietkaution zu er alten, um so in der genutzten Genossen-
schaftswohnung weiter wohnen bleiben zu können. Auch
dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden. Die
die Aussichtslosigkeit einer außergerichtlichen Einigung
abgegolten sein soll. Eine weitergehende Vergütung der Be-

von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur aufgezeig-
ten Wege, Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften in der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/13535

Insolvenz vergleichbar wie Mieter zu schützen, sind damit
auf Dauer versperrt.
Somit besteht dringender Handlungsbedarf, damit in finan-
zielle Not geratenen Menschen geholfen werden kann und
sie in der Insolvenz wenigstens die Sicherheit haben, ihre
Wohnung behalten zu können. Nur so kann auch der Nach-
rang der Sozialhilfe sichergestellt werden und nur so wird
verhindert, dass in finanzielle Not geratene Menschen – aus
Angst vor einem Wohnungsverlust für sich und ihre Familie –
von der Einleitung eines Verbraucherentschuldungsverfah-
rens Abstand nehmen.
Mit dem Gesetzentwurf soll diese Gesetzeslücke nunmehr
geschlossen werden. Allerdings werden im Entwurf nur sol-
che Genossenschaftsanteile geschützt, die das Vierfache der
monatlichen Nettokaltmiete nicht übersteigen oder die auf
diesen Betrag reduziert werden können. Wenn Genossen-
schaftsanteile das Vierfache übersteigen und der Schuldner
nach der Satzung gehindert ist, seine Anteile durch Kündi-
gung nach § 67b des Genossenschaftsgesetzes auf dieses
Maß zu reduzieren, soll der Kündigungsausschluss der Mit-
gliedschaft für den Insolvenzverwalter nicht gelten. Diese
Einschränkung ist nicht angemessen.
Die Annahme, dass Genossenschaftsanteile jenseits des
Vierfachen der Nettokaltmiete eher den Charakter einer
Geldanlage hätten und es verhindert werden müsse, dass
Genossenschaftsmitglieder die Möglichkeit erhielten, Teile
ihres Vermögens der Insolvenzmasse zu entziehen, wird der
Wirklichkeit des Modells genossenschaftlichen Wohnens
nicht gerecht.
Pflichtanteile für die Nutzung der Wohnung sind in der Re-
gel höher als das Vierfache der monatlichen Nettomiete.
Genossenschaftsanteile haben auch eine ganz andere Funk-
tion als Mietsicherheiten. Sie bilden das Eigenkapital der
Genossenschaft und ermöglichen deren Wohnungsbau. Der
in der Entwurfsbegründung hergestellte argumentative Zu-
sammenhang zwischen Genossenschaftsanteilen und einer
Mietkaution vermag deshalb nicht zu überzeugen.
Schon der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und
Immobilienunternehmen e. V. hat in einer Umfrage unter al-
len Mitgliedern (mit Ausnahme des Landes Bremen, das
nicht betroffen ist, und der Länder Saarland und Nieder-
sachsen, die sich nicht beteiligt haben) und anschließender
Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium der Jus-
tiz festgestellt, dass in allen befragten Ländern eine Ober-
grenze der vierfachen Nettokaltmiete nicht ausreichend ist,
sondern höhere Pflichtanteile bei Anmietung einer Wohnung
erworben werden müssen.
Beispielhaft sichert die vierfache Obergrenze in Berlin etwa
32 Prozent der Wohnverhältnisse und in Bayern circa
37 Prozent. Selbst bei einer erhöht gewählten Obergrenze
von dem Siebenfachen einer Nettokaltmiete werden in Ber-
lin nur rund 68 Prozent, in Bayern 79 Prozent und in der
Freien und Hansestadt Hamburg nur rund 40 Prozent der
Wohnverhältnisse gesichert.
Das Mittel der Wahl einer Obergrenze in Höhe eines Vielfa-
chen der Nettokaltmiete ist daher ebenso ungeeignet zur Si-
cherung der Wohnverhältnisse wie die Benennung einer
„Obergrenze“ von 2 000 Euro. Diese sichert, wenn über-

Wohnraum beanspruchen und dementsprechend eine höhere
Nettokaltmiete aufwenden müssen, werden auch zukünftig
weder eine Wohnraumsicherung über die „Nettokaltmieten-
regelung“ noch über die „Obergrenzenregelung“ erhalten.
Eine Benachteiligung von Familien und größeren Bedarfs-
gemeinschaften ist nicht nachvollziehbar und kann eben-
falls nicht Intention des Gesetzgebers sein.
Vor diesem Hintergrund ist die vollständige Änderung des
§ 67c des Genossenschaftsgesetzes hin zu einer vollständi-
gen Sicherung genossenschaftlicher Mietwohnungen erfor-
derlich.
Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt.

Im Verlauf der Beratungen betonte die Fraktion der CDU/
CSU, durch die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Neurege-
lungen würden bedeutende Verbesserungen der geltenden
Rechtslage erreicht. Die Festlegung einer Mindestbefriedi-
gungsquote in Höhe von 35 Prozent sei das Ergebnis sorg-
fältiger Abwägung zwischen den unterschiedlichen Interes-
sen von Schuldnern und Gläubigern und einer ausführlichen
Diskussion alternativer Regelungsmöglichkeiten, die sich
jedoch sämtlich als nicht vorzugswürdig erwiesen hätten.
Die Neuregelung stelle einerseits den Gläubigern höhere
Quoten in Aussicht und sei andererseits ein Angebot an die
Schuldner, sich bei überobligatorischen Bemühungen
schneller als bisher aus der Überschuldungssituation be-
freien zu können. Durch die seitens der Koalition einge-
brachten Änderungen am Gesetzentwurf würden Gläubiger-
rechte gestärkt, etwa indem Anträge auf Versagung der
Restschuldbefreiung nicht mehr nur im Schlusstermin, son-
dern bereits zuvor und auch schriftlich geltend gemacht
werden könnten und indem die Erwerbsobliegenheiten des
Schuldners nunmehr für das gesamte Insolvenzverfahren
etabliert würden. Auch würden die Auskunfts- und Mitwir-
kungspflichten des Schuldners intensiviert. Abstand habe
man davon genommen, das gerichtliche Schuldenbereini-
gungsplanverfahren zu streichen, weil diesem nach Aus-
kunft der Schuldnerberatungsstellen in der Verhandlungs-
phase im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungen eine
große Rolle dabei zukomme, Einigungen zu fördern. Indem
die Situation der Beteiligten an Wohnungsbaugenossen-
schaften der von Mietern angeglichen werde, schließe man
eine Schutzlücke im geltenden Recht. Insgesamt handele es
sich bei dem Gesetzentwurf in Gestalt des Änderungsantra-
ges der Koalition damit um eine ausgewogene Regelung.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN begrüßte prin-
zipiell, dass das Restschuldverfahren verkürzt werden solle.
Sei jedoch schon der Regierungsentwurf nicht besonders
mutig gewesen, erweise sich der Gesetzentwurf in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Koalition als endgültig ent-
täuschend. So sei insbesondere zu erwarten, dass fast kein
Schuldner und keine Schuldnerin die nochmals erhöhte
Mindestbefriedigungsquote von 35 Prozent erreichen
werde. Eine Ausnahme werde wohl nur für diejenigen gel-
ten, die vermögende Verwandte oder Freunde hätten, von
denen sie ein Darlehen bekommen könnten. Begrüßenswert
sei hingegen, dass das Schuldenbereinigungsplanverfahren
haupt, überwiegend Kleinraumwohnungen, die von ein bis
zwei Personen bewohnt werden. Familien, die größeren

wieder aufgenommen werde. Allerdings fehle hier das Zu-
stimmungsersetzungsverfahren, obgleich dieses in der öf-

Drucksache 17/13535 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

fentlichen Anhörung des Rechtsausschusses von vielen
Sachverständigen angemahnt worden sei. Auch der außer-
gerichtliche Einigungsversuch komme zu kurz. Insgesamt
wäre eine Verfahrensverkürzung für alle Schuldner auf drei
Jahre wünschenswert gewesen. Der Schutz der Wohnungs-
genossenschaften komme ebenfalls zu kurz; hier sei dem
Vorschlag des Bundesrates der Vorzug zu geben. Insgesamt
seien deshalb sowohl der Gesetzentwurf als auch der Ände-
rungsantrag der Koalition abzulehnen.

Die Fraktion der SPD bezeichnete die infolge des Ände-
rungsantrags der Koalition erfolgende Beibehaltung des
Schuldenbereinigungsplanverfahrens sowie die Aufnahme
der Wohnungsgenossenschaften in das geschützte Vermö-
gen als erfreulich. Die für die zentrale Frage des Gesetzes
– Umfang sowie Art und Weise der Verkürzung des Verfah-
rens – erforderliche Abwägung der unterschiedlichen Inter-
essen habe sich als schwierig erwiesen. Während man auf
der einen Seite derzeit einen schwierigen, sieben Jahre lan-
gen Weg für betroffene Schuldner habe, stünde auf der an-
deren Seite eine große Zahl betroffener Gläubiger, die auf
ihren Forderungen sitzen bleibe. Das betreffe insbesondere
auch den Mittelstand. Eine generelle Verkürzung des Ver-
fahrens auf drei Jahre lehne die Fraktion deshalb klar ab.
Durch die vorgesehene Mindestbefriedigungsquote beför-
dere man letztlich eine Zweiklassengesellschaft von Schuld-
nern und ermögliche Missbrauch, da zu erwarten sei, dass
die Schuldner sich in irgendeiner Form die benötigten Mit-
tel beschaffen würden. Zu konstatieren sei zudem, dass der-
zeit offenbar viele Schuldner im Wissen um das bevorste-
hende Inkrafttreten des Gesetzentwurfs abwarteten, da sie
dann nur noch 35 Prozent ihrer Forderungen zu tilgen
bräuchten und nach drei Jahren entschuldet seien. Dies sei
nicht angemessen und der Regierungsentwurf auch deshalb
abzulehnen.

Die Fraktion der FDP hob hervor, zentrale Aufgabe eines
Insolvenzverfahrens sei der Schutz der Gläubigerinteressen.
Das Anreizsystem des verkürzten Restschuldbefreiungsver-
fahrens bei Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote
diene deshalb auch nicht dem Ziel, unter Schuldnern eine
Zweiklassengesellschaft zu etablieren, sondern solle nur ei-
nen Anreiz setzen, damit den Interessen der Gläubiger stär-
ker entsprochen werde. Das Schuldenbereinigungsverfahren
bleibe völlig unverändert in der bisherigen Form bestehen.
Zustimmungsersetzungen könnten mithin im außergerichtli-
chen Schuldenbereinigungsverfahren erfolgen. Zusätzlich
zum Schuldenbereinigungsverfahren führe man im vorge-
richtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren das Insolvenz-
planverfahren sein – was auch für bereits laufende Verfah-
ren gelte. Die darin liegende deutliche Verbesserung der
Schuldnersituation werde auch von den Schuldnerbera-
tungsstellen anerkannt. Bei der Bemessung der Mindestbe-
friedigungsquote habe man veranschlagt, was den Gläubi-
gern bei ihrem Verzicht zugemutet werden könne. Das habe
sich insbesondere deshalb als schwierig erwiesen, weil sta-
tistische Zahlen fehlten und die tatsächlichen Angaben völ-
lig uneinheitlich seien. Auch deshalb sei eine Evaluierung
des Gesetzes vier Jahre nach seinem Inkrafttreten geboten,
um festzustellen, ob das Gesetz sein Ziel erreicht habe.
Denn eine gesetzliche Regelung des Restschuldbefreiungs-

sei. Die Einführung eines Anreizsystems mit dem vorlie-
genden Entwurf stelle dafür einen ersten Schritt dar.

Die Fraktion DIE LINKE. bemängelte, die von der Regie-
rungskoalition durchgeführte Abwägung der unterschiedli-
chen Interessen bei der Restschuldbefreiung sei nicht gelun-
gen. Konsequent sei es dem gegenüber, wenn man entspre-
chend dem Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN für alle Schuldner die gleiche verkürzte Ver-
fahrensdauer vorsehe. Die Privilegierung derjenigen
Schuldner, die die Quote von 35 Prozent erfüllen könnten,
führe wie bereits kritisiert tatsächlich zu einer Zweiklassen-
gesellschaft, da sozial schwache Schuldner, die entspre-
chende Mittel nicht erlangen könnten, benachteiligt würden.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs
empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksa-
che 17/11268 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung – InsO)

Zu Nummer 1 (§ 4a Absatz 1 InsO-E)

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene
Änderung in Satz 2 war eine Folge der vorgesehenen Ab-
schaffung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanver-
fahrens. Nachdem der Rechtsausschuss vorschlägt, das
gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren beizube-
halten, ist in der Folge von der Änderung in § 4a Absatz 1
Satz 2 InsO abzusehen.

Zu Nummer 6 (§ 26a InsO-E)

Mit der hier vorgeschlagenen Neuregelung wird den Beden-
ken des Bundesrates Rechnung getragen und gleichzeitig
der Grundsatz der schuldnerischen Haftung gegenüber dem
vorläufigen Insolvenzverwalter beibehalten.

Die entsprechende Anspruchsgrundlage für den Vergü-
tungsanspruch gegen den Schuldner war nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs vor Einführung des
§ 26a InsO in den Grundsätzen für die Vergütung eines
„Vermögenspflegers“ (§§ 1835, 1836, 1915, 1987 sowie
§ 2221 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) zu finden
(vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 – IX ZB 280/08
sowie BGH, Beschl. v. 9. Februar 2012 – IX ZB 79/10). Der
Schuldner hat diese als Inhaber des verwalteten Vermögens
grundsätzlich allein zu tragen. § 26a Absatz 2 Satz 1,
1. Halbsatz InsO-E stellt diesen Vergütungsanspruch des
vorläufigen Insolvenzverwalters dem Grunde nach gesetz-
lich klar.

Im Falle eines gänzlich unberechtigten Eröffnungsantrags
eines Gläubigers wird mit Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz, so-
wie Satz 2 InsO-E die Möglichkeit einer im Einzelfall zu
prüfenden vergütungsrechtlichen Direkthaftung des antrag-
stellenden Gläubigers gegenüber dem vorläufigen Insolvenz-
verwalters eröffnet. Mit dieser Entscheidung wird aus-
nahmsweise die Haftung des Schuldners aufgehoben.
verfahrens könne seine Wirkung zugunsten der Schuldner
nur dann voll entfalten, wenn es gesellschaftlich anerkannt

Gleichzeitig werden mit dem Regelbeispiel in Absatz 2
Satz 3 InsO-E der Rechtsprechung konkrete Kriterien an die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/13535

Hand gegeben, die für die notwendige Rechtssicherheit bei
den Beteiligten sorgen.

Angesichts des mit einem Insolvenzantrag einhergehenden
unkalkulierbaren Haftungsrisikos für die Vergütung des vor-
läufigen Insolvenzverwalters (vgl. BGH NJW 1961, 2016
(2017); OLG Celle NZI 2000, 226 (228); LG Stuttgart NZI
2004, 630) darf den Gläubiger nur in dem Ausnahmefall ei-
nes gänzlich unberechtigten Insolvenzantrags das Kostenri-
siko treffen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ernen-
nung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht nur im In-
teresse des antragstellenden Gläubigers, sondern im Gesam-
tinteresse aller Gläubiger erfolgt. Ein Gläubiger ist zudem
grundsätzlich nicht in der Lage, die finanzielle Situation des
Schuldners zu übersehen bzw. entsprechende Informationen
zu beschaffen, insbesondere zu den die Höhe der Vergütung
des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmenden Fakten.
Der antragstellende Gläubiger hat darüber hinaus in dem
von dem Offizialprinzip beherrschten Sicherungsverfahren
gemäß den §§ 5 Absatz 1 Satz 1, 21 InsO keinen Einfluss
darauf, ob ein vorläufiger Insolvenzverwalter benannt wird,
sondern diese Sicherungsmaßnahme liegt allein im gericht-
lichen Ermessen. Das Kostenrisiko des antragstellenden
Gläubigers gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter
ist daher auf im Einzelfall zu prüfende Fälle groben Ver-
schuldens zu beschränken. Grobes Verschulden verlangt
Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umstän-
den erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße,
also die Nichtbeachtung dessen, was im gegebenen Fall je-
dem einleuchten musste.

Werden dem Gläubiger die Vergütung und die Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters auferlegt und wird dadurch
der Schuldner von den haftungsrechtlichen Folgen freige-
stellt, schränkt diese Entscheidung auch die Befugnis des
vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen des § 25 Ab-
satz 2 Satz 1 InsO ein.

Für das Festsetzungsverfahren finden die §§ 63 f. InsO über
die Verweisung in § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 InsO An-
wendung. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält mit dem
Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts ei-
nen Titel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung
(ZPO). Da die Verweisung des § 4 InsO auf die Vorschriften
der ZPO auf Vergütungsansprüche des vorläufigen Insol-
venzverwalters in § 26a InsO-E nicht anwendbar ist, war
eine ausdrückliche Inbezugnahme der Vorschriften der ZPO
über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-
schlüssen vorzusehen.

Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 2 hindert den
Schuldner nicht, etwaige weitergehende Ansprüche gegen
den Gläubiger – insbesondere aufgrund § 826 BGB – im
Klagewege zu verfolgen.

Zu Nummer 7 (§ 27 Absatz 2 InsO-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 14 (§ 88 Absatz 2 InsO-E)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht in § 88 Ab-
satz 2 InsO-E vor, dass die Rückschlagsperre in Verbrauche-

such unternommen worden ist. Diese Einschränkung der er-
weiterten Rückschlagsperre war erforderlich, da im Gesetz-
entwurf der Bundesregierung in § 305 Absatz 1 Nummer 1
InsO-E vorgesehen ist, dass in offensichtlich aussichtslosen
Fällen ein außergerichtlicher Einigungsversuch unterblei-
ben kann. Der Rechtsausschuss empfiehlt, den obligatori-
schen außergerichtlichen Einigungsversuch beizubehalten.
Als Folgeänderung ist eine Einschränkung der erweiterten
Rückschlagsperre nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 17 (§ 175 Absatz 2 InsO-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 18 (§ 270 Absatz 1 und 4 InsO-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 19 – neu – (§ 274 Absatz 1 InsO-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 20 – neu – (§ 287 InsO-E)

Zu Buchstabe a (§ 287 Absatz 1 InsO-E)

Auf Anregung des Bundesrates soll der Schuldner in
Gleichlauf mit § 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO die Richtig-
keit und Vollständigkeit seiner Angaben nach § 287 Ab-
satz 1 Satz 2 InsO-E erklären. Die Erklärungspflicht be-
zweckt, den Schuldner auf die Bedeutung seiner Wahrheits-
pflicht hinzuweisen, da bei grob fahrlässigen unrichtigen
oder unvollständigen Angaben die Sanktion der Versagung
der Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 6
InsO droht.

Zu Buchstabe c – neu –(§ 287 Absatz 3 InsO-E)

Der Rechtsausschuss empfiehlt klarzustellen, dass vorinsol-
venzlich erklärte Lohnabtretungen während der Restschuld-
befreiungsphase insoweit unwirksam sind, als sie die Wir-
kungen der Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 InsO
beeinträchtigen.

Wie sich aus § 294 InsO ergibt, gilt der Grundsatz der Gläu-
bigergleichbehandlung auch während der Wohlverhaltens-
periode des Restschuldbefreiungsverfahrens. Die in diesem
Zeitraum beim Treuhänder eingehenden Gelder sollen allen
Insolvenzgläubigern zugute kommen. Dies wäre dann nicht
mehr gegeben, wenn vorinsolvenzliche Lohnabtretungen
der Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 InsO vorge-
hen würden. Außerdem wird die Vorschrift auch redaktio-
nell gestrafft.

Zu Nummer 21 – neu – (§ 287b InsO-E)

Im Interesse systematischer Klarheit soll die Erwerbsoblie-
genheit des Schuldners während des Insolvenzverfahrens in
einem eigenständigen § 287b InsO-E geregelt werden.

Während § 295 Absatz 1 InsO-E die Erwerbsobliegenheit
des Schuldners für das Insolvenz- und Restschuldbefrei-
ungsverfahren vorsieht, soll der neue § 287b InsO-E diese
Obliegenheit für das Insolvenzverfahren festschreiben. Da-
rinsolvenzverfahren nur dann auf drei Monate erweitert
wird, wenn tatsächlich ein außergerichtlicher Einigungsver-

mit wird klargestellt, dass unterschiedliche Verfahrensab-
schnitte angesprochen sind.

Drucksache 17/13535 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Verletzung der Erwerbsobliegenheit während des Insol-
venzverfahrens unterfällt § 290 InsO und während des Rest-
schuldbefreiungsverfahrens § 296 InsO.

Der Rechtsausschuss betont noch einmal die erhebliche Be-
deutung der Erwerbsobliegenheit sowohl für abhängig Be-
schäftigte als auch für selbständig tätige Schuldner. Die Ak-
zeptanz des Verfahrens wird wesentlich davon beeinflusst,
ob die Gläubiger die Einhaltung dieser Obliegenheit ange-
messen überwachen können. Nach Einschätzung des Aus-
schusses wird das geltende Recht jedoch dieser Vorgabe ge-
recht.

Zu Nummer 22 – neu – (§ 290 Absatz 1 Nummer 7
InsO-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 20, wonach ein Verstoß gegen die Er-
werbsobliegenheit während des Insolvenzverfahrens, die
eigenständig in § 287b InsO-E geregelt werden soll, als Ver-
sagungsgrund geltend gemacht werden kann. Die Ein-
schränkung der Verweisung auf § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3
InsO dient der Klarstellung. Eine Verweisung auf § 296 Ab-
satz 2 Satz 1 InsO ist entbehrlich.

Zu Nummer 26 – neu – (§ 295 InsO-E)

Es handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 20, wonach ein Verstoß gegen die Er-
werbsobliegenheit während des Insolvenzverfahrens eigen-
ständig in § 287b InsO-E geregelt werden soll.

Zu Nummer 30 – neu – (§ 300 InsO-E)

Zu § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 InsO-E

Im Rahmen der Diskussion der Fachöffentlichkeit über den
Gesetzentwurf der Bundesregierung und in der öffentlichen
Anhörung des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung wurde insbesondere von den Interessen-
vertretern des deutschen Mittelstandes und der Kreditwirt-
schaft die Befürchtung geäußert, eine Verkürzung der Dauer
des Restschuldbefreiungsverfahrens um die Hälfte gegenü-
ber einer Mindestbefriedigungsquote, die nur eine Schul-
dentilgung von 25 Prozent vorschreibe, schmälere erheblich
die Eigentumsrechte der Gläubiger, die mit 75 Prozent ihrer
Forderungen leer ausgingen.

Daher soll eine Abkürzung der Dauer des Restschuldbefrei-
ungsverfahrens nach § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
InsO-E um die Hälfte nur dann eintreten, wenn eine hinrei-
chende Befriedigung der Gläubiger gesichert ist. Vor die-
sem Hintergrund wird die Mindestbefriedigungsquote auf
35 Prozent angehoben.

Da valide Zahlen über die Befriedigungsquoten von Gläubi-
gern unter Einbezug der Restschuldbefreiungsphase nicht
existieren und im Übrigen die Anreizwirkungen des Gesetz-
entwurfs abzuwarten sind, wird, der Anregung des Bundes-
rates folgend, eine Evaluierung der Befriedigungsquoten in

Zu § 300 Absatz 1 Satz 5 InsO-E

Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung.

Zu § 300 Absatz 1 Satz 6 InsO-E

Aus redaktionellen Gründen wurde Satz 6 in Absatz 2 über-
nommen.

Zu § 300 Absatz 2 InsO-E

Die in Satz 1 vorgesehene Einführung eines Herkunftsnach-
weises für Mittel, die über das abgetretene Einkommen hin-
aus aufgebracht werden, soll der Gefahr entgegenwirken,
dass der Schuldner eine „geplante“ Insolvenz verfolgt und
die Quote aus Vermögen aufbringt, das während des Insol-
venzverfahrens verheimlicht oder das vor der Insolvenz auf
Dritte übertragen wurde. Während des Insolvenzverfahrens
ist es die Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Herkunft
von Mitteln zu erfragen, die zur Insolvenzmasse gelangen,
soweit die Herkunft unklar ist. Leistet der Schuldner in der
Wohlverhaltensphase Zahlungen, um die Quote für eine
vorzeitige Restschuldbefreiung zu erreichen, ist zu hinter-
fragen, woher diese Mittel stammen. Dies hat der Schuldner
nach Satz 2 mit dem Antrag auf vorzeitige Restschuldbe-
freiung anzugeben und die Richtigkeit und Vollständigkeit
seiner Angaben zu erklären.

Zu § 300 Absatz 4 Satz 3 InsO-E

Die Änderung beruht auf dem Vorschlag des Bundesrates in
Nummer 5 Buchstabe b seiner Stellungnahme, dem die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung teilweise zuge-
stimmt hat. Während § 299 InsO für den Fall der Versagung
der Restschuldbefreiung ein vorzeitiges Ende der Abtre-
tungsfrist festlegt, fehlt im Fall der vorzeitigen Beendigung
nach § 300 InsO-E eine entsprechende Regelung.

Mit der Ergänzung des § 300 Absatz 4 InsO-E wird klarge-
stellt, dass die Abtretung bei vorzeitiger Erteilung der Rest-
schuldbefreiung entsprechend § 299 InsO mit der Rechts-
kraft der Entscheidung endet. Durch die Anordnung einer
lediglich entsprechenden Anwendung von § 299 InsO wird
sichergestellt, dass die Verweisung von vornherein keine
Bedeutung für Fallkonstellationen hat, die von der Verwei-
sungsnorm nicht abgedeckt sind.

Die entsprechende Anwendung von § 300a InsO-E soll ver-
hindern, dass die Abtretung im Fall einer vorzeitigen Ertei-
lung der Restschuldbefreiung erst mit Rechtskraft der Ent-
scheidung endet. Im Falle des § 300a InsO-E stehen nach
Ablauf der Abtretungsfrist die pfändbaren Lohnanteile dem
Schuldner zu. Auch im Fall einer vorzeitigen Erteilung der
Restschuldbefreiung soll nichts anderes gelten.

Zu Nummer 33 – neu – (§ 303a Satz 2 Nummer 1)

Es handelt sich um eine sprachliche Korrektur.

Zu Nummer 35 – neu – (Überschrift des Zweiten Ab-
schnitts des Neunten Teils der
Artikel 107 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
vorgesehen.

Insolvenzordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/13535

Zu Nummer 36 – neu – (§ 305 InsO-E)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO-E)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Ersetzung
des obligatorischen Einigungsversuchs in aussichtslosen
Fällen durch die Erstellung einer entsprechenden Bescheini-
gung vor. Damit sollen Ressourcen der Schuldner- und In-
solvenzberatung in den Fällen entlastet werden, in denen
den Gläubigern nur ein vollständiger Ausfall angeboten
werden kann (sogenannte „Nullpläne“).

Von der Fachöffentlichkeit und in der öffentlichen Anhö-
rung des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bun-
desregierung wurde darauf hingewiesen, dass eine Aus-
sichtslosigkeitsbescheinigung kaum zu einer Entlastung der
Schuldnerberatung führen werde, da in jedem Fall eine um-
fassende Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
erforderlich sei, so dass allenfalls von einer Aufwandsredu-
zierung von 10 Prozent auszugehen sei.

Ohne die bislang außergerichtlich vorgenommene zeit- und
kostenintensive Aufbereitung der Unterlagen sei damit zu
rechnen, dass im großen Umfang leichtfertig Bescheinigun-
gen erstellt würden. Dies führe zu einer Belastung der Insol-
venzgerichte, da die Aufbereitung im Rahmen der Antrags-
prüfung nachgeholt werden müsste. Der Ausschuss schlägt
daher vor, auf die Einführung einer Aussichtslosigkeitsbe-
scheinigung zu verzichten.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd
(§ 305 Absatz 1 Nummer 3 und 4 InsO)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu dem Vorschlag des
Rechtsausschusses, das gerichtliche Schuldenbereinigungs-
planverfahren beizubehalten.

Zu Buchstabe b (§ 305 Absatz 3 InsO-E)

Der Bundesrat schlägt in Nummer 9 seiner Stellungnahme
vor, die Rücknahmefiktion in § 305 Absatz 3 Satz 2 InsO
beizubehalten. Der Ausschuss folgt diesem Vorschlag, da er
die Gefahr überzogener Auflageverfügungen, denen mit der
Einführung eines Rechtsmittels begegnet werden sollte,
nicht mehr in gleicher Schärfe wie früher sieht. So wird in
§ 305 Absatz 3 Satz 1 InsO-E bestimmt, dass bei einem In-
solvenzantrag vom Schuldner künftig nur noch die Angaben
gefordert werden können, die in den bundesweit einheitli-
chen amtlichen Formularen ausdrücklich angesprochen
sind. Zusätzliche Angaben vom Schuldner darf das Gericht
ohne hinreichende Anhaltspunkte nun also nicht mehr for-
dern. Der Schuldner ist damit durch die einheitlichen Vorga-
ben in den amtlichen Formularen ausreichend geschützt.

Zu Nummer 36 (§ 305a InsO)

Die Änderung geht auf Kritik der Fachöffentlichkeit zurück.
Die Regelung des § 305a InsO ist beizubehalten. Sie wurde
mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und
anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710)
eingeführt, um den außergerichtlichen Einigungsversuch
gegen Zwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger für den

(vgl. Drucksache 14/5680, S. 31 zu Nummer 23). Diesem
Zweck ist auch weiterhin Rechnung zu tragen.

Zu den Nummern 37 und 38 (§§ 306 bis 310 InsO)

Im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschus-
ses sprachen sich die Sachverständigen dafür aus, das ge-
richtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren neben dem
Insolvenzplanverfahren beizubehalten. Die Möglichkeit der
gerichtlichen Zustimmungsersetzung steigere die Einigungs-
bereitschaft von Gläubigern im außergerichtlichen Schul-
denbereinigungsplanverfahren. Nach Auffassung des
Rechtsausschusses sollte deshalb die Zustimmungsersetzung
im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren als
notwendiges Verhandlungsinstrument beibehalten werden.

Zu Nummer 37 – neu – (Überschrift des Dritten Ab-
schnitts des Neunten Teils der
Insolvenzordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 38 – neu – (§§ 312 bis 314 InsO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem Vorschlag
des Rechtsausschusses, das gerichtliche Schuldenbereini-
gungsplanverfahren beizubehalten, so dass § 311 InsO er-
halten bleibt und somit nur die §§ 312 bis 314 InsO aufge-
hoben werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem Vorschlag
des Rechtsausschusses, das gerichtliche Schuldenbereini-
gungsplanverfahren beizubehalten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Beratungshilfegesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Num-
mer 34 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, wonach der au-
ßergerichtliche Einigungsversuch als obligatorisch beibe-
halten wird.

Zu Artikel 5 – neu (Änderung der Insolvenz-
rechtlichen Vergütungsver-
ordnung – InsVV)

Zu Nummer 4 (§ 13 InsVV-E)

In § 13 InsVV-E ist vorgesehen, dass eine geringere Vergü-
tung anfällt, wenn die Unterlagen nach § 305 Absatz 1
Nummer 1 InsO-E von einer geeigneten Person oder Stelle
erstellt sind.

Der Rechtsausschuss empfiehlt, nicht auf § 305 Absatz 1
Nummer 1 InsO-E zu verweisen, da dort nur die Abschluss-
bescheinigung geregelt ist, die immer von einer geeigneten
Stelle zu erstellen ist. Er empfiehlt stattdessen, § 305
Absatz 1 Nummer 3 InsO in Bezug zu nehmen, der u. a. das
Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nennt.
Nur bei vorgerichtlicher Aufbereitung dieser Unterlagen
von einer geeigneten Person oder Stelle besteht ein im Ver-
Fall abzusichern, dass die in die Einigungsbemühungen in-
volvierten Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen initiieren

gleich zum Regelinsolvenzverfahren geringerer Aufwand
für den Insolvenzverwalter.

Drucksache 17/13535 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 6 (§ 19 InsVV-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 6 – neu (Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Insolvenz-
ordnung – EGInsO)

Zu Nummer 2 (Artikel 103 EGInsO-E)

Die Änderung in Satz 1 hinsichtlich des Verweises auf Arti-
kel 9 ist lediglich eine redaktionelle Folgeänderung.

Im Rahmen der Beratungen wurde wiederholt gefordert, das
künftige Gesetz auch auf bei seinem Inkrafttreten bereits
laufende Verfahren anzuwenden, um Insolvenzschuldnern
eine Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens zu er-
möglichen.

Der Rechtsausschuss lehnt jedoch eine generelle Rückwir-
kung ab. Jeglicher Änderung der Insolvenzordnung lag bis-
lang eine klare Stichtagsregelung zugrunde, um rückwir-
kende Verschlechterungen erworbener Rechtspositionen zu
vermeiden. Auch angesichts der grundlegenden Änderun-
gen im Restschuldbefreiungsverfahren empfiehlt es sich
nicht, das neue Recht auf bereits beantragte Verfahren anzu-
wenden. Das Restschuldbefreiungs- und Versagungsverfah-
ren wird umfassend umgestaltet und mit neuen Pflichten
und Rechten der Beteiligten ausgestaltet. Zugunsten der
Schuldner wird eine fakultative Verkürzung des Restschuld-
befreiungsverfahrens vorgesehen. Im Gegenzug wird zu-
gunsten der Gläubiger unter anderem eine zeitliche Erweite-
rung der Erwerbsobliegenheit des Schuldners und eine Ver-
einfachung des Versagungsverfahrens eingeführt. So be-
ginnt das Verfahren beispielsweise künftig mit der
Einleitungsentscheidung von Amts wegen. Zusätzlich wird
vom Schuldner bereits während des Insolvenzverfahrens die
Einhaltung der Erwerbsobliegenheit ab Verfahrenseröff-
nung verlangt. Eine Rückwirkung wäre daher mit erhebli-
chen Rechtsunsicherheiten für alle Beteiligten verbunden.

Im Hinblick auf den verständlichen Wunsch von Verbrau-
cherschuldnern, auch in einem bereits laufenden Insolvenz-
verfahren von der Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuld-
befreiung zu profitieren, empfiehlt der Ausschuss in Satz 2,
eine Ausnahme für das Insolvenzplanverfahren zuzulassen.

Diese singuläre Ausnahme ist gerechtfertigt, weil den Inte-
ressen aller Beteiligten in dem Insolvenzplanverfahren durch
umfangreiche Mitwirkungsrechte ausreichend Rechnung
getragen wird. Insbesondere die Rechte der Gläubiger wer-
den durch den Minderheitenschutz des § 251 InsO gewahrt.
So wird sichergestellt, dass ein ablehnender Gläubiger zu-
mindest das erhält, was ihm ohne die Durchführung eines
Insolvenzplanes zustehen würde. Insofern wird er nicht
schlechter gestellt, als wenn entsprechend dem geltenden
Recht kein Planverfahren durchgeführt werden könnte.
Auch die Interessen des Schuldners werden angemessen be-
rücksichtigt, da er dem Insolvenzplan zustimmen muss.
Sein Widerspruch kann nur dann nach § 274 Absatz 2 Num-
mer 1 InsO als unbeachtlich eingestuft werden, wenn er
durch den Plan nicht schlechter gestellt wird, als er ohne ei-

ßig besser gestellt, da ansonsten die Weiterhaftung nach
§ 201 InsO eingreifen würde.

Bei der Änderung in Satz 3 handelt es sich um eine Klarstel-
lung, da die §§ 63 Absatz 3 und 65 InsO-E nach Artikel 9
Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Zu Nummer 3 – neu – (Artikel 107 EGInsO-E)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht für alle natür-
lichen Personen die Möglichkeit vor, die Dauer des Rest-
schuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf
drei Jahre zu verkürzen, soweit sie innerhalb dieses Zeit-
raums eine Mindestbefriedigungsquote von 35 Prozent er-
füllen. Das Konzept der Mindestbefriedigungsquote stellt
erstmals ein Anreizsystem für den Schuldner dar, sich aktiv
und überobligatorisch um die Tilgung seiner Verbindlich-
keiten auch während des Insolvenz- und Restschuldbefrei-
ungsverfahrens zu bemühen.

Ein effektives Anreizsystem muss den Schuldner fordern,
darf ihn jedoch weder unterfordern noch überfordern. In
Deutschland stehen derzeit keine Daten über die Höhe der
möglicherweise nach Einführung eines Anreizsystems er-
reichbaren Befriedigungsquoten zur Verfügung. Vor diesem
Hintergrund wird die Bundesregierung verpflichtet, die
Auswirkungen des Gesetzes zu evaluieren und dem Deut-
schen Bundestag Bericht zu erstatten.

Die Erhebung soll sich insbesondere mit der Höhe der nach
dem vollzogenen Systemwechsel erzielten Befriedigungs-
quoten befassen. Es ist ferner zu untersuchen, in wie vielen
Fällen Schuldnern eine Restschuldbefreiung bereits nach
drei Jahren erteilt werden konnte und somit das Gesetz das
gesetzte Ziel erreicht, in einer namhaften Zahl von Fällen
einen schnelleren Neustart zu ermöglichen. Nach Auffas-
sung des Rechtsausschusses ist ein Anreizsystem nur dann
effektiv, wenn wenigstens 15 Prozent aller Personen, die
sich in einem Restschuldbefreiungsverfahren befinden, die
Möglichkeit eröffnet wird, vorzeitig Restschuldbefreiung zu
erlangen.

Sofern nach dem Ergebnis der Evaluierung nur in einer
deutlich geringeren Zahl von Fällen eine Restschuldbefrei-
ung bereits nach drei Jahren erteilt werden konnte, hat die
Bundesregierung Vorschläge zu unterbreiten, auf welche
Höhe sich eine Mindestbefriedigungsquote belaufen sollte,
um einerseits in einer namhaften Zahl von Fällen Schuld-
nern eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu ermöglichen,
andererseits aber auch die Belange der Gläubiger angemes-
sen im Blick zu behalten.

Der Bericht soll vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Ge-
setzes vorgelegt werden. Dieser Zeitraum ist für eine aussa-
gekräftige Evaluierung erforderlich, um aufgeteilt nach der
Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens von drei und
sechs Jahren einen Vergleich der erzielten Befriedigungs-
quoten zu erhalten. Hinsichtlich der Laufzeit von sechs Jah-
ren werden hierbei die aus den derzeit laufenden Verfahren
zu ermittelnden Befriedigungsquoten zugrunde zu legen
sein, wobei die Bewertung der ermittelten Quotenhöhe un-
nen solchen stünde. Überträgt man diesen Gedanken auf die
Haftung des Schuldners, so wird er in einem Plan regelmä-

ter Einbezug der Änderungen durch das neu eingeführte An-
reizsystem zu erfolgen hat.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/13535

Zu Artikel 8 (Änderung des Insolvenzstatistik-
gesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem Vorschlag
des Rechtsausschusses, das gerichtliche Schuldenbereini-
gungsplanverfahren beizubehalten.

Zu Artikel 7 – neu – (Änderung des Gerichts-
kostengesetzes – GKG)

Zu Nummer 1 (§ 17 GKG)

Bei der im Gesetzentwurf der Bundesregierung unter Arti-
kel 9 Nummer 1 vorgesehenen Änderung von § 17 GKG
handelte es sich um eine Folgeänderung zur Abschaffung
des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens.
Nachdem der Rechtsausschuss vorschlägt, das gerichtliche
Schuldenbereinigungsplanverfahren beizubehalten, ist in
der Folge von der Änderung in § 17 GKG abzusehen.

Zu Nummer 2 – neu – (Nummer 2310 der Anlage 1 –
Kostenverzeichnis)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem Vorschlag
des Rechtsausschusses, das gerichtliche Schuldenbereini-
gungsplanverfahren beizubehalten.

Zu Artikel 10 (Änderung des Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Nummer 2502 der Anlage 1 – Vergü-
tungsverzeichnis)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Num-
mer 34 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, wonach der au-
ßergerichtliche Einigungsversuch als obligatorisch beibe-
halten wird.

Zu Nummer 2 (Nummer 3315 und 3316 der Anlage 1 –
Vergütungsverzeichnis)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu dem Vorschlag des
Rechtsausschusses, das gerichtliche Schuldenbereinigungs-
planverfahren beizubehalten.

Zu Artikel 11 (Änderung der Abgabenordnung)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu dem Vorschlag des
Rechtsausschusses, das gerichtliche Schuldenbereinigungs-
planverfahren beizubehalten.

Zu Artikel 8 – neu – (Änderung des Genossen-
schaftsgesetzes – GenG)

Zu Nummer 3 (§ 67c Absatz 1 Nummer 2 GenG-E)

Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung.

Zu Artikel 9 – neu – (Inkrafttreten)

Um den beteiligten Personenkreisen einen ausreichenden
Vorlauf zu gewährleisten, wird das Inkrafttreten mit Aus-
nahme der Änderungen im Genossenschaftsgesetz und der

2014 verschoben. Dies war insbesondere im Interesse der
gerichtlichen Praxis geboten. Im Bereich der Informa-
tionstechnologie bedarf es für die notwendigen, nicht uner-
heblichen Anpassungen sowohl bei den Gerichten als auch
bei den Insolvenzverwaltern und Treuhändern eines ausrei-
chenden Vorlaufs, der bei Inkrafttreten drei Kalendermonate
nach Verkündung nicht mehr gegeben wäre.

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die klarstellende Re-
gelung des § 63 Absatz 3 InsO-E ebenfalls bereits mit Ver-
kündung in Kraft treten. Die jüngste Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, wonach Gegenstände, die mit Ausson-
derungsrechten bzw. wertausschöpfend mit Absonderungs-
rechten belastet sind, nicht in die Berechnungsgrundlage der
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubezie-
hen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 2012 – IX ZB
88/09 und IX ZB 130/10 und BGH, Beschl. v. 7. Februar
2013 – IX ZB 286/11), entsprach nicht der gesetzlichen
Konzeption und der auf ihr beruhenden Verordnungsrege-
lungen. Die Berechnung der Vergütung des vorläufigen In-
solvenzverwalters soll für dessen Tätigkeit eine angemes-
sene Entlohnung sicherstellen (BVerfG, Beschl. v. 30. März
1993 – 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90). Man-
gels Strukturgleichheit der Tätigkeit des vorläufigen und
des endgültigen Insolvenzverwalters ist die Vergütung für
die vorläufige Insolvenzverwaltung isoliert zu betrachten
und aus sich heraus zu bewerten. Ein Gleichlauf der Vergü-
tungsregelungen des vorläufigen und des endgültigen Insol-
venzverwalters wäre nicht sachgerecht. Zur Ermittlung der
Vergütung ist zwischen den unterschiedlichen Schwerpunk-
ten ihrer Tätigkeiten zu differenzieren. Der vorläufige Insol-
venzverwalter sichert („Istmasse“), der endgültige Verwal-
ter verwertet („Sollmasse“). Vor dem Hintergrund der Si-
cherung einer angemessenen Vergütung kann die Tätigkeit
des vorläufigen Insolvenzverwalters daher nicht über Zu-
schläge nach § 3 InsVV auf der Grundlage einer „Soll-
masse“ abgegolten werden, da der vorläufige Insolvenzver-
walter sich nur mit der „Istmasse“ befasst (BGH, Beschl. v.
14. Dezember 2000 – IX ZB 105/00 Rn. 21). Hierbei kann
die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch die
des Insolvenzverwalters übersteigen (vgl. amtliche Begrün-
dung des Entwurfs einer Zweiten Verordnung zur Änderung
der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, ZInsO
2007, 27 (29)).

Diese bisher geltende Konzeption wird durch § 63 Absatz 3
InsO-E klargestellt.

Ein strukturbildendes Überschussprinzip für die Vergütung
des vorläufigen Insolvenzverwalters ist weder aus Wortlaut,
Sinn und Zweck noch der Entstehungsgeschichte des § 63
Absatz 1 Satz 2 InsO zu entnehmen. Es liegt auch dem
künftigen § 63 Absatz 3 InsO E nicht zugrunde.

Der Gefahr einer Masseauszehrung wird ausreichend vorge-
beugt. Der Einbezug von Gegenständen, die mit Ab- oder
Aussonderungsrechten belastet sind, erfordert eine „erhebli-
che“ Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit
diesen Vermögenswerten. Im Einzelfall übermäßig hohe
Berechnungsgrundlagen können durch einen Bruchteilsab-
schlag reguliert werden. Der regelmäßig höheren Berech-
nungsgrundlage kann auch mit Abschlägen vom Regelsatz
nach den §§ 10, 3 Absatz 2 InsVV sowie der Korrekturmög-
in die Insolvenzordnung überführten Regelung zur Vergü-
tung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den 1. Juli

lichkeit von Schätzwerten nach § 63 Absatz 3 Satz 3 InsO
Rechnung getragen werden.

Drucksache 17/13535 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Berlin, den 15. Mai 2013

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Burkhard Lischka
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Judith Skudelny
Berichterstatterin

Jens Petermann
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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